{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"3 StR 122/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 122/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 26. Februar 2003 im Strafaus-\n\nspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision \n\nder Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil werden ver-\n\nworfen. \n\n3. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben die Kosten ihres \n\njeweiligen Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unter \n\nEinbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des \n\nAmtsgerichts Mönchengladbach vom 5. Februar 2002 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen von dem Vorwurf, drei \n\nweitere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern begangen zu haben, frei-\n\ngesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die \n\nNebenklägerin Revision eingelegt. \n\nI. Die Revision des Angeklagten \n\nDer Angeklagte macht geltend, die als sexueller Mißbrauch eines Kindes \n\nnach § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des 4. StrRG abgeur-\n\nteilte Tat sei nicht angeklagt gewesen; im übrigen erhebt er verfahrensrechtli-\n\nche Beanstandungen und wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswür-\n\ndigung des Landgerichts. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch \n\neinen Teilerfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten fehlt es für den ersten der bei-\n\nden abgeurteilten Mißbrauchsfälle nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer \n\nzugelassenen Anklage. \n\nNach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-\n\nschrift vom 12. Juli 2002 hatte sich die Mutter der Nebenklägerin Ende Mai \n\n1996 von ihrem Ehemann getrennt und war der Angeklagte bald darauf in de-\n\nren Wohnung in der B. straße in M. eingezogen. Kurz da-\n\nnach ist es dort zu dem ersten sexuellen Mißbrauch zum Nachteil der Neben-\n\nklägerin gekommen, bei dem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum \n\nSamenerguß in die Scheide der Nebenklägerin vollzogen hat. Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen fand die erste Mißbrauchshandlung dagegen kurz nach dem \n\nEinzug des Angeklagten im August 1997 statt und brach der Angeklagte den \n\nGeschlechtsverkehr auf Bitten der Nebenklägerin ab. \n\nDie um mehr als ein Jahr differierende Tatzeit sowie die Modifikationen \n\nim Tatablauf stellen die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat \n\nhier nicht in Frage (§ 264 Abs. 1 StPO); denn die zeitliche Verknüpfung der Tat \n\nmit dem Einzug des Angeklagten sowie ihre Kennzeichnung als erste der Miß-\n\nbrauchsserie zum Nachteil der Nebenklägerin lassen keinen Zweifel aufkom-\n\nmen, daß das abgeurteilte Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsan-\n\nwaltschaft umfaßt war, zumal der Tatort und der Kern des Mißbrauchsgesche-\n\nhens (Geschlechtsverkehr) unverändert geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 200 \n\nAbs. 1 Satz 1 Tat 8, 19, 22). Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es \n\nsich bei den angeklagten Taten laut Anklageschrift um Einzelfälle eines sich \n\nserienmäßig über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Mißbrauchsge-\n\nschehens handelte, das die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren wegen sei-\n\nner weitgehenden Gleichförmigkeit nur in Grundzügen zu konkretisieren ver-\n\nmochte, weswegen die Staatsanwaltschaft in weitem Umfang von der Möglich-\n\nkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch \n\nmachte. Ebenso wie in derartigen Fällen an die Individualisierung der Einzelta-\n\nten in der Anklageschrift einerseits und den Urteilsgründen andererseits keine \n\nzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten wegen der begrenz-\n\nten Erinnerungsfähigkeit des regelmäßig einzigen Tatzeugen nicht mehr ver-\n\ntretbare Strafbarkeitslücken entstünden (vgl. BGHSt 40, 44, 46), dürfen auch \n\nModifikationen und Ergänzungen, die das Tatbild im Vergleich von Urteil zu \n\nAnklage erfährt, keiner zu strengen Betrachtung unterworfen werden. \n\n2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\na) Das Landgericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) verstoßen, weil