{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZB 5/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 5/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im \n\nAusland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts. \n\nBGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05 - LG Berlin \n\n AG Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der Zivil-\n\nkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 unter Zu-\n\nrückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Kostenpunkt \n\nabgeändert. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\ntragen der Beklagte 3 %, die Kläger 97 %. Die Gerichtskosten des \n\nBeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte aus einem Wert von \n\n97,18 €. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.542,37 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts ein Taxiunternehmen in B.. Bei einem Verkehrsunfall mit einem norwe-\n\ngischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu 1 gefahrenes Taxi beschädigt. Die \n\nKläger nahmen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. auf Schadensersatz in \n\nHöhe von 762,64 € erfolgreich in Anspruch. Gemäß Beweisb eschluß des Amts-\n\ngerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier \n\nZeugen aus Norwegen im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben werden. Die \n\nKläger verzichteten auf Mitteilung des Vernehmungstermins, der Beklagte nicht. \n\nAn dem Beweistermin in Norwegen nahm für die Kläger eine norwegische \n\nRechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die Beauf-\n\ntragung der norwegischen Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des Beweis-\n\ntermins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 €. \n\nDas Amtsgericht M. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. März \n\n2004 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht Berlin hat auf die \n\nsofortige Beschwerde des Beklagten diesen Beschluß abgeändert und nur die \n\nKosten als erstattungsfähig angesehen, die ein deutscher Rechtsanwalt bei der \n\nBeweisaufnahme im Inland habe verlangen dürfen, und diese in Höhe von \n\n97,18 € festgesetzt; im übrigen hat es die sofortige Be schwerde des Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-\n\nchen ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien als zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zwar \n\ngrundsätzlich auch die Kosten erstattungsfähig, die durch eine anwaltliche Ver-\n\ntretung in einem auswärtigen Beweistermin entstanden seien. Die Kosten für \n\ndie Vertretung bei einer Beweisaufnahme im Ausland seien jedenfalls dann er-\n\nstattungsfähig, wenn es sich um einen für die Parteien wesentlichen Prozeß \n\nhandele. Eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei aber \n\ndann nicht mehr anzunehmen, wenn die Kosten eine angemessene Höhe über-\n\nstiegen und sich vor allem im Hinblick auf den Streitwert als unverhältnismäßig \n\nhoch erwiesen. Nach den Erfahrungen des Gerichts sei die Beauftragung aus-\n\nwärtiger Rechtsanwälte bei einer Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter \n\nauch im Inland eher der Ausnahmefall. Im vorliegenden Fall würde eine wirt-\n\nschaftlich vernünftig handelnde Partei von der Beauftragung eines ausländi-\n\nschen Beweisanwalts abgesehen haben, schon weil sie damit habe rechnen \n\nmüssen, im Falle eines Unterliegens diese Kosten selbst tragen zu müssen. \n\nGleiches gelte für eine Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der \n\nWahrnehmung des Beweisaufnahmetermins im Ausland, die ebenfalls zu un-\n\nverhältnismäßigen (Reise-)Kosten geführt haben würde. Der Grundsatz der \n\nWaffengleichheit gebiete es nicht, die Beauftragung der ausländischen Beweis-\n\nanwälte als notwendig anzusehen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund zulässig (§ 575 Abs. 1-3 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die \n\nKosten eines ausländischen Beweisanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweck-\n\nentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beweisaufnah-\n\nmetermin geboten war, nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsan-\n\nwalts erstattungsfähig sind (vgl. §§ 54, 26, 6, 5 BRAGO, jetzt VV Nr. 3104 mit \n\namtlicher Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 RVG). \n\n1. Die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts sind jedenfalls not-\n\nwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn seine Hinzuziehung zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\nDie Partei hat das Recht bei einem auswärtigen Beweisaufnahmetermin \n\nanwesend zu sein und zwar auch durch ihren Anwalt, der sie vertritt. Das kann \n\nbei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbeziehungen zu erheblichen Aufwendun-\n\ngen führen. Der erkennende Senat vermag nicht zu beurteilen, ob es sich vor-\n\nliegend um komplizierte Fragen in einem wichtigen Rechtsstreit handelte, in \n\ndem es auf die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins ankam. Die Frage \n\nder Erstattungsfähigkeit von in solchen Fällen verursachten Kosten bedarf im \n\nvorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. \n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Kläger zu unterstellen, \n\ndaß die Hinzuziehung der ausländischen Rechtsanwältin zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung geboten war. In einem solchen Fall greift der \n\nGrundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer \n\nRechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts \n\nzu erstatten sind, nicht ein. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Kläger ihren \n\nProzeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen, sie in dem Beweistermin \n\nzu vertreten, wenn dessen Kosten möglicherweise wesentlich geringer gewe-\n\nsen wären als die tatsächlich entstandenen Kosten. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls der Höhe nach zu Recht die von \n\nden Klägern geltend gemachten Kosten ihrer norwegischen Rechtsanwältin auf \n\ndie Gebühren begrenzt, die nach §§ 6, 26, 54 BRAGO bei Beauftragung eines \n\nweiteren Rechtsanwalts für eine Beweisaufnahme im Inland entstanden wären. \n\nEs entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines \n\nausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsan-\n\nwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom \n\n8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.). \n\na) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungs-\n\nfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern \n\nauch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März \n\n2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Auslän-\n\ndischer Anwalt\"). Auch bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland \n\ndurch einen ausländischen Rechtsanwalt ist kein Grund dafür ersichtlich, die \n\nKostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen \n\nRechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem \n\ninländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht \n\ndes ausländischen Rechtsanwalts. Für eine einheitliche Beurteilung der Erstat-\n\ntungsfähigkeit von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts zur Wahrneh-\n\nmung eines Beweistermins im Ausland spricht zudem, daß bei der Kostenfest-\n\nsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden \n\nkann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts al-\n\nlein auf die notwendige Teilnahme an dem Beweistermin beschränkte oder ob \n\nes sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Tätigkeit \n\nhandelte. \n\nb) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\naa) Bei dieser Sachlage kann es der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg \n\nverhelfen, daß das Beschwerdegericht die Beauftragung ausländischer Be-\n\nweisanwälte für nicht \"notwendig\" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehalten hat, \n\nohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - BGHReport 2005, 813). Auch erscheint die \n\nErwägung des Beschwerdegerichts als nicht tragfähig, die anfallenden Kosten \n\nzum Streitwert ins Verhältnis zu setzen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar noch \n\nnachvollziehbar sein, wenn - wie hier - die den Rechtsstreit führenden Kläger \n\ndie Kosten verursachen. Er greift aber nicht, wenn der Beklagte, dem der \n\nRechtsstreit aufgezwungen wird, zu seiner Rechtsverteidigung die angeblich \n\n\"unverhältnismäßigen\" Kosten für notwendig halten darf. Ein unterschiedlicher \n\nMaßstab je nach der Parteistellung ist auch im Kostenerstattungsrecht nicht \n\nberechtigt, in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Der Ge-\n\nrechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im \n\nEinzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden \n\nNachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die \n\nKosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-\n\nnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember \n\n2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902). Hierauf kommt es jedoch nach den \n\nAusführungen zu oben a) nicht an. \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf beru-\n\nfen, der Beklagte habe \"alles und jedes\" bestritten mit der Folge, daß ein teures \n\nSachverständigengutachten und schließlich noch eine Beweisaufnahme in \n\nNorwegen erforderlich geworden seien. Auf die Bemessung des Erstattungsbe-\n\ntrages hat dies keinen Einfluß. Daß der Beklagte insoweit seine prozessualen \n\nRechte mißbraucht hätte, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann es vorliegend \n\nauch nicht darauf ankommen, daß die Einschaltung der norwegischen Rechts-\n\nanwältin zur Wahrnehmung des Beweistermins möglicherweise durch das In-\n\nteresse des Beklagten an der Mitteilung des Beweistermins veranlaßt worden \n\nsein mag. Es ist das Recht einer jeden Partei zu einem Beweistermin zu er-\n\nscheinen (§§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 4 ZPO). \n\ndd) Schließlich wird die Partei auch nicht unverhältnismäßig beeinträch-\n\ntigt dadurch, daß die Einschaltung eines ausländischen weiteren Anwalts \n\ngrundsätzlich zu ihren Lasten geht, weil dessen Kosten nur erstattungsfähig \n\nsind, soweit sie die vergleichbaren Gebühren eines inländischen Anwalts nicht \n\nüberschreiten. Diese Belastung trifft beide Parteien in gleicher Weise. Es ist \n\njeder Partei unbenommen selbst abzuwägen, ob sie einen weiteren Anwalt für \n\neinen Beweistermin im Ausland einschalten will oder ob sie dies - auch in wirt-\n\nschaftlicher Hinsicht - für nicht sinnvoll hält. \n\nc) Nach allem besteht vorliegend keine Veranlassung von dem Grund-\n\nsatz abzuweichen, daß die Kosten eines zusätzlichen ausländischen Anwalts \n\nfür einen Beweistermin im Ausland nur in Höhe der Gebühren eines deutschen \n\nRechtsanwalts erstattet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 \n\n- VI ZB 55/04 - aaO; vgl. auch OLG München, JurBüro 2004, 380, 381). \n\nd) Das Beschwerdegericht hat im hier zu entscheidenden Fall ohne \n\nRechtsfehler die zu erstattenden Kosten ausschließlich nach den Gebühren \n\neines Rechtsanwalts bemessen und keine über die Auslagenpauschale des \n\n§ 26 BRAGO (vgl. jetzt VV Ziff. 7002) hinausgehenden fiktiven Auslagen oder \n\nReisekosten berücksichtigt. Solche waren weder geltend gemacht noch im ein-\n\nzelnen dargetan. Die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem aus-\n\nländischen Beweistermin wird zudem regelmäßig so erfolgen können, daß zu-\n\nsätzliche Auslagen und Reisekosten nicht anfallen. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen. Die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, \n\n100 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 Kostenverzeichnis Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Die \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zb-5-05","retrieved":"2026-07-10 16:45:01.488252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-14/vi-zb-5-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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