{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"1 StR 149/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 149/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 23. November 2004 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen sowie wegen unerlaubten \n\nBesitzes einer Schußwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 13.000 \n\n€ angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg te - vom General-\n\nbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Gesamt-\n\nstrafenausspruch beschränkt; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Angeklagte erwarb in der Zeit von 1996 bis 2001 in 16 Fällen von \n\neinem Lieferanten aus Köln jeweils zwischen 5 und 100 kg - insgesamt \n\n507,8 kg - Haschisch zum Weiterverkauf sowie - zu einem geringen Teil - zum \n\nEigenkonsum. Im November 2003 war er ohne waffenrechtliche Erlaubnisse im \n\nBesitz einer Pistole und von Munition. Das Landgericht hat als Einzelstrafen für \n\ndas Handeltreiben mit 100 kg Haschisch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\n(Einsatzstrafe), für die weiteren 15 Fälle des Handeltreibens jeweils eine Frei-\n\nheitsstrafe zwischen zwei Jahren und drei Jahren und zehn Monaten und für \n\nden Verstoß gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen \n\nfestgesetzt. \n\n2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-\n\nverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen \n\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und \n\ngegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel \n\nnur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das \n\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die ver-\n\nhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter \n\nSchuldausgleich zu sein. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist \n\nausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die \n\nBildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). \n\nAn die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anfor-\n\nderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze \n\ndes Zulässigen nähert. So ist auch die Gesamtstrafenbildung dann eingehend \n\nzu begründen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird \n\n(BGHSt 24, 268, 271). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil je-\n\ndoch gerecht. Das Landgericht hat die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf \n\nJahren um lediglich ein Jahr rechtsfehlerfrei begründet. \n\nDie Kammer hat dabei dem Angeklagten in erster Linie ein Geständnis \n\n\"von ganz außergewöhnlichem Wert\" zugute gehalten, mit dem er die im Kern \n\nnahezu ausschließlich tragende Verurteilungsgrundlage gelegt habe und das \n\nals eine bewußte Wahrnehmung der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten \n\nzu betrachten sei. Weiterhin hat sie u.a. als strafmildernd gewertet, daß der \n\n47jährige Angeklagte nicht vorbestraft und - außerhalb seiner betäubungsmit-\n\ntelrechtlichen Verfehlungen - sozial gut eingegliedert ist. Zu Lasten des Ange-\n\nklagten hat sie insbesondere den \"objektiv sehr gravierenden Unrechtsgehalt\" \n\nder Taten gewertet, die allerdings zum Teil lange zurückliegen würden. Der \n\nSenat teilt nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß die Kammer hier-\n\nbei die hohen Gesamtmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht gebüh-\n\nrend berücksichtigt habe. Der hohe Unrechtsgehalt der Taten konnte sich hier \n\noffensichtlich nur aus der Menge des gehandelten Haschischs ergeben, so wie \n\ndie Kammer dies in den der Festsetzung der Einzelstrafen vorangestellten \n\nStrafzumessungserwägungen - die sich nicht auf die Beurteilung der Einzelta-\n\nten beschränken, sondern das gesamte Tatgeschehen berücksichtigen - auch \n\nkonkret dargelegt hat. Die Revision geht, wie den Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts zu entnehmen ist, im übrigen selbst - \n\nzu Recht - davon aus, daß die Kammer den im Rahmen der Festsetzung der \n\nEinzelstrafen angestellten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch für \n\ndie Bemessung der Gesamtstrafe Bedeutung beigemessen hat. \n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersu-\n\nchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führen muß (vgl. BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Es stellt jedoch keinen Rechtsfehler \n\ndar, wenn das Landgericht dem Angeklagten zugute hält, daß die lange Verfah-\n\nrensdauer durch die - erstmalige - Inhaftierung noch erschwert wurde. \n\nRichtig geht die Revision schließlich auch davon aus, daß auch die mit \n\nder Anordnung des Wertersatzverfalls verbundene Vermögenseinbuße in der \n\nRegel keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH NStZ 2001, 312). Das \n\nschließt indessen nicht aus, daß das Landgericht die Höhe der Strafe und die \n\nAnordnung des Verfalls im Hinblick auf die heutigen Vermögensverhältnisse \n\ndes Angeklagten \"in gewissem Umfang\" aufeinander abstimmen konnte (vgl. \n\nBGH NStZ 1995, 491, 492). \n\nAngesichts der umfassenden Würdigung durch die Kammer und der von \n\nihr hervorgehobenen Besonderheiten des vorliegenden Falles kann nicht die \n\nRede davon sein, die Gesamtstrafe erweise sich hier nicht mehr als gerechter \n\nSchuldausgleich. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/1-str-149-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/1-str-149-05","retrieved":"2026-07-10 16:45:54.380750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-29/1-str-149-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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