{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"5 StR 118/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AO § 371, § 393 Abs. 1 1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperr- wirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO 2. Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nAO § 371, § 393 Abs. 1 \n\n1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung \n (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperr- \n wirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO \n\n2. Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und \n Verwertungsverbot \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juni 2005 \n\n– 5 StR 118/05 \nLG Lübeck – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 118/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Lübeck vom 14. Dezember 2004 gewährt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im übrigen \n\nist der Angeklagte freigesprochen worden. Seine gegen die Verurteilung ge-\n\nrichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts machte der Angeklagte als \n\nGeschäftführer der T -L (T -L ) in den Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen für Januar 1998 und November 1998 sowie für das \n\nzweite Quartal 1999 unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt \n\n1,2 Mio. DM aus Rechnungen der I (I \n\n ) geltend. Dabei wußte der Angeklagte, daß die I die in \n\nRechnung gestellten Waren nicht geliefert hatte und daß die T -L ih-\n\nrerseits auf die Rechnungen keine Zahlungen geleistet hatte. \n\nII. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten begegnet keinen durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe bleiben aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Gegenerklä-\n\nrung nicht entkräftet werden, ohne Erfolg. \n\nDer weitergehenden Erörterung bedarf nur der Hintergrund einer Ver-\n\nfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe zu Unrecht \n\neinen Beweisantrag abgelehnt, mit dem nachgewiesen werden sollte, daß \n\ndie bei dem Angeklagten durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung so feh-\n\nlerhaft war, daß das Erscheinen des Außenprüfers aufgrund der Nichtigkeit \n\nder Prüfungsanordnung die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht \n\nhätte auslösen können, so daß der Angeklagte durch seine nachträglich ein-\n\ngereichten zutreffenden Steuererklärungen nach § 371 Abs. 1 AO straflos \n\ngeworden sei. Letztlich war die Annahme einer (rechtlichen) Bedeutungslo-\n\nsigkeit des unter Beweis gestellten Verfahrensgangs nicht rechtsfehlerhaft. \n\nDies bedarf indes näherer Erläuterung. \n\n1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: \n\nDie Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelte seit August 1998 gegen \n\nden Angeklagten wegen Geldwäsche aufgrund einer Verdachtsanzeige der \n\nGeschäftsbank der T -L . Nach der Auffassung der in die Ermittlungen \n\neinbezogenen Steuerfahndung Lübeck ergab sich bei der steuerlichen Über-\n\nprüfung der Verdacht der „Umsatzsteuererschleichung“ mittels „Luftrechnun-\n\ngen“. Am 20. Oktober 1998 verfügte die Staatsanwaltschaft Hamburg die \n\nAbgabe des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lübeck, da \n\ndiese für das Verfahren, welches sich nunmehr allein gegen den Angeklag-\n\nten „wegen des Verdachts der USt-Hinterziehung (‚Luftgeschäfte’)“ richte, \n\nzuständig sei. Nach einem mehrere Monate dauernden Zuständigkeitsstreit \n\nübernahm die Staatsanwaltschaft Lübeck im Juni 1999 das Verfahren. Mit \n\nVerfügung vom 8. Juni 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Steuerfahn-\n\ndung Lübeck um einen Zwischenbericht und Abklärung der in Frage kom-\n\nmenden Durchsuchungsobjekte. \n\nZwischenzeitlich hatte das für die Umsatzsteuervoranmeldungen der \n\nT -L zuständige Finanzamt – nachdem es von der Steuerfahndung \n\nüber die Verdachtslage informiert worden war – im März 1999 eine Umsatz-\n\nsteuersonderprüfung angeregt. Die entsprechende Prüfungsanordnung er-\n\nging am 11. August 1999; dies wurde dem Angeklagten durch den Prüfer des \n\nFinanzamtes mitgeteilt. Die Umsatzsteuersonderprüfung bei der T -L \n\nfand am 17. und 18. August 1999 statt. Bei der Schlußbesprechung am \n\n14. September 1999 räumte der Angeklagte gegenüber dem Umsatzsteuer-\n\nsonderprüfer ein, daß die