{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"V ZR 78/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 894 Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen. Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend ma- chen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 78/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 894 \n\nMacht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht \n\nnicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen. \n\nBeruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er \n\nleugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend ma-\n\nchen. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 3. März 2004 wird auf Kosten der Kläger, \n\ndie auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Be-\n\nklagten tragen, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger beabsichtigten, eine Eigentumswohnung in Köln zu erwerben, \n\ndie von der Beklagten errichtet und vertrieben wurde. Zu diesem Zweck unter-\n\nbreiteten sie mit notarieller Urkunde vom 6. April 1993 der S. Steuerbe-\n\nratungs GmbH (nachfolgend: S. ) ein Angebot zum Abschluß eines auf \n\nden Erwerb der gewünschten Wohnung gerichteten Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages, das diese annahm. Bestandteil des Angebots war eine umfassende Be-\n\nvollmächtigung der S. zur Vornahme aller für den Eigentumserwerb und \n\ndie Finanzierung notwendigen Rechtsgeschäfte und zur Führung etwa erforder-\n\nlicher Rechtsstreitigkeiten. Die S. verfügt über keine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz. \n\nAm 21. Juni 1993 schlossen die Kläger, vertreten durch die S. , \n\ndiese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. K. , mit der Beklagten einen \n\nnotariellen \"Kauf- und Werklieferungsvertrag\" nebst Auflassung über die betref-\n\nfende Eigentumswohnung zu einem Preis von 395.010,55 DM ab. Dabei wurde \n\ndie Beklagte aufgrund notarieller Vollmacht ebenfalls von Dr. K. vertreten. \n\nSowohl diese Vollmacht wie auch die von den Klägern der S. erteilte \n\nVollmacht lagen dem beurkundenden Notar in Ausfertigung vor. Beide Voll-\n\nmachten enthalten Befreiungen von dem Verbot des In-Sich-Geschäfts bzw. der \n\nDoppelvertretung. Die Kläger wurden als Eigentümer in das Wohnungsgrund-\n\nbuch eingetragen. \n\nSie sind der Auffassung, nicht Eigentümer geworden zu sein, weil die \n\nBevollmächtigung der S. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz unwirksam sei. Ihre auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerich-\n\ntete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Antrag weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger seien Eigentümer der Wohnung \n\ngeworden, so daß eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht komme. \n\nZwar sei die von den Klägern der S. als Geschäftsbesorgerin erteilte \n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Der \n\nBeklagten gegenüber gelte die Vollmacht aber entsprechend §§ 171, 172 BGB \n\nals fortbestehend, da die Vollmachtsurkunde dem beurkundenden Notar bei \n\nVertragsschluß vorgelegen habe und zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht \n\nerkennbar gewesen sei, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag und mit ihm die \n\nVollmacht nichtig war. \n\nII. \n\nDies hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Die Klage ist nicht schlüssig. Der geltend gemachte Anspruch findet im \n\nGesetz keine Grundlage. § 894 BGB, auf welche Norm die Klage gestützt wird, \n\nhat nicht die hier vorliegende Konstellation im Auge, daß der Anspruchsteller \n\ngeltend macht, daß ihm das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zusteht, \n\nsondern regelt den Sachverhalt, daß ein dem Anspruchsteller zustehendes \n\nRecht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Wegen dieser \n\ngrundlegenden Unterschiede wird auch eine analoge Anwendung der Vorschrift \n\nganz überwiegend verneint (OLG Rostock, OLGE 26, 97 f; Staudinger/Gursky, \n\nBGB [2002], § 894 Rdn. 65; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 20; \n\nMeikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rdn. 63; zu einer Analogie ten-\n\ndierend, aber offengelassen, OLG Karlsruhe, DRiZ 1933, Nr. 377). Dem folgt \n\nder Senat. Der zu Unrecht Eingetragene kann in solchen Fällen die Feststellung \n\nbeantragen, daß der Eigentumserwerb unwirksam ist. Ein solcher Antrag ist hier \n\nnicht gestellt. \n\n2. Den Klägern ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht \n\ndurch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu \n\ngeben, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der \n\nUnwirksamkeit des Eigentumserwerbs hätte nämlich ebensowenig Erfolg. \n\na) Trifft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revi-\n\nsion vorgetragene Sachverhalt zu, daß die gekaufte Eigentumswohnung inzwi-\n\nschen zwangsversteigert worden ist und daß im Nachgang dazu ein neuer Ei-\n\ngentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde, so fehlt es an einem \n\ngegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das einer \n\nFeststellungsklage zugänglich wäre (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit aus \n\neinem früheren Rechtsverhältnis noch Rechte hergeleitet werden können, die \n\nes rechtfertigen, eine Feststellungsklage auf ein der Vergangenheit angehören-\n\ndes Rechtsverhältnis zu richten (vgl. BGHZ 27, 190, 196), hat die Revision nicht \n\nmitgeteilt. \n\nb) Trifft dieser Vortrag nicht zu oder ist gleichwohl ein fortbestehendes \n\nFeststellungsinteresse zu bejahen, wäre eine Feststellungsklage jedenfalls un-\n\nbegründet, weil die Kläger bei der Auflassung wirksam von der S. bzw. \n\ndurch deren Geschäftsführer Dr. K. vertreten worden sind, so daß ihre Ein-\n\ntragung im Grundbuch der materiellen Rechtslage entspricht bzw. entsprach. \n\naa) Allerdings ist die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht \n\nnach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. \n\nDas Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag, aufgrund dessen die S. für den Kläger tätig geworden \n\nist, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine \n\nnach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und ge-\n\neignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder kon-\n\nkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. nur BGHZ 153, 214, 218 \n\nm.w.N.). Das ist bei demjenigen, der ausschließlich oder hauptsächlich die Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder eines \n\nähnlichen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265, \n\n269 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f \n\nm.zahlr.N.). Infolgedessen hätte die S. bei ihrer Tätigkeit für die Kläger \n\neiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft, über die sie nicht \n\nverfügte. Die durch die fehlende Erlaubnis bedingte Nichtigkeit des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages erfaßt nach inzwischen ebenfalls gefestigter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Voll-\n\nmacht (BGHZ 153, 214, 218 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, \n\nNJW 2005, 664 f; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, jew. \n\nm.zahlr.N.). \n\nbb) Die S. war der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171, 172 \n\nBGB zur Vertretung befugt. Nach diesen Vorschriften wird aufgrund des mit ei-\n\nner Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsscheins eine Vertretungsmacht des \n\nVertreters auch dann begründet, wenn dessen Vollmacht in Wahrheit nicht oder \n\nnicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n(1) Die §§ 171, 172 BGB schützen das Vertrauen auf den mit der Voll-\n\nmachtsurkunde verbundenen Rechtsschein unabhängig davon, aus welchen \n\nGründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25. März 2003, \n\nXI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-\n\nRR 2003, 1203, 1204; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, \n\n820, 821, jew.m.w.N.). Es entspricht daher der mittlerweile gefestigten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Vorschriften auf die einem Ge-\n\nschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht anwendbar sind, wenn dessen Be-\n\nvollmächtigung, sei es unmittelbar, sei es wegen des Zusammenhangs mit dem \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 \n\nBGB nichtig ist (siehe etwa Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 33/03, WM 2003, \n\n2375, 2379; Urt. v. 10. März 2004, IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; Urt. v. \n\n23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f; Urt. v. 20. April 2004, \n\nXI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR \n\n18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, WM \n\n2005, 127, 130 f; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff; \n\nUrt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578). Auch in diesen \n\nFällen ist das