{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"V ZR 207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 207/04 \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Be-\n\ntrags von 3.751,13 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die V. V. H. -\n\nH. -M. e. G., B. straße 33, H. , \n\nweitere 3.751,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen tpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2002 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen \n\nder Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25%. Die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemein-\n\nschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem einen Verbindungsbau, \n\nGaragen und ein Güllebecken. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flur-\n\nneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und \n\nGrundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Be-\n\nhörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde \n\neine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht ge-\n\nnommen. \n\nBei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger \n\nam 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am \n\n24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermitt-\n\nlungsverfahren zum Ankauf der Gebäude. Das lehnte der Beklagte, der die \n\nGebäude am 24. Februar 1995 von der LPG erworben hatte, am 29. Juni 1995 \n\nab und verwies auf das Zusammenführungsverfahren, dem er am 14. Juni 1995 \n\nbeigetreten war. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungs-\n\nverfahren ein. Am 2. November 1995 nahm der Beklagte seinen Antrag gegen-\n\nüber der Behörde zurück. \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung für die Nut-\n\nzung der Gebäude auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis \n\nEnde 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 35.584,45 € \n\nbeziffert. Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung und \n\nerklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung aus Treibstofflieferun-\n\ngen von 2.870,81 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Berücksichtigung einer \n\nzwischenzeitlichen erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an \n\ndie Pfändungsgläubigerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum \n\n31. Dezember 2000 einen Betrag von 5.261,74 € nebst Zi nsen zu zahlen. Mit \n\nder von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\nder Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten \n\nauch für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 er-\n\nreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die \n\nPfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom \n\n24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfah-\n\nren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der \n\nBehörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es \n\nliege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig ein-\n\ngeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum \n\nvom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe \n\nvor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 \n\nJahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. \n\nF., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen \n\ngehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger \n\nein jährliches Nutzungsentgelt von 3.976,47 DM zu. Das ergebe für den Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsan-\n\nspruch von umgerechnet 8.132,55 €, gegen den der Beklagt e in Höhe von \n\n2.870,81 € wirksam aufgerechnet habe. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilwei-\n\nse stand. Der Anspruch ist nicht verjährt. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsent-\n\nschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 ver-\n\nlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zu-\n\nsammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte \n\noder eine Übereignung eingelassen. \n\na) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf \n\neine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Berei-\n\nnigung der Rechtsverhältnisses an Grund und Boden im Wege des freiwilligen \n\nLandtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, \n\n237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, \n\nwenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), \n\nreicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war \n\nhier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine \n\nBesprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Eini-\n\ngung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung wür-\n\nde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-\n\nstellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden \n\nwäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhand-\n\nlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine \n\nzielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgelt-\n\npflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsver-\n\nhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehe-\n\nnen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als \n\nsolcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getrof-\n\nfene Absprache. \n\nb) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als \n\nAlleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der \n\ndas Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem \n\nZeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 \n\nEGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten \n\nsich sowohl der Beklagte als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 \n\nLwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres \n\njeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Ge-\n\ndanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese \n\nVorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem \n\nVerfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet \n\naber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer \n\nwird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung \n\nin dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten \n\nsein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle \n\nMöglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt \n\nder Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-\n\nger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an \n\ndem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. \n\ndazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-\n\nDrucks. 14/3428 S. 12). \n\nc) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Be-\n\nsprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene \n\nEinigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das \n\nletztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß der Beklagte auf das \n\nZusammenführungsverfahren verwies. Daß dieses Verfahren letztlich nicht \n\nzielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die \n\nBereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von \n\ndem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb und der Beklagte am 2. No-\n\nvember 1995 seinen Antrag zurücknahm. Etwas anderes ergibt sich entgegen \n\nder Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in \n\nihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der \n\nKläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des \n\nEigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB \n\nnicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine \n\nSachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, \n\ndaß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens \n\nzielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. \n\nd) Der Anspruch des Klägers entfiel auch nicht dadurch, daß der Beklag-\n\nte seinen Antrag auf Zusammenführung zurückgenommen hat. Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB macht den Entgeltanspruch des Eigentümers nur davon \n\nabhängig, daß dieser sich auf eine Verhandlung in einem von dem Nutzer be-\n\nantragten Verfahren einläßt. Die Vorschrift stellt den Fortbestand des An-\n\nspruchs dagegen nicht unter den Vorbehalt, daß der Eigentümer selbst die Be-\n\nreinigung betreibt, wenn der Nutzer das beantragte Verfahren von sich aus be-\n\nendet und sich, ohne von dem Eigentümer daran gehindert zu werden, um eine \n\nBereinigung nicht weiter bemüht. \n\n2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. \n\nJanuar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., son-\n\ndern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 \n\nJahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war. \n\na) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, \n\nder Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach \n\n§ 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, \n\nVIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende \n\neines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende \n\nLeistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für \n\nden Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG \n\nJena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamber-\n\nger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz, nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der An-\n\nspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB ver-\n\ngleichbar, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege. \n\nb) Der Senat folgt der zweiten Meinung. \n\naa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentü-\n\nmer zuspricht, ist kein Miet- oder Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F. Be-\n\nsteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. \n\n1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In \n\ndiesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Ge-\n\ngenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, \n\n17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür, daß ihm die Nutzung seines \n\nGrundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthal-\n\nten wird. \n\nbb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkeh-\n\nrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in \n\ngleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selb-\n\nständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). \n\nZu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 \n\nEGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG \n\nauch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt \n\naber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. \n\n1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 \n\nEGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie \n\nfür die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, \n\nwovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegan-\n\ngen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf \n\nkeiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jeden-\n\nfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wie-\n\nderkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr \n\ndaraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt \n\nhat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden \n\nQuartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu ver-\n\nlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem An-\n\nspruch, der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen \n\ngerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt \n\nund deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen \n\ngerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch \n\ndes Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten \n\n(vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereiche-\n\nrungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung ü-\n\nberzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, \n\n1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die \n\nrechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise ein-\n\ngetreten ist. \n\ncc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung \n\ndem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf \n\nHerausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung \n\nunterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese \n\nVorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis \n\nweist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. \n\nEs ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, \n\nsei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf \n\ndes Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts \n\ndaran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-\n\nrung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 \n\nEGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom \n\n14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse \n\nvon Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwen-\n\ndungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-\n\nDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsent-\n\ngelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I \n\nS. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses aus-\n\ngerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 \n\nS. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Her-\n\nausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungs-\n\nvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen An-\n\nspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehen-\n\nden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht. \n\ndd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. \n\nDanach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei \n\nJahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwie-\n\nrigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. \n\nDieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum einge-\n\nführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beur-\n\nteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Des-\n\nhalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß \n\nder Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt. \n\nee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. recht-\n\nfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender \n\nLeistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes An-\n\nwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, \n\naaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausges-\n\ntaltet, daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der \n\nAnspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein \n\nVerfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich \n\nauf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten \n\nVerfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll \n\ndem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte \n\nDurchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeit-\n\nraum, in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen. \n\n3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch \n\nfür den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nut-\n\nzungsentschädigung von jährlich 3.976,47 DM verlangen, mithin 7.336,58 DM, \n\numgerechnet 3.751,13 €. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":27},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-207-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:52.789998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-17/v-zr-207-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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