{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZR 27/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse nicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch oh- ne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre. b) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutach- tens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der ma- teriellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten keinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtli- chen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendiger- weise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen. c) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 27/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 675 \n\na) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse \nnicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch oh-\nne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre. \n\nb) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage \neines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutach-\ntens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der ma-\nteriellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten \nkeinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtli-\nchen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendiger-\nweise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen. \n\nc) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei \nallen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte \nausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \nDr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Bauträgerin, errichtete von 1984 bis 1987 eine Woh-\n\nnungseigentumsanlage. Später trat an der Decke der vorgelagerten, mit gärt-\n\nnerischen Anlagen bedeckten Tiefgarage Feuchtigkeit in Erscheinung. Im Jah-\n\nre 1991 beanstandete die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der \n\nKlägerin diesen Mangel. Diese beauftragte die verklagten Rechtsanwälte mit \n\nihrer Vertretung. In einem von den Wohnungseigentümern eingeleiteten selb-\n\nständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige D. fest, daß das \n\nTiefgaragendach einige Risse aufweise, die teilweise Wasser führten. Ferner \n\nstellte er fest, daß die durch das Garagendach gebildete Terrasse nicht ordent-\n\nlich durch eine Kunststoff-Dachbahn abgedichtet sei, weil diese am Rande der \n\nAttika abgeschnitten und nicht an deren Innenwand hochgezogen sei. Die so \n\nhergestellte Terrasse sei eine Fehlkonstruktion. Zur Mangelbehebung müsse \n\nder gesamte Terrassenaufbau erneuert werden. \n\nIm Anschluß an dieses Beweissicherungsverfahren verlangte die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft von der Klägerin einen Vorschuß für erforderli-\n\nche Abdichtungsmaßnahmen. Nachdem die Klägerin in erster Instanz zur Zah-\n\nlung von 120.879,34 DM verurteilt worden war, beauftragte sie den Sachver-\n\nständigen Q. mit der Erstattung eines neuen Gutachtens über etwa vor-\n\nhandene Mängel und deren Ursachen. Dieser Sachverständige gelangte Ende \n\n1994 zu dem Ergebnis, das Gutachten D. richte sich an den Anforderun-\n\ngen einer Abdichtung nach DIN 18195 aus. Im vorliegenden Fall sei indes die \n\nalternative Abdichtung nach DIN 1045 (Verwendung wasserundurchlässigen \n\nBetons) gewählt worden. Die Ausführung habe die vertraglich zugesicherten \n\nEigenschaften, entspreche den Regeln der Technik - nämlich der DIN 1045 - \n\nund sei auch, abgesehen von nie ganz zu vermeidenden Rissen, die nachträg-\n\nlich mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand geschlossen (verpreßt) wer-\n\nden könnten, mangelfrei. Dieses Privatgutachten wurde dem Oberlandesge-\n\nricht am 11. Juni 1996 vorgelegt. Am selben Tage wies dieses die Berufung der \n\nKlägerin zurück. \n\nWegen der an die Wohnungseigentümer gezahlten Urteilssumme, Zin-\n\nsen und Kosten in Höhe von insgesamt 179.152,96 DM sowie wegen der Fest-\n\nstellung der Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens hat die Klägerin \n\ndie Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat diesen zur \n\nLast gelegt, ihre anwaltlichen Pflichten verletzt zu haben. Insbesondere hätten \n\nsie vor Gericht nicht deutlich gemacht, daß das Gutachten D. von falschen \n\nVoraussetzungen ausgehe. Auch hätten sie nicht dafür Sorge getragen, daß \n\ndas Gutachten Q. rechtzeitig dem Gericht vorgelegt worden sei. Mit Urteil \n\nvom 