{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"VI ZR 238/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ProdHaftG § 1 Abs. 1, 4; § 4 Abs. 1, 3 Verkündet am: 21. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Her- steller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, scha- densrelevante Produkt mit umfassen. b) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzun- gen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes be- gründen. c) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Fest- stellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit ei- nen eindeutigen Hinweis enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 238/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nProdHaftG § 1 Abs. 1, 4; § 4 Abs. 1, 3 \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Her-\nsteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich \nzum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, scha-\ndensrelevante Produkt mit umfassen. \n\nb) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzun-\ngen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes be-\ngründen. \n\nc) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Fest-\nstellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit ei-\nnen eindeutigen Hinweis enthält. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 238/03 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht ge-\n\nmäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt \n\nder Produkthaftung für einen Grillanzünder. \n\nDie Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillan-\n\nzünder mit dem Flaschenaufdruck: \"W. Grillanzünder\"; unter \"Vertrieb\" war \n\ndie Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer \n\nder Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH \n\nund Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG). Dieses \n\nUnternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 Grillanzünder eben-\n\nfalls mit der Bezeichnung \"W. Grillanzünder\" her und druckte auf die Grillan-\n\nzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw. \n\nihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit der Aufschrift \"W. Grillan-\n\nzünder\" bereits von der W. GmbH & Co. KG. \n\nIm Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der \n\nStreithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift \"W. Grillanzünder\", welche die \n\nAufschrift \"Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich\" aufwiesen. Am \n\n12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder zum Anzün-\n\nden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog \n\nsich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillan-\n\nzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert. \n\nDer Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. Für dessen durch das \n\nUnfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von \n\n155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die ursprünglich in den \n\nGrillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nach-\n\nsprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese Flüssig-\n\nkeit müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein. \n\nDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr ent-\n\nstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen er-\n\ngänzte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine \n\nHaftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt. Die \n\nKlägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende \n\nProdukt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzu-\n\nrechnen sei. \n\nHinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, \n\n4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellbar-\n\nkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht \n\nworden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes sol-\n\nle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt wer-\n\nden. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt \n\ndes Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die \n\nStreithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Be-\n\nklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen. \n\nDie Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG, \n\ndenn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeit-\n\npunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. \n\nDa auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift \n\n\"W. Grillanzünder\" sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von \n\n\"d GmbH u. Co KG R. 3\" noch zu erkennen gewesen sei und auf der \n\nam gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der \n\nW. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in \" R. 3\" gestanden habe, \n\nkomme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller \n\nin Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch \n\nden Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit \n\nmehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten. Für \n\ndie Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die \n\nFeststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, son-\n\ndern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher \n\nausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Fla-\n\nsche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haf-\n\ntung als Lieferant nicht mehr in Betracht. \n\nSchließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des Inverkehrbringens \n\ndes Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in \n\nBetracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestell-\n\nten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche \n\nder Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin \n\nindessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Be-\n\nklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände der Rechtsvor-\n\ngängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der \n\nW. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Dar-\n\nlegungslast nicht genügt. \n\nMangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der Beklag-\n\nten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine \n\nHaftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das nach \n\ndem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum \n\nZeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichts-\n\npunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 \n\nAbs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers hängt \n\nnicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Liefe-\n\nranten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG, \n\n4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6). \n\nDementsprechend haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, \n\nwenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies \n\nunterblieben ist. \n\nFür das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklag-\n\nte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder her-\n\ngestellt. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Kläge-\n\nrin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab \n\nebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der \n\nUmstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer \n\nnoch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser \n\nFlasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Anga-\n\nbe vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstel-\n\nlung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten wür-\n\nde. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den \n\nexplodierten Grillanzünder \n\nunter \n\nAufbrauchen \n\nalter, \n\nvon \n\nder \n\nW. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer \n\nGründung herstellte. Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu \n\nführen, die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß betei-\n\nligt. \n\n2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung \n\nder Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind \n\nnicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die \n\nBeklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von der W. \n\nGmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem \n\nBestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderfla-\n\nsche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als \n\nHerstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte. \n\nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im \n\nSinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Na-\n\nmens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzei-\n\nchens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Ge-\n\nsetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates \n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für \n\nfehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der \n\nGeschädigte - meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsäch-\n\nlichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu \n\nmüssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf die-\n\nsen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt \n\nunter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, ei-\n\nnen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß ge-\n\nhabt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September \n\n1976, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu \n\nArt. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und \n\nzu Art. 2 lit. b)). \n\nNach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es \n\nnicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestands-\n\nmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entste-\n\nhen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind. \n\naa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des \n\nArt. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht der Quasi-Hersteller die An-\n\nbringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden \n\nZeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, \n\nwenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, ins-\n\nbesondere den tatsächlichen Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf \n\nzum ProdHaftG, BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, \n\nBearb. 2003, § 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., \n\n§ 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaf-\n\ntungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, \n\nS. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196). \n\nSein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zei-\n\nchens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den An-\n\nschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den \n\nVerbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-\n\nHersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt \n\n(vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling, \n\nProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16). \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des \n\nQuasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösen-\n\nden Produktes umfassen. Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte ledig-\n\nlich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor \n\nvon der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die \n\nkonkret vom Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgänge-\n\nrin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden \n\nwäre. Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage ge-\n\nwesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen. Erst \n\nder Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines \n\nNamens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt ty-\n\npischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine be-\n\nsondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das \n\nProdukt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers \n\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG \n\n(vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6). \n\ncc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 \n\nProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich \n\ngegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem \n\nProdukt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck \n\nkommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegan-\n\ngen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe, wenn diese \n\nFlasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie diesen \n\nBestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an die \n\nRechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens \n\nzum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der Produkt-\n\nbezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1 \n\nSatz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte sie \n\nauch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und \n\ndamit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen. \n\nb) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG \n\nmuß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie \n\nauch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den \n\nProduktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat \n\nder Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen \n\nund zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genomme-\n\nnen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt \n\n(vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 \n\nProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1 \n\nProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156; \n\nTaschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1 \n\nProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt-Salzer/ \n\nHollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22; \n\nKrüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., \n\n3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, \n\nDB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwen-\n\ndete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darle-\n\ngungs- und Beweislast \n\ninsoweit \n\nihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 \n\nProdHaftG). \n\nDer in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen \n\nmüssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die \n\n- insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den eigenen Pro-\n\ndukten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufwei-\n\nsen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu \n\nSchmidt-Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, \n\nRn. 83; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbrau-\n\ncher auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferan-\n\nten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast dafür, das Produkt \n\nnicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, \n\nAbs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch \n\nmit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses \n\nProdukt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tatsächliche \n\nVermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller \n\ndas Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden \n\ngekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen, \n\nwenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten \n\nProdukts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt. \n\nc) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es \n\nmeint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt. \n\nEs verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der \n\nBegründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte noch von \n\nder W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der \n\nStreithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der Be-\n\nklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten \n\nAltbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich \n\nbestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand \n\ndes Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die \n\nBeklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche gewesen, wel-\n\nche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die-\n\nser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich \n\ndaß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgänge-\n\nrin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine \n\nHaftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung \n\neines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung \n\ndurch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die \n\nKlägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten, \n\nnicht vereinbar. \n\nDie somit widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bie-\n\nten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Entschei-\n\ndungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft \n\n(§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. \n\nBGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94 - NJW 1996, \n\n2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917). Das Beru-\n\nfungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine \n\nerschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ 40, \n\n84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - \n\nVersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, \n\n1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es \n\nnicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer Darlegungs-\n\nlast genügt hat. \n\n3. Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung \n\neiner Haftung der Beklagten als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften \n\nProduktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also Produzent oder Quasi-\n\nHersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht festgestellt werden können \n\nund er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten \n\nnicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch \n\nangehalten werden, die Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse zu fördern, \n\nwomit insbesondere einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Her-\n\nstellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich davor geschützt werden \n\nsoll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte \n\nausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch Staudinger/Oechsler, \n\naaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt/Sprau, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 8; \n\nRolland, aaO, § 4, Rn. 70; MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 31). \n\nEin Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, daß dem Geschädigten \n\nfür eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem (Quasi-)Hersteller die \n\nerforderlichen Informationen über dessen Person und die Erkenntnismittel feh-\n\nlen, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll \n\ndieses Wissen über die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder andern-\n\nfalls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch neh-\n\nmen können. \n\nb) Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf \n\ndiese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 99). Hieran \n\nsind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anfor-\n\nderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche anderen ob-\n\njektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen, bevor er \n\nden Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. MünchKomm/Wagner, \n\naaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die \n\nInformationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die \n\nihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von Westphalen, \n\nProdukthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbe-\n\ngründung zu § 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der \n\nRichtlinie 85/374/EWG zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum Her-\n\nsteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll (vgl. \n\nBT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. \n\nzu Art. 2 Nr. 9). \n\nEin dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbedürfnis ist damit be-\n\nreits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen mögli-\n\nchen Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name \n\neines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung \n\ndieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist \n\noder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unterneh-\n\nmens als \"Hersteller\", vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu ver-\n\nschaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein \n\nVertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des \n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer Recher-\n\nchen zur Vertriebskette. \n\nc) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gefolgt werden. \n\nEs kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit des Herstellers \n\nim Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen Zeitpunkt nach dem Scha-\n\nden, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens abzustellen ist, wenn die An-\n\ngaben auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl. \n\nRolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 73-75; Pott/Frieling, § 4 ProdHaftG, Rn. 67, \n\n70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG Düssel-\n\ndorf, OLGR 2000, 194; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 100; \n\nTaschner/Frietsch, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 69). \n\nAuch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller \n\nder explodierten Grillanzünderflasche aus den darauf befindlichen Angaben \n\nschon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das Berufungsgericht \n\nstellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwischen dem Geschädigten und \n\nder Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden fest, daß un-\n\nstreitig den Bruchstücken der explodierten Flasche noch in Teilen die Angabe \n\neiner Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit mehr den \n\nAngaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche ent-\n\nsprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG an-\n\ngegeben waren. \n\nSoweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte, \n\nwie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen \n\neindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe \n\nläßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet \n\nwerden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des Grillanzünders bedurfte es \n\ndaher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entspre-\n\nchend dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die Be-\n\nklagte als Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß. \n\nDie bloße Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG auf \n\nder explodierten Grillanzünderflasche ohne weitere Zusätze rechtfertigte daher \n\nnicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können. \n\n4. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft Firmen-\n\nfortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Würdigung, daß die \n\nBeklagte \n\nin \n\nihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der \n\nW. GmbH & Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von \n\nder Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß die Beklagte \n\nder tatsächliche Hersteller des explodierten Grillanzünders war, werden hin-\n\nsichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller insbesondere noch \n\ntatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Beklagte, wenn sie \n\nden explodierten Grillanzünder auslieferte, mit der Bezeichnung \"W. Grillan-\n\nzünder\" ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes un-\n\nterscheidungskräftiges Kennzeichen für den Produktabsatz verwandte und dies \n\nvom Verkehr dahingehend zu verstehen war, daß sie der Hersteller der Flasche \n\nsei (vgl. dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit \n\nstünde der Umstand, daß auf der Flasche \n\n(auch) der Name der \n\nW. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der Beklag-\n\nten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu übersehender \n\nHinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu führen, daß \n\nein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht die Quasi-\n\nHerstellereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG zur Folge hätte \n\n(vgl. MünchKomm/Wagner aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, \n\nRn. 64; von Westphalen, aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre zudem zu berück-\n\nsichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als ein Hinweis auf \n\neine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich dahingehend mißverstan-\n\nden werden konnte, daß die Beklagte diesen Namen früher geführt hätte. \n\nSofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als Quasi-Hersteller \n\nnicht festzustellen sein sollten, wäre für eine Lieferantenhaftung gemäß § 4 \n\nAbs. 3 ProdHaftG noch zu berücksichtigen, daß diese nur eingreifen könnte, \n\nwenn die Klägerin die Beklagte aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den Her-\n\nsteller \n\nder \n\nexplodierten Grillanzünderflasche \n\nzu \n\nbenennen \n\n(vgl. \n\nStaudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 106; Kullmann, aaO, § 4, V 3, \n\nS. 145; Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 85), sofern eine solche Aufforderung \n\nnicht im Hinblick auf die außergerichtlichen und prozessualen Erklärungen der \n\nBeklagten eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Letzteres wäre anzunehmen, \n\nwenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie den Herstel-\n\nler der explodierten Grillanzünderflasche nicht benennen könne oder wolle und \n\ndiese Flasche auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür auch keinen Vorlie-\n\nferanten nennen könne. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/vi-zr-238-03","cited_norms":[{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":41},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/vi-zr-238-03","retrieved":"2026-07-10 16:47:47.356915+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-21/vi-zr-238-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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