{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"V ZR 277/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 277/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juli 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung \n\nauf der Grundlage des Vorbringens der Parteien bis zum 10. Juni 2005 durch \n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Nutzungen eines Grundstücks im früheren Ost-\n\nteil von Berlin. \n\nDie O. Straße 1 - 3 G. gesellschaft mbH (Gesell- \n\nschaft) war seit 1922 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grund-\n\nstücks. Die Gesellschafter der GmbH waren zum überwiegenden Teil jüdischer \n\nHerkunft. Aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen wurden sie \n\naus der Gesellschaft verdrängt. 1949 bzw. 1952 wurde das Grundstück in \n\nVolkseigentum überführt und 1953 die Gesellschaft als vermögenslos im Han-\n\ndelsregister gelöscht. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erhielt die \n\nBeklagte das Grundstück zugeordnet. Sie nutzte das aufstehende Gebäude \n\ndurch Vermietung bzw. Verpachtung. \n\nAm 3. September 1991 beantragte die Klägerin als Berechtigte nach den \n\nVerfolgten die Rückübertragung des Grundstücks. Auf Antrag der Beklagten \n\nvom 13. März 1998 erließ die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Ver-\n\nkehr in Berlin am 14. Dezember 1998 einen Bescheid, durch den das Grund-\n\nstück gem. § 21b InVorG der Klägerin übertragen wurde. Die Beklagte übergab \n\ndas Grundstück am 12. Februar 1999 der Klägerin. \n\nMit Bescheid vom 19. September 2002 stellte das Landesamt zur Rege-\n\nlung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin nach dem Ver-\n\nmögensgesetz in Höhe von 83,67 % fest. Der Bescheid wurde am 15. Januar \n\n2003 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 5. März 2003 verlangte die Klägerin \n\nAbrechnung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gem. § 7 Abs. 7 \n\nVermG. Mit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von \n\nder Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 12. Februar 1999 aufgrund \n\nder Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden \n\nEntgelte und deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen \n\nbeantragt. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Be-\n\nrufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht \n\nzugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsan-\n\nspruchs. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Klägerin in entspre-\n\nchender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zahlungs- bzw. abtretungs-\n\npflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwen-\n\ndige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft \n\nerteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das \n\nEigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen \n\nRückübertragungsbescheid nach § 3 VermG, sondern durch einen Bescheid \n\nnach \n\n§ 21b \n\nInVorG \n\nübertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei jedoch ei-\n\nner Rückübertragung nach § 3 VermG gleichzusetzen. Der Anspruch auf Her-\n\nausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 \n\nSatz 2 VermG geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es nicht \n\nauf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz, son-\n\ndern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2002 an. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nII. \n\nDas Verfahren des Berufungsgerichts läßt entgegen der Meinung der \n\nRevision keinen Fehler erkennen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat durch Protokollurteil gem. § 540 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO entschieden. Zum Tatbestand und den im ersten Rechtszug ge-\n\nstellten Anträgen ist in dem Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts mit \n\ndem Zusatz verwiesen, \"Änderungen und Ergänzungen sind nicht erfolgt\". Das \n\nist nicht zu beanstanden. Daß die Rechtsausführungen der Beklagten in der \n\nBerufungsbegründung vor den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts \n\nnicht wiedergegeben sind, bedeutet keinen Verfahrensfehler. Rechtsausfüh-\n\nrungen nehmen an der Wirkung von § 314 ZPO nicht teil und müssen bei der \n\nDarstellung der Grundlage des Streits der Parteien daher nicht wiedergegeben \n\nwerden. \n\n2. Zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen verweist das Urteil \n\nauf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Auch das ist nicht zu bean-\n\nstanden. § 540 ZPO befreit das Berufungsgericht zwar nicht von dem Erforder-\n\nnis, die zur Entscheidung gestellten Anträge im Urteil wiederzugeben (BGH, \n\nUrt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294 und Urt. v. \n\n10. Februar 2004, VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389). Daß die Anträge wörtlich \n\nwiederzugeben seien und die Wiedergabe nicht durch Verweis auf das Proto-\n\nkoll erfolgen kann, ist der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen. Das ist auch \n\ndann nicht anders, wenn die Antragstellung durch Bezugnahme auf die ange-\n\nkündigten Anträge in Schriftsätzen der Parteien gem. § 297 Abs. 2 ZPO erfolgt \n\n(Senat, BGHZ 158, 37, 41). Etwas anderes ist der Entscheidung BGHZ 154, \n\n99 ff. entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen. \n\nIII. \n\nAuch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg. \n\nDie Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der \n\nvon der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 12. Februar 1999 durch \n\ndie Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die \n\nEntgelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann \n\nsie von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen. \n\nDer Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden \n\nAnwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7 \n\nSatz 3 VermG mit der Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2002 \n\nentstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor das Eigentum \n\nübertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht entfallen. \n\nDurch das Schreiben der Klägerin vom 5. März 2003 ist die in § 7 Abs. 8 \n\nVermG bestimmte Frist gewahrt. \n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird im übrigen auf das zwi-\n\nschen den Parteien \n\nin einem Parallelfall ergangene Senatsurteil vom \n\n25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff, verwiesen. In diesem Urteil \n\nist zu sämtlichen von der Revision aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Stresemann Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/v-zr-277-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-01/v-zr-277-04","retrieved":"2026-07-10 16:54:33.706375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-01/v-zr-277-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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