{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"V ZR 96/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 2 und 8 a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfü- gungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 96/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG §§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 2 und 8 \n\na) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfü-\ngungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche \ngeltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. \n\nb) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem \n8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 \nVermG. \n\nc) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben \ndes Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat \noder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen. \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 2005 - V ZR 96/04 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2005 durch den Richter Prof. Dr. Krüger als Vorsitzenden und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-\n\nmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 11. Mai 1937 verkaufte die jüdische Gemeinde zu Berlin verfol-\n\ngungsbedingt der Stadt S. mehrere dort gelegene Grundstücke. Die \n\nStadt verschmolz diese Grundstücke und parzellierte sie neu. Eine der neu \n\ngebildeten Parzellen verkaufte sie 1938 dem Rechtsvorgänger der Kläger, der \n\n1963 verstarb. Dieser ließ 1938 auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten. \n\nAm 14. Juli 2000 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen das Eigentum an dem Grundstück der Beklagten. Dieser Bescheid \n\nwurde dem für die als Erben noch nicht ermittelten Kläger bestellten Nach-\n\nlaßpfleger am 17. Juli 2000 zugestellt und am 17. August 2000 bestandskräftig. \n\nIn einem Schreiben vom 17. August 2001 forderte der Nachlaßpfleger die Be-\n\nklagte zur Zahlung von Wertausgleich auf. Dieses Schreiben leitete er ihr am \n\ngleichen Tage auch mittels Telekopie zu. \n\nDie Kläger verlangen im Hinblick auf die Bebauung Wertausgleich in \n\nHöhe von 194.000 DM (= 99.190,62 €). Das Landgericht h at ihrer Klage statt-\n\ngegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen rich-\n\ntet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Kläger beantragen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts (VIZ 2004, 528) ist die Beklagte \n\nverpflichtet, den Klägern Ausgleich für die Werterhöhung zu leisten, die das \n\nGrundstück mit seiner Bebauung durch deren Rechtsvorgänger erfahren hat. \n\nDieser Anspruch sei innerhalb der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmten \n\nAusschlußfrist von einem Jahr nach Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht \n\nworden. Die Bestandskraft sei am 17. August 2000 eingetreten. Es reiche aus, \n\ndaß der Nachlaßpfleger die Ansprüche der Erben am 17. August 2001 mittels \n\nTelekopie geltend gemacht habe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die \n\nWerterhöhung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Nach § 7 Abs. 2 VermG komme \n\nes allein darauf an, daß die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 \n\nvorgenommen worden sei. Eine Sonderregelung für Berechtigte nach § 1 \n\nAbs. 6 VermG bestehe nicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in \n\ndem Sinn, daß nur Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 erfaßt seien, stehe \n\nim Widerspruch zu ihrem Zweck. Verhindert werden solle, daß der Berechtigte \n\ndurch die Rückübertragung mehr erhalte, als er seinerzeit verloren habe. Un-\n\nschädlich sei auch, daß die Kläger als bei Wirksamwerden der Rückübertra-\n\ngung \"gegenwärtig Verfügungsberechtigte\" die Werterhöhung nicht selbst vor-\n\ngenommen hätten, sondern ihr Rechtsvorgänger. Als Erben seien sie nämlich \n\nin vollem Umfang in die Rechtsstellung des seinerzeitigen Verfügungsberech-\n\ntigten eingetreten. Die Höhe des Anspruchs habe das Landgericht, sachver-\n\nständig beraten, zutreffend ermittelt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Die Kläger haben die Ausschlußfrist für die Geltendmachung ihrer \n\nAnsprüche nach § 7 Abs. 2 VermG entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nversäumt. \n\na) Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist der Anspruch auf Wertausgleich \n\nnach Maßgabe von § 7 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb \n\neines Jahres ab Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids \n\nschriftlich gegenüber dem Berechtigten geltend gemacht wird. Diese Frist lief \n\nhier am 17. August 2001 ab. An diesem Tag hat der Nachlaßpfleger die Be-\n\nklagte aufgefordert, an den Nachlaß Wertausgleich zu leisten. Zugegangen ist \n\nder Beklagten innerhalb der Frist zwar nicht das unterzeichnete Original des \n\nSchreibens, wohl aber eine Telekopie. Das reichte zur Fristwahrung aus. \n\nb) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß der Gesetzgeber mit der \n\nVerwendung des Begriffs „schriftlich“ regelmäßig auf die Anforderungen Bezug \n\nnimmt, die § 126 BGB an die Schriftform stellt (MünchKomm-BGB/Einsele, \n\n4. Aufl., § 126 Rdn. 2). Schriftlich kann eine Erklärung in diesem Sinne nur in \n\neiner Urkunde abgegeben werden, die von dem Aussteller eigenhändig durch \n\nNamensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unter-\n\nzeichnet ist. Daran fehlt es bei einer Telekopie, weil sie keine Unterschrift, son-\n\ndern nur deren Abbild trägt. Eine empfangsbedürftige Erklärung, die nach ma-\n\nteriellem Recht der Schriftform unterliegt, kann dem Empfänger zudem auch \n\nnur in dieser Form und nicht durch Übersendung einer Telekopie wirksam zu-\n\ngehen (BGHZ 121, 224, 229; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 126 Rdn. \n\n16; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 126 Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Einsele \n\naaO, § 126 Rdn. 14). Der Zweck, den der Schriftformzwang im materiellen \n\nRecht verfolgt, nämlich dem Erklärenden die Bedeutung seiner Erklärung vor \n\nAugen zu führen, kann grundsätzlich nicht durch eine Telekopie erreicht wer-\n\nden. Im Prozeßrecht ist das anders. Hier genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO anstelle \n\neiner Unterschrift deren Wiedergabe auf einer Telekopie, was auch schon vor \n\ndem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2002 anerkannt war (GemS \n\nOGB, NJW 2000, 2340, 2341). Bei § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG liegt es ebenso \n\n(Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 229 mit § 30 VermG Rdn. 31). Das ergibt sich \n\naus der Entstehungsgeschichte, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck \n\nder Vorschrift. \n\naa) § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist durch das Vermögensrechtsbereini-\n\ngungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I. S. 3180) in das Vermögensgesetz \n\neingefügt worden. In dem Entwurf dieses Gesetzes war nur die Geltendma-\n\nchung innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen, jedoch nicht, in welcher \n\nForm die Geltendmachung sollte erfolgen können (BT-Drucks. 13/10246 S. 3, \n\n12). Hiermit war der Bundesrat nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung \n\nsollte die Frist nur durch eine gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden \n\nkönnen (BT-Drucks. 13/10246 S. 24), was die Bundesregierung ablehnte \n\n(BT-Drucks. 13/10246 S. 34). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfah-\n\nrens schlug der federführende Rechtsausschuß dem Plenum des Deutschen \n\nBundestages vor, im Rahmen eines Kompromisses das Petitum des Bundesra-\n\ntes aufzugreifen und formelle Anforderungen an die Geltendmachung zu stel-\n\nlen, dabei jedoch statt der gerichtlichen eine schriftliche Geltendmachung aus-\n\nreichen zu lassen (BT-Drucks. 13/11041 S. 28). Das schließt es aus, an die \n\nschriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG \n\nstrengere Anforderungen als an die ursprünglich von dem Bundesrat vorge-\n\nschlagene gerichtliche Geltendmachung zu stellen. Die Geltendmachung ge-\n\nmäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist daher an den Anforderungen an Prozeßhand-\n\nlungen zu messen. Ihnen genügt auch die Übersendung eines Schreibens mit-\n\ntels Telekopie. \n\nbb) Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vor-\n\nschrift. Er besteht darin, dem Berechtigten einerseits und dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten andererseits rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob und gegebe-\n\nnenfalls welche Ansprüche nach Eintritt der Bestandskraft des Rückübertra-\n\ngungsbescheids noch geltend gemacht werden sollen und für welche Ansprü-\n\nche noch Rückstellungen vorzunehmen sind (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Die \n\nSchriftlichkeit soll dabei nur gewährleisten, daß aus dem Schriftstück hervor-\n\ngeht, daß der Berechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte die dort bezeichne-\n\nten Ansprüche geltend macht und daß das Schriftstück kein Entwurf ist. Die-\n\nsem Zweck wird durch die Übersendung einer Telekopie Genüge getan. \n\n2. