{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"VI ZR 122/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur. b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real exi- stierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer Weise entstellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 122/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 \n\na) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur. \n\nb) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, \n\nwenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real exi-\n\nstierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer \n\nWeise entstellt wird. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen wenden sich gegen die Veröffentlichung des von der \n\nBeklagten verlegten Romans \"Esra\" von Maxim Biller (im folgenden: Autor). \n\nDas Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur Esra und dem \n\nIch-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Die Klägerin zu 1, die etwa eineinhalb \n\nJahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter, die \n\nKlägerin zu 2, sind der Auffassung, der Inhalt des Romans verletze ihr allge-\n\nmeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra \n\nund Lale eng an ihrem Leben orientiere. \n\nAuf Antrag der Klägerinnen wurde der Beklagten im Wege der einstweili-\n\ngen Verfügung untersagt, das Buch \"Esra\" in der Ursprungsfassung zu verbrei-\n\nten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen \n\nunterschiedlichen \n\nInhalts ab. Das Landgericht, dessen Entscheidung \n\nin \n\nZUM 2004, Seite 234 veröffentlicht ist, hat der Unterlassungsklage in der nach \n\nder vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung \n\nstattgegeben und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Re-\n\nvision zugelassen, mit der diese unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs \n\nihr Klageabweisungsbegehren im übrigen weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Unterlassungsklage ungeachtet der Ver-\n\npflichtungserklärungen der Beklagten für zulässig. Die Klage sei auch begrün-\n\ndet, denn die Veröffentlichung des Buches \"Esra\" verletze die Klägerinnen in \n\nihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese seien in den Romanfiguren Esra \n\nund Lale und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen \n\nnicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, daß \n\nder Klägerin zu 1 der Bundesfilmpreis und der Klägerin zu 2 der alternative No-\n\nbelpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenständlichen Buchfassung \n\nerfolgte Umbenennung der Preise in \"Fritz-Lang-Preis\" und \"Karl-Gustav-Preis\" \n\nvermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Erkennbarkeit nicht zu \n\nbeseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild und der Lebens- \n\nund Berufsweg der Klägerinnen im wesentlichen mit denen der Romanfiguren \n\nüberein. \n\nSelbst bei Einbeziehung der aufgrund der Unterlassungsverpflichtungs-\n\nerklärungen vom 18. August 2003 und vom 9. Februar 2004 vorgenommenen \n\nÄnderungen fehle eine genügende Verfremdung des Abbildes vom Urbild. Es \n\nlägen so markante Übereinstimmungen vor, daß der Leser nicht zwischen \n\nWahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung \n\ndes Charakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von Identi-\n\nfizierungsmerkmalen nicht erkennbar, daß keine realen Personen dargestellt \n\nwürden. Daß der Roman Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort, noch \n\ndurch das aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort aus-\n\nreichend klar. Die Klägerin zu 1 werde durch die Schilderung der Einzelheiten \n\ndes Sexuallebens von Esra sowie eines Abtreibungsversuchs in ihrer Intim-\n\nsphäre verletzt, weil der Inhalt des Romans mit realen Einzelheiten ihres Sexu-\n\nallebens gleichgesetzt werde. Durch die Darstellung der schweren Krankheit \n\nvon Esras Tochter werde die Klägerin zu 1, deren Tochter lebensbedrohlich \n\nerkrankt sei, ebenfalls in ihrer Privatsphäre verletzt. Auch wenn sich die Beklag-\n\nte grundsätzlich auf Kunstfreiheit berufen könne und auch wenn berücksichtigt \n\nwerde, daß der Autor mit dem Roman die aus seiner Sicht tief erlebte Liebes-\n\nbeziehung mit der Klägerin zu 1 habe verarbeiten und bewältigen wollen, müs-\n\nse