{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZR 219/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 219/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nZwischenurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe vom 4. September 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n31.086.546,38 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), weil das \n\nZwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel \n\nals Endurteil anzusehen ist, gegen das gemäß § 542 Abs. 1 ZPO die Revision \n\neröffnet ist. Daß das Berufungsgericht nur über die Prozeßführungsbefugnis \n\ndes Klägers entschieden hat, steht dem nicht entgegen. Zu den gemäß § 280 \n\nZPO selbständig anfechtbaren Zwischenurteilen gehören auch solche, die \n\nnicht die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern lediglich einzelne Sachur-\n\nteilsvoraussetzungen feststellen (OLG Celle NJW-RR 1989, 143; Stein/Jonas/ \n\nLeipold, ZPO 21. Aufl. § 280 Rn. 18, 20; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 \n\nRn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 5 f). \n\nDie selbständige Anfechtung des Zwischenurteils ist auch nicht deshalb \n\nausgeschlossen, weil das Berufungsgericht über die Zulässigkeit der Klage \n\nnicht abgesondert verhandelt hat. Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffas-\n\nsung (MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 8; Rosenberg/Schwab/ \n\nGottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 59 III 2 S. 311) hängt die Rechtsmittelfä-\n\nhigkeit des Zwischenurteils hiervon nicht ab, weil die Gegenpartei keinen ver-\n\nfahrensrechtlichen Nachteil erleidet, wenn das Gericht über die Zulässigkeit \n\nder Klage vorab entscheidet, ohne zuvor die abgesonderte Verhandlung ange-\n\nordnet zu haben (BGH, Urt. v. 10. März 1994 - III ZR 60/93, NJW-RR 1994, \n\n1214, 1215; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 280 Rn. 16). \n\n2. Die Beschwerde hat indes keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\na) Die von der Beschwerde aufgeworfenen und für grundsätzlich ange-\n\nsehenen Rechtsfragen, die sich auf die Vereinbarung vom 2./10. Februar 2001 \n\nzwischen dem Kläger und den beteiligten Banken beziehen, waren für das Zwi-\n\nschenurteil nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Inhalt \n\nund die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausdrücklich offengelassen und die \n\nProzeßführungsbefugnis des Klägers unabhängig hiervon bejaht. Die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde tritt dem Urteil des Oberlandesgerichts, das in den Erklä-\n\nrungen des Prozeßbevollmächtigten der D. Bank AG im Verfahren auf \n\nAufhebung des Arrestes eine selbständige Ermächtigung zur Prozeßführung \n\ngesehen hat, zwar entgegen, legt insoweit jedoch keinen Zulassungsgrund dar. \n\nDamit ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarung von Anfang \n\nFebruar 2001 für das Revisionsverfahren nicht dargetan. Da das Berufungsge-\n\nricht davon ausgeht, daß eine Ermächtigung zur Prozeßführung unabhängig \n\nvon der Vereinbarung von Anfang Februar 2001 vorliegt und insoweit ein Zu-\n\nlassungsgrund nicht dargelegt ist, hat der Senat hiervon auszugehen (vgl. \n\nBGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, \n\nWM 2003, 992, 993). \n\nDie Entscheidung zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers als Insol-\n\nvenzverwalter erfordert auch im Übrigen keine Leitentscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts. Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt ein eigenes schutzwürdi-\n\nges Interesse des Ermächtigten voraus. Die Entscheidung muß Einfluß auf die \n\nRechtslage des Prozeßführungsbefugten haben, wobei auch genügen kann, \n\nwenn der Ermächtigte wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert \n\n(vgl. BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR \n\n2002, 20, 22). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Insolvenzverwal-\n\nter ermächtigt wird, einen massefremden Anspruch eines Insolvenzgläubigers \n\nim Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger ge-\n\nrichtlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof - auch unter Be-\n\nrücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte - bereits entschieden (BGH, Urt. v. \n\n15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256, 1257 f). \n\nDas Berufungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse darin gesehen, \n\ndaß neben dem Beklagten auch die Gemeinschuldnerin selbst der D. \n\nBank AG zum Schadensersatz verpflichtet sei und die Geltendmachung \n\nder streitgegenständlichen Forderung wegen der Erfüllungswirkung des § 422 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB der Masse zugute komme. Damit und mit der Feststellung, \n\ndaß der Beklagte aufgrund seines Tatbeitrages im Innenverhältnis keinen vol-\n\nlen Ausgleich gemäß § 426 BGB beanspruchen könne, hat es aufgrund einer \n\nWürdigung des Einzelfalles ein schutzwürdiges eigenes, zugunsten der Masse \n\nbestehendes Interesse des Klägers an der Prozeßführung angenommen. Noch \n\nnicht entschiedene Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in \n\ndiesem Zusammenhang nicht. \n\nb) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts nicht deshalb, weil das Berufungsgericht le-\n\ndiglich über eine Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die der Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis des Klägers, entschieden hat. \n\nDem § 280 ZPO läßt sich entgegen der Auffassung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nicht entnehmen, daß in einem Zwischenurteil nach dieser \n\nVorschrift zwingend stets über alle Elemente der Zulässigkeit der Klage zu ent-\n\nscheiden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, \n\n989, 990: Parteiwechsel; Urt. v. 10. März 1994 - III ZR 60/93, aaO S. 1215: \n\nSchiedseinrede; Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230 \n\nund Urt. v. 23. November 2000 - VII ZR 282/99, NJW-RR 2001, 930, 931: örtli-\n\nche Zuständigkeit). Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über lediglich eine \n\noder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen kann im Einzelfall sachgerecht \n\nsein. Dies hat das Gericht unter Gesichtspunkten der Prozeßökonomie zu ent-\n\nscheiden. \n\nDer Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen dann nur die \n\nProzeßvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (vgl. BGHZ \n\n27, 15, 26 ff; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO Rn. 8; Stein/Jonas/Leipold, aaO \n\n§ 280 Rn. 20). \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-219-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-219-03","retrieved":"2026-07-10 16:45:19.031089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zr-219-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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