es die jüngere Schwester der Nebenklägerin \n\n- Tamara G. - nicht als Zeugin gehört hat; denn es mußte sich zu deren \n\nVernehmung nicht gedrängt sehen. \n\nZwar können die Urteilsgründe dahin verstanden werden, daß die - zu \n\ndiesem Zeitpunkt sechsjährige - Schwester der Nebenklägerin jedenfalls bei \n\nder ersten abgeurteilten Tat in dem Kinderzimmer anwesend war, wo der An-\n\ngeklagte im oberen der beiden Stockbetten den Geschlechtsverkehr mit der \n\nNebenklägerin vollzog. Jedoch ist weder ersichtlich, daß sie zum Zeitpunkt des \n\nTatgeschehens noch wach war oder durch dieses notwendig aufgeweckt wer-\n\nden mußte, noch liegt es angesichts ihres damals noch kindlichen Alters nahe, \n\ndaß sie im Falle der Wahrnehmung des Geschehens dessen Bedeutung er-\n\nkannt und es daher als außergewöhnliches Ereignis in ihrem Gedächtnis be-\n\nwahrt haben könnte. Angesichts dessen mußte sich das Landgericht nicht ver-\n\nanlaßt sehen, nahezu fünfeinhalb Jahre nach den fraglichen Vorgängen die \n\nSchwester der Nebenklägerin anzuhören, zumal auch die Verteidigung ein \n\nhierauf gerichtetes Begehren nicht erhoben hat. \n\nb) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht gegen seine Aufklärungs-\n\npflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hat, weil es zum Nachweis bestimmter \n\nMängel in der Aussagekonstanz der Nebenklägerin weder die zunächst mit der \n\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin beauftragte Sachverstän-\n\ndige Dr. A. als (sachverständige) Zeugin vernommen noch deren \n\nvorbereitendes schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen hat. \n\nDenn auf diesem Verfahrensmangel würde das Urteil jedenfalls nicht beruhen, \n\nweil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich die Abweichun-\n\ngen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung von ihren \n\nAngaben \n\nin \n\nfrüheren Vernehmungen berücksichtigt und bei seiner \n\nÜberzeugungsbildung erwogen hat (UA S. 19). \n\n3. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung auf die Sachrüge \n\nstand. Insbesondere läßt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom \n\n6. April 2005 zutreffend dargelegt hat, die Beweiswürdigung keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. \n\nAuch die Strafzumessung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Dennoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, \n\ndenn nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Verfahren in rechtsstaats-\n\nwidriger Weise verzögert worden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Zwischen \n\ndem 3. September 2003 und dem 6. September 2004 wurde es nicht weiterbe-\n\ntrieben, da die Akten verschwunden waren; obwohl nach dem Wiederauftau-\n\nchen der Akten deren Bearbeitung mit äußerster Beschleunigung hätte voran-\n\ngetrieben werden müssen, sind im Zeitraum vom 16. November 2004 bis zur \n\nFertigung des Revisionsübersendungsberichts am 29. März 2005 keine verfah-\n\nrensfördernden Schritte vorgenommen worden. Das Verfahren wurde daher \n\nnach Erlaß des angefochtenen Urteils um insgesamt ein Jahr und viereinhalb \n\nMonate rechtsstaatswidrig verzögert. Dies hat der Senat von Amts wegen zu \n\nberücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er kann die danach gebotene Herab-\n\nsetzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts analog § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst vornehmen (zur Würdigung \n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen vor Verkündung des tatrichterli-\n\nchen Urteils im Rahmen des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vgl. Senat NJW 2005, \n\n1813); denn Sinn dieser Regelung ist auch die Beschleunigung des Verfah-\n\nrens, der besonderes Gewicht gerade dann zukommt, wenn es bereits zu \n\nrechtsstaatswidrigen Verzögerungen gekommen ist (s. dazu Peglau JR 2005, \n\n143, 145). Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat \n\ndie beiden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten um jeweils vier Monate, so daß sich neue \n\nEinzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten sowie von drei Jahren und \n\nzwei Monaten ergeben, die im Hinblick auf die Dauer der Verfahrensverzöge-\n\nrung angemessen erscheinen. Hieraus bildet er unter Einbeziehung der Geld-\n\nstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchen-\n\ngladbach vom 5. Februar 2002 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten. \n\nII. Die Revision der Nebenklägerin \n\nDie Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte \n\nin den abgeurteilten Fällen nicht auch der Vergewaltigung schuldig gesprochen \n\nwurde; darüber hinaus wendet sie sich dagegen, daß das Landgericht den An-\n\ngeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, er habe in der Wohnung in \n\nV. mit der Nebenklägerin den Analverkehr bis zum Samenerguß durchge-\n\nführt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht den An-\n\ngeklagten neben dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes nicht jeweils auch \n\ntateinheitlich der Vergewaltigung schuldig gesprochen hat. Die Revision meint, \n\nder Angeklagte habe in beiden Fällen Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB deswegen angewandt, weil er nach den Feststellungen die Beine der \n\nNebenklägerin auseinandergedrückt und ihr den Mund zugehalten habe, bevor \n\nes zum Geschlechtsverkehr kam. \n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß \n\nsowohl das Auseinanderdrücken der Beine des Tatopfers, als auch das Zuhal-\n\nten des Mundes Gewalt im Sinne des Vergewaltigungstatbestandes darstellen \n\nkann. Es hat - wenn auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern bei \n\nder rechtlichen Würdigung (UA S. 29/30) - ausdrücklich dargelegt, daß es nicht \n\nfestzustellen vermocht hat, der Angeklagte habe diese Handlungen zur Über-\n\nwindung eines von der Nebenklägerin tatsächlich geleisteten oder von ihm \n\nauch nur erwarteten Widerstandes vorgenommen. Dies ist hier angesichts der \n\nsonstigen Tatumstände ausreichend; denn diese lassen weder Anhaltspunkte \n\ndafür erkennen, daß aus Sicht des Angeklagten eine gewaltsame Durchset-\n\nzung seiner Absichten erforderlich gewesen wäre, noch daß der Angeklagte \n\neinen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin mißachtet und sich ge-\n\nwaltsam durchgesetzt hätte. Im Gegenteil hat er im Fall 1 auf entsprechende \n\nAufforderung der Nebenklägerin den weiteren Vollzug des Geschlechtsver-\n\nkehrs letztlich abgebrochen. Seine drohende Äußerung diente dagegen allein \n\nder Verhinderung einer späteren Aufdeckung der Tat. \n\nDanach kann dahinstehen, ob den Feststellungen überhaupt entnom-\n\nmen werden kann, daß der Angeklagte der Nebenklägerin auch im Fall 2 bei \n\nTatbegehung zeitweise den Mund zuhielt. \n\n2. Der Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des sexuellen \n\nMißbrauchs der Nebenklägerin in der Form von Analverkehr hält revisions-\n\nrechtlicher Prüfung stand. Zwar hat das Landgericht seine diesbezügliche Be-\n\nweiswürdigung im Urteil nur äußerst knapp dargestellt. Der Senat vermag den \n\nUrteilsgründen aber noch mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das \n\nLandgericht sich aufgrund der Angaben der Nebenklägerin nicht hinreichend \n\nvon einem Geschehen zu überzeugen vermochte, das den Mindestanforderun-\n\ngen an die Konkretisierung einer abzuurteilenden Tat genügt. Dies ist aus \n\nRechtsgründen hinzunehmen. \n\nIII. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten, der ohnehin \n\nnicht seinem Rechtsmittel geschuldet ist, gibt keinen Anlaß, bei der Kostenent-\n\nscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. \n\nEine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklä-\n\ngerin findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. \n\nBGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Die Reduzierung der \n\nStrafe des Angeklagten ist insoweit ohne Bedeutung (s. § 400 Abs. 1 StPO). \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs\n\n ortsabwesend und gehindert zu \n\n unterschreiben. \n\n Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/3-str-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/3-str-122-05","retrieved":"2026-07-10 16:43:50.861081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-30/3-str-122-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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