{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"5 StR 140/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 16. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Ju-\n\nni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt H , \n\nStaatsanwalt S \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten A wird das Urteil des Landgerichts Berlin \n\nvom 9. September 2004 im Maßregelausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil \n\nferner zum Nachteil des Angeklagten A im Strafaus-\n\nspruch in den Fällen II.6 bis 9 der Urteilsgründe und im \n\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, jeweils mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruch-\n\ndiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet. In sieben Fällen wirkte der Mitangeklagte K als Tatge-\n\nnosse mit. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe in vier Fällen \n\ndie Spielsucht des Angeklagten zu Unrecht als Grundlage für eine nicht \n\nausgeschlossene erheblich \n\nverminderte Schuldfähigkeit und eine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt genommen, greift durch. Die \n\nunbeschränkt geführte Revision des Angeklagten ist lediglich hinsichtlich des \n\nMaßregelausspruchs erfolgreich. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer Angeklagte übersiedelte 1981 im Alter von 16 Jahren aus der \n\nTürkei nach Berlin. Er ist mit dem aus der gleichen Gemeinde in der Türkei \n\nstammenden Mitangeklagten K seit langem gut befreundet. Mit ihm be-\n\nging er auch Diebstähle, wegen derer beide 1986 und 1987 zu Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt worden sind. Der Angeklagte war unter anderem ab 1994 als \n\nUnternehmer im Garten- und Landschaftsbau teilweise sehr erfolgreich tätig. \n\nNach einer Verurteilung wegen zehn Wohnungseinbruchdiebstählen im \n\nMärz 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, unterzog sich der Angeklagte \n\nmit Erfolg einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht. \n\nAm 28. Oktober 2002 und am 26. Januar 2003 drang der Angeklagte \n\njeweils nach Aufhebeln der Terrassentür in Einfamilienhäuser ein und ent-\n\nwendete Schmuck, Geld und andere Wertgegenstände im Gesamtwert \n\nvon 4.400 Euro. Der Angeklagte brach ferner – gemeinsam mit K – vom \n\n11. September 2003 bis zu seiner Festnahme am 19.Februar 2004 in sieben \n\nweitere Einfamilienhäuser ein und erbeutete Wertgegenstände im Gesamt-\n\nwert von 41.000 Euro. Zum Jahresende 2003 begann der Angeklagte erneut, \n\nin einer sehr exzessiven Weise an Automaten mit Gewinnmöglichkeiten zu \n\nspielen. Das Landgericht hat diese Phase der Spielsucht des Angeklagten, \n\ndem psychiatrischen Sachverständigen folgend, als schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit gewürdigt und für die 2004 begangenen vier Taten nicht \n\nausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ge-\n\nwesen sei. Die Strafkammer hat in diesen Fällen jeweils den Strafrahmen \n\ndes § 244 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hat die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\n2. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich ge-\n\ngen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\na) Der Revisionsangriff, das Hauptverfahren habe mangels wirksa-\n\nmer Zulassung der Anklage nicht durchgeführt werden dürfen, greift nicht \n\ndurch. Die im Anklagesatz dargestellten Taten beschreiben nach Zeit und Ort \n\nbestimmte Einbrüche mit wenigstens der Gattung nach bezeichneten gestoh-\n\nlenen Gegenständen und sind dadurch genügend individualisiert (vgl. BGHR \n\nStPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 7). \n\nb) Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe Art. 6 Abs. 3 \n\nlit. a MRK „bewußt verletzt“, fehlt jeder schlüssige Vortrag, inwieweit der \n\nseit 1981 in Deutschland lebende, als Unternehmer zeitweise erfolgreiche \n\nAngeklagte dadurch in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen sei, daß \n\ndie Anklageschrift nur in einer Sprache zur Verfügung stand, die für ihn nicht \n\nverständlich gewesen wäre. \n\nc) Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenfalls unzulässig, zudem \n\nwären sie in der Sache offensichtlich unbegründet. \n\nd) Der Angriff der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts in den Fällen, die der Angeklagte nicht eingestanden hat, bleibt erfolg-\n\nlos. Das Landgericht stützt in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe seine \n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Indizgegenstände, \n\ndie sich im Besitz des Angeklagten befanden und die er entgegen seiner Ein-\n\nlassung nicht auf dem Flohmarkt gekauft hatte. In den Fällen II.3 bis 7 der \n\nUrteilsgründe ist Diebesgut zwar jeweils nur im Besitz des Mitangeklagten \n\nK festgestellt worden. Das Landgericht überzeugt sich aber insoweit nach \n\neiner Gesamtwürdigung erheblicher belastender Umstände von einer Mittä-\n\nterschaft des Angeklagten. Es stellt nachvollziehbar auf die festgestellte Tat-\n\nserie von zwei Einbrechern, die zu den Schuhen der Angeklagten passenden \n\nSpuren an den Tatorten, die Indizwirkung der übrigen gemeinsam begange-\n\nnen Wohnungseinbruchdiebstähle und fehlende Hinweise auf Dritte ab. Die-\n\nse Umstände rechtfertigen den vom Landgericht gezogenen Schluß auf eine \n\njeweilige