{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"1 StR 499/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 499/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 30. April 2004 wird verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Teilfreispruch \n\nhinsichtlich Ziffer 2 der Anklage entfällt, \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels der Staatsanwaltschaft, an eine Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts Regensburg zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-\n\nlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrü-\n\nge und der Sachrüge. Seine Revision bleibt erfolglos. \n\nDie Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten Revision ein-\n\ngelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie erstrebt im Fall B. IV. \n\nder Urteilsgründe eine tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und \n\nbeanstandet den Teilfreispruch hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage sowie die \n\nStrafzumessung. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. \n\n I. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Das Tatopfer ist die am 5. September 1982 geborene leibliche Toch-\n\nter des Angeklagten. \n\nFall B. I.: \n\nZwischen dem 5. September 1993 und dem 4. September 1995 suchte \n\nder Angeklagte am Abend seine damals elf oder zwölf Jahre alte Tochter \n\nE. in deren Kinderzimmer auf, um ihr - wie üblich - Gute Nacht zu sagen. \n\nSie lag schon im Bett. Plötzlich zog er ihr unter der Bettdecke die Unterhose \n\nherunter, führte einen Finger in die Scheide ein und tastete mindestens eine \n\nMinute lang innen die Vagina ab. Das Mädchen hatte zu diesem Zeitpunkt be-\n\nreits eine leichte Schambehaarung. \n\nEr erklärte seiner Tochter, er müsse nachsehen, ob bei ihr am Unterleib \n\nalles in Ordnung sei. Das sei ganz normal. Auch andere Väter würden das bei \n\nihren Töchtern tun. Sie glaubte ihm dies. Als sie klagte, daß es weh tue und ihn \n\nbat aufzuhören, erwiderte er, daß sie sich den Schmerz nur einbilde. Schließ-\n\nlich hörte er doch auf. \n\nFall B. II.: \n\nZwischen dem 5. September 1995 und dem 4. September 1996 kam der \n\nAngeklagte ins Badezimmer, als die 13jährige E. in der Badewanne saß \n\nund ein Vollbad nahm. Er sagte, er wolle ihr zeigen, wie man sich richtig \n\nwäscht. Dann nahm er einen Waschlappen und fuhr ihr damit wiederholt über \n\ndie Scheide und auch etwas in die Schamlippen hinein. Das ganze war ihr un-\n\nangenehm und sie dachte, das könne sie ja selber machen. \n\nFall B. III.: \n\nZu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem \n\n5. September 1995 und dem 4. September 1999 traf die 13, 14, 15 oder 16 \n\nJahre alte E. im Badezimmer auf ihren nackten Vater. Er forderte sie auf, \n\nseinen Penis anzufassen, was sie ablehnte. Daraufhin nahm er ihre Hand, führ-\n\nte diese zu seinem Glied, so daß sie das Glied ihres Vaters in der Hand hatte. \n\nAls er ihre Hand losließ, ließ auch sie das Glied sofort wieder los. Er lachte, \n\nweil sie so \"gschamig\" sei. \n\nFall B. IV.: \n\nIm Oktober 1999, als der Angeklagte am Morgen eines Wochenendes \n\nmit der 17jährigen E. allein in der Küche war, packte er sie plötzlich von \n\nhinten über der Bekleidung an beide Brüste und presste sie an sich. Als sie \n\nsich wehrte und versuchte, seine Hände wegzudrücken, faßte er noch fester \n\nzu, bezeichnete sie als Zicke und sagte, sie solle sich nicht so anstellen. \n\nSchließlich konnte sie sich losreißen, flüchtete weinend aus der Küche an der \n\nMutter vorbei in ihr Zimmer. Die Mutter, die einen normalen Streit vermutete, \n\nschickte den Vater zur Aussprache hinterher. \n\nIn dem Gespräch sagte er seiner Tochter, \"sie sei so geil und er werde \n\nsie eines Tages richtig nehmen\". Sie machte ihm klar, daß das so nicht weiter-\n\ngehe und daß für sexuelle Dinge seine Frau zuständig sei. Er reagierte - wie \n\nauch sonst, wenn sie ihn zurückwies - mit Ignorieren und behandelte sie über \n\nMonate hinweg wie Luft. \n\nIn den Jahren 1998 bis 2000 fügte sie sich ca. zehnmal mit einer Ein-\n\nwegrasierklinge mehrere kleine blutende Schnittwunden am Arm zu. Sie wollte \n\nsich wehtun, weil sie sich die Schuld an dem gab, was passiert war. Am \n\n17. August 2000 zog sie aus dem Elternhaus aus. \n\n2. Der Angeklagte bestreitet die Taten, ohne sich