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht ferner auf den Standpunkt \n\ngestellt, nach § 7 Abs. 2 VermG seien auch Werterhöhungen auszugleichen, \n\ndie vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden seien. \n\na) Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 \n\nVermG. Danach kommt es darauf an, ob die Werterhöhung bis zum Ablauf des \n\n2. Oktober 1990 herbeigeführt wurde. Ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1945 \n\nstattfand, ist dagegen unerheblich. \n\nb) Der Wortlaut geht nicht über das von dem Gesetzgeber Gewollte hin-\n\naus. Er ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht teleolo-\n\ngisch auf Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 zu reduzieren. \n\naa) Die Notwendigkeit einer solchen teleologischen Reduktion von § 7 \n\nAbs. 2 Satz 1 VermG läßt sich nicht mit dem Verweis auf § 7 VermG in der \n\nFassung des Einigungsvertrages begründen. In jener Fassung sah § 7 VermG \n\neinen Wertausgleich zwar nur für werterhöhende Maßnahmen nach Überfüh-\n\nrung des Grundstücks in Volkseigentum vor. Diese Beschränkung des Wert-\n\nausgleichs hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 VermG durch das \n\nZweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) \n\naber gerade aufgegeben. Die Aufgabe dieser Beschränkung stellt eines der \n\nzentralen Anliegen der Neuregelung dar (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Unzutref-\n\nfend ist auch die Annahme der Revision, § 7 VermG in der Fassung des Eini-\n\ngungsvertrages habe in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG nicht gegolten. Die \n\nVorschrift mag in solchen Fällen weniger Bedeutung gehabt haben als in ande-\n\nren. Anwendbar war sie aber auch auf einen Berechtigten nach § 1 Abs. 6 \n\nVermG, etwa dann, wenn das einem Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG ent-\n\nzogene Grundstück später in Volkseigentum überführt wurde. \n\nbb) Auch aus der Entstehung der Neuregelung des § 7 VermG im Rah-\n\nmen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes läßt sich ein einschrän-\n\nkender Gestaltungswille des Gesetzgebers nicht ableiten. Für die Auffassung \n\nder Revision läßt sich zwar anführen, daß die Einführung eines Ausgleichs für \n\nprivate Werterhöhungen auf den Vorschlag zu Nr. 13 der Stellungnahme des \n\nBundesrates \n\nzum \n\nZweiten \n\nVermögensrechtsänderungsgesetz \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/2695 S. 11) zurückgeht (BT-Drucks. 12/2944 S. 52) und der Bun-\n\ndesrat dort einen Wertausgleich für den Fall gefordert hat, daß ein dingliches \n\nNutzungsrecht nach Maßgabe des heutigen § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG aufge-\n\nhoben wird. Das betraf zwar vor allem Investitionen nach dem 8. Mai 1945, er-\n\nfaßte aber auch Investitionen aus der Zeit davor. Denn dingliche Nutzungs-\n\nrechte konnten nach den Verkaufsgesetzen der DDR auch an Gebäuden ent-\n\nstehen, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet und später in Volkseigentum über-\n\nführt worden waren. Der Bundesrat hat seinen Vorschlag zudem nicht mit den \n\nInteressen speziell dieser Nutzer, sondern damit begründet, daß der Verzicht \n\nauf einen Ausgleich privater Werterhöhungen ein tragendes Prinzip des Ver-\n\nmögensgesetzes durchbräche, wonach der Vermögenswert so zurückzugeben \n\nsei, wie er entzogen wurde. Deshalb sei eine Werterhöhung abzuschöpfen. \n\nDieses Prinzip läßt sich nicht auf einzelne Fallgruppen begrenzen. Es gilt viel-\n\nmehr für alle Werterhöhungen, seien sie nun vor oder nach dem 8. Mai 1945 \n\nvorgenommen worden. Deshalb hat der Gesetzgeber die punktuellen Ände-\n\nrungsvorschläge des Bundesrates nicht übernommen, sondern sich dazu ent-\n\nschlossen, § 7 VermG völlig neu zu konzipieren und auf eine andere Grundla-\n\nge zu stellen. Tragendes Prinzip der Neuregelung ist es, daß private Investitio-\n\nnen nach der bewirkten Werterhöhung und öffentliche Investitionen nach dem \n\nabgeschriebenen Aufwand zu ersetzen sind (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Das \n\nschließt eine Differenzierung danach, ob die Investitionen vor oder nach dem \n\n8. Mai 1945 stattgefunden haben, aus. \n\nc) Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 2 VermG läßt sich auch \n\nnicht damit begründen, daß das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 