{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZB 264/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2, § 63 InsVV §§ 3, 10, 11 a) Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die da- mals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367). b) Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertra- genen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrück- sind. lich insolvenzzweckwidrig ausgenommen oder die c) Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennen- den Vergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 264/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2, § 63 \nInsVV §§ 3, 10, 11 \n\na) Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils \ndes Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte \nauf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die da-\nmals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, \n353, 367). \n\nb) Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertra-\ngenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit \nangemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten \nnicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrück-\nsind. \nlich \n\ninsolvenzzweckwidrig \n\nausgenommen \n\noder \n\ndie \n\nc) Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen \n(oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennen-\nden Vergütung. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 - LG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters werden \n\nder Beschluß der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom \n\n3. November 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg \n\n- Insolvenzgericht - vom 29. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelzüge, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.120 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom \n\n2. Oktober 2000 zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Es wurde ange-\n\nordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO). Außerdem \n\nwurde angeordnet: \n\n\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter \n\nder Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der \n\nSchuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird \n\nermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu han-\n\ndeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, ver-\n\npflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfül-\n\nlung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend \n\nerforderlich ist.\" \n\nDie Tätigkeit des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nendete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß vom 14. No-\n\nvember 2000. Er beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter eine Vergütung in Höhe von 15.131,43 €. Ausgehend von einem Regelsatz \n\nvon 20.084,55 € beantragte er einen Erschwerniszuschlag von 75 % (zusam-\n\nmen 35.840,97 €). Im Hinblick auf den Zustimmungsvorbeha lt begehrt er hier-\n\nvon einen Bruchteil von 35 % zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 9.011,43 € festge-\n\nsetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein Fest-\n\nsetzungsbegehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie führt zur Aufhebung und \n\nZurückverweisung. \n\nAmtsgericht und Beschwerdegericht haben die beantragten Zuschläge \n\nversagt, weil dem Beschwerdeführer die Aufgaben, für deren Erledigung er die \n\nZuschläge begehrt, nicht übertragen gewesen seien. Dies betreffe die Fortfüh-\n\nrung des Geschäftsbetriebes und seine Beordnung. Dasselbe gelte für die Vor-\n\nfinanzierung des Insolvenzgeldes, die Abrechnung der Lohnverbindlichkeiten, \n\ndie Abstimmung der Betriebsfortführungen sowie die Übertragung des Ge-\n\nschäftsbetriebes im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Andererseits ha-\n\nben sie den Bruchteil des Vergütungssatzes auf 35 % des Regelsatzes festge-\n\nlegt. \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Aufgabenbestimmung und Befugniszuweisung an den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter im Beschluß vom 2. Oktober 2000 war zwar unzulässig, \n\naber - noch - wirksam. \n\na) Die pauschale gerichtliche Ermächtigung des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist unzuläs-\n\nsig. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter darf, wenn zugleich ein allge-\n\nmeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) erlassen ist, zu-\n\ngleich dazu ermächtigt werden, über bestimmte Gegenstände des Schuldner-\n\nvermögens zu verfügen. Er kann - ohne begleitendes allgemeines Verfügungs-\n\nverbot - auch dazu ermächtigt werden, einzelne im voraus genau festgelegte \n\nVerpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit \n\ndies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Müssen dazu nur einzelne Mas-\n\nseverbindlichkeiten von begrenztem Umfang begründet werden, ist deswegen \n\nnicht ohne weiteres der Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach \n\n§ 22 Abs. 1 InsO erforderlich. Das Insolvenzgericht darf nach § 22 Abs. 2 InsO \n\ndie Pflichten und Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters \n\ngrundsätzlich bis hin zur Grenze des mit einem begleitenden Verfügungsverbot \n\nbestellten starken vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Es \n\ndarf die Befugnisse jedoch nicht - wie hier geschehen - in das Ermessen des \n\nschwachen Insolvenzverwalters stellen. Vielmehr hat das Gericht selbst die \n\neinzelnen Maßnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen der vorläufige Ver-\n\nwalter berechtigt und verpflichtet sein soll (BGHZ 151, 353, 365 f). \n\nb) Der Beschwerdeführer durfte sich indes auf die Wirksamkeit der am \n\n2. Oktober 2000 getroffenen Anordnung verlassen. Die pauschale, umfassende \n\nErmächtigung war wirksam, weil der Bundesgerichtshof insoweit die Rechtsla-\n\nge erst im Urteil vom 18. Juli 2002 geklärt hat (BGHZ 151, 353, 367; BGH, \n\nBeschl. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 767). \n\n2. Folglich ist für die Vergütung die Auslegung des wirksamen Beschlus-\n\nses vom 2. Oktober 2000 maßgebend. Hierbei ist entscheidend, daß seinerzeit \n\nBeschlüsse in dieser Form allgemein üblich und verbreitet waren. Sie hatten \n\ndas Ziel, dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Rechte und Pflich-\n\nten eines starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen, ohne dem \n\nSchuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen (vgl. BGHZ 151, \n\n353, 363 f). Im Hinblick auf diese allgemeine Handhabung konnte und durfte \n\nder Beschwerdeführer davon ausgehen, daß er umfassend ermächtigt war. \n\nDann ist er auch entsprechend zu vergüten. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats muß die Vergütung sowohl des Insolvenzverwalters als auch des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters für die ihm übertragenen und von ihm erledig-\n\nten Aufgaben angemessen sein (BGHZ 146, 165, 174; 157, 282, 286). \n\nVon der Vergütungspflicht sind demnach nur solche Tätigkeiten des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufga-\n\nben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwid-\n\nrig sind. \n\n3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im \n\nAusgangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der \n\nVergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, \n\nZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). \n\nHat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners \n\nnur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, recht-\n\nfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen \n\nVerwalters keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % (BGH, \n\nBeschl. v. 17. Juli 2003 aaO, v. 8. Juli 2004 aaO). \n\nVon diesem Ausgangssatz von 25 % sind sodann je nach der konkreten \n\nArt und Weise, wie der schwache vorläufige Insolvenzverwalter von seinen Be-\n\nfugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und Abschläge in der Form vorzuneh-\n\nmen, daß sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter maßgebenden Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. \n\n18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02 \n\naaO). Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß dabei im Einzel-\n\nfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, \n\n§ 63 InsO) festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 \n\naaO). \n\nDas Insolvenzgericht, das bislang einen Bruchteil des Vergütungssatzes \n\nvon 35 % zugrunde gelegt hat, ist nach der Zurückverweisung nicht gehindert, \n\nentsprechend den genannten Vorgaben zu verfahren; das Verbot der Schlecht-\n\nerstellung bezieht sich nur auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergü-\n\ntung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, 1215, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03 \n\nz.V.b.). \n\n4. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon die-\n\nses die Vergütung entsprechend hätte festsetzen und den aufgeworfenen Fra-\n\ngen hätte nachgehen müssen (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, \n\nZIP 2004, 1653, 1655) und weil auch das Beschwerdegericht ihm die Neufest-\n\nsetzung der Vergütung vernünftigerweise übertragen hätte (BGH, Beschl. v. \n\n22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721). \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-264-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-264-03","retrieved":"2026-07-10 16:45:14.574864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zb-264-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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