{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"5 StR 12/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Ju-\n\nni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nMinisterialrat \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt N , \n\nRechtsanwalt K \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2004 im Schuldspruch \n\ndahingehend geändert, daß die Angeklagte wegen Steuer-\n\nhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuer-\n\nhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt \n\nist. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie \n\ndie Revision der Angeklagten werden verworfen. \n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen der Angeklagten. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinter-\n\nziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterzie-\n\nhung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt ledig-\n\nlich zur Abänderung des Schuldspruchs. Das Rechtsmittel der Angeklagten \n\nist unbegründet. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die als Steuerberaterin \n\ntätige Angeklagte in ein aus mehreren Firmen bestehendes Umsatzsteuer-\n\nhinterziehungssystem eingebunden. \n\nIm Jahre 1996 erwarben die Organisatoren dieses Steuerhinterzie-\n\nhungssystems über die von ihnen beherrschte C GmbH Computerbau-\n\nteile von der niederländischen Firma I . Zum Zwecke der Vorsteuerer-\n\nschleichung und Umsatzsteuerhinterziehung schalteten sie rechnungsmäßig \n\ndie F GmbH ein, eine selbst nicht wirtschaftlich tätige Scheinfirma, wel-\n\nche den Bezug der Computerbauteile als innergemeinschaftliche Lieferung \n\numsatzsteuerfrei aus den Niederlanden vortäuschte. Die F GmbH ver-\n\nkaufte die Bauteile sodann papiermäßig mit einem geringen Aufpreis, aber \n\nnunmehr unter offenem Umsatzsteuerausweis an die ebenfalls von den Or-\n\nganisatoren beherrschte M GmbH weiter. Auch die M \n\nGmbH verfolgte keine eigenen Geschäftszwecke und war nur zur Verschleie-\n\nrung der Waren- und Zahlungsströme zwischengeschaltet. Die M \n\nGmbH veräußerte sodann die Bauteile rechnungsmäßig und wiederum unter \n\nAusweis der Umsatzsteuer an die C GmbH weiter. Diese verkaufte die \n\nBauteile tatsächlich in Deutschland, fingierte aber umsatzsteuerfreie inner-\n\ngemeinschaftliche Lieferungen. Auf diese Weise konnten die beteiligten Un-\n\nternehmen M GmbH und C GmbH die in ihren Einkaufsrech-\n\nnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, \n\nwährend die C GmbH mit Hilfe der nur vorgetäuschten innergemein-\n\nschaftlichen Verkäufe keine Umsatzsteuer anmeldete. \n\nZur weiteren Verschleierung und umsatzsteuerrechtlichen „Glattstel-\n\nlung“ der F GmbH wurden verfälschte Blankorechnungen der A \n\nGmbH, einer insolventen früheren Geschäftspartnerin der C GmbH, \n\nerstellt, passend zu den Verkäufen der F GmbH als Einkaufsrechnungen \n\nmit Umsatzsteuerausweis ausgefüllt und zum Gegenstand der Umsatzsteu-\n\nervoranmeldungen gemacht. \n\nIhrem Tatplan entsprechend, gaben die Verantwortlichen der jeweils \n\nbeteiligten Firmen für den Voranmeldungszeitraum September 1996 (F \n\nGmbH und M GmbH) bzw. für das dritte Quartal 1996 (C \n\nGmbH) inhaltlich unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen \n\ndie aus den fingierten Einkäufen von den jeweils vorgeschalteten Firmen \n\nausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht wur-\n\nden. Der mit einem Vorsteuerüberhang endenden Voranmeldung der F \n\nGmbH stimmte das zuständige Finanzamt nicht zu; in ihr wurden zu Unrecht \n\nangebliche Vorsteuern in Höhe von rund 1,5 Millionen DM aus Einkäufen bei \n\nder A GmbH geltend gemacht. Die Erklärung der M GmbH wies \n\nunter Verrechnung in Wahrheit nicht anrechenbarer Vorsteuern von rund \n\n1,4 Millionen DM aus angeblichen Einkäufen bei der F GmbH einen Um-\n\nsatzsteuerzahlbetrag von rund 38.000 DM aus. Die C GmbH erklärte \n\nschließlich unter Anrechnung angeblicher Vorsteuern in Höhe von rund \n\n1,6 Millionen DM aus Einkäufen bei der M GmbH einen Vorsteuer-\n\nüberhang von rund 65.000 DM, dem das zuständige Finanzamt zustimmte. \n\nZur Einbindung der Angeklagten in das Umsatzsteuerhinterziehungs-\n\nsystem hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Ab 1995 be-\n\nriet die Angeklagte die C GmbH steuerrechtlich, erledigte die Buchhal-\n\ntung und erstellte die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen. Sie \n\ngründete als Vertreterin einer Luxemburger Firma zusammen mit einem an-\n\nderweitig verfolgten Partner 1996 die M GmbH, über deren Ge-\n\nschäftskonto sie (mit)zeichnungsberechtigt war und die sie ebenfalls steuer-\n\nrechtlich beriet. Auch bei der M GmbH war die Angeklagte für die \n\nVerbuchung der Ein- und Ausgangsrechnungen zuständig. Darüber hinaus \n\nhatte die Angeklagte Einblick in die Kontobewegungen auf dem Ge-\n\nschäftskonto der F GmbH. In die geplanten und durchgeführten Steuer-\n\nhinterziehungen war die Angeklagte frühzeitig, wenn auch nicht von Anfang \n\nan eingeweiht; ihre steuerrechtlichen Kenntnisse halfen bei der Planung und \n\nDurchführung der Taten. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung der M \n\n GmbH im März 1997, die in den Kanzleiräumen der Angeklagten statt-\n\nfand, versuchte sie das Tatgeschehen durch unrichtige Auskünfte zu den \n\nVerhältnissen der beteiligten Firmen zu verschleiern. Zudem erstellte und \n\nunterschrieb die Angeklagte die inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen für die M GmbH und die C GmbH selbst. Hinsicht-\n\nlich der F GmbH beruhte die Verwendung der gefälschten Rechnungen \n\nder A GmbH auf dem Vorschlag der Angeklagten; sie gab ferner die in \n\nden Blankorechnungen einzutragenden Daten vor. Die Angeklagte hatte ein \n\nstarkes wirtschaftliches Interesse am Taterfolg. Sie bestritt mindestens ein \n\nViertel ihres Umsatzes aus Honoraren der C GmbH und der M \n\n GmbH, deren wirtschaftliches Ergebnis aber namentlich von der erfolgrei-\n\nchen steuerlichen Geltendmachung der fingierten Geschäfte abhing. \n\nEin täterschaftliches Handeln der Angeklagten hat das Landgericht \n\ndennoch mit der Erwägung verneint, es habe sich nicht feststellen lassen, \n\ndaß die Angeklagte bereits von Anfang an vollumfänglich in das Tatgesche-\n\nhen eingeweiht gewesen sei. Ihre Mitwirkung bereits zu Beginn der Tatpla-\n\nnung sei nicht beweisbar. Darüber hinaus sei der Angeklagten nicht nachzu-\n\nweisen, daß sie in demselben Umfang wie die übrigen Täter an der Tatbeute \n\nbeteiligt gewesen sei. Als einzig nachweisbarer Vorteil seien ihr die aus ihrer \n\nTätigkeit als Steuerberaterin erwachsenen Honorare verblieben. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg. \n\n1. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht die An-\n\nforderungen an die Feststellung einer mittäterschaftlichen Einbindung der \n\nAngeklagten in das deliktische Geschehen überspannt hat. Auf der Grundla-\n\nge der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht die \n\nAngeklagte wegen mittäterschaftlichen Handelns verurteilen müssen. \n\nMittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen \n\nTatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als \n\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung \n\nseines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhält-\n\nnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-\n\nlung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche An-\n\nhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Um-\n\nfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur \n\nTatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der \n\nBundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Be-\n\nurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der \n\nTatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig \n\ngewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch \n\ndann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tat-\n\nrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71 \n\nm.w.N.). \n\nEin solcher Grenzfall liegt hier indes nicht vor. Das Landgericht über-\n\nsieht, daß Mittäterschaft nicht nur aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes \n\noder Tatentschlusses in Betracht kommt, dem eine ausdrückliche und zeit-\n\ngleiche Absprache der Beteiligten zu Grunde liegt. Es ist mit den in der \n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar, ein