{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"IX ZR 197/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO §§ 51 a.F., 51b n.F. Zum Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung im Falle eines rechtlich umstrittenen Rücktritts vom Vertrag, der (günstigere) Schadensersatzansprüche ausschließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 197/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAO §§ 51 a.F., 51b n.F. \n\nZum Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung im Falle eines rechtlich umstrittenen \n\nRücktritts vom Vertrag, der (günstigere) Schadensersatzansprüche ausschließt. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01 - Kammergericht Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des \n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juli 2001 und der Zi-\n\nvilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1999 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem \n\nStreithelfer der Kläger werden die durch die Nebenintervention \n\nverursachten Kosten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten, die damals Gesellschafter der mit \n\neinem Beratungsmandat der Kläger betrauten Rechtsanwaltssozietät \n\nDr. K. und Partner waren, auf Schadensersatz wegen anwaltlicher \n\nPflichtverletzung in Anspruch. \n\nDie Kläger verkauften mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1991 \n\nein ihnen in zwei Erbengemeinschaften gehörendes Grundstück zum Preis von \n\n7.804.800 DM an die \n\nI. \n\n GmbH. Der Kaufpreis \n\nwar in zwei Raten aufzubringen, deren erste in Höhe von 2.341.440 DM vier-\n\nzehn Tage nach Beurkundung des Kaufvertrages auf einem Anderkonto der \n\nUrkundsnotarin zu hinterlegen war. Für den Fall des Zahlungsverzuges stand \n\nden Klägern ein vertragliches Rücktrittsrecht (Ziff. III. 3 der Vertragsurkunde) \n\nzu. \n\nNachdem die Käuferin die erste Rate zum vereinbarten Termin nicht ge-\n\nzahlt hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 1992, den Kauf-\n\nvertrag unter Bezug auf Ziffer III. 3 der Vertragsurkunde mit sofortiger Wirkung \n\nzu kündigen und Anspruch auf \"verlorenen Gewinn\" zu erheben. Die Käuferin \n\nzahlte hierauf am 18. Februar 1992 einen Betrag von 1.000.000 DM als Teil \n\nder ersten Kaufpreisrate auf das Notaranderkonto ein. Als weitere Zahlungen \n\nausblieben, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 30. April 1992 abermals, \n\ngemäß den kaufvertraglichen Regelungen von dem Vertrag zurückzutreten und \n\nAnspruch auf \"verlorenen Gewinn\" zu erheben. \n\nIm Auftrag sämtlicher Kläger stellte sodann der mit den Beklagten in So-\n\nzietät verbundene Rechtsanwalt und Notar S. durch ein Schreiben an die \n\nKäuferin vom 3. Juni 1992 klar, daß die schriftlichen Erklärungen der Kläger \n\nvom 20. Januar und 30. April 1992 als Ausübung des vertraglichen Rücktritts-\n\nrechts zu verstehen seien. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für die \n\nKäuferin am 18. Dezember 1992 geriet daraufhin die Durchführung des Kauf-\n\nvertrags ins Stocken. \n\nDie Kläger und die Käuferin stritten in der Folge um die Wirksamkeit des \n\nRücktritts vom 3. Juni 1992. Nach Abweisung ihrer Feststellungsklage in erster \n\nInstanz setzten die Kläger der Käuferin eine Nachfrist zur Hinterlegung des \n\ngesamten Kaufpreises und erklärten erneut den Rücktritt vom Vertrag, falls die \n\nKäuferin nicht rechtzeitig zahle. Mit Schreiben vom 7. September 1993 wieder-\n\nholte der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung und forderte die Käuferin auf, \n\nfür die eingetragene Vormerkung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten \n\nTeilkaufpreises die Löschung zu bewilligen. Ein entsprechendes Berufungsur-\n\nteil zwischen den Kaufvertragsparteien erging zugunsten der Kläger am \n\n22. Juni 1994 