Satz 1 \n\nVermG auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen \n\n„entsprechend“ anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum \n\n8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen \n\nGründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver-\n\nkäufen, Enteignungen und auf andere Weise verloren haben. Diese Formulie-\n\nrung beruht darauf, daß das Vermögensgesetz der Umsetzung der Gemeinsa-\n\nmen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der \n\nDeutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen \n\nvom 15. Juni 1990 diente, die nach seinem Art. 41 Abs. 1 und seiner Anlage III \n\nTeil des Einigungsvertrages wurde, eine Wiedergutmachung von NS-Unrecht \n\nin der ehemaligen DDR aber noch nicht vorsah (BT-Drucks. 11/7831 S. 1, 3). \n\nMit der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes wollte der Ge-\n\nsetzgeber den Gerichten nicht etwa besondere Auslegungsspielräume bei der \n\nAnwendung des Vermögensgesetzes auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG eröff-\n\nnen. Er wollte im Gegenteil die vorhandene Lücke im Wiedergutmachungsrecht \n\nschliessen und sicherstellen, daß die Wiedergutmachung des NS-Unrechts \n\nnach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie die Wiedergutmachung des DDR-\n\nUnrechts (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermö-\n\ngensgesetz, § 1 VermG Rdn. 131; Wasmuth, RVI, § 1 VermG Rdn. 146, 149). \n\nWenn dessen Regelungen bei Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG im Einzel-\n\nfall nicht sachgerecht erschienen, wie etwa § 4 Abs. 1 VermG, hat der Gesetz-\n\ngeber dort eine ausdrückliche, punktuell abweichende Regelung getroffen \n\n(Neuhaus aaO). In § 7 Abs. 2 VermG fehlt eine solche Sonderregelung. Er gilt \n\nohne Einschränkungen auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. Es kommt \n\ndeshalb nicht auf die Frage an, in welchem Umfang nach den einzelnen, inso-\n\nweit zudem, wie die Revision einräumt, nicht einheitlichen Rückerstattungsge-\n\nsetzen der Alliierten ein Wertausgleich zu leisten gewesen wäre. \n\n3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß ein Erbe \n\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG Wertausgleich auch für Werterhöhungen ver-\n\nlangen kann, die nicht von ihm selbst, sondern von dem Erblasser oder auf \n\ndessen Kosten vorgenommen worden sind. \n\na) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 \n\nVermG allgemein so verstanden wird, daß der gegenwärtig Verfügungsberech-\n\ntigte Ersatz nur solcher Maßnahmen verlangen kann, die von ihm selbst oder \n\nauf seine Kosten von Dritten vorgenommen worden sind (Meyer-Seitz in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 7 VermG Rdn. 31b; Bud-\n\nde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rdn. 44; Was-\n\nmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81). Einigkeit besteht allerdings auch darüber, daß \n\neine solche Auslegung der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Zweck steht \n\n(Meyer-Seitz und Wasmuth aaO). Danach sollen mit dem Wiedergutma-\n\nchungszweck des Vermögensgesetzes nicht in Einklang stehende Vermögens-\n\nvorteile bei dem Berechtigten abgeschöpft und demjenigen zugewiesen wer-\n\nden, der sie herbeigeführt hat und der durch die Rückübertragung des Grund-\n\nstücks einen Nachteil erleidet. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn den Erben \n\neines Verfügungsberechtigten, der die sonstigen Voraussetzungen des § 7 \n\nAbs. 2 VermG erfüllt, ein Ausgleich versagt bliebe. Ein solcher Wertzuwachs \n\nmuß nach der Konzeption des § 7 VermG abgeschöpft und dem Erblasser und \n\nseinen Erben zugeordnet werden, weil das Grundstück vor der Werterhöhung \n\nentzogen worden ist und die Werterhöhung nicht dem Berechtigten gebührt. \n\nDabei macht es keinen Unterschied, ob der Erblasser, wie hier, vor dem In-\n\nkrafttreten des Vermögensgesetzes oder danach verstorben ist. Denn der Erbe \n\ntritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, der einen Ausgleich nach § 7 \n\nAbs. 2 VermG hätte verlangen können, wenn er das Wirksamwerden der \n\nRückübertragung erlebt hätte. Ob es zu dieser Abschöpfung kommt, hängt \n\nnach dem heute verbreiteten Verständnis des § 7 Abs. 2 VermG in solchen Fäl-\n\nlen von dem Zufall ab, ob der Erblasser das Wirksamwerden der Rückübertra-\n\ngung erlebt oder ob er vorher stirbt. Eine solche Unterscheidung ist nicht sach-\n\ngerecht und wäre in dem hier allerdings nicht gegebenen