täterschaftli-\n\nches Handeln der Angeklagten schon deshalb abzulehnen, weil die Ange-\n\nklagte nicht von Anfang an, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, aller-\n\ndings schon weit vor den eigentlichen Tathandlungen, in den Tatplan einbe-\n\nzogen wurde. \n\nAngesichts der eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Begehungs-\n\nweise zwanglos tragenden Feststellungen des Landgerichts besteht kein An-\n\nlaß zu einer Aufhebung von Feststellungen. Der Senat hat den Schuldspruch \n\ndaher selbst – im Sinne der Anklage – umgestellt. \n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrün-\n\ndet. Wie der Senat den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfah-\n\nrensdaten und der – allerdings nur im Rahmen der Sachrüge erhobenen – \n\nnäher erläuterten Beanstandung der Angeklagten zur Verfahrensverzöge-\n\nrung entnimmt, würde ein neues Tatgericht bei der Strafzumessung erhebli-\n\nche, nicht der Angeklagten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen zu be-\n\nrücksichtigen haben. Ein zu einer kompensatorischen Strafzumessung Anlaß \n\ngebender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot drängt sich auf. Die \n\nvorrangige im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene Vermeidung weiterer \n\nVerfahrensverzögerung veranlaßt den Senat daher, durch Aufrechterhaltung \n\nder bisher verhängten Einzelstrafen, die auf der Grundlage zu Unrecht \n\nverminderter Strafrahmen gebildet wurden, und der aus diesen Einzelstrafen \n\ngebildeten Gesamtstrafe zum Rechtsfolgenausspruch durchzuentscheiden \n\nund damit schnellstmöglich zu einer abschließenden Rechtsfolgenentschei-\n\ndung zu gelangen, mit welcher dem Verstoß gegen das Beschleunigungsge-\n\nbot Rechnung getragen wird (vgl. zu entsprechender Spruchpraxis der \n\nDurchentscheidung bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zuletzt \n\nBGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 – 5 StR 168/05). Der Senat schließt aus, \n\ndaß ein neuer Tatrichter bei gehöriger Beachtung der vorzunehmenden \n\nKompensation zu höheren Straffolgen gelangen könnte. \n\nIII. \n\nDie Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. \n\na) Die einen Hilfsbeweisantrag betreffende Verfahrensrüge bleibt \n\n– ihre ausreichende Begründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unterstellt – aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache \n\nerfolglos. \n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO scheitert schon \n\ndaran, daß die Beschwerdeführerin mit der Umstellung des Schuldspruchs \n\ndurch den Senat wie angeklagt verurteilt ist. \n\n2. Die auf Grund der Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils er-\n\ngibt – auch unter Berücksichtigung der näher ausgeführten Einzelbeanstan-\n\ndungen – keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. \n\nSoweit die Angeklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an-\n\ngreift, erschöpft sich die Revision entweder in einer unzulässigen Ersetzung \n\nder vom Landgericht vorgenommen Würdigung durch eigene Erwägungen \n\noder in sachlichrechtlich unbeachtlichem urteilsfremden Vorbringen. \n\nDie steuerrechtlichen Erwägungen der Revision zum innergemein-\n\nschaftlichen Reihengeschäft und zum System der Vorsteuererstattung nach \n\n§ 15 UStG führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin ver-\n\nnachlässigt, daß sie hier an einem groß angelegten und gut organisierten \n\nSteuerhinterziehungssystem mitgewirkt hat, dem überwiegend erfundene \n\nUmsätze und verschleierte Zahlungswege zur Erschleichung von Vorsteuern \n\nzu Grunde lagen. \n\nDem von der Revision gerügten Verstoß gegen das Beschleunigungs-\n\ngebot ist jedenfalls durch die getroffene Durchentscheidung zum Rechtsfol-\n\ngenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinreichend Rech-\n\nnung getragen. \n\nHarms Basdorf Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/5-str-12-05","retrieved":"2026-07-10 16:44:37.436873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-30/5-str-12-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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