diese die mit der Veröffentlichung des Buches verbundenen Eingriffe in ihr \n\nPersönlichkeitsrecht nicht hinnehmen. Die gegebene Möglichkeit einer ausrei-\n\nchenden Verfremdung habe der Autor nicht genutzt. Das Buch greife auch in \n\nschwerwiegendem Maße in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne \n\nnämlich ein negatives Charakterbild der Romanfigur Lale. Leser, die die Kläge-\n\nrin zu 2 identifiziert hätten, würden die Charakterzüge von Lale mit denen der \n\nKlägerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde sie in ihrem Recht am eigenen Le-\n\nbensbild verletzt. Derart schwerwiegende Entstellungen seien durch die Kunst-\n\nfreiheit nicht gedeckt. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Unterlas-\n\nsungsbegehren nicht schon die vierte Unterlassungserklärung der Beklagten \n\nvom 18. August 2003 entgegensteht. Zwar läßt auch im Falle der Verletzung \n\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine ordnungsgemäße Unterlassungs-\n\nverpflichtungserklärung selbst ohne deren Annahme durch den Gläubiger die \n\nWiederholungsgefahr grundsätzlich entfallen (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 17; \n\nvom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572; vom 1. Oktober \n\n1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154 und vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, \n\nRdn. 337 f.). Um diese Wirkung zu entfalten, muß die Erklärung den Unterlas-\n\nsungsanspruch nach Inhalt und Umfang aber voll abdecken (BGH, Urteil vom \n\n31. Mai 2001 - I ZR 82/99 - NJW-RR 2002, 608, 609 m.w.N.). Dies ist hier nicht \n\nder Fall, da die Klägerinnen geltend machen, auch in der nach der vierten Un-\n\nterlassungserklärung der Beklagten vom 18. August 2003 verbliebenen Fas-\n\nsung (\"Münchner Fassung\") verletze der Roman ihr allgemeines Persönlich-\n\nkeitsrecht. Ob es sich bei dieser vierten Erklärung um eine Teilunterwerfungs-\n\nerklärung handelt, die für den Fall einer sachlich teilbaren Wiederholungsgefahr \n\nallgemein als zulässig erachtet wird, kann dahinstehen. Denn eine solche ließe \n\nden weiterreichenden Unterlassungsanspruch der Klägerinnen jedenfalls unbe-\n\nrührt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - I ZR 89/98 - NJW-RR 2001, \n\n978, 980 und vom 25. April 2002 - I ZR 296/99 - NJW-RR 2002, 1613, 1614; \n\nWenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., \n\nKap. 12, Rdn. 20 f. m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). Hier-\n\nvon abgesehen konnte die vierte Unterlassungserklärung für sich allein auch \n\ndeswegen keine Wirkung entfalten, weil sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt \n\nder Annahme durch die Klägerinnen stand. \n\n2. Auch die Annahmeerklärung der Klägerinnen vom 19. August 2003 \n\nsteht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Ohne \n\nErfolg beruft sich die Revision darauf, daß es in der Unterlassungserklärung \n\nheißt: \"Meine Mandantin (scil. die Beklagte) behält sich vor, das dieser Unter-\n\nlassungsverpflichtungserklärung entsprechend geänderte Buch mit dem Unterti-\n\ntel \"Münchner Fassung\" zu veröffentlichen, zu verbreiten etc.\". Ob darin, wie die \n\nRevision meint, ein auf einvernehmliche Veröffentlichung der \"Münchner Fas-\n\nsung\" gerichtetes Angebot der Beklagten lag, kann dahinstehen. Eine entspre-\n\nchende Vereinbarung ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, jedenfalls \n\nnicht zustande gekommen. Die Klägerinnen haben der Veröffentlichung der ge-\n\nänderten Fassung nämlich nicht zugestimmt. Ihr Antwortschreiben beginnt zwar \n\nmit den Worten: \"Mit dieser Annahme ist die Verpflichtungserklärung ihrer Man-\n\ndantin rechtsverbindlich.\" Jedoch heißt es am Ende: \"Unsere Mandantinnen \n\nsind gezwungen, dieses Angebot anzunehmen. Die dadurch zu erwartende \n\nPersönlichkeitsverletzung ist zwar geringfügig geringer als die ursprüngliche \n\nFassung des Buches \"Esra\" von M. Biller, dadurch aber keineswegs beseitigt. \n\nUnsere Mandantinnen werden auch die Veröffentlichung dieser so veränderten \n\nFassung in dem anhängigen Verfahren bekämpfen, weil ausreichend Erken-\n\nnungsmerkmale verbleiben.