auf den gestellten Hilfsantrag. Die Kosten dieses Rechtsstreits \n\nhatte die Käuferin zu tragen. Dieses Berufungsurteil erlangte Rechtskraft. \n\nMit Schreiben vom 29. August 1994 gab der Beklagte zu 2 für die Kläger \n\nvon dem hinterlegten Kaufpreisteil 855.998,92 DM nebst sämtlichen aufgelau-\n\nfenen Zinsen frei. Auf Anraten des Beklagten zu 2 gaben die Kläger am \n\n25. April 1995 auch den zuletzt noch auf dem Notaranderkonto verbliebenen \n\nRestbetrag frei, nachdem die Käuferin hiervon die Verwendung der erteilten \n\nLöschungsbewilligung abhängig gemacht hatte. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren der Beklagten und ihrer Sozien gegen \n\ndie Kläger erhoben diese, anwaltlich vertreten durch ihren Streithelfer, mit \n\nSchriftsatz vom 23. Juni 1995 Einwendungen gegen den Festsetzungs-\n\nbeschluß mit dem Vorwurf fehlerhafter Beratung durch die Sozietät der Beklag-\n\nten. Mit Schreiben vom 1. August 1995 erklärte der Beklagte zu 2 daraufhin \n\ndas Mandat für beendet. \n\nDie Kläger verlangen unter Behauptung zwischenzeitlich eingetretener \n\nVerringerung des Grundstückswerts Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehl-\n\nberatung. Dieser Anspruch ist mit der am 31. Juli 1998 beim Landgericht ein-\n\ngegangenen und am 28. August 1998 zugestellten Klage rechtshängig ge-\n\nmacht worden. Dem für sie tätig gewesenen Beklagten zu 2 und seinen Sozien \n\nwerfen die Kläger vor, erfolgversprechende Schadensersatzansprüche gegen \n\ndie Käuferin vereitelt zu haben, indem sie auf das vertragliche Rücktrittsrecht \n\nfestgelegt worden seien, anstatt nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung \n\ngemäß § 326 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu ma-\n\nchen. Hilfsweise haben sich die Kläger darauf gestützt, daß der Beklagte zu 2 \n\nohne rechtlich zureichende Gründe den hinterlegten Teilkaufpreis auf dem No-\n\ntaranderkonto freigegeben bzw. freizugeben angeraten habe. Dadurch sei es \n\nihnen nicht einmal möglich gewesen, die Kosten des gewonnenen Vorprozes-\n\nses von insgesamt 319.879,31 DM zuzüglich Zinsen von der Käuferin beizu-\n\ntreiben. \n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zin-\n\nsen Erfolg. Mit ihrer Revision beantragen die Beklagten weiterhin, die Klage \n\ninsgesamt abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Die Klage ist nach dem festgestellten Streit-\n\nverhältnis (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) wegen Anspruchsverjährung (§ 222 Abs. 1 \n\nBGB a.F.) abzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagten hätten erkennen kön-\n\nnen, daß es den Klägern in erster Linie darum gegangen sei, Ansprüche auf \n\nErsatz ihres Nichterfüllungsschadens durchzusetzen. Daran seien die Kläger \n\nendgültig erst durch das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 gehindert worden. \n\nDenn die mit Schreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 abgegebenen Er-\n\nklärungen hätten noch keinen wirksamen Rücktritt dargestellt. Bei pflichtgemä-\n\nßem Vorgehen der beauftragten Rechtsanwälte hätten die Kläger ihren Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe des von der Käuferin hinterlegten Kaufpreisteils \n\ndurchsetzen können. Der Klaganspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei die \n\nPrimärverjährung eingetreten. Die Rechtsanwälte hätten es aber unterlassen, \n\ndie Kläger rechtzeitig auf mögliche Regreßansprüche und deren drohende Ver-\n\njährung hinzuweisen. Dadurch sei die dreijährige Sekundärverjährung in Lauf \n\ngesetzt worden. Diese habe begonnen, als der Beklagte zu 2 mit Schreiben \n\nvom 1. August 1995 das Mandat ohne den gebotenen Hinweis auf die Verjäh-\n\nrungsfrist beendet hätte. Diese Sekundärverjährung sei durch die im vorliegen-\n\nden Verfahren erhobene Klage noch rechtzeitig unterbrochen worden. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Etwaige Schadensersatz-\n\nansprüche der Kläger aus dem hauptsächlichen Klagegrund sind nach den un-\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt. \n\n1. Die Verjährung richtet sich im Streitfall für den Hauptanspruch nach \n\n§ 51 BRAO in der vor dem 9. September 1994 geltenden Fassung. Nach dieser \n\nBestimmung verjähren Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag in \n\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätes-\n\ntens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Hat der Anwalt \n\nvor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, \n\nob er seine Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muß er dabei \n\neine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die \n\nVerpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Ver-\n\njährungsfrist des § 51 BRAO a.F. hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist ver-\n\nletzt, wenn der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärver-\n\njährung oder vor Mandatsbeendigung, falls diese vor Ablauf der Primärverjäh-\n\nrung erfolgt, nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, \n\nsteht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so \n\ngestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht eingetreten \n\n(vgl. BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. \n\n14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. 9. Dezember 1999 \n\n- IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, \n\nBGH-Report 2004, 809, 811). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgegangen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Ansicht vertreten, daß \n\ndie Sekundärverjährung hier erst durch das Mandatsbeendigungsschreiben \n\nvom 1. August 1995 in Lauf gesetzt worden ist. Es hat dabei verkannt, daß es \n\nauf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur dann ankommt, wenn der Pri-\n\nmäranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist. Die Primärverjährung \n\ndes seiner Entscheidung zugrundeliegenden Hauptanspruchs der Klage ist \n\naber nach seinen eigenen Feststellungen schon Anfang Juni 1995 eingetreten. \n\nSchadensbegründend war im Streitfall das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992, \n\nmit dem die Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Die am \n\n31. Juli 1998 beim Landgericht anhängig gewordene und demnächst zugestell-\n\nte Klage konnte daher die Anfang Juni 1998 abgelaufene Sekundärverjährung \n\nnicht mehr unterbrechen. \n\na) Die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs beginnt, \n\nwenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach entstanden ist, mag seine \n\nHöhe auch noch nicht beziffert werden können. Das trifft zu, sobald durch die \n\nVerletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der \n\nVermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob der Schaden be-\n\nstehenbleibt und damit endgültig wird, oder ob mit der nicht fernliegenden Mög-\n\nlichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei \n\nverständiger Würdigung zu rechnen ist. Ist dagegen noch offen, ob ein pflicht-\n\nwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, so ist \n\nein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in \n\nLauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). \n\nBesteht der Pflichtverstoß des Rechtsanwalts darin, daß durch die Aus-\n\nübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts andere, sonst erfolgversprechen-\n\nde Ansprüche dauerhaft vereitelt werden, so entsteht der Schaden bereits mit \n\nder Ausübung des Gestaltungsrechts, weil sich bereits dadurch die Vermö-\n\ngenslage des Auftraggebers endgültig verschlechtert hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. \n\nFebruar 