19. Februar 1998 hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattge-\n\ngeben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ihrerseits ein Privatgut-\n\nachten des Sachverständigen K. vorgelegt. Dieses hält das Gutachten D. \n\nnicht für widerlegt, solange nicht das Vorhandensein eines funktionsfähigen \n\nwasserundurchlässigen Baukörpers aus Beton (sogenannte weiße Wanne) \n\nnachgewiesen sei, woran es bisher fehle. Mit Urteil vom 14. September 1999 \n\nhat der Einzelrichter des Berufungssenats das erstinstanzliche Urteil aufgeho-\n\nben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr \n\nein Gutachten des Sachverständigen F. und ein Ergänzungsgutachten des-\n\nselben Sachverständigen erhoben. Darin ist der Sachverständige F. im we-\n\nsentlichen dem Gutachten Q. gefolgt. Daraufhin hat das Landgericht mit \n\nUrteil vom 4. Februar 2002 der Zahlungsklage wiederum im wesentlichen statt-\n\ngegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die neuerliche Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht, das D. als sachverständigen \n\nZeugen gehört hat, die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin \n\nmit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten grundsätz-\n\nlich für die Schäden, die der Klägerin aus anwaltlichen Pflichtverletzungen ent-\n\nstanden seien. Solche Pflichtverletzungen lägen vor, wie sich schon aus den \n\nbindenden Ausführungen in dem ersten Berufungsurteil ergebe, mit dem die \n\nSache an das Landgericht zurückverwiesen worden sei. Die anwaltlichen Feh-\n\nler der Beklagten seien indes für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich. \n\nEntscheidend sei, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Regreßrichters rich-\n\ntigerweise hätte entschieden werden müssen, wenn die Beklagten ihre anwalt-\n\nlichen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt hätten. Daher komme es darauf an, wel-\n\nchen Sachverhalt die Beklagten dem Gericht des Vorprozesses hätten unter-\n\nbreiten müssen, welche Aufklärungen daraufhin vermutlich stattgefunden hät-\n\nten, zu welchem Ergebnis diese geführt hätten und wie der Rechtsstreit auf \n\ndieser Grundlage zu entscheiden gewesen wäre. Wenn das Landgericht im \n\nVorprozeß mit dem Vortrag konfrontiert worden wäre, dessen Unterbleiben die \n\nKlägerin den Beklagten anlaste, hätte es den Sachverständigen D. dazu \n\nanhalten müssen, sein Gutachten zu ergänzen oder zu erläutern. Wie sich die-\n\nser dann geäußert hätte, habe der Senat im vorliegenden Verfahren durch Ver-\n\nnehmung D. als sachverständiger Zeuge geklärt. Dessen Aussage sei so \n\nplausibel, stimmig und überzeugend gewesen, daß - falls sie bereits im Vorpro-\n\nzeß erfolgt wäre - für die damals mit der Sache befaßten Gerichte kein Anlaß \n\nbestanden hätte, ein weiteres Gutachten einzuholen. Damit komme es - unab-\n\nhängig davon, ob das Gutachten D. objektiv richtig sei - auf die weiteren \n\nGutachten, insbesondere das des Sachverständigen F. , nicht an. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann die \n\nKlage nicht deshalb abgewiesen werden, weil die von den Vorderrichtern an-\n\ngenommenen Fehler der Beklagten für den geltend gemachten Schaden nicht \n\nursächlich seien. \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Schaden nicht rein rech-\n\nnerisch bestimmt werden. Das mit Hilfe der Differenzmethode gewonnene Er-\n\ngebnis bedarf einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung so-\n\nwie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet ist (BGHZ 98, \n\n212, 217 f; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, \n\n2311; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816). Der Verlust oder \n\ndie Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der \n\nKläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei ei-\n\nner wertenden Betrachtungsweise keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ \n\n72, 328, 331 f; 124, 86, 95; 125, 27, 34). \n\nWenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Mandanten durch eine \n\nschuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, \n\nvom Ausgang eines anderen Verfahrens (im folgenden: Vorprozeß oder Inzi-\n\ndenzprozeß) abhängt, muß deshalb das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes \n\nVerfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; \n\nBGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 36; v. 18. No-\n\nvember 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR \n\n129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, \n\n968). