{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"XII ZB 34/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 520 Abs. 2 Die Berufungsbegründungsfrist ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der ZPO- Reform zum 1. Januar 2002 nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger, der zwar keine Verlängerung der Begründungsfrist, innerhalb der Begründungsfrist aber Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, die Berufungsbegründung nach der Ent- scheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 34/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 520 Abs. 2 \n\nDie Berufungsbegründungsfrist ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der ZPO-\n\nReform zum 1. Januar 2002 nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger, \n\nder zwar keine Verlängerung der Begründungsfrist, innerhalb der Begründungsfrist \n\naber Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, die Berufungsbegründung nach der Ent-\n\nscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist \n\nnachgeholt hat. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - OLG Zweibrücken \n\n AG Germersheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesge-\n\nrichts Zweibrücken vom 5. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nWert: 9.192 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren \n\nist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für \n\ndie drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nach-\n\ndem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und \n\ndaneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften \n\nund zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage we-\n\ngen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen \n\ndas ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar \n\n2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt: \n\n\"Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt zunächst zur Fristwahrung, die \n\nDurchführung hängt von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab.\" \n\nMit weiterem Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der mit \"Prozeßkostenhil-\n\nfeantrag\" überschrieben und ebenfalls an diesem Tage eingegangen ist, bean-\n\ntragte die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsver-\n\nfahrens und erklärte weiter: \n\n\"Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird beantragt wer-\n\nden zu erkennen: \n\n1. Das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 25.11.2002 wird auf-\n\ngehoben …\" \n\nIn der Begründung dieses vom Klägervertreter unterschriebenen Schrift-\n\nsatzes heißt es insoweit: \n\n\"Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des \n\nBerufungsverfahrens gegen das angefochtene Urteil.\" \n\nNachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit einem ihr am 26. Mai \n\n2003 zugestellten Beschluß Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, beantragte sie mit \n\neinem am 6. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz, der zugleich eine Beru-\n\nfungsbegründung enthält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus: \n\n\"Die Klägerin … war auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewie-\n\nsen. Nachdem diese durch Beschluß vom 15.05.2003 im Rahmen des \n\nnachstehend formulierten Antrags bewilligt wurde, kann die Berufung, die \n\nmit Schriftsatz vom 17.02.2003 gegen das Urteil … eingelegt wurde, be-\n\ngründet werden.\" \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Kläge-\n\nrin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nKlägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ \n\n2004, 1299 veröffentlicht ist, allerdings davon aus, daß die Klägerin ihr Rechts-\n\nmittel mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 unbedingt eingelegt und erst nach \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schrift-\n\nsatz vom 6. Juni 2003 begründet hat. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Beru-\n\nfungs- oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die er-\n\nforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozeß-\n\nkostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muß der Rechtsmittelführer in sol-\n\nchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) \n\nProzeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßko-\n\nstenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine \n\nBerufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der ent-\n\nsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, daß \n\nder Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung be-\n\nstimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer \n\njeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist \n\nhier hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes vom 17. Februar 2003 (Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag), nicht aber hinsichtlich der Berufungsschrift der Fall. \n\nDie Berufungsschrift vom 17. Februar 2003 ist ausdrücklich als solche \n\nbezeichnet, enthält die nach § 519 ZPO notwendigen Formalien und ist vom \n\nKlägervertreter unterschrieben. Zwar wird in der Berufungsschrift darauf hinge-\n\nwiesen, daß diese \"zunächst nur zur Fristwahrung\" eingelegt werde und die \n\nspätere Durchführung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig sein \n\nsoll. Das hindert die unbedingte Einlegung des Rechtsmittels aber nicht. Aller-\n\ndings ist die Berufung durch den weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2003 \n\nnicht zugleich begründet worden. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, daß zunächst lediglich Prozeßkostenhilfe bean-\n\ntragt und die Berufung nur für den Fall deren Bewilligung begründet werden \n\nsoll. Obwohl auch dieser Schriftsatz vom Klägervertreter unterschrieben ist, \n\ngeht aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervor, daß der Schriftsatz nicht als unbe-\n\ndingte Berufungsbegründung bestimmt war. Dem entspricht auch die Begrün-\n\ndung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 5. Juni 2003, in dem sie \n\nausführt, vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an einer Durchführung der Be-\n\nrufung gehindert gewesen zu sein und diese nunmehr begründen zu wollen. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin allerdings die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nversagt. \n\nNachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit dem am 26. Mai 2003 \n\nzugestellten Beschluß vom 15. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, hat \n\nsie am 6. Juni 2003 und somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Pro-\n\nzeßhandlung - nämlich die Berufungsbegründung - nachgeholt. Zuvor hatte die \n\nKlägerin die Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden versäumt, weil \n\nsie vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht in der Lage war, ihr eingelegtes \n\nRechtsmittel zu begründen, und weil sie auch nicht gehalten war, nach Einle-\n\ngung der Berufung bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Verlängerung der \n\nBegründungsfrist zu beantragen. \n\na) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht ent-\n\nschieden, daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber inner-\n\nhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch \n\nnicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereich-\n\ntes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag \n\nauf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse \n\nvom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB \n\n19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR \n\n1993, 1125). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im \n\nAnwaltsprozeß der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, durch einen Antrag \n\nauf Verlängerung der Begründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird. Dieses galt allerdings schon \n\nauf der Grundlage des früheren Prozeßrechts dann nicht, wenn sich der Auf-\n\ntrag, den die Partei ihrem Anwalt erteilt hatte, nicht auf die Stellung eines sol-\n\nchen Verlängerungsantrags erstreckte. Denn der Umfang der Rechte und \n\nPflichten eines Anwalts bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen dem \n\nRechtsanwalt und seiner Partei. Maßgebend ist deswegen der dem Anwalt von \n\nder Partei erteilte Auftrag. Umfaßte dieser nicht zugleich die Anträge auf Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist, war der Rechtsanwalt weder ver-\n\npflichtet noch berechtigt, ein solches weiteres Gesuch zu stellen. Dann läge \n\njedenfalls kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsver-\n\nschulden vor (BGHZ 38, 376, 378 f.). Auch ein eigenes Verschulden der Partei \n\nscheidet in solchen Fällen regelmäßig aus. \n\nb) Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft ge-\n\ntretene ZPO-Reform und erneut durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 geändert. Die Berufungsbegründungsfrist wird jetzt nicht mehr \n\ndurch die Einlegung der Berufung in Lauf gesetzt, sondern beträgt unabhängig \n\ndavon zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. \n\nZugleich ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist in § 520 \n\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ZPO weiter eingeschränkt worden. Ohne Einwilligung des \n\nGegners kann die Frist nur bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach \n\nfreier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht \n\nverzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine wei-\n\ntergehende Verlängerung ist nur noch mit Einwilligung des Gegners möglich. \n\naa) Damit ist es dem Berufungsführer bei rechtzeitig beantragter Prozeß-\n\nkostenhilfe für die Durchführung der Berufung jedenfalls nicht mehr zumutbar, \n\nüber den Ablauf der erstmaligen Verlängerung hinaus eine weitere Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungfrist zu beantragen. Hat das Berufungsgericht \n\nnoch nicht über die beantragte Prozeßkostenhilfe entschieden