fraglichen Rechnungen nur „pro forma Rechnun-\n\ngen“ seien, denen keine Warenlieferungen zugrunde lagen. Der Prüfer wies \n\ndarauf hin, daß er den Prüfbericht an die Buß- und Strafsachenstelle des Fi-\n\nnanzamtes zur strafrechtlichen Würdigung weiterleiten werde. \n\nDie Ermittlungsakte wurde von der Steuerfahndung erst Ende März \n\n2000 mit den gewünschten Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückge-\n\nleitet. Am 15. Mai 2000 wurde bei dem Angeklagten wegen des Verdachts \n\nder Umsatzsteuerhinterziehung durchsucht; darüber wurde der abwesende \n\nAngeklagte telefonisch unterrichtet. Die schriftliche Mitteilung mit der vorge-\n\nschriebenen Belehrung über die Beschuldigtenrechte wurde ihm am 2. Ju-\n\nni 2000 zugestellt. \n\nMit zwei Schreiben vom 14. Februar 2000, welche erst am 28. und \n\n29. Dezember 2000 beim Finanzamt eingingen, reichte der steuerliche Bera-\n\nter des Angeklagten berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein. Die sich dar-\n\naus ergebenden nachzuzahlenden Umsatzsteuern wurden in Teilbeträgen \n\nbis zum 25. April 2001 vollständig bezahlt. \n\n2. Die Revision zeigt zutreffend auf, daß das Verhalten der Finanzbe-\n\nhörde im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung erheblichen \n\nrechtlichen Bedenken unterliegt, welches die Annahme eines strafrechtlichen \n\nVerwertungsverbots hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse nahelegt. In-\n\nsoweit ist indes unmittelbar keine Verfahrensbeanstandung angebracht wor-\n\nden. \n\na) Ein Rechtsverstoß liegt allerdings nicht schon darin, daß trotz des \n\nbereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens eine Außenprüfung angeordnet \n\nund durchgeführt worden ist. Mit welchen Mitteln und auf welche Weise das \n\nFinanzamt seiner Ermittlungspflicht beim Verdacht einer Steuerstraftat (§ 386 \n\nAbs. 1 Satz 1 AO) nachkommt, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und der \n\nPraktikabilität. Dabei schließen sich die Zuständigkeiten der Außenprüfung \n\n(§ 193 AO) und die der Steuerfahndung (§ 208 AO) nicht gegenseitig aus \n\n(vgl. BFHE 186, 506; BFH/NV 1990, 347; jew. m.w.N). Der Außenprüfer hat \n\naber die Vorschrift des § 10 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO (2000), zur \n\nTatzeit inhaltsgleich: § 9 BpO) zu beachten sowie zu bedenken, daß nach \n\nEinleitung eines Steuerstrafverfahrens der Finanzbehörde nach § 393 Abs. 1 \n\nSatz 2 AO die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens eingeräumten \n\nZwangsmittel (§ 328 AO) nicht mehr zustehen (vgl. BFH/NV aaO; BFHE 151, \n\n324, 327). \n\nb) Vorliegend hat die Finanzbehörde aber gegen die sich aus § 393 \n\nAbs. 1 AO, § 397 Abs. 3 AO und § 10 BpO (2000) ergebenden Mitteilungs- \n\nund Belehrungspflichten verstoßen. \n\nNach § 393 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige, soweit Anlaß dazu be-\n\nsteht, darüber zu belehren, daß im Besteuerungsverfahren die Anwendung \n\nvon Zwangsmitteln gegen ihn unzulässig ist, wenn er dadurch gezwungen \n\nwäre, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit \n\nzu belasten; dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen ihn wegen einer solchen \n\nTat ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Einleitung eines Steuer-\n\nstrafverfahrens ist dem Beschuldigten gemäß § 397 Abs. 3 AO spätestens \n\nmitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Un-\n\nterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er \n\nverdächtig ist. Bei einer Außenprüfung dürfen nach § 10 BpO (2000) die Er-\n\nmittlungen hinsichtlich eines Sachverhalts, auf den sich der Verdacht einer \n\nStraftat bezieht, erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Ein-\n\nleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist da-\n\nbei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwen-\n\ndet werden können, darüber zu belehren, daß seine Mitwirkung im Besteue-\n\nrungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann. \n\nGegen diese Mitteilungs- und Belehrungspflichten ist im vorliegenden \n\nVerfahren verstoßen worden. Ausweislich der Abgabeverfügung der Staats-\n\nanwaltschaft Hamburg vom 20. Oktober 1998 war gegen den Angeklagten \n\nein Ermittlungsverfahren anhängig, welches zumindest auch wegen des Ver-\n\ndachts der Umsatzsteuerhinterziehung geführt