{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZB 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bückeburg vom 6. Dezember 2004 gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte \n\nBeschluß aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.500,00 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten ärztlichen Be-\n\nhandlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Dieses \n\nUrteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. Juli 2004 zugestellt \n\nworden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt, \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 2004 bean-\n\ntragt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren \n\ngebeten. Dieser Schriftsatz trägt einen Eingangsstempel des Landgerichts in \n\nblauer Farbe mit dem Datum 27. August 2004 und den Namenszug des Wacht-\n\nmeisters G.. Auf Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet eingegan-\n\ngen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers Gegenvorstellung er-\n\nhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur \n\nBegründung haben sie vorgetragen, die Rechtsmittelschrift sei zusammen mit \n\nzwei weiteren Schriftsätzen aus anderen Verfahren in einen Sammelumschlag \n\ngesteckt und von der Angestellten W. am Abend des 26. August 2004 nach \n\nDienstschluß in den Briefkasten der Justizbehörden B. eingeworfen worden. Zur \n\nGlaubhaftmachung hat sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen der \n\nMitarbeiterinnen P., W. und T. seiner Prozeßbevollmächtigten bezogen. Er hat \n\ngeltend gemacht, die Schriftsätze aus den anderen Verfahren seien ausweislich \n\nder Eingangsstempel jeweils am 26. August 2004 bei Gericht eingegangen. \n\nDas Landgericht hat nach Rücksprache mit dem Wachtmeister G. durch \n\nBeschluß vom 20. Oktober 2004, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu-\n\ngestellt am 29. Oktober 2004, die Gegenvorstellung und den Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung aus-\n\ngeführt, die Gegenvorstellung sei, sofern sie überhaupt zulässig sei, jedenfalls \n\nunbegründet. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungs-\n\nschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Die eidesstattliche Versicherung \n\nvon Frau W. stoße auf durchgreifende Zweifel. Schriftsätze, die nach Dienst-\n\nschluß (in der Regel 15:30 Uhr) in den Nachtbriefkasten eingeworfen würden, \n\nerhielten am nächsten Morgen keinen blauen, sondern einen roten Eingangs-\n\nstempel. Auch die beiden Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten des Klägers \n\naus den anderen beiden Verfahren trügen rote Eingangsstempel. Am 26. Okto-\n\nber 2004 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Zustimmung der \n\nGegenseite um nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis \n\nzum 26. November 2004 gebeten. Die Berufungsbegründung ist am 22. No-\n\nvember bei Gericht eingegangen. \n\nMit Beschluß vom 6. Dezember 2004 hat das Landgericht die Berufung \n\nals unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt, der Beschluß, mit dem die Gegenvorstellung des Klägers \n\nund sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen \n\nworden seien, sei seit dem 29. November 2004 rechtskräftig, weil der Kläger \n\ndagegen keine Rechtsbeschwerde eingelegt habe. \n\nDem Kläger \n\nist durch Beschluß des Senats vom 1. März 2005 \n\n- VI ZA 1/05 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß \n\ndes Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Prozeß-\n\nbevollmächtigte des Klägers, dem der Beschluß des Senats am 8. März 2005 \n\nzugestellt worden ist, hat mit einem am 11. März 2005 beim Bundesgerichtshof \n\neingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, diese mit einem wei-\n\nteren, am 1. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz be-\n\ngründet und beantragt, dem Kläger wegen der Fristversäumung Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nII. \n\nDem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-\n\nstellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-\n\nwähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, ver-\n\nhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, \n\n372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung \n\nals unzulässig verwerfen, daß der Beschluß, mit dem der Wiedereinsetzungs-\n\nantrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen \n\nworden sei, rechtskräftig geworden sei, weil der Kläger dagegen keine Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es eines \n\nWiedereinsetzungsantrags nur dann bedarf, wenn eine der in § 233 ZPO ge-\n\nnannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung verspätet eingelegt \n\nworden ist. Diese Frage ist vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag zu klären (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR \n\n2004, 625). Nur im Falle der Fristversäumung wäre über den hilfsweise geltend \n\ngemachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden gewesen. Der ange-\n\nfochtene Beschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das Beru-\n\nfungsgericht in dieser Entscheidung keine Beweiswürdigung bezüglich der \n\nRechtzeitigkeit des Rechtsmitteleingangs vorgenommen und dazu keine Fest-\n\nstellungen getroffen hat. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Oktober \n\n2004 gemeint hat, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Beru-\n\nfungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei, verkennt es, daß für die \n\nEntscheidung der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, die \n\nallgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei können zwar \n\neidesstattliche Versicherungen als Beweismittel berücksichtigt werden, denn für \n\ndie Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch so-\n\nweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung geht - gilt der sogenannte Freibe-\n\nweis. Der Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen, der lediglich auf Glaub-\n\nhaftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Fristwahrung regelmä-\n\nßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung der Beweisper-\n\nsonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf \n\nandere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 und vom 27. Mai 2003 \n\n- VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zb-10-05","retrieved":"2026-07-10 16:44:20.009903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-14/vi-zb-10-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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