Vertrauen des Geschäftsgegners in den durch die Vollmachtsur-\n\nkunde gesetzten Rechtsschein schutzwürdig. Etwas anderes folgt nicht aus der \n\nZielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar bezweckt es zu \n\nverhindern, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht \n\ntrotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Senat, Urt. v. \n\n8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). Daher erfaßt das Verbot \n\ndie Vollmacht des Rechtsbesorgers, auch wenn diese, isoliert betrachtet, nicht \n\ngegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Damit ist aber über den Schutz Dritter, die auf \n\ndie Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, nichts gesagt. Das Verbot betrifft \n\nnämlich nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber \n\n(BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. \n\n3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Es soll den Rechtsu-\n\nchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen, nicht aber \n\ngenerell den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Daher steht die \n\nNichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nder Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ihrem \n\nVertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen (Se-\n\nnat aaO). Soweit die Revision meint, in diesem Punkt setze sich der Senat in \n\nWiderspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 10. Oktober 2001 \n\n(III ZR 182/00, NJW 2002, 66), trifft dies ersichtlich nicht zu. In jener Entschei-\n\ndung geht es nur um die, auch hier bejahte, Frage, ob die Nichtigkeit des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz die Vollmacht erfaßt. Über das Problem des Schutzes Dritter verhält sie \n\nsich nicht. \n\n(2) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB scheitert auch nicht daran, daß \n\ndie Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter der Kläger nicht von \n\ndiesen selbst, sondern von der Beklagten bewirkt wurde. \n\nIn diese Richtung geht allerdings eine in einem obiter dictum geäußerte \n\nAuffassung des II. Zivilsenats (Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, \n\n2736 und II ZR 407/02, NJW 2004, 2742). Danach bilden der - unmittelbare o-\n\nder durch den Geschäftsbesorger - vermittelte Beitritt zu einer Fondsgesell-\n\nschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes \n\nGeschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG/§ 358 Abs. 3 BGB (vgl. schon \n\nBGHZ 156, 46). Dies und der Umstand, daß die Einschaltung des Geschäftsbe-\n\nsorgers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von \n\nden Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit \n\nBilligung der Bank erfolgt, soll dazu führen, daß nicht allein der Anleger den \n\nRechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung setze. Vielmehr werde die Art \n\nder Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsge-\n\nsellschaftern des Fonds bestimmt. Infolgedessen könne die finanzierende Bank, \n\nauch wenn die Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG \n\nnoch nicht bekannt sein mußte, nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt \n\nwerden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstan-\n\ndenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem \n\nVertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheine in kei-\n\nner Weise angemessen. \n\nDiesen Erwägungen vermag sich der Senat (ebensowenig wie der XI. Zi-\n\nvilsenat, vgl. nur Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 \n\nm.w.N.), jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte, \n\nnicht anzuschließen (noch offengelassen in dem Urteil vom 8. Oktober 2004, \n\nV ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). \n\n(a) Die Erwägungen des II. Zivilsenats führen in der hier vorliegenden \n\nFallkonstellation schon deswegen nicht weiter, weil dabei die Problematik eines \n\nverbundenen Geschäfts keine Rolle spielt. Es geht hier nicht darum, ob es einer \n\nfinanzierenden Bank wegen ihrer engen Beziehungen zu dem Veräußerer und \n\nInitiator eines Anlagegeschäfts verwehrt sein kann, sich auf den Rechtsschein \n\nder Vollmachtsurkunde zu berufen. Es geht allein um das Verhältnis zwischen \n\ndem Erwerber und dem Veräußerer und um das Verhältnis beider zu dem \n\nTreuhänder und Geschäftsbesorger. Die Frage nach einem verbundenen Ge-\n\nschäft und nach dessen möglichen Auswirkungen stellt sich von vornherein \n\nnicht. \n\n(b) Unabhängig