wurde. Zügige strafrechtliche \n\nErmittlungsmaßnahmen wurden wegen des mehrmonatigen Zuständigkeits-\n\nstreits zwischen den Staatsanwaltschaften Hamburg und Lübeck verhindert. \n\nZwar wäre es der Finanzbehörde in dieser Situation grundsätzlich möglich \n\ngewesen, den Sachverhalt durch eine Außenprüfung weiter aufzuklären. \n\nSpätestens mit der Aufforderung, im Rahmen dieser Prüfung Unterlagen vor-\n\nzulegen, hätte dem Angeklagten aber eröffnet werden müssen, daß gegen \n\nihn der Verdacht besteht, durch „Luftrechnungen“ zu Unrecht Vorsteuerer-\n\nstattungen beantragt zu haben. Über diesen bereits sehr konkreten Verdacht \n\nund über das gegen den Angeklagten bereits eingeleitete Ermittlungsverfah-\n\nren wegen Geldwäsche war der Sonderprüfer von dem in die Ermittlungen \n\neingebundenen Steuerfahnder informiert worden. Gleichwohl wurde der An-\n\ngeklagte nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt, obwohl eine Beleh-\n\nrung in dieser Situation offensichtlich erforderlich war. \n\nc) Der Verstoß gegen Belehrungspflichten über die Aussagefreiheit \n\ndes Beschuldigten führt im Strafprozeß grundsätzlich zu einem Verwertungs-\n\nverbot der unmittelbar hierdurch erlangten Informationen (vgl. BGHSt 38, \n\n214). \n\nDer Grundsatz, daß niemand im Strafverfahren gegen sich selbst aus-\n\nzusagen braucht, gehört zu den verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien \n\ndes Strafprozesses. Die Anerkennung des Schweigerechts schützt das Per-\n\nsönlichkeitsrecht des Beschuldigten und ist notwendiger Bestandteil eines \n\nfairen Verfahrens. Die Hinweispflicht auf das Recht, nicht auszusagen, dient \n\nder Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, \n\nwenn der Beschuldigte durch andere, außerhalb des Straf- und Strafprozeß-\n\nrechts liegende Vorschriften verpflichtet wird, Angaben zu machen (vgl. \n\nBGHSt 38, 214, 221). Im Besteuerungsverfahren und insbesondere auch im \n\nRahmen von Außenprüfungen (§§ 193 ff. AO) ist der Steuerpflichtige ver-\n\npflichtet, umfassende und wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erheb-\n\nliche Tatsachen zu machen (§ 90 Abs. 1, § 150 Abs. 2 AO), auch dann, wenn \n\ner sich dadurch selbst einer allgemeinen Straftat bezichtigt. \n\nUm sicherzustellen, daß der Steuerpflichtige, gegen den bereits we-\n\ngen einer Steuerstraftat ermittelt wird, seine Beschuldigtenrechte wahrneh-\n\nmen kann, enthält das Gesetz (neben § 136 Abs. 1 StPO) in den § 393 \n\nAbs. 1, § 397 Abs. 3 AO, § 10 BpO (2000) entsprechende Belehrungspflich-\n\nten. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften begründet grundsätzlich \n\nein Verwertungsverbot für den Strafprozeß (vgl. zur Frage eines Verwer-\n\ntungsverbots im Besteuerungsverfahren BFHE 198, 7; FG Mecklenburg-\n\nVorpommern wistra 2003, 473), zu dessen Geltendmachung im Revisions-\n\nverfahren es indes einer – hier, wie erwähnt, nicht erhobenen, im übrigen \n\nmangels Beruhens auch nicht erfolgversprechenden – Verfahrensrüge be-\n\ndürfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136a Rdn. 27). \n\n3. Der Angeklagte hat nicht durch eine Selbstanzeige gemäß § 371 \n\nAO Straffreiheit hinsichtlich der ausgeurteilten Taten erlangt. \n\na) Eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 AO setzt \n\nvoraus, daß die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterbliebenen \n\nAngaben wahrheitsgemäß nachgeholt werden. Straffreiheit tritt nicht ein, \n\nwenn zum Zeitpunkt der Berichtigung einer der Ausschlußgründe des § 371 \n\nAbs. 2 AO vorliegt oder wenn die Steuern nicht innerhalb angemessener \n\nFrist nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). \n\nb) Als Selbstanzeige kämen die berichtigte Umsatzsteuervoranmel-\n\ndung für das zweite Quartal 1999 (eingegangen beim Finanzamt am 28. De-\n\nzember 2000) und die zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 \n\n(eingegangen beim Finanzamt am 29. Dezember 2000), in denen der Ange-\n\nklagte den umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß angibt, \n\nin Betracht (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2). Einer strafbe-\n\nfreienden Wirkung dieser berichtigten Erklärungen steht hier aber der Aus-\n\nschlußgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO entgegen, da dem Angeklagten im \n\nMai 2000 die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden war. \n\nDer Umstand, daß das Begleitschreiben das Datum des 14. Februar 2000 \n\nträgt, ist dabei unerheblich, weil es für die Selbstanzeige auf den Eingang bei \n\nder Finanzbehörde ankommt (vgl. Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, \n\nAO 183. Lfg. Dezember 2004 § 371 Rdn. 65). \n\nc) Auch im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung bei \n\nder T -L im August 1999 liegen die Voraussetzungen einer strafbefrei-\n\nenden Selbstanzeige nicht vor. \n\naa) Insoweit ist allerdings fraglich, ob das Erscheinen des Außenprü-\n\nfers bei der T -L am 17. August 1999 die Sperrwirkung des § 371 \n\nAbs. 2 Nr. 1a AO ausgelöst hat. \n\n(1) In der Literatur werden verschiedene Fallkonstellationen diskutiert, \n\nin denen die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO entfallen soll. Nach \n\neiner Meinung soll bereits die formelle oder materielle Rechtswidrigkeit der \n\nPrüfung dazu führen, daß trotz Erscheinens eines Amtsträgers eine wirksa-\n\nme Selbstanzeige noch möglich ist (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 33. Lfg. \n\nJanuar 2005 § 371 Rdn. 155.5). Nach anderer Auffassung soll es darauf an-\n\nkommen, ob die Ergebnisse der Prüfung steuerrechtlich (vgl. Rüping aaO \n\n§ 371 Rdn. 154) oder strafrechtlich einem Verwertungsverbot (vgl. Joecks in \n\nFranzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 371 Rdn. 162) unterliegen. \n\nIn der steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung ist diese \n\nFrage – soweit ersichtlich – bisher noch nicht entschieden. \n\n(2) In den Fällen, in denen die dem Erscheinen des Amtsträgers \n\nzugrunde liegende Prüfungsanordnung nichtig ist, weil sie an besonders \n\nschwerwiegenden, offenkundigen Fehlern leidet (vgl. § 125 AO), wird eine \n\nSperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ausscheiden. Gegen eine weiter-\n\ngehende Einschränkung dieses Sperrgrundes könnten folgende Erwägungen \n\nsprechen: Mit der Regelung der Selbstanzeige verfolgt der Gesetzgeber vor-\n\nnehmlich den steuerpolitischen Zweck, dem Täter einen Anreiz zu geben, \n\nbisher verheimlichte Steuerquellen zu offenbaren. Die Straffreiheit soll daher \n\nnicht eintreten, wenn die bisher verborgene Steuerquelle durch die Finanz-\n\nbehörde bemerkt wurde oder wenn sie nach dem normalen Verlauf der Dinge \n\nalsbald bemerkt würde (vgl. Joecks aaO § 371 Rdn. 132). Die Situationen, in \n\ndenen eine nachträgliche Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nicht mehr \n\nerreicht werden kann, sind aus Gründen der Rechtssicherheit weitgehend \n\nobjektivierend beschrieben. Bereits nach dem Wortlaut von § 371 Abs. 2 \n\nNr. 1a AO wird nicht auf die Anordnung oder die Durchführung der – mögli-\n\ncherweise mehrere Wochen dauernden – Prüfung abgestellt, sondern auf \n\ndas tatsächliche Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuer-\n\nlichen Prüfung, in welchem sich für den Steuerstraftäter das Risiko der Ent-\n\ndeckung manifestiert. Nach dem Sinn und Zweck des § 371 AO erscheint es \n\nin dieser Situation, in der mit der baldigen Aufdeckung der bisher verheim-\n\nlichten Steuerquelle zu rechnen ist, nicht mehr angezeigt, dem Steuerstraftä-\n\nter für deren Offenbarung Straffreiheit in Aussicht zu stellen. \n\nFür den Steuerpflichtigen muß jederzeit eindeutig erkennbar sein, ob \n\neine Selbstanzeige dazu führt, daß er in bezug auf den offenbarten Sachver-\n\nhalt straffrei wird. Ein Abstellen auf die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanord-\n\nnung oder der Prüfungsdurchführung oder auf die steuerliche oder strafrecht-\n\nliche Verwertbarkeit des Prüfungsergebnisses würde insoweit zu erheblichen \n\nUnsicherheiten führen, da solche Mängel in vielen Fällen nicht ohne weiteres \n\nerkennbar sein werden und unter Umständen erst nach langdauernden Strei-\n\ntigkeiten feststehen. Anders ist dies nur dann, wenn die Prüfungsanordnung \n\nan so gravierenden Fehlern leidet, daß sich ihre Nichtigkeit aus § 125 AO \n\nergibt. \n\nbb) Der Senat braucht letztlich aber nicht zu entscheiden, unter wel-\n\nchen Umständen das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde, na-\n\nmentlich eines Prüfers zur Durchführung einer Außenprüfung, die Sperrwir-\n\nkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht auslöst. Denn der Angeklagte hat mit \n\nder bloßen Bestätigung des Außenprüfungsergebnisses schon keine taugli-\n\nche Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs.1 AO abgegeben. \n\n(1) Mit der Selbstanzeige gemäß § 371 AO soll dem Täter selbst nach \n\neiner vollendeten Steuerhinterziehung noch die Möglichkeit gegeben werden, \n\nseinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und eventuelle \n\nVerfehlungen nachträglich zu berichtigen. Dem Staat soll dadurch der Zugriff \n\nauf bisher unbekannte Steuerquellen ermöglicht werden. Eine wirksame \n\nSelbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO setzt daher voraus, daß der Steuer-\n\npflichtige eine gewisse Tätigkeit entfaltet, die zu einer Berichtigung und Er-\n\ngänzung der bisherigen Angaben führt. Er muß hierdurch einen wesentlichen \n\nBeitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestset-\n\nzung leisten (vgl. BGHSt 3, 373, 375). Durch die Berichtigung und Ergänzung \n\nder bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben \n\ndurch den Steuerpflichtigen muß das Finanzamt in der Lage sein, ohne \n\nlangwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. \n\nBGHSt 49, 136, 139 m.w.N.). \n\nFür eine wirksame Selbstanzeige reicht es daher nicht aus, daß der \n\nSteuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis \n\nanerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtig-\n\nkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (vgl. BGHSt 3, 373; Joecks in Fran-\n\nzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 371 Rdn. 56; Kohlmann, Steuer-\n\nstrafrecht 33. Lfg. Januar 2005 § 371 Rdn. 63; Rüping in Hübsch-\n\nmann/Hepp/Spitaler, AO 183. Lfg. Dezember 2004 § 371 Rdn. 77). \n\n(2) Hier hat der Angeklagte nach abgeschlossener Prüfung in der \n\nSchlußbesprechung auf Vorhalt des Prüfers zu bestimmten Rechnungen \n\neingeräumt, daß diesen weder Warenlieferungen noch Zahlungen zugrunde \n\nlagen; vielmehr hat er sie als „pro forma Rechnungen“ bezeichnet. Darin ist \n\nkein hinreichender Beitrag des Angeklagten zu sehen, der als Berichtigung \n\nseiner bisher unzutreffenden Angaben im Sinne des § 371 Abs. 1 AO gewer-\n\ntet werden kann. Für die Finanzbehörde hat sich durch die bloße Bestätigung \n\ndes Ergebnisses der Außenprüfung keine wesentliche Verbesserung der für \n\ndie zutreffende Steuerfestsetzung notwendigen Tatsachengrundlage erge-\n\nben. \n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der \n\nEntscheidung in BGHSt 49, 136 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatte \n\nder Beschuldigte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eingeräumt, daß \n\nsämtliche Angaben im Zusammenhang mit Vorsteuererstattungsanträgen \n\nunrichtig waren und insbesondere die Existenz der vorsteuerberechtigten \n\nUnternehmen vorgetäuscht worden war. Daraus ergab sich ohne weiteres, \n\ndaß ein irgendwie gearteter Steuererstattungsanspruch unter keinen Um-\n\nständen in Betracht kam (vgl. BGHSt 49, 136, 141). Vorliegend hat der An-\n\ngeklagte jedoch unrichtige Rechnungen in die Buchhaltung eines existieren-\n\nden Unternehmens und letztlich in dessen Umsatzsteuervoranmeldungen \n\neinfließen lassen. Für das Finanzamt war somit auch nach Bestätigung des \n\nAußenprüfungsergebnisses hinsichtlich einzelner Rechnungen keinesfalls die \n\nMöglichkeit einer zutreffenden Festsetzung ohne weitere langwierige Nach-\n\nforschungen gegeben. \n\nDie Tatsache, daß der Prüfer des Finanzamts im Rahmen der Außen-\n\nprüfung gegen seine Belehrungspflichten verstoßen hat, ändert an dem ge-\n\nfundenen Ergebnis nichts. Denn auch die Bestätigung eines steuerstrafrecht-\n\nlich relevanten Vorhalts gegenüber einem Finanzbeamten außerhalb jegli-\n\ncher offizieller Amtshandlung wäre nicht als Selbstanzeige zu bewerten. \n\nHarms Basdorf Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Gerhardt ist durch Urlaub an der \n Unterschrift gehindert \n Harms \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-118-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":17},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/5-str-118-05","retrieved":"2026-07-10 16:45:23.889565+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/5-str-118-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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