{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"X ZR 151/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 151/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 17. Mai 2001 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nDie durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der \n\nBeklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 21. Oktober 1992 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Niederlanden vom 22. Oktober \n\n1991 angemeldeten, u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er-\n\nteilten europäischen Patents 0 538 957 (Streitpatents), das eine Reinigungs- \n\nund Erfrischungsvorrichtung für Toilettenbecken betrifft. Der allein angegriffene \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"A cleansing and freshening unit having the twofold purpose of \nspreading a fresh odour in the toilet room and introducing active \nsubstances into the flushing water with each flush, the unit \ncomprising: \n- a reservoir (3) for an active substance, such as liquid containing \n\ncleansing and air freshening agent; \n\n- suspension means for suspending the unit from the rim of a \n\ntoilet bowl; \n\n- a porous mass (4A) which is arranged in the path of the flushing \n\nwater when the unit has been suspended in a toilet bowl; \n\ncharacterized in that the reservoir has a mouth (11) in which a \nliquid-permeable closure (4B) is arranged such that the reservoir \n(3) has its contents in constant communication with the porous \nmass (4A) when the unit has been suspended in a toilet bowl.” \n\nIn der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift lautet Patentan-\n\nspruch 1 wie folgt: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist.\" \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents \n\nsei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, weil er durch die deut-\n\nsche Offenlegungsschrift 34 19 169 (Henkel) und durch die US-Patentschrift \n\n3 946 448 (El Sioufy) neuheitsschädlich getroffen werde. Sie hat beantragt, das \n\nStreitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist \n\nder Klage entgegengetreten und hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hilfs-\n\nweise in der Weise verteidigt, daß im kennzeichnenden Teil vor den Worten \n\n\"porösen Masse (4A)\" die Worte \"außerhalb der Mündung befindlichen\" einge-\n\nfügt werden sollen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patent-\n\nanspruchs 1 für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklag-\n\nten, die in erster Linie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Hilfs-\n\nweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in deutscher Sprache in \n\nfolgenden Fassungen (Ergänzungen unterstrichen): \n\nHilfsantrag 1: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\n\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse \n(4A) sich außerhalb der Mündung des Behälters befindet.\" \n\nHilfsantrag 2: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des \nBehälters in Arbeitsposition nach unten zeigt.\" \n\nHilfsantrag 3: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\n\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei der Behälter als \nFlasche ausgebildet ist, deren Mündung in Arbeitsposition nach un-\nten zeigt.\" \n\nHilfsantrag 4: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse \nals scheibenförmiges Element ausgebildet ist und wobei die Fläche \ndes scheibenförmigen Elements größer ist als die Fläche der Mün-\ndung und wobei sich das scheibenförmige Element außerhalb der \nMündung des Behälters befindet und die Mündung des Behälters in \nArbeitsposition nach unten zeigt.\" \n\nHilfsantrag 5: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse \n(4A) derart angeordnet ist, daß das Material, das zurückgelassen \nwird, wenn das Parfüm verdampft, beim Spülen mitgetragen wird \nund aus der porösen Masse entfernt wird, so daß diese Masse sau-\nber gespült wird.