{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"V ZR 202/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TKG a.F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2 a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Ener- gieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommuni- kationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat. b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a.F. c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den an- spruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahr- lässigkeit verborgen geblieben sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 202/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTKG a.F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2 \n\na) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Ener-\ngieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommuni-\nkationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der \nTelekommunikation vermietet hat. \n\nb) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung \n\ndes § 58 TKG a.F. \n\nc) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt \nneben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den an-\nspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahr-\nlässigkeit verborgen geblieben sind. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung des weiterge-\n\nhenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der bezifferte Zahlungsantrag \n\nim Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524 abgewiesen \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte unterhält aufgrund früherer Enteignungsverfahren auf \n\nGrundstücken, die nach Behauptung des Klägers in dessen Eigentum stehen, \n\ndie 110 KV-Hochspannungsfreileitungen Unna-Neheim sowie Wambel-Unna. \n\nNachträglich verlegte die Beklagte auf den genannten Strecken zusätzliche \n\nLichtwellenleiterkabel zu Zwecken der Telekommunikation, und zwar auf der \n\nStrecke Unna-Neheim das Kabel LK 6521 und auf der Strecke Wambel-Unna \n\ndas Kabel LK 6524. Die Leitungen wurden 1997 ohne Wissen des Klägers zur \n\nNutzung für Telekommunikationszwecke überlassen. Im Jahre 2000 installierte \n\ndie Beklagte auf der Strecke Wambel-Unna ein weiteres Lichtwellenleiterkabel \n\n(LK 6527). \n\nMit der am 16. Januar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Fest-\n\nstellung einer Geldausgleichspflicht für die Inanspruchnahme seiner Grund- \n\nstücke durch die Lichtwellenleiterkabel, hilfsweise die Verurteilung der Beklag-\n\nten zu einem angemessenen Geldausgleich, dessen Höhe in das Ermessen \n\ndes Gerichts gestellt wird, sowie weiter hilfsweise die Zahlung von zuletzt \n\n11.441,17 € nebst Umsatzsteuer und Zinsen verlangt. Land- und Oberlandes-\n\ngericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und \n\nLK 6524 geltend gemachten Anspruch jedenfalls für verjährt. Die zweijährige \n\nVerjährungsfrist des § 58 TKG a.F. erfasse auch den hier geltend gemachten \n\nAusgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Die Verjährung habe mit \n\ndem Ende des Jahres, in dem die Leitungen zur Nutzung überlassen worden \n\nseien, also Ende 1997, zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers von \n\nden Umständen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben, komme es \n\ndabei nicht an; § 852 BGB sei als Sondervorschrift aus dem Schadensersatz-\n\nrecht nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist sei daher Ende 1999 abgelaufen. \n\nOb die Beklagte eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Nut-\n\nzungserweiterung zu Telekommunikationszwecken treffe, könne offen bleiben. \n\nEine entsprechende Mitteilung sei nämlich mit Schreiben vom 21. Dezember \n\n2001 erfolgt. Der Kläger habe dann innerhalb angemessener Frist Maßnahmen \n\nergreifen müssen, um seine Rechte durchzusetzen. Diese Frist sei mit der erst \n\nüber ein Jahr später erhobenen Klage versäumt worden. Im Hinblick auf die \n\nFrage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den \n\nAusgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. hat das Berufungsge-\n\nricht die Revision zugelassen. \n\nHinsichtlich der Leitung LK 6527, die erst im Jahr 2000 verlegt worden \n\nist, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs \n\nnach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht für gegeben. Da dort bereits seit 1997 \n\ndie Leitung LK 6524 vorhanden gewesen sei, begründe die zusätzliche Leitung \n\nkeinen erneuten Ausgleichsanspruch. \n\nII. \n\nDie Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der \n\nKlage wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 