{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZB 186/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 186/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hechingen vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 7.562,97 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde \n\ndurch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter der F. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21 \n\nAbs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des \n\nweiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch Beschluß des Insol-\n\nvenzgerichts vom 14. August 2002. \n\nFür seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter berechnete dieser eine Ver-\n\ngütung einschließlich Auslagen sowie Umsatzsteuer von 21.692,86 €. Das In-\n\nsolvenzgericht hat die Vergütung auf 14.129,89 € festgese tzt. Gegen diese \n\nEntscheidung haben der vorläufige Insolvenzverwalter und der Insolvenzver-\n\nwalter jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das \n\nRechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen und die Sa-\n\nche auf das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters aufgehoben und an das In-\n\nsolvenzgericht zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalter seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seiner Berechnung einen Wert \n\nder verwalteten künftigen Masse von 793.841,98 € zugrunde gelegt (§ 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsVV). Dabei hat er den Wert des - nicht im Eigentum der Schuldnerin \n\nstehenden und zudem mit Grundschulden in Höhe von 1.022.839,40 € belaste-\n\nten - Betriebsgrundstücks \n\nals \n\nunbewegliches Anlagevermögen mit \n\n1.086.204,63 € abzüglich einer Abschreibung für Abnutzun g in Höhe von \n\n10 v.H. und eines Bewertungsabschlages in Höhe von 30 v.H. in Ansatz ge-\n\nbracht und ist somit hinsichtlich des Grundstücks zu einem Wertansatz von \n\n684.308,92 € gelangt. \n\n2. Die Vorinstanzen haben den Wert des Grundstücks nicht berücksich-\n\ntigt. Das Beschwerdegericht hat hierzu auf der Grundlage der Senatsentschei-\n\ndung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165, 176 f) im Kern ausgeführt: Das \n\nGrundstück stehe nicht im Eigentum der Schuldnerin. Der Kaufvertrag vom \n\n3. August 2000 sei nicht vollzogen worden. Auflassung und Eintragung ständen \n\naus. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich nicht in nennenswertem Um-\n\nfang mit dem Betriebsgrundstück befaßt. Nach seinem eigenen Vorbringen ha-\n\nbe er nur die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch veranlaßt, das \n\nGrundstück in Augenschein genommen, die Schlüsselfrage geregelt und für die \n\nVersorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser gesorgt. Diese Tätigkei-\n\nten hätten im Streitfall keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-\n\nwand verursacht, weil bei der Besichtigung des Betriebsgrundstücks zudem \n\nsämtliche Maschinen, Muster, Modelle und sonstigen Betriebseinrichtungen in \n\nAugenschein genommen werden mußten. Das zugunsten der Volksbank einge-\n\ntragene Grundpfandrecht sei nicht streitig, so daß keine vorläufige Verwaltung \n\n\"gegen\" die besicherte Gläubigerin erforderlich gewesen sei. \n\n3. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die näheren Anforderungen an ein \n\n\"nennenswertes Befassen\" des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Massege-\n\ngenständen, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet seien, sei in der \n\nGrundsatzentscheidung des Senats offengeblieben und habe in der Rechts-\n\npraxis \"zu großer Unsicherheit\" geführt. Konkretisiert werden die Schwierigkei-\n\nten nicht. Es wird nur auf Stellungnahmen in der Literatur verwiesen (vgl. Keller \n\nZIP 2001, 1749, 1750; Haarmeyer/Förster ZInsO 2001, 215, 216 f). \n\nDemgegenüber hat der Senat bereits entschieden, daß die Abgrenzung \n\nder Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfalls nach Art, Dauer und Um-\n\nfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen \n\nauch hinsichtlich der Frage, ob eine \"nennenswerte Tätigkeit\" vorliegt, Aufgabe \n\nder tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall ist (BGH, \n\nBeschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665 m.w.N. aus der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daran hält der Senat fest. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der \n\n§§ 1, 10 InsVV und berge die Gefahr einer restriktiven Auslegung zu Lasten \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters. \n\nAuch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu \n\neiner Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. Das Beschwerde-\n\ngericht hat die von dem vorläufigen Verwalter vorgetragenen Aktivitäten in be-\n\nzug auf das Grundstück berücksichtigt und maßgebend darauf abgestellt, daß \n\ndiese wegen der Sicherung des Betriebes überwiegend ohnehin erforderlich \n\nwaren. Diese - im übrigen gut vertretbare - Würdigung des Tatrichters im Ein-\n\nzelfall muß die Rechtsbeschwerde hinnehmen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 \n\nZPO). \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-186-03","retrieved":"2026-07-10 16:47:12.106751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zb-186-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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