\" \n\nHilfsantrag 6: \n\n\"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten \nZweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten \nund bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin-\ngen, versehen mit: \n- einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-\n\ngungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; \n\n- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand \n\neines Toilettenbeckens; \n\n- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf-\ngehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet \nist; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf-\nweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an-\ngeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-\ndung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei-\nnem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des \nBehälters in der Arbeitsposition nach unten zeigt und wobei die \nVorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit aus dem \nBehälter über den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß in die porö-\nse Masse absorbiert wird und Duftstoffe von der porösen Masse \nverdampfen, um so einen frischen Geruch in dem Toilettenraum zu \nverbreiten, und daß das Spülwasser die aktive Substanz zum Rei-\nnigen der Schüssel mit sich trägt.\" \n\nDie Klägerin verteidigt, ebenso wie die während des Berufungsverfah-\n\nrens dem Verfahren auf seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin, das an-\n\ngefochtene Urteil. Klägerin und Streithelferin halten zudem die hilfsweise ver-\n\nteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 nicht für schutzfähig. Die Klägerin \n\nhat sich im Berufungsverfahren zusätzlich auf die US-Patentschrift 4 995 555 \n\n(Woodruff), ihre Streithelferin auf die britische Patentschrift 1 070 188 (Calmic \n\nLtd.) gestützt. \n\nProfessor \n\nDr.-Ing. \n\nU. \n\nL. , \n\n , \n\nhat \n\nals \n\ngerichtlicher \n\nSachver- \n\nständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-\n\nhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat zwei schriftliche Gutach-\n\nten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. A. , \n\n , in deutscher Übersetzung vorgelegt, von denen das erste in \n\neinem in den Niederlanden geführten Prozeß auf ihre Veranlassung gefertigt \n\nwurde und das andere als Stellungnahme zu dem schriftlichen Gutachten des \n\ngerichtlichen Sachverständigen erstellt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht im Ergebnis \n\nzutreffend erkannt hat, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig \n\n(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 \n\nAbs. 1, Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 EPÜ). Dies führt dazu, daß Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents in seiner erteilten Fassung der Nichtigerklärung unterliegt (Art. II \n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 IntPatÜG). \n\nII. Der Beitritt der Streithelferin der Klägerin (als einfache Nebeninterve-\n\nnientin, Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere) ist noch \n\nin der Berufungsinstanz statthaft und auch im übrigen zulässig, da die Streithel-\n\nferin auf Grund ihrer Inanspruchnahme aus dem Streitpatent durch die Beklag-\n\nte in dem Verfahren 4 O 729/00 vor dem Landgericht Düsseldorf ein rechtliches \n\nInteresse am Obsiegen der Klägerin hat (§ 66 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 PatG; \n\nvgl. BGHZ 4, 5, 9 - Schreibhefte I; BGH, Zwischenurt. v. 14.11.1961 \n\n- I ZR 146/59, BlPMZ 1962, 81, 82 - Brieftaubenreisekabine 01, wonach - auch \n\nfür den Beitritt auf Klägerseite - eine Rechtsbeziehung zu einer der Parteien \n\ndes Nichtigkeitsverfahrens genügt, die durch