davon sind die in § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. in § 358 \n\nAbs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertungen für die Frage, ob ein Ver-\n\ntrag mit Hilfe der Rechtsscheinsgrundsätze der §§ 171, 172 BGB zwischen Er-\n\nwerber und Veräußerer zustande gekommen ist, nicht bedeutsam (grundle-\n\ngend: BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 666 f). Ob \n\ndie \"Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf \n\nden Anleger ... angemessen\" erscheint oder nicht (II. Zivilsenat aaO), ist eine \n\nFrage, die aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages, gegebenenfalls unter \n\nBerücksichtigung der Besonderheiten eines verbundenen Geschäfts, beantwor-\n\ntet werden muß. Erst wenn ein wirksam geschlossener Vertrag vorliegt, können \n\ndiese Wertungsfragen zum Tragen kommen. Für den Vertragsschluß selbst \n\nsind sie ohne Belang. Dies zeigt sich anschaulich daran, daß \"die mit dem Ver-\n\ntriebskonzept verbundenen Risiken\" für den Erwerber dieselben sind, wenn er \n\nden \"Kauf- und Werklieferungsvertrag\" ohne Einschaltung des Treuhänders \n\nselbst schließt. \n\n(c) Angesichts dessen ist es auch belanglos, daß die Beklagte den Ge-\n\nschäftsbesorger als Vertreter der Kläger, dem Vertriebskonzept entsprechend, \n\neingeführt hat. Das ändert nichts daran, daß er, von den Klägern bevollmäch-\n\ntigt, als deren mit Vollmachtsurkunde ausgewiesener Vertreter auftreten konnte \n\nund aufgetreten ist. Der Rechtsschein beruht auf der Vorlage der Urkunde, nicht \n\nauf der Annahme, die Vollmacht sei von dem Vertretenen aus eigenem Antrieb, \n\nohne bestimmende Mitwirkung des Vertreters oder des Vertragspartners, erteilt \n\nworden. Der XI. Zivilsenat weist zutreffend darauf hin, daß Vertretene einerseits \n\ndurch § 173 BGB und andererseits durch die Regeln über den Mißbrauch der \n\nVertretungsmacht geschützt werden (Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, \n\naaO S. 667). In diesen Wertungen findet der im Interesse des Geschäftsver-\n\nkehrs von §§ 171, 172 BGB bezweckte Vertrauensschutz seine Grenzen, nicht \n\nin der allgemeinen Erwägung, derjenige, der Teil des Vertriebskonzepts sei und \n\ndie Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers initiiert habe, falle nicht in den \n\nvon §§ 171, 172 BGB geschützten Personenkreis. \n\n(3) An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, daß der für \n\nden Geschäftsbesorger handelnde Dr. K. an dem Veräußerungsgeschäft \n\nzugleich als Bevollmächtigter der Beklagten beteiligt war. Der sich daraus erge-\n\nbende abstrakt-generelle Interessenkonflikt wird allein durch § 171 BGB gere-\n\ngelt. Die Vertretenen können - wie hier - eine solche Mehrvertretung gestatten. \n\nVon ihr gehen dann dieselben Wirkungen aus wie von einer nur einseitigen Ver-\n\ntretung, auch die Rechtsscheinswirkungen (einschließlich der Befreiung von \n\nden Beschränkungen des § 181 BGB) unter den Voraussetzungen der §§ 171, \n\n172 BGB. Allerdings treten diese Wirkungen nur gegenüber einem Dritten ein. \n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es indes nicht deswegen, weil Dr. K. für die \n\nS. mit sich als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dritter im Sinne der \n\n§§ 171, 172 BGB ist die Beklagte als Vertretene und Vertragsgegnerin. Es be-\n\nsteht auch kein Bedürfnis dafür, in solchen Fällen der Mehrvertretung die Vor-\n\nschriften der §§ 171, 172 BGB generell nicht anzuwenden. Der Vollmachtgeber \n\nwird dadurch geschützt, daß etwaige Kenntnisse oder eine fahrlässige Un-\n\nkenntnis von Umständen, die nach § 173 BGB die Wirkungen der §§ 171, 172 \n\nBGB außer Kraft setzen, dem Vertragsgegner nach § 166 Abs. 1 BGB zuge-\n\nrechnet werden. \n\n(4) Nach § 172 Abs. 1 BGB setzt die Rechtsscheinswirkung voraus, daß \n\nder Vertreter die ihm vom Vollmachtgeber ausgehändigte Vollmachtsurkunde \n\nvorlegt. Dabei genügt im Falle einer notariellen Vollmachtsurkunde die Vorlage \n\neiner Ausfertigung (BGHZ 102, 60, 63; BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR \n\n272/03, NJW 2005, 1190, 1192 m.w.N.). Das war nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vor-\n\nlage weiterer Unterlagen, etwa der Annahmeerklärung der S. oder der \n\ndem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegenden Stammurkunde, nicht \n\nerforderlich, da die Vollmacht auch für sich genommen verständlich und hinrei-\n\nchend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, NJW 