1985 - VI ZR 144/83, WM 1985, 1038, 1040; v. 24. Januar 2002 \n\n- IX ZR 228/00, WM 2002, 1073, 1076). Im vorliegenden Fall ist der Schaden \n\nder Kläger durch die im Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 enthaltene Klar-\n\nstellung eingetreten, welche die Kläger auf die Ausübung des vertraglichen \n\nRücktrittsrechts festgelegt hat. \n\nDie Revisionserwiderung versucht ohne Erfolg, den Verjährungsbeginn \n\nbei Zugang des Anwaltsschreibens vom 3. Juni 1992 auf den 7. September \n\n1993 zu verlagern, als der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung für die Kläger \n\nwiederholte. Das anwaltliche Klarstellungsschreiben vom 3. Juni 1992 aus der \n\nSozietät der Beklagten war nicht mangels Rücktrittsgrundes wirkungslos. Das \n\nangefochtene Urteil läßt im Ergebnis erkennen, daß das Berufungsgericht vom \n\nVorliegen eines Rücktrittsgrundes ausgegangen ist. Das deckt sich mit der tat-\n\nrichterlichen Vertragsauslegung des rechtskräftigen Berufungsurteils im Vor-\n\nprozeß, die das Kammergericht ersichtlich übernommen hat. Diese Auslegung \n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat auch keinen Einfluß auf den Verjäh-\n\nrungsbeginn, daß sich für die Kläger die unvorhersehbare Möglichkeit bot, den \n\nSchaden durch das unrichtige Urteil des Kreisgerichts vom 19. Januar 1993 zu \n\nheilen. Der Schaden einer nachteiligen, rechtlich umstrittenen Gestaltungser-\n\nklärung entsteht nicht erst dann, wenn ihre Wirksamkeit rechtskräftig feststeht. \n\nDie spätere Chance, die nachteiligen Folgen der gewollten Gestaltung zu be-\n\nseitigen, ist verjährungsrechtlich unerheblich. \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch Aus-\n\nübung des vertraglichen Rücktrittsrechts Ansprüche der Kläger auf Schadens-\n\nersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. endgültig vereitelt worden \n\nsind. Durch wirksamen Rücktritt wird das vertragliche Leistungsverhältnis in ein \n\nRückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die ursprünglichen vertraglichen \n\nLeistungspflichten können nicht mehr durchgesetzt werden, weshalb eine \n\nNachfristsetzung ebenso ausscheidet wie ein Schadensersatzanspruch wegen \n\nNichterfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1979 - VIII ZR 304/77, NJW 1979, \n\n762; v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. a; v. 6. Juli 1988 \n\n- VIII ZR 256/87, NJW 1988, 2877 unter 3. b, aa). \n\nc) Ungeachtet der Tatsache, daß das Anwaltsschreiben vom 3. Juni \n\n1992 keine ausdrückliche Rücktrittserklärung enthält, ist dadurch das Wahl-\n\nrecht der Kläger zugunsten des Rücktritts ausgeübt worden. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht in tatrichterlicher Auslegung rechtsfehlerfrei einer Zusammen-\n\nschau mit den Schreiben der Kläger vom 20. Januar und 30. April 1992 ent-\n\nnommen. In diesen Parteischreiben war eine bindende Rücktrittserklärung \n\nnoch nicht enthalten. Denn dadurch, daß die Kläger ihre Kündigung und Rück-\n\ntrittserklärung an das damit unvereinbare Verlangen nach \"Schadensersatz \n\nwegen verlorenen Gewinns\" gekoppelt haben, ist zunächst in Frage gestellt \n\nworden, ob es ihrem Willen entsprach, den Grundstückskaufvertrag dauerhaft \n\nund unwiderruflich in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln und auf \n\ndiese Weise die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung \n\nauszuschließen. Dem rechtlichen Laien sind die Wirkungen des Rücktritts häu-\n\nfig nicht vollständig bewußt. Er ist deshalb grundsätzlich vor unbeabsichtigten, \n\nnachteiligen Folgen dadurch zu schützen, daß seine Erklärung nur dann als \n\nRücktritt ausgelegt wird, wenn sie eindeutig zu erkennen gibt, er habe ein aus-\n\nschließliches Interesse daran, Leistungen des Schuldners nicht mehr entge-\n\ngennehmen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1988 - VIII ZR 256/87, \n\nNJW 1988, 2877 unter 3. b, bb). Dies war hier wegen des Schadensersatzver-\n\nlangens in den Parteischreiben zunächst nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280 unter II. 2. c; v. \n\n24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. b). Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß die Kläger hier nach § 326 BGB a.F. auch noch keinen Schadens-\n\nersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen konnten, weil in ihren Schreiben \n\nvom 20. Januar und 30. April 1992 der Käuferin keine Nachfrist mit Ableh-\n\nnungsandrohung gesetzt worden ist. Die allgemeine, dem Schutz des Erklä-\n\nrenden dienende Regel, daß von mehreren möglichen, vom Wortlaut der Erklä-\n\nrung umfaßten Inhalten, die teils wirksam und teils unwirksam sind, der wirk-\n\nsame gelten soll, würde hier der Vertragspartei zum Nachteil gereichen, die \n\nvon der Leistungsstörung betroffen ist, und findet deshalb bei zweifelhafter \n\nAusübung des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision keine Anwendung. Es fehlt insoweit auch jeder Grund, einen Gläubiger, \n\nder sich auf ein vertragliches Rücktrittsrecht beruft, gegenüber demjenigen \n\nschlechter zu stellen, der zwischen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht und dem \n\nSchadensersatz gemäß § 326 BGB a.F. wählen kann. \n\nDie vorstehenden Auslegungsgrundsätze gelten selbst dann, wenn die \n\nKündigungs- oder Rücktrittserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben \n\noder bestätigt wird (BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 und 24. Juni 1988, jeweils \n\naaO). Diesem muß allerdings grundsätzlich abverlangt werden, daß er die \n\nWortwahl seiner Erklärung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der zur \n\nAuswahl stehenden Vorgehensweisen trifft. Hat er sich danach eindeutig für \n\nden Rücktritt entschieden, so muß sich sein Mandant daran festhalten lassen. \n\nNimmt - wie hier - der Rechtsanwalt auf schriftliche Erklärungen seiner Auf-\n\ntraggeber, welche nach dem Wortsinn als Rücktrittserklärungen verstanden \n\nwerden können, ausdrücklich Bezug und erklärt, daß dadurch von dem \n\nRücktrittsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden ist, so sind die \n\nAuftraggeber an diese Klarstellung gebunden. Durch das Anwaltsschreiben \n\nvom 3. Juni 1992 sind die Kläger auf die Rücktrittserklärung festgelegt worden. \n\nIn dem Anwaltsschreiben ist von einem Verlangen nach Schadensersatz keine \n\nRede mehr, weshalb Zweifel an dem klargestellten Rücktrittswillen der Kläger \n\nweshalb Zweifel an dem klargestellten Rücktrittswillen der Kläger aus Rechts-\n\ngründen hier nicht mehr bestehen konnten. \n\nd) Die Auslegungserklärung in dem Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 \n\nwar für die Kläger verbindlich. \n\naa) Die dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt diesen \n\ngrundsätzlich zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen materiell-\n\nrechtlichen Inhalts, soweit diese vom Streitgegenstand umfaßt und dem Pro-\n\nzeßziel dienlich sind. Der Prozeßbevollmächtigte ist unter diesen Vorausset-\n\nzungen regelmäßig befugt, im Namen des Mandanten den Rücktritt von einem \n\nVertrag zu erklärten (vgl. RGZ 50, 138, 143 f; BGHZ 31, 206, 209; Stein/ \n\nJonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 81 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim § 81 \n\nRn. 8). Die gleiche Befugnis besitzt der vorprozessual beauftragte Anwalt, so-\n\nfern die Vertretung des Mandanten gegenüber der anderen Vertragspartei so-\n\nwie die Erklärung des Rücktritts vom Auftrag umfaßt sind. Im vorliegenden Ver-\n\nfahren war die Sozietät der Beklagten beauftragt, gegenüber der Käuferin die \n\nInteressen der Kläger