{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"1 StR 177/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 177/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 gemäß §§ 346 \n\nAbs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März \n\n2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 als \n\nunzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 1. Dezember 2004 wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der \n\nRechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine beiden Verteidiger auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden vorgele-\n\nsen, übersetzt und genehmigt (SA Bd. II Bl. 711). \n\nTrotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht \n\nam 3. Dezember 2004 eingegangenem Schreiben \"Einspruch\" gegen das Urteil \n\neingelegt. Mit Beschluß vom 2. März 2005, dem Angeklagten zugestellt am \n\n7. März 2005, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil \n\nder Angeklagte - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form \n\ndes § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluß wendet \n\nsich der Angeklagte mit seinem am 8. März 2005 beim Landgericht eingegan-\n\ngenen \"Einspruch\", der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen ist. \n\nDer Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat \n\naber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-\n\nschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. \n\nZu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur \n\nVerwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-\n\nschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-\n\ngeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-\n\nweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-\n\nfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 - und vom 15. März 2005 - 4 StR \n\n17/05). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- \n\nund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach \n\nwirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber \n\nnicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, \n\n526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom \n\n14. Januar 2005 - 2 StR 512/04). \n\nDemgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-\n\nwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam \n\nauf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An \n\ndie Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich \n\nweder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, \n\ndie ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, \n\nsind nicht ersichtlich. Auch sein Vortrag, er sei in der Hauptverhandlung infolge \n\ndes Einflusses seiner Rechtsanwälte, welche ihm im Hinblick auf eine mildere \n\nStrafe zu einem falschen Geständnis geraten hätten, und der \"dadurch ausge-\n\nlösten Panik für die dann fortlaufende Verhandlung geistig nicht mehr aufnah-\n\nmefähig gewesen\" und habe unbewußt nur das nachgesprochen, was ihm die \n\nAnwälte vorgesagt hätten, ändert hieran nichts; denn weder sind der Straf-\n\nkammer Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erwachsen, \n\nnoch sind aus dem eigenen Vortrag des Angeklagten Anhaltspunkte ersichtlich, \n\nwelche auf eine Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Willensbeein-\n\nflussung hindeuten. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/1-str-177-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/1-str-177-05","retrieved":"2026-07-10 16:44:05.280834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-28/1-str-177-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-06-28","dockets":["1 StR 177/05"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 28.06.2005 – 1 StR 177/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/1-str-177-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März\n\n2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 als\n\nunzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:44:05.280834+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}