die im Verfahren ergehende Ent-\n\nscheidung beeinflußt werden kann; Benkard, PatG 9. Aufl. § 81 Rdn. 8; Keu-\n\nkenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 137; Schulte PatG \n\n7. Aufl. 2004, § 81 Rdn. 23). \n\nIII. 1. Das Streitpatent betrifft eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrich-\n\ntung für Toiletten. Derartige Vorrichtungen waren nach der Beschreibung des \n\nStreitpatents aus der US-Patentschrift 3 946 448 und aus der britischen Pa-\n\ntentschrift 1 070 188 bekannt. Nach der Lehre der US-Patentschrift ist der Vor-\n\nratsbehälter (\"reservoir\") von einem Absperrventil verschlossen. Dieses wird \n\nvon einem Hebel betrieben, der eine Klappe trägt, die vom Abwasserstrom ge-\n\nöffnet wird (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 5-13). Die Vorrichtung nach der britischen Pa-\n\ntentschrift wird dagegen im Wasserbehälter (\"cistern\") eines Spülsystems an-\n\ngeordnet. Zur Lufterfrischung ist dabei ein gesonderter Geruchsverbesserer \n\n(\"deodorizer\") vorgesehen, der über ein Rohr mit einem im Wasserbehälter an-\n\ngeordneten umgekehrten Gefäß (\"an inverted vessel\") verbunden ist, das bei \n\neinem Pegelanstieg im Wasserbehälter Luft zu dem Geruchsverbesserer \n\npumpt, wodurch ein Schwall von Duftstoffen (\"a deodorant draught\") durch ein \n\nGitter austritt (Beschr. Sp. 1 Z. 14-28). Bei anderen bekannten Einheiten wer-\n\nden Blöcke aus Reinigungs- und Erfrischungssubstanzen in fester Form ver-\n\nwendet, die in käfigförmigen Behältern im Weg des Spülwassers abgehängt \n\nwerden können (Beschr. Sp. 1 Z. 29-33). Die Abgabe erfolgt dabei schnell und \n\nunregelmäßig. \n\n2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Vorrichtung zur Ver-\n\nfügung gestellt werden, die - wie sich aus der Darstellung der Nachteile be-\n\nkannter Vorrichtungen ergibt - leicht montierbar ist und eine definierte und be-\n\ndarfsgerechte Abgabe des Reinigungs- und Erfrischungsmittels ermöglicht. \n\n3. Das Streitpatent lehrt hierzu in seinem Patentanspruch 1 eine Reini-\n\ngungs- und Erfrischungsvorrichtung zur Verbreitung frischen Geruchs im Toilet-\n\ntenraum und zur Spülung der Toilette mit wirksamen Stoffen im Spülwasser mit \n\nfolgenden Merkmalen: \n\n(1) \n\neinem Behälter für einen wirksamen Stoff, z.B. eine Flüs-\n\nsigkeit, \n\n(1.1) \n\nder eine Mündung aufweist, \n\n(1.2) \n\nin der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß angeordnet \n\nist, \n\n(1.2.1) derart, daß der Behälterinhalt in dauernder Verbindung mit \n\nder porösen Masse (3) steht, wenn die Vorrichtung im Toi-\n\nlettenbecken aufgehängt ist, \n\n(2) \n\neinem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am \n\nRand des Toilettenbeckens; \n\n(3) \n\neiner porösen Masse, \n\n(3.1) \n\ndie bei aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spül-\n\nwassers angeordnet ist. \n\n4. Der Senat versteht dabei entsprechend den überzeugend und ein-\n\nleuchtend dargestellten und erläuterten Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen in der mündlichen Verhandlung den \"flüssigkeitsdurchlässigen \n\nVerschluß\" (Merkmal 1.2) dahin, daß es sich um einen Verschluß mit Kapillar-\n\nwirkung handelt (z.B. wie bei einem Schwamm), und daß durch ihn eine dosie-\n\nrende Flüssigkeitsabgabe bewirkt wird. Die \"poröse Masse\" des Streitpatents \n\nbesagt zwar an sich nicht notwendig, daß bei ihr eine Kapillarwirkung (Festhal-\n\nten von Flüssigkeiten ohne Fremdeinwirkung) auftritt, weil Porosität an sich \n\nnicht mit der Ausbildung von Kapillaren gleichgesetzt werden kann. Jedoch er-\n\ngab sich die Kapillarwirkung für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur \n\nder Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit ver-\n\ntieften praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Artikel der Haushaltshygie-\n\nne, als