{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"V ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 48/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.632.546,67 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nGegen das ihr am 8. Oktober 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts \n\nhat die Klägerin mit einem am 11. November 2004 bei dem Oberlandesgericht \n\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hin-\n\nweis auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hat die Klägerin mit ei-\n\nnem am 22. November 2004 eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und \n\ndazu ausgeführt: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe zur Siche-\n\nrung der Einhaltung der Berufungsfrist eine Mitarbeiterin, die bis dahin stets \n\nzuverlässig und beanstandungslos gearbeitet habe, angewiesen, sogenannte \n\nPromptfristen für den 1. November, den 4. November und den 8. November \n\n2004 einzutragen. Hinsichtlich der Promptfristen bestehe die allgemeine An-\n\nweisung, daß die entsprechenden Akten am Terminstag dem zuständigen \n\nRechtsanwalt vorgelegt werden müßten. Die in roter Handschrift im Fristenka-\n\nlender eingetragenen Promptfristen dürften vom zuständigen Rechtsanwalt erst \n\nabgezeichnet werden, nachdem der Vorgang erledigt sei. Es bestehe die strikte \n\nAnweisung, daß der betreffende Rechtsanwalt vor Verlassen des Büros an \n\nnoch offene Promptfristen zu erinnern sei und diese selbst abzeichnen müsse. \n\nEs bestehe die generelle Anweisung, fristwahrende Schriftsätze am letzten Tag \n\nder Frist und an den zwei Tagen vor Fristablauf per Telefax vorab an den Ge-\n\nrichtsempfänger zu übersenden, wobei auf korrekte Anwahl und auf die Kon-\n\ntrolle des Sendeberichts auf ein \"OK\" zu achten sei. An dem Tag des Fristab-\n\nlaufs für die Einlegung der Berufung habe der zweitinstanzliche Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin seine Mitarbeiterin gebeten, die Berufungsschrift zu fer-\n\ntigen und ihm so rechtzeitig vorzulegen, daß er sie noch vor Verlassen des Bü-\n\nros zu einem auswärtigen Termin unterzeichnen und die Übersendung per Te-\n\nlefax erfolgen könne. Er habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die \n\nVersendung der Berufungsschrift vorab per Telefax noch an demselben Tag \n\nerfolgen müsse, weil die Berufungsfrist ablaufe. Die Mitarbeiterin habe darauf-\n\nhin die Berufungsschrift gefertigt und dem zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin zusammen mit dem Anschreiben an die Mandanten \n\nzur Unterzeichnung vorgelegt. Dieser habe die Schreiben unterzeichnet und \n\nseine Mitarbeiterin angewiesen, sofort die Versendung an das Oberlandesge-\n\nricht Köln zunächst per Telefax und dann per Post vorzunehmen. Die Mitarbei-\n\nterin habe erklärt, daß sie dieses sofort veranlassen werde; sie habe sich auch \n\nunmittelbar zu dem Telefaxgerät begeben, um die Absendung vorzunehmen. \n\nDa das Gerät aber besetzt gewesen sei, habe sie die Berufungsschrift zu-\n\nnächst auf den Tisch hinter dem Empfangstresen neben das Telefaxgerät ge-\n\nlegt. Sie habe das Anschreiben an die Klägerin versandfertig gemacht und sich \n\nin ihr Zimmer begeben, um andere Angelegenheiten zu erledigen. Vor dem \n\nVerlassen der Kanzlei habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der \n\nKlägerin seine Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufungsschrift per Telefax an das \n\nOberlandesgericht abgegangen und der Sendebericht in Ordnung sei, so daß \n\ner die Promptfrist abzeichnen könne. Die Mitarbeiterin habe erklärt, das Fax sei \n\nabgegangen und der Sendebericht sei in Ordnung. Daraufhin habe der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin im Fristenkalender die Promptfrist abgezeich-\n\nnet und das Büro verlassen. Erst durch den gerichtlichen Hinweis habe sich \n\nherausgestellt, daß die Mitarbeiterin die Berufungsschrift entgegen ihrer aus-\n\ndrücklichen Bestätigung nicht an das Oberlandesgericht gefaxt habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit der sie die \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erreichen will. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). \n\nDer angefochtene Beschluß beruht auf einer Würdigung, welche der Klägerin \n\nden Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in \n\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-\n\nschwert. Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvol-\n\nlen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und er-\n\nöffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO (Se-\n\nnat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Mitarbeiterin des zweitinstanz-\n\nlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin habe die Absendung der Beru-\n\nfungsschrift per Telefax erkennbar nicht auf der Grundlage einer ihr vorliegen-\n\nden Akte bestätigt, entbehrt der Grundlage. Aus dem Vortrag in dem Wieder-\n\neinsetzungsgesuch ergibt sich das nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, wie \n\nder zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte erkennen kön-\n\nnen, daß die Auskunft seiner Mitarbeiterin nicht auf einer schriftlichen Unterla-\n\nge beruhte. Im übrigen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an \n\ndie anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn es meint, die sorgfältige Überprüfung der \n\nkorrekten Absendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax sei nur dann \n\nsinnvoll in die Fristenkontrolle eingebunden, wenn sie entweder durch den \n\nRechtsanwalt selbst oder durch einen kompetenten Mitarbeiter vorgenommen \n\nwerde, der unmittelbar nach der Überprüfung die Erledigung der Frist vermer-\n\nke. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt \n\ndie einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung seinem Personal \n\nüberlassen, er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren \n\n(siehe nur Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO). Um so mehr \n\ngenügt der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er sich - wie hier - aus-\n\ndrücklich bei seiner Mitarbeiterin, der er zuvor die konkrete Weisung zur Ü-\n\nbermittlung der Berufungsschrift erteilt hat, nach der ordnungsgemäßen Erledi-\n\ngung seiner Anweisung erkundigt und sodann aufgrund der positiven Antwort \n\ndie Berufungsfrist in dem Fristenkalender streicht, zumal die Mitarbeiterin nach \n\nder allgemeinen Anweisung des Rechtsanwalts den Sendebericht auf die Ord-\n\nnungsmäßigkeit der Faxübermittlung zu überprüfen hat. \n\n2. Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, so daß offen \n\nbleiben kann, ob die weiteren in der Beschwerdebegründung dargelegten Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat \n\ndie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Die \n\nKlägerin hat hinreichend dargelegt, daß sie ohne Verschulden an der Einhal-\n\ntung der Berufungsfrist gehindert war. Ihrem Prozeßbevollmächtigten ist kein \n\nOrganisationsverschulden vorzuwerfen. \n\na) Der Rechtsanwalt hat organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, \n\ndaß Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn die fristwah-\n\nrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls so weit gediehen ist, daß \n\nvon einer fristgerechten Vornahme ausgegangen werden kann; bei der Über-\n\nmittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax muß der Rechtsanwalt die Aus-\n\ngangskontrolle dahin präzisieren, daß er die damit befaßten Mitarbeiter an-\n\nweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, \n\nder die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist \n\nals erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, \n\naaO). Solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen bestanden nach dem \n\nVortrag der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch in dem Büro ihres zwei-\n\ntinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Sie wurden hier dadurch konkretisiert, \n\ndaß er ausdrücklich seine Mitarbeiterin mit der sofortigen Faxübermittlung der \n\nvon ihm unterzeichneten Berufungsschrift beauftragte und sich nach der ord-\n\nnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erkundigte, bevor er die Berufungsfrist \n\nin dem Fristenkalender strich. Das gewährleistete die Fristwahrung, so daß \n\ndem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein die Wiedereinsetzung \n\nausschließendes Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2000, \n\nXI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 6). Er durfte auf die Richtigkeit \n\nder Auskunft seiner - bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbei-\n\ntenden - Mitarbeiterin vertrauen; besondere Umstände, die Anlaß zu weiteren \n\nNachforschungen gegeben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB \n\n38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, \n\nNJWE-VHR 1998, 86), sind nicht ersichtlich. Nach der allgemeinen Anweisung \n\nfür die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax war sichergestellt, \n\ndaß die Mitarbeiterin die Auskunft nicht lediglich aus ihrer Erinnerung an den \n\nVorgang der Faxübermittlung heraus gab, sondern auch aufgrund des von ihr \n\nkontrollierten Sendeberichts. Somit war ein von dem Berufungsgericht vermiß-\n\ntes Schriftstück die - mittelbare - Grundlage für die Streichung der Frist. Über-\n\ndies bewirkte die konkrete Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten - zu der er \n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1998, VIII ZR \n\n382/97, NJW-RR 1999, 715, 716 m.w.N.) -, daß seine Mitarbeiterin ihr Erinne-\n\nrungsvermögen auf einen ganz speziellen Fall richten mußte; das verringerte \n\ndie von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr falscher Auskünfte auf-\n\ngrund des mit Schwächen behafteten menschlichen Gedächtnisses. \n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob es - wie das Berufungsgericht \n\nmeint - ein organisatorischer Mangel ist, daß in dem Büro des zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich eine Mitarbeiterin die \n\nÜbermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ausführt und danach \n\nder Rechtsanwalt selbst die Frist in dem Fristenkalender streicht. Hier waren \n\njedenfalls die Einzelweisung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an \n\nseine Mitarbeiterin und die Kontrolle durch die Nachfrage ausreichend, um ei-\n\nnen etwaigen allgemeinen Organisationsmangel auszugleichen. Denn auf all-\n\ngemeine organisatorische Regelungen kommt es nicht entscheidend an, wenn \n\nim Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwah-\n\nrung sichergestellt hätte (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW \n\n2004, 367, 369). Hiervon geht das Berufungsgericht zwar aus; aber es ver-\n\nkennt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht nur eine Einzelwei-\n\nsung erteilt, sondern auch ihre Befolgung kontrolliert hat. Mehr brauchte er \n\nnicht zu veranlassen. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/v-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/v-zb-48-05","retrieved":"2026-07-10 16:44:16.467874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/v-zb-48-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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