Mittäterschaft des Angeklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH \n\nStV 2002, 235). Auch die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung des \n\nSchuld- und Strafausspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten erkennen. \n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist entgegen dem umfassen-\n\nden Wortlaut ihres Antrages auf die Zubilligung nicht ausschließbarer erheb-\n\nlicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den Fällen II.6 bis 9 der Ur-\n\nteilsgründe und auf die Anordnung der Maßregel beschränkt. Aus der nur \n\ninsoweit ausgeführten Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit dem \n\nGeneralbundesanwalt, daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur \n\ndiese Beschwerdepunkte erfaßt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Spielsucht \n\ndes Angeklagten als Grund für eine nicht auszuschließende verminderte \n\nSchuldfähigkeit angesehen hat. Pathologisches Spielen oder Spielsucht stellt \n\nfür sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder \n\nausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit dar (BGH NJW 2005, 230, 231 zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt). Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeits-\n\nveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Ent-\n\nzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH aaO S. 231 f.; \n\nBGH NStZ 2005, 281, 282). \n\nDie – nicht gänzlich unplausible – Annahme schwerster Persönlich-\n\nkeitsveränderungen des Angeklagten findet angesichts der hohen Voraus-\n\nsetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beein-\n\nträchtigenden Spielsucht im Urteil keine ausreichende Grundlage (vgl. BGH \n\nNStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 35). Der Angeklagte \n\nverübte vor seinem Rückfall zum Jahresende 2003 bereits seit 28. Okto-\n\nber 2002 wieder Wohnungseinbruchdiebstähle. Das kann dafür sprechen, \n\ndaß der Angeklagte bereits zur Begehung erheblicher Straftaten neigte, be-\n\nvor er erneut an Automaten zu spielen begann, und daß bei ihm unabhängig \n\nvon seiner Spielleidenschaft eine Verfestigung strafrechtlich relevanten Ver-\n\nhaltens eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2004, 31, 32). \n\nZudem beruht die Annahme des Landgerichts im wesentlichen auf \n\nden Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen und in der \n\nHauptverhandlung. Diese durften aber nicht ohne weiteres ungeprüft hinge-\n\nnommen werden (vgl. BGH NJW 2005, 230, 232). Soweit das Landgericht \n\nmaßgeblich auf einen Rückfall hinsichtlich einer bis März 2001 akuten und \n\nanschließend zunächst erfolgreich therapierten Spielsucht abstellt, waren \n\nauch diese Umstände insgesamt nicht ohne weiteres aussagekräftig; sie \n\nstanden ersichtlich im Zusammenhang mit einer am Tag der Urteilsverkün-\n\ndung rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren auf Bewährung wegen zehn Wohnungseinbrüchen. \n\nDamit können die Strafen in den Fällen II.6 bis 9 der Urteilsgründe \n\nnicht bestehen bleiben. Deren Aufhebung entzieht auch der festgesetzten \n\nGesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, daß in \n\neiner neuen Verhandlung über die bisherigen landgerichtlichen Feststellun-\n\ngen hinaus eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bereits \n\nfür die Fälle II.3 bis 5 der Urteilsgründe festgestellt werden könnte, bestehen \n\nnicht. \n\n4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\nkann auch der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Einer Unterbrin-\n\ngung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß diese Maßregel nach \n\ndem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung findet, wenn der Täter \n\nden Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im \n\nÜbermaß zu sich zu nehmen. Die vom Landgericht vorgenommene analoge \n\nAnwendung des § 64 StGB auf den Fall der Spielsucht kommt nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BGH NJW 2005, 230, 231 m.w.N., mit Anmerkung Schramm \n\nJZ 2005, 418, 419 f., und Bottke NStZ 2005, 327). Dies gilt nicht nur, wenn \n\ndie Analogie (wie im Fall BGH NJW 2005, 230) zur Vermeidung schwerer \n\nwiegender Maßregeln im Ergebnis dem Angeklagten zugute kommen soll, \n\nsondern erst recht, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – zu Lasten des \n\nAngeklagten auswirken würde (vgl. Schramm aaO S. 420 und Bottke aaO). \n\n5. Der neue Tatrichter wird die Einlassung des Angeklagten zur \n\nSpielsucht auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-\n\nschenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug kritisch zu \n\nprüfen und im Blick auf die dargelegten engen Voraussetzungen für die An-\n\nnahme einer verminderten Schuldfähigkeit mit sachverständiger Hilfe zu be-\n\nwerten haben. Die auch bei Vorliegen einer Spielsucht mögliche Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt die positive Feststel-\n\nlung einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH NStZ 2004, \n\n31 m.w.N.). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-140-05","retrieved":"2026-07-10 16:46:36.996460+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/5-str-140-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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