praktisches Erfordernis zum einen aus der Notwendigkeit des Zurück-\n\nhaltens der Flüssigkeit und zum anderen aus ihrer dosierenden Abgabe, die \n\nweder durch Osmose bewirkt werden konnte noch erkennbar durch ventilartige \n\nAusgestaltungen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren, bewirkt \n\nwerden sollte. Daß ein Flüssigkeitstransport z.B. auch durch Diffusion erfolgen \n\nkann, worauf Prof. A. hingewiesen hat, steht dem nicht entgegen \n\nund wurde aus fachkundiger Sicht schon wegen der Erforderlichkeit des Fest-\n\nhaltens nicht erfaßt. \n\nDabei muß nach dem Streitpatent der Behälterinhalt im Betriebszustand \n\nin dauernder Verbindung mit der porösen Masse stehen. Die weitere Aussage, \n\ndaß diese Masse in der Bahn des Spülwassers der Toilette angeordnet \"ist\", \n\nd.h. angeordnet werden kann und bei Betätigung des Spülvorgangs im einge-\n\nbauten Zustand dort auch angeordnet sein wird, betrifft an sich nicht die Aus-\n\ngestaltung der Vorrichtung. Aus ihr folgt zudem keine bindende Anweisung, wo \n\ndie poröse Masse innerhalb der geschützten Vorrichtung anzuordnen ist. Dies \n\nschließt neben der Möglichkeit des Einsatzes diskreter Bauteile für die poröse \n\nMasse und den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß auch die Möglichkeit ein, \n\ndaß streitpatentgemäß die poröse Masse mit dem dosierenden Verschluß als \n\nEinheit ausgebildet ist. Auch diese Auslegung des Senats steht im Einklang mit \n\nden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung. Die Äußerung von Prof. A. , der Fachmann verstehe un- \n\nter dem flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß und der porösen Masse zwei Be-\n\nstandteile, jeweils mit eigener Funktion, steht dem nicht entgegen, da Prof. \n\n A. nicht berücksichtigt, daß die Funktionen, die er dem Verschluß und \n\nder porösen Masse getrennt zuweist, auch von einer einheitlichen Masse mit \n\nentsprechenden Eigenschaften (dosierende Durchlässigkeit auf der einen Sei-\n\nte, Speicherung und Verdunstung auf der anderen) erfüllt werden können. Da-\n\nbei versteht es sich bei fachkundigem Verständnis, daß die nicht verfüllten Be-\n\nreiche in ausreichendem Maß miteinander in Verbindung stehen müssen, weil \n\nein Flüssigkeitsdurchgang sonst nicht möglich wäre, den Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents aber voraussetzt. \n\n5. Streitpatentgemäße Ausführungsformen (Ausführungsbeispiele) von \n\npatentgemäßen Vorrichtungen zeigen Figuren 2 und 3 des Streitpatents, wobei \n\nFigur 2 eine komplette Einheit, Figur 3 eine wiederbefüllbare Flasche darstellt: \n\nDie Vorrichtung besteht aus einem Behälter 1 mit einem Aufhängeha-\n\nken 2, einer Flasche 3 und einem schwammigen Verschluß 4B, die einen \n\nMund 11 mit Ringen 13, 14 aufweist, der mittels einer Kappe verschlossen wer-\n\nden kann. Der Behälter hat einen Boden 5 mit Öffnungen 6 und einer aufrech-\n\nten Seitenwand 7, in der Durchlässe 8 gebildet sein können. Haltemittel 9, 10 \n\nhalten die Flasche 3. Der Verschluß 4B und die porösen Massen 4A werden \n\ngleichermaßen als \"porous masses\" bezeichnet (Beschr. Sp. 3 Z. 15). Dem-\n\nnach können die mit 4A und 4B bezeichneten Elemente in festem, wechselsei-\n\ntigem Kontakt stehen (Beschr. Sp. 3 Z. 17). \n\n6. Daß die poröse Masse (im Betriebszustand) in der Bahn des Spül-\n\nwassers angeordnet ist (Merkmal 3.1), besagt nicht mehr, als daß sie vom \n\nWasser erreicht werden muß, wobei sich aus dem Patentanspruch keine Vor-\n\nschrift ergibt, ob dies durch Vorbeiströmen, durch Anströmen oder durch \n\nDurchströmen geschieht. Deshalb wird dies alles von Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents erfaßt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gese-\n\nhen. \n\nIV. Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents ist durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 vorweggenom-\n\nmen und damit nicht neu. Damit erfüllt er nicht das Erfordernis der Patentfähig-\n\nkeit gegenüber dem Stand der Technik (Art. 54 EPÜ). \n\nDie in der deutschen Offenlegungsschrift 34 19 169 (Henkel) beschrie-\n\nbene Dosiervorrichtung weist ebenfalls einen Behälter mit mindestens einer im \n\nWeg des Spülwassers anzuordnenden Auslaßöffnung, d.h. Mündung, und eine \n\nAufhängung auf (Merkmale 1, 1.1, 2). Die Auslaßöffnungen weisen zumindest \n\neine \"kapillaraktive Dosierhilfe\" auf (z.B. feine Kunststoffvliesmaterialien oder \n\nSchwammembranen, die auch zusätzlich an der Oberseite des Behältnisses \n\nbefestigt werden können, um eine Dochtwirkung zu erzielen, Beschr. S. 4 \n\nZ. 10-15), durch die der Wirkstoff vom vorbeifließenden Spülwasserstrom ab-\n\ngenommen, ein unkontrollierter Verbrauch aber vermieden wird. In der Sache \n\nbesteht insoweit gegenüber dem Streitpatent kein Unterschied (s. oben III. 4). \n\nEine Abweichung kann entgegen der Auffassung von Prof. A. auch \n\nnicht daraus hergeleitet werden, daß die Dosierhilfen zu wenig Speicherkapazi-\n\ntät und kaum eine Oberfläche zur Abgabe aktiver Substanzen aufwiesen, da \n\nsowohl Speicherung als auch Abgabe bei ihnen möglich sind; daß sich aus den \n\nAusführungsbeispielen, die die Entgegenhaltung zeigt, ein eher geringer Wir-\n\nkungsgrad ergeben mag, steht der prinzipiellen Übereinstimmung nicht entge-\n\ngen. Demnach weist auch die Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung im \n\nSinn des Merkmals 1.2 des Streitpatents einen flüssigkeitsdurchlässigen Ver-\n\nschluß auf. Dieser dient auch zum Freisetzen von Duftstoffen (vgl. Beschr. S. 4 \n\nZ. 30/31). Allerdings beschreibt die Offenlegungsschrift nicht ausdrücklich eine \n\nporöse Masse; diese wird aber durch die \"kapillaraktive Dosierhilfe\" der Entge-\n\ngenhaltung ebenfalls getroffen. Zwischen den in der Offenlegungsschrift ge-\n\nnannten Dosierhilfen, etwa aus Kunststoffvliesmaterial (z.B. Scribrods, d.h. ka-\n\npillare Behältnisse für Flüssigkeiten), feinporigen Fritten (Patentanspruch 7) \n\noder aus einer Schwammembran oder einem Schwammkern (Patentan-\n\nspruch 8), und der \"porösen Masse\", wie sie der Senat versteht (oben III. 4), \n\nbesteht kein sachlicher Unterschied, und zwar auch nicht unter Berücksichti-\n\ngung der weiteren Angabe in der Entgegenhaltung, daß Schwammembran oder \n\nSchwammkern weitgehend geschlossenporig sein sollen. Dieser Gesichtspunkt \n\nbesagt nämlich, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-\n\nhandlung überzeugend erläutert hat, nur, daß insoweit ein Kompromiß zwi-\n\nschen offenen und geschlossenen Kapillaren dahin gefunden werden muß, daß \n\neinerseits eine ausreichende Flüssigkeitssperre gewährleistet ist, andererseits \n\naber der Kapillareffekt zur Geltung kommen kann. \n\nSoweit Prof. A. darauf hingewiesen hat, daß Vorrichtungen \n\nnach der Patentanmeldung nicht auf den Markt gekommen seien, ist dies \n\nschon deshalb ohne Bedeutung, weil der Stand der Technik im Sinn des Art. 54 \n\nAbs. 2 EPÜ alle öffentlich zugänglichen Kenntnisse umfaßt, damit umfassend \n\nist und sich nicht etwa auf bereits vermarktete Kenntnisse beschränkt (vgl. Se-\n\nnat BGHZ 136, 40, 44 ff. - Leiterplattennutzen, zu der insoweit übereinstim-\n\nmenden Regelung in § 3 Abs. 1 GebrMG; Benkard, EPÜ, Art. 54 Rdn. 3; Bus-\n\nse, PatG 6. Aufl., § 3 PatG Rdn. 74). \n\nV. 1. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 kön-\n\nnen, soweit sie sich in neuheitsbegründender Weise von der deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 34 19 169 unterscheiden, jedenfalls eine erfinderische Leistung \n\nim Sinn des Art. 56 EPÜ nicht begründen. Mit ihnen kann Patentanspruch 1 \n\ndes Streitpatents daher nicht erfolgreich verteidigt werden. \n\n2. a) Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidig-\n\nten Fassung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fas-\n\nsung durch das zusätzliche Merkmal, \n\n(3.2’) \n\ndaß sich die poröse Masse außerhalb der Mündung des \n\nBehälters befindet. \n\nZur Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik trägt dieses \n\nMerkmal weder allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen etwas \n\nbei. Denn es ist durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 nahegelegt, \n\nwenn nicht vorweggenommen, wo sich die zusätzlichen Dosiermedien an der \n\nOberfläche des Behältnisses und damit ebenfalls außerhalb der Mündung des \n\nBehälters befinden. \n\nb) Hilfsantrag 2 fügt an Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten \n\nPatents das Merkmal an, \n\n(1.1.1’) daß die Mündung des Behältnisses in der Arbeitsposition \n\nnach unten zeigt. \n\nDabei handelt es sich um eine wenn auch infolge der Kapillarwirkung \n\nnicht zwingend notwendige, so doch zu deren Unterstützung naheliegende Fol-\n\nge aus der Forderung, daß der Behälterinhalt mit der porösen Masse in Verbin-\n\ndung stehen soll, mithin um eine konstruktive Ausgestaltung ohne erfinderi-\n\nschen Gehalt, die auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen nichts \n\nzu einer erfinderischen Leistung beiträgt. Zudem zeigt auch die deutsche Of-\n\nfenlegungsschrift 34 19 169 in ihrer Figur 2 eine nach unten zeigende Behäl-\n\nteröffnung; Öffnungen an der Bodenfläche werden in der Beschreibung (S. 4 Z. \n\n22) beschrieben. \n\nc) Nach Hilfsantrag 3 soll der Behälter \n\n(1.01’) als Flasche ausgebildet sein; \n\nzusätzlich ist Merkmal (1.1.1’) wie nach Hilfsantrag 2 vorgesehen. \n\nAuch durch das zusätzliche Merkmal (1.01’) wird eine erfinderische Leis-\n\ntung nicht begründet. Der Einsatz einer Flasche zur Aufnahme von Flüssigkei-\n\nten ist verbreitete Praxis und von daher von vornherein für jeden Praktiker, der \n\nsich mit der Aufnahme von Flüssigkeiten befaßt, naheliegend. Gründe, die ge-\n\ngen eine Verwendung von Flaschen bei Reinigungsflüssigkeiten sprechen \n\nkönnten, sind angesichts der gerichtsbekannten und allgemeinkundigen seit \n\nlangem verbreiteten Praxis, derartige Flüssigkeiten in Flaschen in den Verkehr \n\nzu bringen, kaum vorstellbar. \n\nd) Nach dem vierten Hilfsantrag soll neben den zusätzlichen Merkmalen \n\n1.1.1’ und 3.2’ (s. oben unter V. 2 a) und b) \n\n(3.01’) die poröse Masse als scheibenförmiges Element ausgebil-\n\ndet und \n\n(3.01.1’) größer als die Fläche der Mündung sein. \n\nEine Ausbildung als scheibenförmiges Element zeigt - jedenfalls auf den \n\nersten Blick - etwa die Dosierhilfe (6) der deutschen Offenlegungsschrift \n\n34 19 169, ohne daß sich aus dieser Entgegenhaltung abweichende Informati-\n\nonen entnehmen lassen. Die Vergrößerung des Elements auf ein die Mün-\n\ndungsfläche übersteigendes Maß verbietet allerdings deren Anbringung voll-\n\nständig innerhalb der Mündung. Daß eine solche Anbringung nicht zwingend \n\nist, zeigt indessen schon Figur 3 dieser Offenlegungsschrift, wo das kapillarak-\n\ntive Material (ersichtlich der beschriebene Docht) ebenfalls aus der Mündung \n\nherausragt. Die Maßnahme, die Masse in ihrer Fläche zu vergrößern, ist eben-\n\nfalls durch die Offenlegungsschrift angeregt, in deren Beschreibung (S. 4 \n\nZ. 30/31) die dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannte Korrelation der \n\nOberfläche mit der Duftabgabe (in dem Sinn, daß eine Vergrößerung der Ober-\n\nfläche zu einer erhöhten Abgabe von Duftstoffen führen wird) angesprochen \n\nwird. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen dahin, daß der Kon-\n\nstrukteur aus dem Hinweis in dieser Offenlegungsschrift auf die Abgabe der \n\nDuftstoffe über die Oberfläche gestoßen wird. Zudem zeigt auch die vorveröf-\n\nfentlichte US-Patentschrift 4 995 555 (Woodruff), die sich mit der Duftstoffab-\n\ngabe an die Umgebungsluft beschäftigt und auf die der Fachmann deshalb \n\nstoßen wird, daß durch die Vergrößerung der Abgabefläche die Duftstoffabga-\n\nbe erhöht wird (z.B. Sp. 4 Z. 47-50: \"… slots 6 render the device adjustable, so \n\nthat its evaporating capacity may be regulated in accordance with the size of \n\nthe room to be deodorized and the nature of the odor to be destroyed\"; in Ü-\n\nbersetzung: \"… macht die Vorrichtung einstellbar, so daß ihre Verdampfungs-\n\nfähigkeit in Übereinstimmung mit der Größe des Raums, der luftgereinigt wer-\n\nden soll, und der Beschaffenheit des Geruchs, der zerstört werden soll, regu-\n\nliert werden kann\"; nähere Einzelheiten Sp. 6 Z. 35-50). Zur Bewirkung der Flä-\n\nchenvergrößerung bot es sich für den Fachmann naheliegenderweise an, die \n\nScheibe der Offenlegungsschrift derart über die Mündung hinauszuführen, daß \n\nder in der Mündung verbleibende Teil als Pfropfen weiterhin zur Befestigung \n\ndiente und der überstehende Teil entsprechend der nunmehr zur Verfügung \n\nstehenden größeren Freiheit verbreitert wird. Geschieht dies bei Beibehaltung \n\nder Einstückigkeit, was die hinzugefügten Merkmale ebenfalls zulassen, ent-\n\nsteht dadurch ein scheibenförmiges Element mit größerer Fläche als die Mün-\n\ndungsfläche. Deshalb stellen auch die Maßnahmen, wie sie der nach Hilfsan-\n\ntrag 4 verteidigte Patentanspruch 1 in seiner Gesamtheit vorschlägt, nur nahe-\n\nliegende Weiterbildungen der Lehre nach der Offenlegungsschrift dar. \n\ne) Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten \n\nPatents nicht um weitere technische Maßnahmen, sondern fügt lediglich Funk-\n\ntions- und Wirkungsangaben an, die die Ausgestaltung der Vorrichtung nicht \n\nverändern. Schon von daher kann aus den vorgeschlagenen Ergänzungen eine \n\nerfinderische Leistung nicht abgeleitet werden. \n\nf) Nach Hilfsantrag 6 werden neben dem zusätzlichen Merkmal des \n\nHilfsantrags 2 lediglich Wirkungsangaben ergänzt, und zwar \n\n(4’) daß die Vorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit \n\naus dem Behälter über den flüssigkeitsdurchlässigen Ver-\n\nschluß in die poröse Masse absorbiert wird und \n\n(5’) Duftstoffe von der porösen Masse verdampfen, um so einen \n\nfrischen Geruch in dem Toilettenraum zu verbreiten, und \n\n(6’) daß das Spülwasser die aktive Substanz zum Reinigen der \n\nSchüssel mit sich trägt. \n\nDamit werden Wirkungen beschrieben, wie sie sich ohne weiteres aus \n\nden entsprechenden Sachmerkmalen ergeben, hinsichtlich der Merkmale 5’ \n\nund 6’ aber auch in der deutschen Offenlegungsschrift 34 19 169 (S. 4 \n\nZ. 23-26, Z. 30-31) angesprochen sind. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit \n\nsolche Wirkungsangaben zulässig sind (vgl. EPA - Beschwerdekammer \n\n- T 6/81, ABl. EPA 1982, 183 - Elektrodenschlitten). Jedenfalls ergaben sie sich \n\nfür den Fachmann bereits ohne erfinderisches Zutun aus der genannten Offen-\n\nlegungsschrift. Auch ihre Kombination mit den anderen Merkmalen des Patent-\n\nanspruchs führt nicht zu einer anderen Beurteilung. \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 PatG i.V.m. § 97 ZPO \n\nund hinsichtlich der Streithelferin aus § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. \n\n30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere). Eine abweichende Ent-\n\nscheidung über die Kosten erfordert die Billigkeit nicht. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/x-zr-151-01","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/x-zr-151-01","retrieved":"2026-07-10 16:46:42.264880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-21/x-zr-151-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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