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozeß befaßte Gericht \n\nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die \n\nSicht des Regreßgerichts maßgeblich. \n\nDie hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwalt-\n\nlicher Vertretung den Vorprozeß gewonnen hätte, betrifft nicht nur \n\nRechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der \n\nVorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich \n\nnach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden \n\nKausalität handelt (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, \n\n2022; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382). Das Regreßgericht \n\nhat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht \n\ndes Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts \n\nunterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Wird dem Rechtsanwalt \n\nvorgeworfen, der Mißerfolg des Mandanten im Vorprozeß sei auf mangelhaften \n\nProzeßvortrag zurückzuführen, hat das Regreßgericht deshalb grundsätzlich \n\nvon dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei \n\npflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozeßbevollmächtigten - nunmehrigen \n\nRegreßbeklagten - unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f; BGH, Urt. \n\nv. 18. November 1999 aaO; v. 9. Dezember 1999 aaO; v. 27. Januar 2000 \n\naaO). \n\nDa der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität \n\ngebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen das Inzidenzgericht mut-\n\nmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung \n\ndes Regreßrichters zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (BGHZ \n\n133, 110, 112). Der Regreßrichter ist dabei nicht auf die Aufklärungsmöglich-\n\nkeiten beschränkt, die dem Richter des Vorprozesses ohne die anwaltlichen \n\nPflichtversäumnisse im damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten. \n\nVon diesem unzuverlässigen Beurteilungsmaßstab soll im Interesse eines ge-\n\nrechten Ergebnisses der Prozeß, bei dem es um die Ermittlung des zu erset-\n\nzenden Schadens geht, wie er sich im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, gera-\n\nde freigestellt sein. Dem Mandanten, der geltend macht, durch das anwaltlicher \n\nSorgfalt widersprechende Verhalten seines damaligen Prozeßbevollmächtigten \n\nden Vorprozeß verloren zu haben, darf nicht die Möglichkeit beschnitten wer-\n\nden, mit allen im Regreßprozeß zulässigen Beweismitteln den Beweis zu füh-\n\nren, daß er sonst den Vorprozeß hätte gewinnen müssen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256). Deshalb darf - und muß - \n\nder Richter des Regreßprozesses auch verwertbare Beweismittel berücksichti-\n\ngen, auf welche im Vorprozeß nicht hätte zurückgegriffen werden können \n\n(BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR \n\n36/82, VersR 1984, 160, 161). Insbesondere steht der Gegner des Vorprozes-\n\nses nunmehr als Zeuge zur Verfügung. \n\n2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Klageanspruch auf der \n\nGrundlage des Gutachtens D. abgesprochen, obwohl es dessen \"objektive \n\nRichtigkeit\" hat dahingestellt sein lassen, dieses mithin auch falsch sein kann. \n\na) Nachdem gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sach-\n\nverständigen F. seitens der Beklagten Einwände erhoben worden waren, \n\nhatte das Berufungsgericht den Sachverständigen geladen, um ihn zu seinem \n\nGutachten anzuhören. Davon hat es jedoch nach der Vernehmung des sach-\n\nverständigen Zeugen D. abgesehen, weil es nunmehr die Anhörung des \n\nSachverständigen F. für \"überflüssig\" erachtete. Es hat angenommen, daß \n\nD. als Sachverständiger im Vorprozeß dasselbe ausgesagt hätte, was er \n\njetzt als sachverständiger Zeuge bekundet hat. Dann - so das Berufungsge-\n\nricht - hätten die Gerichte im Vorprozeß ihm folgen dürfen. Auf weiteres komme \n\nes daher nicht mehr an. \n\nb) Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den realen im Haf-\n\ntungsprozeß erlangten Kenntnisstand - wonach sich die Ergebnisse jeweils \n\nzweier Gutachten (einerseits D. und K. , andererseits Q. und F. ) \n\ndiametal gegenüberstehen, so daß weiterer Aufklärungsbedarf besteht - nicht \n\nzugunsten einer mit Unsicherheiten behafteten hypothetischen Betrachtung der \n\nweiteren Entwicklung des Vorprozesses vernachlässigen durfte. Falls das Ge-\n\nricht im Vorprozeß dem damaligen Sachverständigen D. jedenfalls nach \n\nden Ergänzungen seines Gutachtens, die er im Regreßprozeß als sachver-\n\nständiger Zeuge nachgeliefert hat, hätte folgen dürfen, besagt dies nicht, das \n\nRegreßgericht dürfe die Augen davor verschließen, daß inzwischen weitere \n\nGutachten mit gegenteiligen Ergebnissen vorliegen. Dies stünde mit dem Stre-\n\nben nach einer richtigen Sachentscheidung im Widerspruch, das nach der zi-\n\ntierten Rechtsprechung Vorrang hat. \n\nDas Argument der Revisionserwiderung, im Haftungsprozeß dürfe ein \n\nunter Verstoß gegen die Vorschrift des § 412 ZPO eingeholtes neues Gutach-\n\nten nicht verwertet werden, geht fehl. Der Haftungsprozeß stellt gegenüber \n\ndem Vorprozeß ein neues und selbständiges Verfahren dar. Deswegen durfte \n\ndas Landgericht im Regreßprozeß, ohne gegen § 412 ZPO zu verstoßen, die \n\nBegutachtung durch einen anderen Sachverständigen als D. anordnen. \n\nAuf diesem Wege wird der Regreßrichter seiner Aufgabe zu prüfen, wie der \n\nVorprozeß rechtlich und tatsächlich objektiv richtig hätte ausgehen müssen, \n\nmöglicherweise sogar am besten gerecht. \n\nc) Beruht die tatsächliche Würdigung des Regreßrichters jedoch auf Er-\n\nkenntnissen, die selbst bei pflichtgemäßem Handeln der im Vorprozeß auftre-\n\ntenden Rechtsanwälte und sachgerechtem Verfahren des mit diesem Prozeß \n\nbefaßten Gerichts keinesfalls zur Verfügung gestanden hätten, dürfen diese \n\nauch im Regreßprozeß nicht berücksichtigt werden. Andernfalls käme der \n\nMandant aufgrund des Anwaltsfehlers im Wege des Schadensersatzes in den \n\nGenuß eines Vorteils, den er ohne jenen Fehler unter keinen Umständen hätte \n\nerlangen können. Die Gewährung eines derartigen Schadensersatzes wäre mit \n\ndem Schutzzweck der verletzten Norm nicht zu vereinbaren. Gegebenenfalls ist \n\nder Schaden der Verletzungshandlung nicht zuzurechnen. \n\naa) Demjenigen, der durch eine Pflichtverletzung eine ursächliche Be-\n\ndingung gesetzt hat, darf der Schaden nur zugerechnet werden, wenn sich die-\n\nser innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Pflicht verwirklicht hat (BGHZ \n\n37, 311, 315; 57, 137, 142; BGH, Urt. v. 20. Januar 1990 - XI ZR 63/89, NJW \n\n1990, 2057, 2058). Der Rechtsanwalt hat nur für solche Nachteile einzustehen, \n\nzu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen \n\nhat (BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947 m.w.N.). \n\nDie Pflicht, den Standpunkt des Mandanten vor Gericht zur Geltung zu \n\nbringen, insbesondere sachgerecht, vollständig und rechtzeitig vorzutragen, \n\ndient nicht der Abwendung von Nachteilen, die durch die Wahrnehmung jener \n\nPflicht nicht beeinflußt werden können. Hat es der Rechtsanwalt beispielsweise \n\nim Vorprozeß schuldhaft versäumt, eine Behauptung unter Beweis zu stellen, \n\nso haftet er für die Nachteile der Beweislosigkeit dann nicht, wenn damals ein \n\nBeweismittel nicht zur Verfügung gestanden hätte. Daran ändert nichts, daß im \n\nRegreßprozeß ein solches vorliegt. Zwar wurde ein Schaden im Rechtssinne \n\nverneint, wenn der Regreßkläger bei sachgerechter Vertretung durch den jetzt \n\nverklagten Rechtsanwalt im Vorprozeß obsiegt hätte, weil der Gegner einen \n\nihm obliegenden Beweis mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht hätte füh-\n\nren können, sich jedoch im Regreßprozeß aufgrund des hier zulässigerweise \n\nerhobenen Beweises herausstellt, daß er den Vorprozeß materiellrechtlich zu \n\nRecht verloren hat (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; \n\nvgl. ferner BGHZ 72, 328, 329 f; BGH Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, \n\nVersR 1984, 160, 161). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Hier geht es \n\njedoch um den umgekehrten Fall. Ergibt sich im Regreßprozeß, daß der Man-\n\ndant den Vorprozeß materiellrechtlich zu Unrecht verloren hat, kann ein Scha-\n\nden im Rechtssinne nicht bejaht werden, wenn diese Erkenntnis im prozeßord-\n\nnungsgemäß geführten und von keinem Anwaltsfehler beeinflußten Vorprozeß \n\naus verfahrensrechtlichen Gründen, etwa wegen Beweislosigkeit, nicht hätte \n\ngewonnen werden können. \n\nEntsprechend zu beurteilen ist die Lage, wenn das Gericht bei pflicht-\n\ngemäßem \n\nVerhalten \n\ndes \n\nRechtsanwalts \n\nverschiedene, \n\njeweils \n\nverfahrensrechtlich zulässige Wege hätte wählen können und sämtliche \n\nAlternativen nicht die im Regreßprozeß gewonnenen Erkenntnisse erbracht \n\nhätten. In diesem Falle ist der Verlust des Vorprozesses nicht der anwaltlichen \n\nPflichtverletzung zuzurechnen. \n\nInsoweit gilt \n\nim Tatsächlichen \n\nfür die \n\nHaftungszurechnung ein entsprechender Maßstab wie bei der rechtlichen \n\nWürdigung, falls sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich \n\nändert (vgl. BGHZ 145, 256, 259 ff). \n\nbb) Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß bei pflichtgemäßem \n\nHandeln des Rechtsanwalts der Mandant den Vorprozeß gewonnen hätte, ist \n\nder Zurechnungszusammenhang nicht unter wertenden Gesichtspunkten zu \n\nverneinen. Der Regreßrichter darf Beweisergebnisse, die bereits vorliegen, \n\nnicht deshalb außer Betracht lassen, weil es lediglich möglich ist, daß der Rich-\n\nter des Inzidenzprozesses auch ohne Verfahrensfehler einen Weg gewählt hät-\n\nte, auf dem er zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre. In einem solchen \n\nFall ist nicht hypothetisch aufzuklären, welche Alternative das Gericht des Vor-\n\nprozesses gewählt hätte. Dies wäre mit zu vielen Unwägbarkeiten belastet und \n\nmit dem normativen Schadensbegriff nicht vereinbar (BGHZ 124, 86, 95 f; \n\nBGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Der Re-\n\ngreßrichter darf das objektiv Richtige nur dann außer Betracht lassen, wenn \n\ndiese Erkenntnis im Vorprozeß unter keinen Umständen gewonnen werden \n\nkonnte. \n\nc) Grundsätzlich hat der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. \n\n25. März 1999 - IX ZR 283/97, WM 1999, 1328, 1329), dem Schaden (BGHZ \n\n131, 110, 115; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1849) \n\nund dem Ursachenzusammenhang (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR \n\n45/98, WM 2000, 966, 968 m.w.N.) auch den Zurechnungszusammenhang \n\ndarzulegen und zu beweisen. Ausnahmsweise gilt etwas anderes dann, wenn \n\nbei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts dem Gericht verschiedene \n\nprozessual gleich gangbare Wege offen gestanden hätten. Hier muß nicht der \n\nMandant darlegen und beweisen, daß auf einem dieser Wege der Schaden für \n\nihn vermieden worden wäre. Noch weniger muß er belegen, daß das Gericht \n\ndes Vorprozesses diesen Weg eingeschlagen hätte. Vielmehr muß der Rechts-\n\nanwalt darlegen und beweisen, daß auf allen in Betracht kommenden Wegen \n\nder Schaden nicht vermeidbar gewesen wäre. Dies ist deshalb gerechtfertigt, \n\nweil er sich auf hypothetische Geschehensabläufe beruft und deren Unaufklär-\n\nbarkeit auf der von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht. \n\n3. Daraus ergibt sich für den Streitfall folgendes: \n\nFür das Inzidenzgericht wären bei rechtzeitiger Vorlage des Privatgut-\n\nachtens Q. folgende Verfahrensweisen in Betracht gekommen: Es hätte \n\nden in dem Beweisverfahren tätig gewordenen Gutachter D. befragen \n\nkönnen (erste Variante). Es hätte seinerzeit jedoch auch den Privatgutachter \n\nQ. anhören dürfen (zweite Variante), wenn die Beklagten - wie es anwalt-\n\nlicher Sorgfalt entsprochen hätte - darauf angetragen hätten (zur Sachaufklä-\n\nrung nach Vorlage von Privatgutachten vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR \n\n70/95, NJW 1996, 1597, 1598; v. 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99, NJW 2001, \n\n2796, 2797). Schließlich hätte das Gericht nach § 412 Abs. 1 BGB auch die \n\nMöglichkeit gehabt, ein Obergutachten in Auftrag zu geben (dritte Variante). \n\nOffen ist zumindest, welche Ergebnisse die zweite und die dritte Variante erge-\n\nben hätten. Möglicherweise wäre das Obergutachten so ausgefallen wie das \n\nGutachten F. . Deswegen kann nicht gesagt werden, daß alle drei Alterna-\n\ntiven zum Verlust des Vorprozesses für die Klägerin geführt hätten. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, das Beru-\n\nfungsgericht habe sich - was die Pflichtwidrigkeit des von den Beklagten an \n\nden Tag gelegten anwaltlichen Handelns angehe - fälschlich an sein erstes \n\ngelegten anwaltlichen Handelns angehe - fälschlich an sein erstes Berufungs-\n\nurteil gebunden gefühlt, greift im Ergebnis nicht durch. \n\n1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungs-\n\nwirkung seines ersten Berufungsurteils ausgegangen. In diesem ist das erste \n\nlandgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden, \n\nweil das Landgericht den durch Sachverständigengutachten unter Beweis ge-\n\nstellten Vortrag der Beklagten übergangen habe, das Gutachten D. sei \n\n(wenigstens im Ergebnis) zutreffend gewesen und deshalb sei die anwaltliche \n\nPflichtverletzung für den Ausgang des Vorprozesses nicht kausal geworden. \n\nGebunden war das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 565 \n\nAbs. 2 ZPO a.F. (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW \n\n1992, 2831, 2832; Beschl. v. 17. Januar 1995 - XI ZR 182/94, BGHR ZPO \n\n§ 565 Abs. 2 - Bindungswirkung 5) nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf \n\nder die Aufhebung unmittelbar beruhte (vgl. BGHZ 132, 6, 10; 145, 316, 319; \n\nBGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127 m.w.N.; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 565 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 \n\nRn. 11). Die Ausführungen des ersten Berufungsurteils über die anwaltliche \n\nPflichtverletzung der Beklagten waren als nur mittelbare Grundlagen der Auf-\n\nhebung nicht bindend. \n\n2. Indes hat das Berufungsgericht ungeachtet der von ihm angenomme-\n\nnen Bindung auch darauf hingewiesen, daß es insoweit die Auffassung des \n\nzurückverweisenden Einzelrichterurteils teile. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung genügt dies den Anforderungen, die gemäß § 286 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 313 Abs. 3 ZPO an eine Urteilsbegründung zu stellen sind. \n\nDaß die Annahme anwaltlicher Pflichtverletzungen der Beklagten in dem \n\nersten Berufungsurteil, die sich das Berufungsgericht in dem zweiten Urteil zu \n\neigen gemacht hat, unrichtig sei, hat die Revisionserwiderung nicht dargetan. \n\nIn dem ersten Berufungsurteil ist zutreffend ausgeführt, daß wesentlich auch \n\nüber die Notwendigkeit der von dem Sachverständigen D. vorgeschlage-\n\nnen Sanierungsarbeiten - somit über die Höhe des Schadens - gestritten wor-\n\nden war. Dafür war die Art des Mangels ausschlaggebend. Insofern war es von \n\nBedeutung, welches Abdichtungsverfahren bei dem fraglichen Objekt ange-\n\nwandt worden war. Der Aufgabe, dieser Frage nachzugehen, waren die Be-\n\nklagten nicht deshalb enthoben, weil Sanierungsmaßnahmen irgendwelcher \n\n(geeigneten) Art auf jeden Fall erforderlich waren. \n\nIV. \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO), damit geprüft wird, auf welcher Tatsachengrundlage - sei \n\nes der von dem Sachverständigen, nunmehrigen sachverständigen Zeugen \n\nD. , eventuell mit der durch den Sachverständigen K. befürworteten Mo-\n\ndifikation, sei es der von den Sachverständigen Q. und F. ermittelten - \n\nzu beurteilen ist, welche Aufwendungen zur Reparatur der an dem Garagen-\n\ndach festgestellten Schäden erforderlich waren. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Kayser \n\nRichter am BGH Neškovi(cid:1) ist in \nUrlaub und daher verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Fischer \n\n Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-27-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:59.697966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zr-27-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-06-16","dockets":["IX ZR 27/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-27-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 675 a) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse nicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch oh- ne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre. b) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutach- tens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der ma- teriellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten keinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtli- chen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendiger- weise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen. c) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/412","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"412","label":"§ 412 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313","label":"§ 313 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 163, 223","basis":"cited_by_decisions","votes":11},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 3071","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:45:59.697966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}