{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"V ZB 45/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 45/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 \n\nEin mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter \nbestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn \nder Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen \neigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung \nfehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig \nfixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet \nwird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung \nkennt. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden \n\n AG Rastatt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann \n\nund den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Beru-\n\nfung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf \n\nden 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zustän-\n\ndigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauer-\n\nte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsat-\n\nzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter die-\n\njenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst \n\ndanach. \n\nDie Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt: \n\nDie von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ih-\n\nrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und \n\nmit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen \n\nStellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei \n\nbeauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen \n\nvorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustel-\n\nlen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen \n\nmüssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unter-\n\nschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die \n\nnoch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um \n\n23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und fest-\n\ngestellt, daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er \n\nhabe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem \n\nsei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten \n\nmit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den \n\nSchriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer \n\ndes Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des \n\nSendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und \n\nan das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitter-\n\nnacht vollständig eingegangen sei. \n\nDas Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung \n\ndes Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, \n\nbeantragen. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete \n\nEingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht \n\nden gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten \n\nder Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der \n\nReferendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überar-\n\nbeitet; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch \n\neinige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Beru-\n\nfungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht \n\ndie erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 1 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\na) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht \n\nals unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbe-\n\ngründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt. \n\naa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem \n\nzur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhän-\n\ndig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ \n\n37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September \n\n1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJW-\n\nRR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, \n\n435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegrün-\n\ndung, wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall \n\ngenügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei \n\nder Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz \n\nhandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; \n\nBVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16). \n\nAnlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entgegen der \n\nAnsicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats \n\nder Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, \n\nBGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schrift-\n\nsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO \n\ndurch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und \n\nanderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli \n\n2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in \n\nKopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130 \n\nNr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum \n\nanderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade \n\nnicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu \n\nergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; \n\nvgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9). \n\nbb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postula-\n\ntionsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich \n\näußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche \n\nPrüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, \n\nUrt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Rege-\n\nlungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen \n\nInhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, \n\ndaß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Geg-\n\nner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzufüh-\n\nrenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs \n\nvorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit \n\ndes Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. \n\n13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, \n\nIVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, \n\n617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. \n\nv. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt \n\nnicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie \n\nhier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist \n\naber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig \n\nprüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz \n\nübernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR \n\n141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, \n\n394 m.w.N.). \n\n(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsicht-\n\nlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift \n\nohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den \n\nProzeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für \n\ndessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller \n\nRegel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbe-\n\ngründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der \n\nAnwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli \n\n1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022). \n\n(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung \n\nnur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt \n\nsich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und \n\nzum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechts-\n\nanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben \n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, \n\n575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. \n\n28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB \n\n28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.). \n\nEinen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht an-\n\ngenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der \n\nBeklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde \n\nspricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei ver-\n\nlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schrift-\n\nsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den \n\nSchriftsatz eigenverantwortlich geprüft. \n\nEine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmen-\n\nden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichwortartig fixiert \n\nworden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß \n\nder ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Beru-\n\nfungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt \n\nbereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von \n\ndem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er \n\nmit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des \n\nAnwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesam-\n\nten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben. \n\n(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 \n\n(VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter \n\nVerwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Beru-\n\nfungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Wider-\n\nspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den \n\nAnwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach \n\nden Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm \n\nselbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde. \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Ent-\n\nscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-\n\nge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blan-\n\nkounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) \n\noder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet \n\nwird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKomm-\n\nZPO/Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im \n\nHinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des \n\nSchriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden \n\nSchriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab \n\nbestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift \n\nist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhal-\n\ntung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem An-\n\nwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB \n\n2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB \n\n10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung \n\ndes Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Büro-\n\nkraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen \n\nkann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB \n\n33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei \n\nRechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Aus-\n\nführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kom-\n\nmen, weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, \n\nwenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähn-\n\nlich BAG NJW 1983, 1447). \n\nEine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-\n\ndung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf \n\nunterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr \n\nübermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung \n\ndurch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzu-\n\nhelfen, daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten we-\n\ngen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzö-\n\ngerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine \n\nformwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat. \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß \n\nder Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem \n\nWiedereinsetzungsgrund \n\nfehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbe-\n\ngründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts \n\nund damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen \n\nlassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Stresemann Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/v-zb-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/v-zb-45-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:09.225906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-23/v-zb-45-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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