richtet. Im übrigen ist sie \n\nunzulässig, da die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht den gel-\n\ntend gemachten Anspruch wegen der Leitung LK 6527 nicht erfaßt. \n\nEine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächlich selb-\n\nständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann, \n\nist rechtlich möglich (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.; 141, 232, 233 f.); sie \n\nmuß sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH, \n\nUrt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, \n\nVI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756, jeweils m.w.N.; Senat, BGHZ 141, 232, \n\n233 f.; Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer solchen Beschränkung der Revi-\n\nsionszulassung auf die wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend \n\ngemachten Ansprüche ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht sieht den \n\nZulassungsgrund in der Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des \n\n§ 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. \n\nDiese Problematik stellt sich nur für die 1997 zur Nutzung überlassenen \n\nLeitungen, nicht \n\nfür die erst 2000 \n\ninstallierte Leitung LK 6527. Das \n\nBerufungsgericht behandelt daher die Frage der Verjährung auch nur im \n\nHinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524, nicht im Hinblick auf die \n\nLeitung LK 6527. Wegen dieser Leitung scheitert der Anspruch nach \n\nAuffassung \n\ndes Berufungsgerichts \n\nam Fehlen \n\nder Tatbestands-\n\nvoraussetzungen. \n\nDiese Beschränkung ist wirksam. Es handelt sich um aus tatsächlichen \n\nGründen verschiedene Ansprüche, über die gesondert und unterschiedlich ent-\n\nschieden werden kann. Sie sind daher jeweils einer beschränkten Revisionszu-\n\nlassung zugänglich (BGHZ 111, 158, 167). \n\nIII. \n\nIn dem zugelassenen Umfang führt die Revision zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. Dabei ist, nachdem die Revision in der mündlichen Verhand-\n\nlung auf den Zahlungsantrag beschränkt worden ist, nur noch über diesen An-\n\ntrag zu entscheiden. Die Klageabweisung hält insoweit einer rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, daß der Kläger Eigentümer \n\nsämtlicher Grundstücke ist, die von den Leitungen, deren Verlegung den gel-\n\ntend gemachten Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründet, durch-\n\nschnitten werden. Von seiner Aktivlegitimation ist daher auszugehen. \n\nAn der Passivlegitimation der Beklagten bestehen entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung keine Zweifel. Es entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Senats, daß das Energieversorgungsunternehmen, das das Lei-\n\ntungsnetz unterhält, einerseits Inhaber des Duldungsanspruchs nach § 57 \n\nAbs. 1 TKG a.F. und andererseits Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs \n\nnach § 57 Abs. 2 TKG a.F. ist, und zwar unabhängig davon, ob es die die Aus-\n\ngleichspflicht begründende Telekommunikationslinie selbst betreibt oder an \n\nDritte vermietet und auf diese Weise nutzt (BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33). Diese \n\nRechtsprechung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes. § 57 Abs. 2 Satz 1 \n\nTKG a.F. gewährt den Ausgleichsanspruch im Falle der Duldung nach Absatz 1 \n\ndes Gesetzes gegen den Betreiber der Telekommunikationslinien. Betreiber ist \n\nderjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinien, also \n\ndie Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz; in: Beck'scher TKG-\n\nKommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Betreiber ist somit auch, wenn nicht sogar in \n\nerster Linie, das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Lei-\n\ntungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a.F. die \n\nTelekommunikationslinien verlegen läßt und selbst oder durch Vermietung \n\nvermarktet. Nichts anderes gilt für den Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG \n\na.F. Diese Norm nennt selbst keinen Anspruchsgegner, knüpft aber an Satz 1 \n\nan und kann daher - im übrigen naheliegend - nur dahin verstanden werden, \n\ndaß der Anspruch gleichfalls gegen den Betreiber der, nunmehr erweitert ge-\n\nnutzten, Telekommunikationslinie gerichtet \n\nist. Diese Auffassung \n\nfindet \n\n- entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - eine Bestätigung in § 76 \n\nAbs. 2 Satz 1 TKG n.F. Danach kann der - inhaltlich unverändert gebliebene - \n\nAusgleichsanspruch ausdrücklich sowohl gegen denjenigen gerichtet werden, \n\nder die Telekommunikationslinien betreibt, ohne zugleich Eigentümer der Lei-\n\ntungen zu sein, wie auch gegen denjenigen, der Eigentümer des Leitungsnet-\n\nzes ist. Darin liegt keine Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand, \n\nsondern eine Klarstellung dessen, was schon zuvor gegolten hat (vgl. die Be-\n\ngründung des Gesetz gewordenen Änderungsantrags des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen, BR-Drucks. 