{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZR 18/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 18/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Einrede mangelnder Prozeßkostensicherheit der Beklagten \n\nfür dieses Beschwerdeverfahren wird verworfen. \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.189.976 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der \n\nBeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festsetzung der Prozeßko-\n\nstensicherheit nur die noch entstehenden oder auch die bereits entstandenen \n\nKosten zu berücksichtigen sind, stellt sich nur für Rechtsstreitigkeiten, die \n\nschon in der Rechtsmittelinstanz anhängig waren, als die nunmehr geltende \n\nFassung des § 110 ZPO am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Betrifft eine Rechts-\n\nfrage, deretwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, auslaufen-\n\ndes Recht oder eine Übergangssituation, ist grundsätzliche Bedeutung nur ge-\n\ngeben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungs-\n\nweisend sein kann, weil entweder über eine erhebliche Anzahl von derartigen \n\nFällen zu entscheiden oder die Frage in der Zukunft weiterhin von Bedeutung \n\nist (vgl. BGHZ 154, 288). Hierzu trägt die Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nichts vor; es ist auch nichts dafür ersichtlich. \n\n2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zu-\n\nlassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar auch, wenn ein \n\nfehlerhaftes Berufungsurteil \n\neine Wiederholungsgefahr \n\noder \n\neine \n\nNachahmungsgefahr durch andere Gerichte hervorruft (BGHZ 154, 288, \n\n294 ff). Im Hinblick auf den Übergangscharakter des Falles ist aber eine solche \n\nWirkung weder dargetan noch ersichtlich. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO. \n\n3. Die Anordnung einer Prozeßkostensicherheit durch die Klägerin für \n\ndieses Beschwerdeverfahren hatte zu unterbleiben, weil die Sache zur Ent-\n\nscheidung reif ist und die Beklagten die Kosten zu tragen haben. \n\n4. Der Streitwert bemißt sich nach der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 268; \n\nBGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Beschl. v. \n\n20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGHReport 2002, 951). \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-18-03","retrieved":"2026-07-10 16:44:51.145882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zr-18-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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