sonst zur Sache einzu-\n\nlassen. \n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen (UA \n\nS. 13, 38 bis 44, 130 bis 132), daß die Strafkammer bei Fall B. I. aufgrund der \n\nfür glaubhaft erachteten Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung \n\neinen weiteren Teilakt für erwiesen hält, wenn sie ihn auch in die Sachver-\n\nhaltsschilderung nicht aufgenommen hat. Sie sieht folgende Angaben als er-\n\nwiesen an: \n\n\"So habe sich der Angeklagte eines Abends in ihrem Kinderzimmer vor \n\nihr Bett gekniet, das ziemlich niedrig gewesen sei, habe ihre Beine ge-\n\nspreizt und sei langsam mit seinem Mund zu ihrer Vagina. Dann habe er \n\nmit der Hand ihre Schamlippen auseinandergezogen und sei mit der \n\nZunge in die Scheide eingedrungen. Zudem sei er mit der Zunge auch \n\nauf ihrer Klitoris auf und ab gefahren. Dazu habe er gesagt, er wolle ihr \n\nGutes tun und sie stimulieren. Ihrer Mutter würde das auch immer gefal-\n\nlen und das sei alles ganz normal. Weh getan habe es nicht. Das Ganze \n\nsei ihr aber unangenehm und eklig gewesen\" (UA S. 38). \n\n\"... sie glaube, der Vorfall mit dem Finger in der Scheide und mit der \n\nZunge in der Scheide sei am gleichen Abend gewesen und das mit dem \n\nFinger in der Scheide sei das Erste gewesen. Aus heutiger Sicht komme \n\nihr das Ganze wie ein Vorfall vor\" (UA S. 42). \n\nDas Tatgeschehen mit dem Eindringen der Zunge war unter Ziffer 2 der \n\nAnklage in Tatmehrheit angeklagt. Die Kammer hat nach der Hauptverhand-\n\nlung einen einheitlichen historischen Vorgang mit Tat I. als möglich angesehen \n\nund meinte unter Berücksichtigung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" den An-\n\ngeklagten in diesem Punkt aus rechtlichen Gründen freisprechen zu müssen. \n\n II. \n\nDie Revision des Angeklagten: \n\n1. Die auf § 244 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO gestützte Ver-\n\nfahrensrüge, das Landgericht habe den Beweisantrag vom 1. Dezember 2003 \n\nauf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Geschädigten \n\nzu Unrecht mit eigener Sachkunde abgelehnt, hat keinen Erfolg. \n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs \"ureigenste\" Aufgabe des Tatrichters \n\n(so schon BGHSt 8, 130). Ein Ausnahmefall ist hier bei der erwachsenen Zeu-\n\ngin nicht gegeben. Die Revision argumentiert auf der Basis einer gravierenden \n\nPersönlichkeitsstörung von Krankheitswert. In dem Beweisantrag wurde be-\n\nhauptet, daß die Zeugin ab Juli 2000 an einer solchen leide. Dazu wurde Be-\n\nzug genommen auf die Aussage der Psychotherapeutin L. , die mit der Ge-\n\nschädigten vom 26. Juli 2000 bis zum 25. Oktober 2001 Beratungsgespräche \n\ngeführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin L. sich dahinge-\n\nhend geäußert, E. sei das alles sichtlich peinlich gewesen. Sie habe viel \n\ngeweint und sei sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe Angst vor dem Vater, \n\nSelbstmordgedanken, Schlafstörungen und Depressionen gehabt (UA S. 62). \n\nDieser Beweisantrag wurde vor der Vernehmung der Geschädigten in der \n\nHauptverhandlung gestellt. \n\nNach deren Vernehmung beantragte der Verteidiger am 12. März 2004 \n\nein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, daß bei der Geschädigten \n\nkeinerlei psychophysische Ausfallerscheinungen oder Erkrankungen vorliegen, \n\ndie einen Rückschluß auf einen stattgefundenen sexuellen Mißbrauch zulas-\n\nsen, was die Kammer als wahr unterstellt hat. Damit hat die Verteidigung selbst \n\ndie Behauptung einer gegenwärtigen Persönlichkeitsstörung fallengelassen. \n\nWeder die Urteilsfeststellungen zum Zustand der Geschädigten während \n\nder psychotherapeutischen Behandlung, zu ihrem weiteren Lebenslauf nach \n\ndem Auszug aus dem Elternhaus - Abschluß Wirtschaftsschule, erfolgreiche \n\nAusbildung zur Einzelhandelskauffrau, eigene Wohnung - noch die Unsicher-\n\nheiten in der zeitlichen Einordnung der Taten ergeben Anknüpfungstatsachen \n\nfür eine frühere oder derzeit noch bestehende schwere Persönlichkeitsstörung \n\nvon Krankheitswert oder sonstige besondere Umstände, die die Kammer zur \n\nEinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Geschädigten ge-\n\ndrängt hätten. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beurtei-\n\nlung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten ist frei von Rechtsfeh-\n\nlern. \n\nEine vom Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete Konstellation \n\nvon \"Aussage gegen Aussage\" (BGH NStZ 2004, 635, 636) liegt nicht vor. Es \n\ngibt nämlich eine Reihe von Indizien, die die Strafkammer in die Würdigung der \n\nzentralen Aussagen der Geschädigten einbeziehen konnte, wie ihre früheren \n\nOffenbarungen gegenüber Dritten, der psychische und physische Zustand der \n\nGeschädigten in den Tatzeiträumen und danach sowie die Selbstverletzungen. \n\nDies sind objektive Umstände von Gewicht, die die Kammer für die Richtigkeit \n\nder Darstellung des Opfers herangezogen hat. Gleichwohl hat sie die Prü-\n\nfungskriterien aus der Entscheidung BGHSt 45, 164 angewandt. Sie hat eine \n\numfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. \n\nAusführlich hat sie sich damit auseinandergesetzt, ob die Mißbrauchs-\n\nvorwürfe von der Belastungszeugin erfunden wurden, um häuslichen Pflichten \n\nzu entgehen, um vom Vater Unterhalt für ein freies unabhängiges Leben zu \n\nerhalten, und ist zu dem nachvollziehbaren Schluß gelangt, daß sämtliche \n\nÜbergriffe erlebnisfundiert sind und die Angst vor dem angekündigten Ge-\n\nschlechtsverkehr die Tochter aus dem Elternhaus getrieben hat. Die Aussage-\n\ngenese, die Konstanz, den Detailreichtum und die Originalität in den jeweiligen \n\nBemerkungen des Vaters bei den einzelnen Taten hat die Kammer herausge-\n\narbeitet. Sie hat sich weiter für den Erlebnisbezug sämtlicher Vorfälle auf die \n\nvon Zeugen bestätigten Selbstverletzungen und Selbstvorwürfe der Geschä-\n\ndigten sowie deren freiwillige, von ihren begrenzten finanziellen Mitteln selbst \n\nbezahlten psychotherapeutischen Gespräche gestützt. Die Kammer hat sich \n\nauch mit den verschobenen Tatzeiträumen im Vergleich zur Anklage in den \n\nFällen B. I., II. und III. und in den früheren Aussagen des Opfers auseinander-\n\ngesetzt und ist einerseits zum Ergebnis gelangt, daß unabhängig vom Tatzeit-\n\nraum die Taten unverwechselbar individualisiert seien, selbst bei der Zeitspan-\n\nne von 1995 bis 1999 im Fall III.. Insoweit befindet sie sich im Einklang mit der \n\nRechtsprechung (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6). \n\nAndererseits sieht sie rechtsbedenkenfrei in den Problemen der Zeugin mit der \n\nzeitlichen Einordnung Jahre nach den Taten, die diese selbst mit einem Ver-\n\ndrängungsmechanismus erklärt hat, keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der \n\nKernaussagen zu zweifeln. An die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen, die Opfer \n\nsexueller Serienstraftaten geworden sind (eine Vielzahl wurde eingestellt), dür-\n\nfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGHSt 40, 44, 46). \n\n III. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft: \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen die angestrebte tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen Körperverletzung im Fall B. IV. der Urteilsgründe nicht. Diesen \n\ntateinheitlich angeklagten Tatbestand hat das Landgericht nicht als erfüllt an-\n\ngesehen, weil die Geschädigte in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat, \n\ndaß sie bei diesem sexuellen Übergriff Schmerzen erlitten habe. Ob überhaupt \n\neine negative Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt \n\nwurde, wofür die Staatsanwaltschaft ein Indiz im Weinen der Zeugin sieht, oder \n\nob nur das seelische Wohlbefinden berührt war, kann offenbleiben. Jedenfalls \n\nkommt im Falle einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dieser \n\nkein selbstständiger Unrechtsgehalt zu, weil es sich hier um nicht mehr als ei-\n\nnen zwangsläufigen Begleitumstand der sexuellen Nötigung handelt (BGH, \n\nBeschluß vom 2. Juli 2002 - 3 StR 201/02; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224). \n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht den Teilfreispruch hin-\n\nsichtlich Ziffer 2 der Anklage. \n\nDas Landgericht, das nach der Hauptverhandlung eine Tat im Rechts-\n\nsinne zwischen dem Tatgeschehen aus Ziffer 2 der Anklage und Fall B. I. der \n\nUrteilsgründe als möglich annimmt, hat den Zweifelssatz zu Gunsten des An-\n\ngeklagten zutreffend auf die Konkurrenzen angewendet (BGHR StGB § 52 \n\nAbs. 1 in dubio pro reo 1 bis 4; BGH StV 1992, 54). Dann hätte aber bei dem \n\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt kein Teilfreispruch ergehen dürfen \n\n(BGHSt 44, 196). Vielmehr erhöht der zweite Teilakt - das Eindringen mit der \n\nZunge in die Scheide - den Schuld- und Unrechtsgehalt im Fall B. I. nicht uner-\n\nheblich. Er hätte bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren \n\nSinne berücksichtigt werden müssen. \n\n3. Der Tatrichter hat § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG feh-\n\nlerhaft ausgelegt und daraus fehlerhafte Schlüsse auf das als mildestes Gesetz \n\nanzuwendende Tatzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) im Fall B. I. gezogen. \n\nDas Eindringen mit dem Finger in die Scheide erfüllt den Tatbestand des \n\nschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne der zitierten Vorschrift \n\n(BGH NJW 2000, 672). In der irrigen Annahme, dieses Geschehen könne ei-\n\nnen solchen schweren sexuellen Mißbrauch nicht begründen, hat das Landge-\n\nricht \"aus dem gleichen Grund\" einen unbenannten besonders schweren Fall \n\nim Sinne des Tatzeitgesetzes nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum \n\n31. März 1998 geltenden Fassung des 4. StrRG verneint (UA S. 113). \n\n4. Die Strafzumessung zu Fall B. I., für den das Landgericht eine Einzel-\n\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, ist danach mit zwei \n\nRechtsfehlern behaftet. Der Oralverkehr blieb völlig unberücksichtigt und das \n\nEindringen mit dem Finger wurde falsch bewertet. \n\nDie aufgezeigten Mängel führen im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung \n\nder eher milden Einzelstrafe für die Tat B. I., sondern auch zur Aufhebung der \n\nübrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs kann bei Tatmehrheit die Aufhebung eines Einzel-\n\nstrafausspruchs zur Aufhebung der übrigen Strafaussprüche führen, wenn nicht \n\nauszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt \n\nsind (BGH NJW 1979, 378; NJW 1981, 2204, 2206; NStZ 2001, 323). Dies \n\nkann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festge-\n\nsetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe handelt oder wenn die abgeur-\n\nteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Beides ist hier \n\nder Fall. Hinzu kommt, daß es sich bei der fehlerhaften Einzelstrafe um diejeni-\n\nge für die erste Tat handelt. Der Senat hat daher den Strafausspruch insge-\n\nsamt aufgehoben. \n\n5. Weitere den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler hat die Über-\n\nprüfung des Urteils auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft nicht ergeben. \n\n IV. \n\nDer Senat sieht Anlaß zu folgenden Hinweisen: \n\n1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Tatrichter \n\n- wie hier geschehen - grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungs-\n\ngründe zu bedenken: \n\na) Langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil \n\nb) Belastungen durch lange Verfahrensdauer \n\nc) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK (vgl. BGH NStZ 1999, 181). \n\nDies gilt sowohl für die Festsetzung der Gesamtstrafe als auch für die \n\nFestsetzung der Einzelstrafen (BGH NStZ 2003, 601). \n\n2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat das Landgericht hier \n\ndarin gesehen, daß das Verfahren über elf Monate nicht gefördert worden ist. \n\nEine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt \n\naber nicht ohne weiteres zu einer derartigen Verletzung (BGH NStZ 2003, \n\n384). Es ist auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, deren Angemes-\n\nsenheit sich nach einer Gesamtwürdigung bestimmt, in die neben Umfang und \n\nSchwierigkeit des Verfahrens auch das Verhalten des Beschuldigten und sei-\n\nnes Verteidigers einzubeziehen ist. \n\nOb Umstände vorliegen, die eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung oder deren fehlerhafte Annahme begründen, kann das Revisionsgericht \n\nallerdings nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge überprüfen (BGH NStZ \n\n2000, 418; StV 1999, 205). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/1-str-499-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/1-str-499-04","retrieved":"2026-07-10 16:44:00.482805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-15/1-str-499-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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