755/7/03, v. 17. Dezember 2003). Hintergrund dieses \n\nVorschlags war gerade, daß sich Energieversorgungsunternehmen zu Unrecht \n\nweigerten, Grundstückseigentümern den gesetzlich zustehenden Geldaus-\n\ngleich zu zahlen, nachdem, von Eigentümern vielfach unbemerkt, eine Umrüs-\n\ntung von Stromleitungen auf hochleistungsfähige Lichtwellenleiterkabel vorge-\n\nnommen worden war (Begründung des Änderungsantrags aaO). Klargestellt \n\nwurde damit, daß gerade auch der Inhaber des Leitungsnetzes, zu dessen \n\nGunsten eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. (§ 76 Abs. 1 TKG \n\nn.F.) besteht, geldausgleichspflichtig ist. \n\nDie Erwägungen der Revisionserwiderung geben auch im übrigen keine \n\nVeranlassung zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Richtig daran ist, \n\ndaß Auslöser für den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. \n\ndie erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken ist. Es genügt daher \n\nnicht die Vermietung der von dem Energieversorgungsunternehmen umgerü- \n\nsteten oder zusätzlich installierten hochleistungsfähigen Kabel zu solchen \n\nZwecken. Hinzukommen muß die entsprechende Nutzung durch den Mieter. \n\nDas ändert aber nichts daran, daß auch insoweit das Energieversorgungsun-\n\nternehmen als Betreiber der Linien im Sinne des Gesetzes anzusehen bleibt. \n\nDaß hingegen der Anspruch in solchen Fällen auf den Nutzer beschränkt wer-\n\nden sollte, ist nicht erkennbar und stünde auch mit der Zielsetzung des Geset-\n\nzes nicht im Einklang. Es ging dem Gesetzgeber darum, rasch und flächende-\n\nckend ein Netz terrestrischer Telekommunikationslinien herzustellen (Senat, \n\nBGHZ 145, 16, 25 f. m.w.N.). Das ging nur, wenn er die Energieversorgungs-\n\nwirtschaft, die über Leitungsrechte verfügte, förderte. Nur diese waren in der \n\nRegel rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Voraussetzungen für eine Nut-\n\nzung vorhandener oder zusätzlich zu installierender Kabel zu Telekommunika-\n\ntionszwecken zu schaffen. Diejenigen, die sie letztlich betreiben sollten, weil \n\ndie \n\nEnergieversorger wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung zumeist an dem \n\nErwerb einer Lizenz gehindert waren (§ 14 TKG a.F.), konnten nicht unmittel-\n\nbar, sondern nur über eine Förderung der Energieversorger erreicht werden. \n\nEs liegt daher ganz fern, daß sich ein Ausgleichsanspruch nur gegen sie rich-\n\nten sollte. Als Nutzer kamen sie nur in Betracht, wenn das jeweilige Energie-\n\nversorgungsunternehmen ihnen dazu die rechtliche und tatsächliche Möglich-\n\nkeit bot. Dem Energieunternehmen steht daher in erster Linie der Duldungsan-\n\nspruch nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. zu; gegen es richtet sich der Ausgleichsan-\n\nspruch. Die Nutzung zu Telekommunikationszwecken, die der Energieversor-\n\nger nicht selbst vornehmen muß, bestimmt nicht die Person des Anspruchs-\n\ngegners, sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. \n\nAus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentschei-\n\ndung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revi-\n\nsionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stüt-\n\nzen könnte. Richtig, und auch von dem Senat nicht in Frage gestellt, ist, daß \n\ndas Unternehmen, das über ein Leitungsrecht verfügt, nicht identisch mit dem \n\nUnternehmen sein muß, das letztlich die Leitungen zu Telekommunikations-\n\nzwecken betreibt. Das zeigt der vorliegende wie der in der mehrfach erwähnten \n\nSenatsentscheidung (BGHZ 145, 16) entschiedene Fall. Das zwingt aber nicht \n\nzu der Annahme, nur gegen letzteren könnten Ausgleichsansprüche gerichtet \n\nwerden. So wie die Duldungspflicht - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) \n\ndargelegt - zugunsten beider besteht, so richtet sich gegen beide der Aus-\n\ngleichsanspruch. \n\n2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß \n\nder Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. der zweijährigen \n\nVerjährung des § 58 TKG a.F. untersteht. Insoweit kann zunächst auf die zu-\n\ntreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, \n\ndie sich im Einklang mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur \n\nbefinden (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1; \n\nTrute/Spoerr/Bosch, TKG-Kommentar, § 58 Rdn. 2; Elting/Ernst, TKG, 2. Aufl., \n\n§ 58 Rdn. 1; Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 58 TKG \n\nRdn. 1; Wendlandt, MMR 2004, 297, 300; a.A. Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, \n\n§ 58 Rdn. 1: Regelverjährung von - nach altem Recht - 30 Jahren). Soweit die \n\nRevision meint, der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. sei \n\nnicht vorrangig vom \"Ersatzgedanken\" geprägt, so daß ein Anknüpfungspunkt \n\nfür die auf \"Ersatzansprüche\" beschränkte Regelung des § 58 TKG a.F. fehle, \n\nist ihr nicht zu folgen. Daß der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Zu-\n\nständigkeit des III. Zivilsenats für Ausgleichsansprüche nach § 57 TKG a.F. \n\nunter dem Gesichtspunkt des \"allgemeinen Aufopferungsgedankens\" abgelehnt \n\nhat (Beschl. v. 31. Oktober 2001, XII ZR 244/99, NJW-RR 2002, 950), ist in \n\ndiesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision wenig \n\naussagekräftig. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Aufopferungs-\n\nansprüche nur im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Um solche \n\nAnsprüche geht es hier nicht. Der XII. Zivilsenat geht andererseits (aaO) aber \n\nzutreffend davon aus, daß die Ansprüche aus § 57 Abs. 2 TKG a.F. auf dem \n\nGedanken beruhen, dem Eigentümer, der aus übergeordneten Gründen des \n\nGemeinwohls in seinen Rechten durch Duldungspflichten beschränkt wird (§ 57 \n\nAbs. 1 TKG a.F.), dafür einen Ausgleichsanspruch in Geld zu gewähren. Die-\n\nses Regelungskonzept weist Parallelen zu § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 \n\nBGB und dem daraus entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch \n\nauf, der zwar kein Schadensersatzanspruch ist, diesem aber doch nahe steht, \n\nda er den Duldungspflichtigen für die Beeinträchtigung entschädigen soll (vgl. \n\nSenat, BGHZ 142, 66, 72). Auch § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. stellt eine Ent-\n\nschädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts, \n\nmit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Senat, BGHZ 145, 16, 29 ff., \n\n31 f.). Der Anspruch läßt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt unter \n\nden \n\nBegriff \"Ersatzanspruch\" im Sinne von § 58 TKG a.F. subsumieren. Daß sich \n\ndie Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem Entgelt bemißt, das nach den \n\njeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu \n\nTelekommunikationszwecken gezahlt wird (Senat, aaO S. 34), ändert an dem \n\nCharakter des Anspruchs nichts. Es stellt nur den Maßstab für die Bemessung \n\nder Entschädigung dar. \n\n3. Nicht tragfähig ist demgegenüber die Begründung des Berufungsge-\n\nrichts, mit dem es den geltend gemachten Anspruch für verjährt hält. § 58 \n\nSatz 2 TKG a.F. knüpft den Beginn der Verjährung allerdings - entsprechend \n\n§ 198 Satz 1 BGB a.F. - an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung. \n\nDiese Regelung erweist sich jedoch als lückenhaft und bedarf, auch aus ver-\n\nfassungsrechtlichen Gründen, der Ergänzung durch ein subjektives Element \n\nauf seiten des Anspruchsinhabers. \n\na) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anknüpfung des \n\nVerjährungsbeginns allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentste-\n\nhung in § 58 Satz 2 TKG a.F. problematisch ist. Die den Ausgleichsanspruch \n\nnach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründende erweiterte Nutzung bestehen-\n\nder Rechte zu Zwecken der Telekommunikation bleibt dem Grundstückseigen-\n\ntümer nämlich häufig verborgen, da Kabel in vorhandene Leerrohre eingebla-\n\nsen werden können (vgl. Senat, BGHZ 149, 213, 214), ohne daß dies dem \n\nGrundstückseigentümer auffallen muß. Dem dadurch dem Grundstückseigen-\n\ntümer und Gläubiger des Ausgleichsanspruchs drohenden Nachteil, daß näm-\n\nlich der Anspruch verjährt ist, bevor er ihn hat geltend machen können, kann \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch dadurch begegnet werden, daß \n\nder Verjährungseinrede unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand unzu-\n\nlässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegensteht. Darin kann indes eine \n\nLösung der - generellen - Problematik nicht gefunden werden. \n\nAllerdings ist anerkannt, daß der Verjährungseinrede im Einzelfall unter \n\ndem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu ver-\n\nsagen sein kann (BGHZ 9, 1, 5; 71, 86, 