\" Nimmt der Gläubiger die unzureichende Erklärung \n\nzwar an, erklärt er aber zugleich, daß er seinen weiterreichenden Anspruch \n\nnicht als befriedigt ansieht, dann besteht der gesetzliche Unterlassungsan-\n\nspruch fort, der Unterlassungsvertrag ist nicht zustande gekommen (Köhler/ \n\nPiper, aaO, vor § 13 Rdn. 207, 210). Offenbleiben kann, ob in der einschrän-\n\nkenden Annahme vorliegend ein neuer Antrag der Klägerinnen lag (§ 150 \n\nAbs. 2 BGB) und die Beklagte diesen ihrerseits (stillschweigend) angenommen \n\nhat. Die Parteien haben jedenfalls kein Einvernehmen erzielt, welches über die \n\nVerpflichtung der Beklagten hinausgeht, das Buch nicht ohne die von ihr in der \n\nvierten Erklärung angebotenen Änderungen zu veröffentlichen. Auf die rechtli-\n\nche Einordnung der zwischen ihnen erzielten Übereinkunft kommt es insoweit \n\nnicht an (vgl. Köhler/Piper, aaO, 217; OLG Stuttgart, WRP 1997, 350, 354). \n\n3. Der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klä-\n\ngerinnen müssen die Veröffentlichung des Romans \"Esra\" nicht hinnehmen. Die \n\ndurch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich garantierte Kunstfreiheit hat unter \n\nden Umständen des Streitfalls hinter dem gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls \n\ngrundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen \n\nzurückzutreten. Die Klägerinnen werden durch den Roman auch unter Berück-\n\nsichtigung der in den Unterlassungserklärungen vom 18. August 2003 und vom \n\n9. Februar 2004 vorgenommenen Textänderungen individuell betroffen und in \n\nihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. \n\na) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die \n\nKlägerinnen in den Romanfiguren Esra und Lale erkennbar sind. \n\naa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Erkennbarkeit der Klä-\n\ngerinnen setze voraus, daß diese \"von einem nicht unbedeutenden Leserkreis \n\nunschwer\" in den Romanfiguren wiedererkannt würden. Bei dieser Formulie-\n\nrung (vgl. BVerfGE 30, 173, 198 - \"Mephisto\") handelt es sich um den von den \n\nZivilgerichten seinerzeit zugrunde gelegten Maßstab hinsichtlich der Erkenn-\n\nbarkeit. Dieser Maßstab ist indes zu eng, weil grundsätzlich die Erkennbarkeit in \n\neinem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönli-\n\nchen Umgebung genügt (Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - \n\nNJW 1979, 2205 [zu § 22 KUG] und vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - \n\nunter I., juris, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1988, 405; LG Berlin, \n\nAfP 2004, 287, 289 f.; vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.37; \n\nPrinz/Peters, aaO m.w.N.; Wegner/Wallenfels/Kaboth, Recht im Verlag, 2004, \n\nKap. 3, Rdn. 111). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des all-\n\ngemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentli-\n\nchung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, daß er erkennbar zum Gegen-\n\nstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann ge-\n\ngeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil \n\ndes Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinrei-\n\nchend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, \n\naus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne wei-\n\nteres ergibt oder mühelos ermitteln läßt (Senatsurteile vom 9. April 1963 \n\n- VI ZR 54/62 - NJW 1963, 1155; vom 21. Juni 1966 \n\n- VI ZR 266/64 - \n\nNJW 1966, 2010, 2011; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, \n\n384, 385 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 364; \n\nvgl. auch BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; für die Aufgabe des Begriffs im Zu-\n\nsammenhang mit künstlerischen Figurationen v. Becker, KUR 2003, 81, 87 f.). \n\nDafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Le-\n\nbenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Be-\n\nrufstätigkeit ausreichen (vgl. Prinz/Peters, aaO, Rdn. 143 m.w.N.; Wenzel/ \n\nBurkhardt, aaO, Kap. 12, Rdn. 43). \n\nbb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerinnen seien in den Romanfiguren Esra und Lale zu erkennen, \n\nnicht zu beanstanden. \n\n(1) Das Berufungsgericht sieht zunächst wesentliche Übereinstimmun-\n\ngen zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebens- und Berufsweg \n\nder Klägerinnen und denen der Romanfiguren Esra und Lale. Es stützt sich da-\n\nbei auf eine Vielzahl von Einzelheiten, deren Feststellung von der Revision \n\nnicht angegriffen wird. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht darauf ab, \n\ndaß sich die Verleihung des Bundesfilmpreises an die Klägerin zu 1 und des \n\nalternativen Nobelpreises an deren Mutter, die Klägerin zu 2, im Roman er-\n\nkennbar widerspiegeln. Die Identifizierungskraft dieser Merkmale wird entgegen \n\nder Auffassung der Revision durch die Änderungen gemäß der vierten und fünf-\n\nten Unterlassungserklärung nicht beseitigt. Zwar lauten die Bezeichnungen der \n\nbeiden Preise nunmehr \"Fritz-Lang-Preis\" und \"Karl-Gustav-Preis\". Der Grund \n\nder Preisverleihung an Esra wird indes unverändert beschrieben. Der \"Fritz-\n\nLang-Preis\" wird ihr nämlich für einen Film verliehen, in dem sie ein Mädchen \n\naus einfachen türkischen Verhältnissen darstellt, das sich in einen deutschen \n\nJungen verliebt. Der \"Karl-Gustav-Preis\" wird in dem Roman nach den insoweit \n\nunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weiterhin in Bezug zum \n\nNobelpreis gesetzt. \n\n(2) Diese Feststellungen rechtfertigen im Streitfall die Annahme, daß Le-\n\nser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld der Klägerinnen diese \n\nanhand der im Buch dargestellten Umstände erkennen können. Dies gilt, wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht annimmt, auch unter Berücksichtigung der übri-\n\ngen Änderungen aufgrund der vierten und fünften Unterlassungserklärung. Ge-\n\ngen diese Bewertung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, denn \n\nihre Angriffe orientieren sich an dem zu strengen Maßstab, den das Berufungs-\n\ngericht für die Frage der Erkennbarkeit angelegt hat (vgl. oben aa)). \n\nAufgrund der Vielzahl der vom Berufungsgericht festgestellten Überein-\n\nstimmungen im Erscheinungsbild und im Lebens- und Berufsweg der Klägerin-\n\nnen sowie in den aus diesem Lebens- und Berufsweg herrührenden Kontakten \n\nliegt die Erkennbarkeit für den maßgeblichen Personenkreis vorliegend auf der \n\nHand. Jeder, der die Klägerinnen mehr als nur oberflächlich kennt und einiger-\n\nmaßen mit ihren Lebensumständen vertraut ist, muß aus den Darstellungen im \n\nRoman auf die Klägerinnen schließen. Soweit die Revision rügt, das Beru-\n\nfungsgericht habe übersehen, daß es auf die unschwere Identifizierbarkeit für \n\neinen nicht unbedeutenden Leserkreis ankomme und daß Kenntnisse, die der \n\nRoman nicht selbst vermittle und die bei einer objektiven Leserschaft auch nicht \n\nvorausgesetzt werden könnten, außer Betracht bleiben müßten, überspannt sie \n\ndie Anforderungen an die Erkennbarkeit. Ihre Ausführungen orientieren sich \n\ninsoweit an einem unzutreffenden Maßstab und gehen deshalb an der Sache \n\nvorbei. Die von der Revision aufgezeigten Textänderungen, wie etwa die Um-\n\nbenennung eines real existierenden Platzes und einer real existierenden Stra-\n\nße, vermögen die Erkennbarkeit der Klägerinnen angesichts der verbleibenden \n\nihnen zuzuordnenden Details nicht zu beseitigen. \n\nDie Erkennbarkeit der Klägerinnen ist in gleicher Weise im Hinblick auf \n\ndie ihnen verliehenen Preise zu bejahen. Die Klägerin zu 1 ist die einzige Tür-\n\nkin, die als Siebzehnjährige für die Darstellung eines türkischen Mädchens, das \n\nsich in einen deutschen Jungen verliebt, den Bundesfilmpreis erhalten hat. Die \n\nKlägerin zu 2 ist die einzige Türkin, der für ihren Einsatz in der Türkei gegen \n\nden Goldabbau mittels Zyanid der alternative Nobelpreis verliehen wurde. Die \n\nÄnderung des Verleihungsgrundes durch die fünfte Unterwerfungserklärung in \n\n\"Kampf gegen den Abbau von Bauxit\" nimmt diesem Erkennungsmerkmal nicht \n\nseine Aussagekraft. Das Berufungsgericht weist mit Recht auf die große Bedeu-\n\ntung dieser beiden Preise hin. Über ihre jährliche Verleihung wird in den Medien \n\nberichtet. Hinzu kommt, daß eine Preisverleihung an eine in Deutschland le-\n\nbende Türkin ein außergewöhnliches Ereignis darstellt und auch dadurch zur \n\nIdentifizierbarkeit der Preisträgerin beiträgt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, \n\ndaß die Verleihung des alternativen Nobelpreises erst fünf Jahre zurückliegt \n\nund daß die Preisträgerinnen Mutter und Tochter sind. Daß die Klägerin zu 1 \n\nals ehemalige Schauspielerin und die Klägerin zu 2 als engagierte Umweltakti-\n\nvistin im persönlichen und beruflichen Umfeld aufgrund der im Roman geschil-\n\nderten Umstände und der Bedeutung der Preise erkennbar sind, kann bei die-\n\nser Sachlage nicht zweifelhaft sein. \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Erkennbarkeit \n\nder Klägerinnen weder durch das Nachwort des Romans (\"Sämtliche Figuren \n\nund Handlungen dieses Romans sind frei erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit Le-\n\nbenden und Verstorbenen sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt.\") \n\nnoch durch das dem Buch nach der ersten Unterlassungserklärung vom 1. April \n\n2003 voranzustellende Vorwort beseitigt wird (\"Die fiktiven Figuren dieses Ro-\n\nmans sind angeregt durch reale Personen, aber nicht mit ihnen identisch. Die \n\nHandlung dieses Romans ist nicht die dokumentarische Darstellung tatsächli-\n\ncher Vorgänge. Darum erhebt dieser Roman auch keinesfalls den Anspruch, \n\ndie geschilderten Vorgänge könnten wahr sein und sich so zugetragen ha-\n\nben.\"). Derjenige, der die Klägerinnen aufgrund der dargestellten Umstände \n\nerkannt hat, wird aufgrund dieser Hinweise nicht anderen Sinnes werden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - NJW 1968, 1773, 1777 f. insoweit \n\nnicht abgedruckt in BGHZ 50, 133; Meyer-Cording, JZ 1976, 737, 738).(cid:1) \n\nb) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ist \n\nrechtswidrig. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung anhand \n\ndes zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Abwägung hält den Angriffen der Revision stand. \n\naa) Das Berufungsgericht unterstellt das Werk zu Recht der Kunstfrei-\n\nheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der beanstandete Roman fällt in den \n\nSchutzbereich dieses Grundrechts, denn er ist das Ergebnis freier schöpferi-\n\nscher Gestaltung, in dem Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in \n\nliterarischer Form zum Ausdruck kommen (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, \n\n226; 75, 369, 377; 83, 130, 138; Isensee, AfP 1993, 619, 623; Meyer-Cording, \n\naaO, S. 740). Auf dieses Grundrecht kann sich die Beklagte als Verlegerin be-\n\nrufen. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbrei-\n\ntung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlich-\n\nkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwi-\n\nschen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch \n\nauf seine Tätigkeit (BVerfGE 30, 173, 191 m.w.N.) \n\nbb) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß die Erkenn-\n\nbarkeit der Klägerinnen allein nicht ausreicht, um deren Unterlassungsanspruch \n\nzu begründen. Bei einem erzählenden Kunstwerk umfaßt die Verfassungsga-\n\nrantie auch die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung. Denn die \n\nKunstfreiheitsgarantie enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tenden-\n\nzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen \n\nGestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen \n\nSchaffensprozeß vorzuschreiben (BVerfGE 30, 173, 190). Romanfiguren haben \n\nhäufig Entsprechungen für Teile ihres Charakters und Handelns in der Realität \n\n(vgl. die Nachweise bei Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., \n\n§ 80 V 2 b; Moosmann, Exklusivstories, 2002, S. 22; Ladeur/Gostomzyk, \n\nZUM 2004, 426, 427), da der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse \n\ndurch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer An-\n\nschauung bringt (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, \n\n138). Erzählende Kunst, die an Vorgängen der - historischen - Wirklichkeit an-\n\nknüpft, würde erheblich beeinträchtigt, wenn der Schriftsteller die Realität stets \n\nso verfremden müßte, daß die real existierenden Personen nicht mehr erkannt \n\nwerden (vgl. die Beispiele bei Stein, abweichende Meinung zu BVerfGE 30, \n\n173; aaO, 200, 208). Zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung \n\nvon Handelnden in Romanen mit real existierenden Personen muß also stets \n\neine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen, die durch Art. 5 \n\nAbs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerfGE 30, 173, 195; 67, 213, 228; \n\n75, 369, 380). Eine solche hat das Berufungsgericht indes zu Recht bejaht. \n\ncc) Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die \n\nMeinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) steht