Fall, daß der Erblas-\n\nser nach Inkrafttreten der Neufassung des § 7 VermG im Jahre 1992 gestorben \n\nwäre, unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Erbrecht auch verfas-\n\nsungsrechtlich bedenklich. Die Erben erfahren in diesen Fällen nämlich keinen \n\nanderen angemessenen Ausgleich. Denkbar wäre ein Wertausgleich nach § 7 \n\nAbs. 1 VermG. Ob ein solcher Ausgleich den Erben des Verfügungsberechtig-\n\nten überhaupt zusteht, ist umstritten (dafür Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81; \n\ndagegen Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, \n\n§ 7 VermG Rdn. 31b), kann hier aber offen bleiben. Denn der dort vorgesehene \n\ndeutlich geringere Wertausgleich wäre für die hier vorliegende private Investiti-\n\non jedenfalls nicht angemessen und ist deshalb auch nur für öffentliche Investi-\n\ntionen vorgesehen worden. § 7a VermG gewährt einen Ausgleich nur im Falle \n\neines Kaufvertrags, nicht aber bei dem hier vorliegenden Erbfall. Fehlt aber ein \n\nanderer angemessener Ausgleich, können der gesetzgeberische Wille und der \n\nZweck der Vorschrift sachgerecht nur verwirklicht werden, wenn der Ausgleich-\n\nanspruch nach § 7 Abs. 2 VermG auch den Erben des Verfügungsberechtigten \n\nzugebilligt wird, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine \n\nKosten von Dritten hat vornehmen lassen. \n\nb) Dieser Auslegung der Vorschrift steht entgegen der herrschenden \n\nMeinung ihr Wortlaut nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG hängt der \n\nWertausgleich allein davon ab, daß die Werterhöhung von einer natürlichen \n\nPerson (oder dieser gleich gestellten juristischen Person) als gegenwärtig Ver-\n\nfügungsberechtigter vorgenommen worden ist. Als gegenwärtig Verfügungsbe-\n\nrechtigter handelt eine natürliche (oder gleich gestellte juristische) Person nach \n\n§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dann, wenn das Grundstück in dem nach dem Gesetz \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsmacht steht. \n\nWelches der hier maßgebliche Zeitpunkt ist, legt § 7 VermG aber weder in Ab-\n\nsatz 2 Satz 1 noch in Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich fest. Dies läßt sich anhand \n\ndes Wortlauts auch nicht ohne weiteres erschließen. Danach kann auf den \n\nZeitpunkt abzustellen sein, in dem die Verfügungsmacht auf den Berechtigten \n\nübergeht. Das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gewöhnlich der Zeitpunkt, in \n\ndem der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar wird und der Berechtigte die \n\nfestgesetzten Pflichten zum Wertausgleich und zur Erstattung von Lastenaus-\n\ngleich erfüllt oder hierfür Sicherheit leistet. In Betracht kommt andererseits der \n\nZeitpunkt, in dem der Rückübertragungsbescheid erlassen wird, etwa dann, \n\nwenn er für sofort vollziehbar erklärt wird und das Eigentum sofort auf den Be-\n\nrechtigten übergeht (dazu: Senatsurt. v. Urteil vom 14. Mai 2004, V ZR 304/03, \n\nVIZ 2004, 496, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 179 vorgesehen). Nach dem \n\nWortlaut der Vorschrift kann schließlich auch auf den Zeitpunkt abgestellt wer-\n\nden, in dem die Werterhöhung vorgenommen wird (so z.B. Meyer-Seitz in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Stand August 1997, § 7 \n\nVermG Rdn. 31b). Ist der Wortlaut somit offen, kann der maßgebliche Zeitpunkt \n\nnur nach Konzeption und Zweck der Regelung bestimmt werden. Danach ist, \n\nwie dargelegt, der zuletzt genannte Zeitpunkt jedenfalls dann maßgeblich, \n\nwenn, wie hier, bei dem Wirksamwerden der Rückübertragung die Erben des \n\nEigentümers verfügungsberechtigt waren, der die Werterhöhung selbst vorge-\n\nnommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-24/v-zr-96-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":41},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-24/v-zr-96-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:48.756709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-24/v-zr-96-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-06-24","dockets":["V ZR 96/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.06.2005 – V ZR 96/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-24/v-zr-96-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VermG §§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 2 und 8 a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfü- gungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 7. 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