{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"3 StR 178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 178/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2004 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, daß er des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in \n\nvier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs \n\neiner Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie der versuchten \n\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen \n\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs \n\nhinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe, im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nIn den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe muß jeweils die Verurteilung \n\nwegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-\n\nnen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-\n\nrung eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten Fällen als Tatzeiten \n\nMärz 1997 bzw. Pfingsten 1997 festgestellt. Die erste zur Unterbrechung der \n\nVerjährung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldigtenverneh-\n\nmung am 3. April 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die \n\nfür § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB) bereits abgelaufen. Daß dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verjährten \n\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeu-\n\ntung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen \n\nfür jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Än-\n\nderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-\n\nmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß \n\nnach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB \n\ndie Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im \n\nvorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \n\nGesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war \n\n(vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der Angeklagte in den \n\nFällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils allein des sexuellen Mißbrauchs \n\neines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 gelten-\n\nden Fassung schuldig. \n\nDer Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen \n\nvon einem Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten sowie der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat schließt im \n\nHinblick darauf, daß das Landgericht den zu Unrecht angenommenen tatein-\n\nheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in den betrof-\n\nfenen Fällen nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt hat und eine solche \n\nTatmodalität, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer \n\nVerurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksich-\n\ntigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.), aus, daß der Tatrich-\n\nter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstra-\n\nfen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zudem sind die \n\nStrafen auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen \n\ndes Landgerichts angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; zu dessen An-\n\nwendbarkeit vgl. Senat NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). \n\nTolksdorf Miebach Wink-\n\nler \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-178-05","retrieved":"2026-07-10 16:44:07.868210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-28/3-str-178-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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