das Grundrecht der Kunst-\n\nfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. \n\nJedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen \n\nseiner Umwelt auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich eben-\n\nfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muß sich innerhalb des \n\nSpannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile \n\neines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. \n\nDeshalb ist im Konfliktfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentli-\n\nchung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen und auf die durch ein \n\nVeröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst. Beide Interessenbe-\n\nreiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten \n\nist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der \n\nKunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen \n\nvermögen (Senatsurteile BGHZ 84, 237, 238 f. und vom 3. Juni 1975 \n\n- VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 30, 173, 193 f., 196 ff.; 67, \n\n213, 228; 83, 130, 143). Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vor-\n\nrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare \n\nschwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die \n\nKunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die \n\nPrüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, iso-\n\nliert, das heißt ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks, vorgenom-\n\nmen werden dürfte. Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und be-\n\ndrohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn \n\nallein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts aus-\n\nschließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das \n\nKunstwerk beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 67, 213, 228; 83, 130, 146 f.; \n\nvgl. dazu auch BVerfGE 75, 369, 378 ff.). \n\nDie erforderliche Abwägung kann nach allem nicht allein auf die Wirkun-\n\ngen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern \n\nmuß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entschei-\n\ndung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Per-\n\nsönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunst-\n\nwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlich-\n\nkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller \n\nUmstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und in-\n\nwieweit das \"Abbild\" gegenüber dem \"Urbild\" durch die künstlerische Gestal-\n\ntung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus \n\ndes Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-\n\nIntime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der \"Figur\" objektiviert ist. \n\nWenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch \n\nergibt, daß der Künstler ein \"Porträt\" des \"Urbildes\" gezeichnet hat oder gar \n\nzeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung \n\noder den Umfang und die Bedeutung der \"Verfälschung\" für den Ruf des Betrof-\n\nfenen an (BVerfGE 30, 173, 195, 198). Die Kunstfreiheit wird um so eher Vor-\n\nrang beanspruchen können, je mehr die Darstellungen des Urbildes künstle-\n\nrisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind. \n\ndd) Der Autor hat mit den Figuren Esra und Lale keine gegenüber dem \n\nUrbild der Klägerinnen verselbständigten Kunstfiguren geschaffen. Das Beru-\n\nfungsgericht verneint zu Recht eine genügende Verfremdung und hebt - inso-\n\nweit unangegriffen durch die Revision - eine Vielzahl im Roman geschilderter \n\nUmstände hervor, die eine ausgeprägte Übereinstimmung des Erscheinungs-\n\nbildes und des Lebens- und Berufsweges der Klägerinnen mit denen der Ro-\n\nmanfiguren ergeben. Dem Leser steht danach kein verselbständigtes Abbild der \n\nKlägerinnen vor Augen. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, daß es sich \n\num einen Roman, also um erzählende Prosa handelt, ergibt sich kein anderes \n\nTextverständnis. Zwar weisen Stimmen in der Literatur darauf hin, daß Romane \n\nhäufig in einer eigenständigen Welt spielen, also erkennbar Fiktionscharakter \n\nhaben. Da sie keine Wirklichkeitstreue beanspruchten, könnten Persönlichkeits-\n\nrechte nicht betroffen sein \n\n(vgl. Larenz/Canaris, aaO, § 80 V 2 c; \n\nStaudinger/Hager, BGB, 1999, § 823, Rdn. C 130 m.w.N.; v. Becker, \n\nKUR 2003, 81, 89; Busch, AfP 2004, 203, 209; Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004, \n\n426, 431 m.w.N.). Das Kunstwerk wirkt jedoch nicht nur als ästhetische Realität, \n\nsondern hat daneben ein Dasein in den Realien, die zwar in der Darstellung \n\nkünstlerisch überhöht werden, damit aber ihre sozialbezogenen Wirkungen \n\nnicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich \"neben\" \n\ndem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick \n\nauf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, \n\nda die \"reale\" und die \"ästhetische\" Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden \n\n(BVerfGE 30, 173, 193 f.). Lehnt sich eine Romanfigur an eine reale Person an, \n\nwird diese daher nicht bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum \n\nverselbständigten Abbild. Ob dies der Fall ist, muß in jedem Einzelfall geprüft \n\nwerden. Im Streitfall ist dies unter den festgestellten Umständen zu verneinen. \n\nDie tatsächlich nachprüfbaren Merkmale der Romanfiguren Esra und Lale, die \n\nsich mit Merkmalen der Klägerinnen decken, sind zahlreich und so charakteri-\n\nstisch, daß daneben die vorhandenen Unterschiede zurücktreten. Mittel künstle-\n\nrischer Verfremdung fehlen. Für den Leser, der die dargestellte Person erkannt \n\nhat, werden mit den beiden Romanfiguren keine Typen, sondern die Klägerin-\n\nnen in ihrem realen Bezug dargestellt. Diese Wirkung wird noch dadurch ver-\n\nstärkt, daß Daten auf dem Klappentext zur Person des Autors mit Daten des \n\nIch-Erzählers übereinstimmen. Wer wie im Streitfall als Schriftsteller Personen \n\nin einer Weise erkennbar macht, daß sich Romanfiguren einer real existieren-\n\nden Person eindeutig zuordnen lassen, kündigt die Übereinstimmung zwischen \n\nAutor und Leser auf, daß es sich beim literarischen Werk um Fiktion handelt (so \n\nzutreffend Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004, 426, 435). \n\nee) Die Klägerinnen müssen ein solches \"Porträt\" in Buchform nicht dul-\n\nden. Ihre Beeinträchtigung wiegt so schwer, daß dem Schutz ihres allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten der Beklagten streitenden \n\nKunstfreiheit einzuräumen ist. \n\n(1) Die Klägerinnen haben deutlich erkennbar als Vorbilder für die Ro-\n\nmanfiguren gedient. Soweit die Darstellung des Lebens der Klägerinnen der \n\nWahrheit entspricht, ist es nicht gerechtfertigt, daß ihre persönlichen Belange \n\nder Öffentlichkeit präsentiert werden. Soweit der Autor Details hinzugefügt hat, \n\nhandelt es sich um überwiegend negative oder bloßstellende Schilderungen, \n\nwelche die Intim- oder Privatsphäre der Klägerinnen und ihre Lebensweise in \n\neiner Weise entstellen, die diese nicht mehr hinnehmen müssen. Da der Autor \n\ndurch die zahlreichen Details aus dem Leben der Klägerinnen beim Leser den \n\nEindruck erweckt, er liefere ein Porträt, wirkt sich die Hinzufügung unwahrer \n\nnegativer oder bloßstellender Tatsachen besonders nachteilig aus. Der Leser \n\nwird die Schilderungen wegen der sonst verfolgten Tatsachengenauigkeit mit \n\nrealen Einzelheiten aus dem Leben der Klägerinnen gleichsetzen. Hierauf stellt \n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ab. Selbst wenn der Leser aufgrund \n\neigener Kenntnis einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordnen wür-\n\nde, ginge er doch von einer im wesentlichen realistischen Beschreibung der \n\nKlägerinnen aus. Dieser Eindruck wird auch nicht durch den Hinweis auf einen \n\nfiktiven Charakter in Vor- und Nachwort abgeschwächt. \n\n(2) Das Buch greift daher unabhängig davon, ob die vom Autor geschil-\n\nderten zahlreichen Einzelheiten des Sexuallebens und des Abtreibungsver-\n\nsuchs der Romanfigur Esra eine Entsprechung im Leben der Klägerin zu 1 ha-\n\nben, in unzulässiger Weise in deren Intim- bzw. Privatsphäre ein (vgl. auch \n\nWegner/Wallenfels/Kaboth, aaO, Kap. 3, Rdn. 107; KG, NJW-RR 2004, 1415, \n\n1416; LG Berlin, AfP 2004, 287, 291 f.). Der Eingriff wird nicht dadurch gerecht-\n\nfertigt, daß die Darstellungen Teil erzählender Kunst sind. Zwar durfte der Autor \n\nseine Liebesbeziehung mit der Klägerin zu 1 verarbeiten. Dies garantiert die \n\nvon der Kunstfreiheit umfaßte Freiheit der Themenwahl und der Themengestal-\n\ntung. Der Künstler