bestmöglich durchzusetzen. Dies schloß die Vertretung \n\nnach außen und die Klarstellung der bereits abgegebenen Parteierklärungen \n\nein. \n\nbb) Die Auslegungsbefugnis des handelnden Rechtsanwalts hat zu ei-\n\nnem wirksamen Rücktritt geführt, weil die in dem Klägerschreiben vom \n\n20. Januar und 30. April 1992 enthaltenen Erklärungen auch ohne persönliche \n\nMitwirkung des Klägers zu 5 rechtswirksam abgegeben worden sind. Unter \n\nHinweis auf die fehlende Unterschrift des Klägers zu 5 haben die Beklagten in \n\nden Vorinstanzen bestritten, daß dieser aufgrund der dem Kläger zu 4 am \n\n18. November 1991 erteilten Vollmacht wirksam bei den schriftlichen Parteier-\n\nklärungen vom 20. Januar und 30. April 1992 vertreten werden konnte. Da Mit-\n\nerben nur gemeinschaftlich handeln können, wäre der Rücktritt ohne Mitwir-\n\nkung des Klägers zu 5 unwirksam gewesen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1, § 2040 \n\nAbs. 1 BGB). Dieses Bestreiten ist jedoch durch die vom Kläger zu 5 in nota-\n\nrieller Urkunde am 24. März 1992 den anderen Miterben erteilte Generalvoll-\n\nmacht ausgeräumt. Auf die Auslegung der älteren Vollmacht kommt es nicht \n\nmehr an. \n\nDie verbindliche Inhaltsbestimmung einer schwebend unwirksamen Er-\n\nklärung des Klägers zu 5 setzt schließlich voraus, daß die Beklagten auch \n\ndurch diesen anwaltlich beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Das ergibt \n\nsich gleichfalls aus der Generalvollmacht vom 24. März 1992. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht in Teilen aus anderen Grün-\n\nden als richtig (§ 563 ZPO a.F.), sondern ist vollen Umfangs nach § 564 Abs. 1 \n\nZPO a.F. aufzuheben. Denn der Hilfsanspruch der Kläger wegen Nichtbeitreib-\n\nbarkeit ihrer Vorprozeßkosten ist infolge der nach den §§ 51 BRAO a.F., 51b \n\nBRAO n.F. eingetretenen Verjährung gleichfalls unbegründet. \n\nBei diesem Ausfall mag es sich zumindest bei den Kosten der ersten \n\nInstanz um einen selbständigen Schaden gehandelt haben, der nicht zusam-\n\nmen mit dem Rücktrittsschaden der Kläger verjährte. Die möglichen Pflichtver-\n\nletzungen des Beklagten zu 2 in dieser Hinsicht fallen in die Monate August \n\n1994 und März 1995 durch Freigabe der restlichen Kaufgelder vom Notaran-\n\nderkonto. Spätestens im April 1995 war der Schaden der Kläger mit Auszah-\n\nlung der letzten Mittel von dem Notaranderkonto an die Käuferin oder ihre Zes-\n\nsionarin eingetreten, weil damit die zuvor nach § 406 BGB in Frage kommende \n\nAufrechnungsmöglichkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR \n\n70/87, WM 1988, 1834, 1836; v. 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW \n\n2000, 948, 950; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 BGB Rn. 34; \n\nSchmitz, MDR 1989, 582; kritisch: Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2000 \n\n§ 387 Rn. 89) wegfiel. Insoweit war die Primärverjährung jedenfalls im April \n\n1998 eingetreten. Einen Anlaß zur Prüfung ihrer Haftpflicht hatten die Beklag-\n\nten und ihre Sozien bis zur Mandatsbeendigung Anfang August 1995 in diesem \n\nPunkte nicht. Auch die materiellen Einwendungen der Kläger vom 23. Juni \n\n1995 im Schriftsatz ihres Streithelfers bezogen sich nur auf den Hauptan-\n\nspruch. Ein verjährungsrechtlicher Sekundäranspruch der Kläger ist mithin in \n\nbezug auf ihren Hilfsanspruch nicht entstanden. Die am 31. Juli 1998 einge-\n\nreichte Klage konnte auch wegen des Hilfsanspruchs die eingetretene Verjäh-\n\nrung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-197-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-197-01","retrieved":"2026-07-10 16:49:33.822399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-23/ix-zr-197-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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