96). Voraussetzung dafür ist jedoch ein \n\ngrober Verstoß des Schuldners gegen Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29. Februar 1996, IX ZR 180/95, NJW 1996, 1895, 1897; Urt. v. 18. Dezember \n\n1997, IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1490). Ein solcher Verstoß kann nicht \n\nschon regelmäßig darin erblickt werden, daß der Schuldner es unterläßt, dem \n\nGrundstückseigentümer über die erweiterte, einen Ausgleichsanspruch be-\n\ngründende Nutzung Mitteilung zu machen. Eine derartige Mitteilungspflicht, die \n\nvereinzelt angenommen wird (so von AG Dortmund, Urt. v. 20. November 2003, \n\n108 C 9171/03, vom Kläger zu den Akten gereicht; ebenso Wendlandt, MMR \n\n2004, 297, 301), besteht nämlich nicht. Ein bestehendes Schuldverhältnis, sei \n\nes vertraglicher, sei es gesetzlicher Art, verpflichtet den Schuldner im Regelfall \n\nnicht, den Gläubiger auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinzuweisen. \n\nDas ist im Fall des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht anders. Der Betreiber \n\neiner Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht \n\nrechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von \n\neiner ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1 \n\nTKG a.F., Senat, BGHZ 145, 16). Es gibt in diesen Fällen keinen Anknüp-\n\nfungspunkt für eine ihm aufzuerlegende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen \n\nNutzungsverhältnis des § 57 TKG a.F., den Grundstückseigentümer darüber zu \n\nunterrichten, daß und wann er seine Rechte ausübt. Erörtert wird eine solche \n\nNebenpflicht nur vor dem Hintergrund der Verjährungsproblematik. Auftretende \n\nUnzuträglichkeiten sind daher im Verjährungsrecht zu lösen, nicht über eine \n\nStatuierung begleitender Pflichten eines Schuldverhältnisses, für die eine un-\n\nmittelbare Begründung nicht gefunden werden kann. \n\nb) Die allein an den objektiven Tatbestand der Anspruchsentstehung \n\nanknüpfende Verjährungsregelung des § 58 Satz 2 TKG a.F. ist dem Telegra-\n\nphenwegegesetz entnommen worden (BT-Drucks. 13/3609, S. 50), das An-\n\nsprüche, die dem aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. vergleichbar wären, nicht \n\nkannte. Es ging dort ausnahmslos um Ersatzansprüche für Schäden und Mehr-\n\naufwendungen infolge der Verlegung unterirdischer oder oberirdischer Tele-\n\ngraphenlinien, von der der Anspruchsinhaber ohne weiteres Kenntnis erhielt \n\noder erhalten konnte. Angesichts dessen war die kurze Verjährungsfrist und \n\nder an das Entstehen des Anspruchs geknüpfte Verjährungsbeginn \n\nangemessen und \n\nlag \n\nim \n\nInteresse einer geregelten Verwaltung, zur \n\nVermeidung nämlich einer unnötigen Verzögerung der Geltendmachung von \n\nAnsprüchen \n\n(vgl. Wiltz, Telegraphenwegegesetz, Kommentar, 1908, \n\nErläuterung zu § 13). \n\nc) Die Übernahme dieser Verjährungsvorschrift in das Telekommunikati-\n\nonsgesetz führte zu einer verdeckten Regelungslücke. Anders als für die An-\n\nsprüche aus dem Telegraphenwegegesetz erfährt nämlich der Grundstücksei-\n\ngentümer innerhalb der Verjährungsfrist typischerweise nichts von der Entste-\n\nhung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer erweiterten Nutzung nach § 57 \n\nAbs. 2 Satz 2 TKG a.F. Er kann nicht mit einfachen, ihm zu Gebote stehenden \n\nMitteln überprüfen, ob und wann ein Betreiber ein vorhandenes Leitungsnetz \n\nerstmals zum Zwecke der Telekommunikation erweitert hat, noch weniger, ob \n\nund wann er neue Leitungen einer Nutzung zugeführt hat. Selbst wenn er zufäl-\n\nlig technische Arbeiten am Leitungsnetz mitbekommt, ist es für ihn schwierig, \n\nsie einzuordnen und daraus auf eine anspruchsbegründende Netzerweiterung \n\nzu schließen (vgl. Wendlandt, MMR 2004, 297, 298). Hinzu kommt, daß Arbei-\n\nten am Netz nicht notwendig voraussetzen, daß hierzu das von dem Leitungs-\n\nnetz betroffene Grundstück betreten wird. \n\nDiese Besonderheiten sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, we-\n\nsentlich für die Gestaltung einer Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber ist \n\nhierbei nämlich nicht völlig frei (Staudinger/Peters, BGB [2003], vor §§ 194 ff. \n\nRdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 9). Die Berufung auf \n\nden Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem \n\nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142, 174, 179; 68, 193, \n\n222). Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich \n\nder Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum \n\nPostulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 \n\nGG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; 79, 174, 198). Dazu gehört, daß der Gläubiger \n\neine faire Chance haben muß, seinen Anspruch geltend zu machen (Staudin-\n\nger/Peters, aaO, Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, Rdn. 9; Mansel, Zivil-\n\nrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und \n\nZimmermann, 2001, S. 333 ff., 351). Verfassungsrechtlich bedenklich ist folg-\n\nlich z.B. ein Verjährungseintritt vor Anspruchsentstehung (MünchKomm-\n\nBGB/Grothe, aaO, Rdn. 9). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig \n\nvon der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis \n\nzu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemes-\n\nsen ist, daß typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rech-\n\nnen ist (vgl. Oetker, Die Verjährung, 1994, S. 56; Mansel, Zivilrechtswissen-\n\nschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, \n\n2001, S. 333 ff., 337). Infolge dessen wird dem Gedanken der Erkennbarkeit \n\num so eher Bedeutung für den Verjährungsbeginn einzuräumen sein, je kürzer \n\ndie Verjährungsfrist gestaltet ist (Zimmermann JZ 2000, 853, 857). Für den \n\nkonkreten Fall tritt hinzu, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 \n\nTKG a.F. dem Umstand Rechnung trägt, daß die Erweiterung eines schon vor-\n\nhandenen Nutzungsrechts auf Telekommunikationszwecke eine ausgleichs-\n\npflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Eine \n\nunentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des \n\nGrundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes \n\nrechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW \n\n2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.). Dieser verfassungsrechtlich ge-\n\nbotene Anspruch bliebe weitgehend wertlos, wenn er nach dem gewöhnlichen \n\nVerlauf, und damit in einer Vielzahl von Fällen, verjährt wäre, bevor der Gläu-\n\nbiger ihn hätte geltend machen können. \n\nAlle diese Umstände klammert § 58 TKG a.F. aus. Eine solche, die Inter- \n\nessen des Gläubigers nachhaltig außer acht lassende Regelung kann nur dann \n\nals nicht ausfüllungsbedürftig angesehen werden, wenn sie Ausdruck einer \n\ngesetzgeberischen Wertung dahin wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit \n\naus bestimmten Gründen in jedem Fall den Vorrang einzuräumen. So verhielt \n\nes sich z.B. mit § 477 BGB a.F., wonach die sechsmonatige Verjährungsfrist für \n\nkaufrechtliche Gewährleistungsrechte mit Gefahrübergang begann, unabhän-\n\ngig davon, ob der Käufer den Sachmangel innerhalb der Frist erkennen konnte. \n\nObwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der Bundesge-\n\nrichtshof einer - zeitweilig selbst erwogenen - Einschränkung der Norm dahin, \n\nzusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt \n\n(BGHZ 77, 215, 220 ff.). Maßgeblich dafür war der Umstand, daß der Gesetz-\n\ngeber erkennbar im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Warenver-\n\nkehrs diese kurze, an keine subjektiven Voraussetzungen gebundene Verjäh-\n\nrungsregelung getroffen hat. Der Verkäufer sollte nach Ablauf einer festste-\n\nhenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme \n\nwegen Sachmängel rechnen müssen, um das Haftungsrisiko hinreichend \n\nsicher einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der \n\neinschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der \n\nRechtssicherheit entschieden der Vorrang gegenüber materiellen Gerechtig-\n\nkeitserwägungen gebühren. Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine rich-\n\nterliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215, 222 f.). \n\nÄhnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermie-\n\nters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 \n\nAbs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem \n\nZeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der \n\nVermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur \n\nEntstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 114/04, NJW \n\n2005, 739). Anders ist die Situation aber bei § 58 TKG a.F. Hier hat der Ge-\n\nsetzgeber gerade nicht zu erkennen gegeben, daß aus übergeordneten Grün-\n\nden eine relativ kurze Verjährungsfrist unabhängig davon laufen soll, ob der \n\nGläubiger eine faire Chance hat, von der Existenz seines Anspruchs zu erfah-\n\nren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß solche übergeordneten Gründe, die jeder \n\nBerücksichtigung von Gläubigerinteressen vorgingen, bestehen oder bestan-\n\nden haben. Im Gegenteil, die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes \n\nzeigt, daß auch der Gesetzgeber einen allein an die Entstehung des Anspruchs \n\nanknüpfenden Verjährungsbeginn als unzuträglich einschätzt. Auf Initiative des \n\nBundesrates ist die Verjährung jetzt in § 77 TKG (in der Fassung vom 22. Juni \n\n2004) der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt wor-\n\nden (vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 32; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft \n\nund Arbeit, BT-Drucks. 