darf nicht nur an reale Geschehnisse und persönliche Erfah-\n\nrungen anknüpfen. Ihm bleibt bei der Verarbeitung dieser Anregungen auch ein \n\nweiter Schaffensspielraum. Bei einem Konflikt zwischen Kunstfreiheit und ge-\n\nschützter Persönlichkeitssphäre kann die Güterabwägung auch dazu führen, \n\ndaß der Künstler in einer romanhaften Darstellung, die erkennbar nicht den An-\n\nspruch erhebt, die realen Begebenheiten wirklichkeitstreu widerzuspiegeln, eine \n\ndargestellte Person durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisie-\n\nren darf (BGHZ 50, 133, 146). Dies gilt jedoch nur im Falle ausreichender Ver-\n\nfremdung, die hier nicht gegeben ist. \n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch durch die Schilderung \n\nder schweren, zahlreiche Operationen erfordernden Krankheit von Esras Toch-\n\nter und der Art, wie diese als Mutter damit umgeht, in die Privatsphäre der Klä-\n\ngerin zu 1 eingegriffen wird. Insoweit enthält auch die Fassung der fünften Ver-\n\npflichtungserklärung vom 9. Februar 2004 keine relevanten Änderungen. \n\n(3) Auch gegenüber der Klägerin zu 2 überschreitet der Roman den \n\ndurch die Kunstfreiheit eröffneten Spielraum. Wird das Lebensbild einer be-\n\nstimmten Person, die wie im Streitfall deutlich erkennbar als reale Person und \n\nnicht als Typus dargestellt wird, durch frei erfundene Zutaten grundlegend und \n\nin schwerwiegender Weise negativ entstellt, ist die durch das allgemeine Per-\n\nsönlichkeitsrecht gesetzte Grenze überschritten (BGHZ 50, 133, 146 f.; bestäti-\n\ngend BVerfGE 30, 173, 198 f.; kritisch Larenz/Canaris, aaO, § 80 V 2 c). Die \n\nKlägerin zu 2 wird in der Figur der Lale als eine depressive, psychisch kranke \n\nAlkoholikerin geschildert, als eine Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyran-\n\nnisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preis-\n\ngeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die \n\nMafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil auf ih-\n\nrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe \n\nBrandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen auf-\n\nging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem ersten Mann betro-\n\ngen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann geschlagen wor-\n\nden ist. Derart schwerwiegende Entstellungen sind durch die Kunstfreiheit nicht \n\ngedeckt. Ob dieser Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin zu 2 ge-\n\nrechtfertigt wäre, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und \n\nLebensbild der Romanfigur Lale mit den grundlegenden Wesenszügen und \n\ndem Persönlichkeitsbild der Klägerin zu 2 übereinstimmen würde, kann dahin-\n\nstehen (vgl. BGHZ 50, 133, 146 f. für eine absolute Person der Zeitgeschichte). \n\nDenn die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht dargelegt, daß dieses negative Bild tatsächlich zutrifft. \n\n5. Die Untersagung der Verbreitung des gesamten Romans ist entgegen \n\nder Auffassung der Revision nicht unverhältnismäßig. Sie ist dann begründet, \n\nwenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks bzw. für \n\ndas Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Das Be-\n\nrufungsgericht stellt zu Recht darauf ab, daß hier in die gesamte Struktur und \n\nDarstellung eingegriffen werden müßte, da das gesamte Buch von zahlreichen \n\nAnspielungen und Beschreibungen, die auf die Klägerinnen hindeuten, durch-\n\nzogen ist. Es ist nicht Aufgabe des Senats, hier bestimmte Streichungen vorzu-\n\nnehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige \n\nMaß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese \n\nÄnderungen vorgenommen werden müßten und der Charakter des Romans \n\ndurch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. Senatsur-\n\nteilurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885; BGH, Urteil \n\nvom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - aaO, 1778 insoweit nicht abgedruckt in \n\nBGHZ 50, 133; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 199 f.). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/vi-zr-122-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/vi-zr-122-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-21/vi-zr-122-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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