und verweigert \n\nder Prozeßgegner die erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Fristverlän-\n\ngerung, kann die Versäumung der Begründungsfrist schon aus verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen nicht als schuldhaft angesehen werden (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463 f.). Sonst \n\nwäre der Rechtsmittelführer gezwungen, sein Rechtsmittel mangels Verlänge-\n\nrungsmöglichkeit noch vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch \n\nzu begründen, was ihr nicht zuzumuten ist. \n\nAber auch wenn der Gegner seine Zustimmung zur Verlängerung der \n\nBegründungsfrist noch nicht versagt hatte, ist dem Rechtsmittelführer ein weite-\n\nrer Verlängerungsantrag nicht zumutbar. Für ihn ist nämlich vorab nicht erkenn-\n\nbar, ob der Gegner seine nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Zustim-\n\nmung zu einer weiteren Verlängerung erteilen wird. Es würde sonst allein vom \n\nWohlwollen des Prozeßgegners abhängen, ob der Rechtsmittelführer (noch) \n\nweitere Fristverlängerung beantragen muß oder ob (nach versagter Zustim-\n\nmung) eine schuldlose Fristversäumnis vorliegt, die eine Wiedereinsetzung \n\nrechtfertigen kann. Wird die Zustimmung erst kurz vor Fristablauf versagt, blie-\n\nbe dem Rechtsmittelführer auch nur noch eine unzumutbar kurze Frist. Auch \n\ndas würde die Situation der unbemittelten Partei in unzumutbarer Weise beein-\n\nträchtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ \n\n2004, 699). \n\nbb) Ein Verschulden des Rechtsmittelführers liegt aber selbst dann nicht \n\nvor, wenn er schon von einem erstmaligen Verlängerungsantrag abgesehen \n\nhatte. Auch dann kann ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begrün-\n\ndungsfrist gewährt werden, wenn er rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt \n\nhatte und nach der Entscheidung über dieses Gesuch Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand begehrt. Denn das Gericht wird oft nicht innerhalb der erstmals \n\nverlängerten Begründungsfrist entscheiden. Dann beruht die Fristversäumung \n\nschon nicht auf der fehlenden erstmaligen Fristverlängerung. \n\nAber auch sonst ist es dem mittellosen Rechtsmittelführer nicht zumut-\n\nbar, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen, weil schon bei Eingang \n\ndes Prozeßkostenhilfegesuchs unsicher ist, ob vor Ablauf der erstmals verlän-\n\ngerten Begründungsfrist über dieses entschieden würde. Dann liefe es auf eine \n\nbloße Förmelei mit unzumutbaren Fristenkontrollen hinaus, neben dem recht-\n\nzeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf \n\nVerlängerung der Begründungsfrist zu verlangen. Ein Verschulden des \n\nRechtsmittelführers scheidet auch in diesen Fällen aus, weil sowohl der vom \n\nGericht festgelegte Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch als auch die von der Zustimmung seines Prozeßgegners abhängige Ver-\n\nlängerung der Begründungsfrist seinem Einfluß entzogen sind. \n\nDiese Auffassung liegt auch der Änderung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\ndurch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zugrunde. Denn mit der gesetzlichen \n\nNeuregelung ist die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist auf einen Monat verlängert worden, ohne danach zu differenzie-\n\nren, ob das Rechtsmittel selbst schon eingelegt war oder auch dieses von der \n\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht ist. Nach der Gesetzes-\n\nbegründung soll durch die Änderung insbesondere sichergestellt werden, daß \n\neinem Rechtsmittelführer, dem Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmit-\n\ntelbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbe-\n\ngründung verbleibt, so daß er nicht schlechter gestellt wird als eine vermögende \n\nPartei (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Damit versucht die gesetzliche Neurege-\n\nlung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung \n\nmit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur \n\nweitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei \n\nder Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n9. Juli 2003 aaO; BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579 \n\nf. ). \n\nc) Weil die Klägerin deswegen weder gehalten war, bis zur Entscheidung \n\nüber ihr Prozeßkostenhilfegesuch fortwährend Verlängerung ihrer Berufungs-\n\nbegründungsfrist zu beantragen, und auch sonst kein ihr zurechenbares Ver-\n\nschulden ersichtlich ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde nicht stand. Das Berufungsgericht wird deswegen über den \n\nWiedereinsetzungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauf-\n\nfassung des Senats erneut entscheiden müssen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-34-04","retrieved":"2026-07-10 16:44:14.722406+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-22/xii-zb-34-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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