2004, \n\n2090; Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v. \n\n9. November 2004, XI ZR 315/03, NJW 2005, 668 f). Dies gilt insbesondere für \n\ndie Vollmacht der S. zur Vornahme der Auflassung, auf die es vorliegend \n\nallein ankommt. \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Wirkungen der \n\n§§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Da-\n\nnach findet eine Vertretung nach Rechtsscheinsregeln dann nicht statt, wenn \n\nder Geschäftsgegner, hier die Beklagte, das Erlöschen bzw. das Fehlen der \n\nVertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen \n\nmuß. Dabei reicht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der den Mangel der \n\nVertretungsmacht begründenden Umstände nicht aus. Vielmehr müssen sich \n\ndiese subjektiven Merkmale auf den Mangel der Vertretungsmacht selbst be-\n\nziehen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. \n\nv. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 f; Urt. v. 15. März 2005, \n\nXI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579, jew.m.w.N.). \n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des geschäftlichen \n\nKontakts der Parteien im Jahre 1993 entsprachen der Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weitverbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. BGHZ 145, 265, 276 f; Senat, \n\nUrt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. \n\n15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579). Dies gilt auch für die in \n\nder Vollmacht unter Ziff. II 3.16 enthaltene Ermächtigung der S. zur \n\n\"Führung von Rechtsstreitigkeiten und Prozessen\" (BGHZ 154, 283, 284; Urt. v. \n\n11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1191). Aufgrund dieser Pra-\n\nxis konnte die Beklagte den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und \n\nden damit verbundenen Mangel der Bevollmächtigung der S. zur Erklä-\n\nrung der Auflassung nicht erkennen. Daß Dr. K. mit dem Vertriebskonzept \n\nder Beklagten vertraut war und die Beziehungen zwischen ihr und der S. \n\nkannte, ist ohne Belang. Bei § 173 BGB kommt es allein auf die Kenntnis bzw. \n\nauf das Kennenmüssen des Vollmachtmangels an. \n\nSelbst wenn man - mit der Revision - eine Kenntnis des Vollmachtman-\n\ngels insoweit bejahen wollte, als es um die Ermächtigung der S. zur Füh-\n\nrung von Rechtsstreitigkeiten geht, hätte dies auf das Ergebnis keine Auswir-\n\nkungen. Der Rechtsschein einer den Eigentumserwerb ermöglichenden Voll-\n\nmacht bliebe davon unberührt. \n\ndd) Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs scheitert nicht daran, daß \n\ndie von der Beklagten gegenüber Dr. K. erteilte Vollmacht wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Zwar zielte auch die von \n\nder Beklagten zur Veräußerung ihrer Wohnungen Dr. K. erteilte Vollmacht \n\nauf die Verwirklichung und Gestaltung fremder Rechtsverhältnisse. Entschei-\n\ndend für die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist jedoch die Frage, \n\nob die Geschäftsbesorgung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und \n\ndie Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Sei-\n\nte der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung \n\nrechtlicher Verhältnisse geht. Letzteres ist der Fall, wenn der Auftraggeber im \n\nRahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung oder Be-\n\nratung auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet. \n\nBloße wirtschaftliche Tätigkeiten liegen hingegen vor, wenn eine solche rechtli-\n\nche Prüfung bzw. Beratung vom Auftraggeber nicht gewünscht wird (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2003, I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048). Gemessen daran ist \n\nhier die Beauftragung und Bevollmächtigung von Dr. K. durch die Beklagte \n\nkein Geschäft, das dem Rechtsberatungsgesetz untersteht. Die Beklagte befaßt \n\nsich gewerblich mit Wohnungsbau und verfügt daher über ausreichende eigene \n\nErfahrungen in diesem Bereich. Die Einschaltung von Dr. K. diente erkenn-\n\nbar nicht der Beratung der Beklagten, sondern lediglich der Vereinfachung und \n\nBeschleunigung der zur Veräußerung der Wohnung erforderlichen Vorgänge. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-78-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:03.533374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-17/v-zr-78-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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