15/2679, S. 16). Das bedeutet, daß der Beginn der Ver-\n\njährung nach der Neufassung neben der Anspruchsentstehung davon abhän-\n\ngig ist, daß der Gläubiger von der den Anspruch begründenden Umständen \n\nund der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-\n\nkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB). \n\nd) In diese Richtung hat auch eine verfassungskonforme ergänzende \n\nAuslegung von § 58 Satz 2 TKG a.F. zu gehen. Dabei kann es keinem Zweifel \n\nunterliegen, daß jedenfalls die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbe-\n\ngründenden Voraussetzungen, wenn zudem der Anspruch entstanden ist, die \n\nzweijährige Verjährungsfrist in Lauf setzt. Dem gleichzustellen ist jedoch - wie \n\njetzt nach § 77 TKG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt - die grob fahrlässige \n\nUnkenntnis hiervon. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F., eine Norm, an der sich die ergänzende Auslegung am ehe- \n\nsten ausrichten könnte, nur auf die positive Kenntnis des Gläubigers, nicht auf \n\ngrobe Fahrlässigkeit als subjektives Moment für den Verjährungsbeginn ab-\n\nstellt. Denn die lückenfüllende Auslegung des § 58 TKG a.F. zu Lasten des \n\nSchuldners kann nicht weitergehen, als es die Berücksichtigung der Gläubiger-\n\ninteressen verlangt. Ihnen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn sicher-\n\ngestellt ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. \n\nnicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu ma-\n\nchen. Wenn er diese Möglichkeit ausläßt, weil ihm infolge grober Fahrlässigkeit \n\ndie Existenz des Anspruchs verborgen geblieben ist, verdient er keinen Schutz. \n\nIV. \n\nNach allem kann die Klage hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und \n\nLK 6524 nicht mit der gegebenen Begründung wegen Eintritts der Verjährung \n\nabgewiesen werden. \n\nNach den getroffenen Feststellungen (S. 11, 12 im Berufungsurteil) ist \n\nzwar davon auszugehen, daß der Kläger in dem für den Verjährungseintritt be-\n\ndeutsamen Zeitraum keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraus-\n\nsetzungen hatte. Soweit die Revisionserwiderung Wert auf den Umstand legt, \n\ndaß nicht festgestellt sei, der Kläger habe von der Verlegung der Leitungen \n\nkeine Kenntnis erlangt, verkennt sie, daß dies unerheblich ist. Anspruchsbe-\n\ngründend ist die erweiterte Nutzung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.). Für die Ver-\n\njährung kommt es daher allein auf die Kenntnis hiervon an. Diese Kenntnis hat-\n\nte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht. \n\nKeine ausreichenden Feststellungen gibt es hingegen zu der Frage, ob \n\ndem Kläger die erweiterte Nutzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt \n\ngeblieben ist. Allein der Umstand, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der \n\nBeklagten nachzufragen, ob eine Nutzung zu Telekommunikationszwecken \n\nvorgenommen werde, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. \n\nDas Unterlassen einer Nachfrage kann auch vor dem Hintergrund, daß er von \n\nder Möglichkeit der Verlegung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken \n\nKenntnis hatte, nur dann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn weitere \n\nUmstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage als aus der Sicht \n\neines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentü-\n\nmers als unverständlich erscheinen lassen. Ob solche Umstände hier vorgele-\n\ngen haben oder ob aus anderen Gründen von einer grob fahrlässigen Un-\n\nkenntnis des Klägers auszugehen ist, wird von dem Berufungsgericht festzu-\n\nstellen und zu prüfen sein. Dasselbe gilt, falls die Verjährungseinrede nicht \n\ndurchgreift, zu den noch fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und \n\nzur Anspruchshöhe. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-202-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-17/v-zr-202-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-17/v-zr-202-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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