{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"5 StR 214/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 214/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 14. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 26. August 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung \n\nund wegen räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffen-\n\nden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer zwischen April 1999 und November 2002 überwiegend wegen \n\nVerkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilte, 1979 geborene Angeklagte holte \n\nnach einer Maurerlehre das Abitur nach und absolvierte 2003 erfolgreich eine \n\nLehre als Bauzeichner. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wovon er \n\naußerhalb der Lehrzeiten seinen Unterhalt bestritten hat. \n\nDer Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte L wollten als \n\nTürsteher während einer von den Zeugen H und C geplanten \n\nGroßparty für die Sicherheit sorgen. Während einer Besprechung in seiner \n\nWohnung knüpfte der Angeklagte am 9. November 2003 seine beabsichtigte \n\nMitwirkung an die Bedingung, während der Party Drogen verkaufen zu kön-\n\nnen. Nachdem C dies abgelehnt hatte, holte der Angeklagte eine Axt \n\nhervor, hielt diese in die Höhe und drohte C , ihm eine Hand abzu-\n\nhacken. Davon nahm der Angeklagte Abstand, nachdem der Zeuge unter \n\ndem Eindruck der Bedrohung sich bereit erklärt hatte, dem Angeklagten ohne \n\nRechtsgrund 1000 € zu zahlen. C beschaffte 500 €\n\n sogleich und über-\n\ngab das Geld dem Angeklagten. Dieser suchte dann mit L am Nachmit-\n\ntag des 14. November 2003 die Arbeitsstelle des C und die Wohnung \n\ndes Zeugen auf, um die restlichen 500 € entgegenzunehme n. C ließ \n\nsich durch seine Eltern verleugnen. Die Täter drohten, der Zeuge sei „jetzt \n\ndran“. \n\nGegen Abend des gleichen Tages verschafften sich der Angeklagte \n\nund L im Anschluß an den dem Wohnungsinhaber bekannten Zeugen \n\nS Zutritt zur Wohnung des Hö . L schlug Hö mit einem \n\nFaustschlag nieder und verletzte ihn erheblich. In Anwesenheit weiterer Zeu-\n\ngen verlangte der Angeklagte von den Zeugen Hö und K die Zah-\n\nlung von 500 € anstelle einer solchen durch C \n\n. Unter dem Eindruck des \n\nrücksichtslosen Auftretens des Angeklagten und der massiven Gewaltan-\n\nwendung des L übergaben Hö und K 55 €. Einer der Täter \n\ndrohte damit, im Fall der Nichtzahlung der restlichen Forderung den Bedroh-\n\nten ein Messer in den Bauch zu stecken. \n\n2. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Beweisan-\n\ntrags- und einer Aufklärungsrüge, daß es das Landgericht zu Unrecht unter-\n\nlassen habe, einen Sachverständigen zur Aufklärung der Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten heranzuziehen. Auf diese Rügen kommt es indes nicht an, weil \n\nschon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs \n\nführt. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat kann ausschließen, daß \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war. \n\nDas Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung nicht mit allen \n\nUmständen auseinander gesetzt, die den Angeklagten hätten entlasten kön-\n\nnen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.). Es läßt ohne Würdigung der \n\ndafür geeigneten Umstände offen, ob der Angeklagte zur Tatzeit drogenab-\n\nhängig war. Damit hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß \n\nauch dann, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht erheblich \n\nwar, die Schuld des Angeklagten bei bestehender Drogenabhängigkeit ge-\n\nmindert gewesen sein kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH \n\nNStZ 1992, 381; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 330 \n\nm.w.N.). Ferner hat das Landgericht eine Würdigung unterlassen, ob eine \n\nDrogenabhängigkeit des Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB \n\nbegründet und die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seines Han-\n\nges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. \n\nDas Landgericht hat die Zeugenaussage des ehemaligen Mitange-\n\nklagten L , der Angeklagte habe in starkem Maße fast täglich Kokain zu \n\nsich genommen und Alkohol getrunken, nicht als Beleg für eine Abhängigkeit \n\nvon Betäubungsmitteln angesehen und diese Aussage nicht im Zusammen-\n\nhang mit weitergehenden Feststellungen über eine Affinität des Angeklagten \n\nzu Drogen gewürdigt. Als solche kommen folgende Umstände in Betracht: \n\nDer offensichtlich erwerbslose Angeklagte, der auch keine Sozialleistungen \n\nbezog, strebte an, während der geplanten Großparty Drogen zu verkaufen. \n\nDie ausgeurteilten Taten sind durch Besonderheiten gekennzeichnet, die im \n\nZusammenhang mit einem erheblichen Drogenkonsum des Angeklagten ste-\n\nhen könnten. Die massive Vorgehensweise des Angeklagten steht in einem \n\ngewissen Mißverhältnis zur Höhe der erstrebten Vermögensvorteile. Die Ta-\n\nten offenbaren bei dem bis dahin im wesentlichen unauffällig lebenden An-\n\ngeklagten eine durch große Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Wesens-\n\nveränderung. Sie richteten sich ferner gegen Angehörige seines weiteren \n\nBekanntenkreises und unterlagen hierdurch und im Blick auf ihre offene Aus-\n\nführung einem hohen Entdeckungsrisiko. Nachdem der Versuch am 14. No-\n\nvember 2002 endgültig gescheitert war, von C weitere 500 € zu erpres-\n\nsen, gingen die Täter ohne zeitliche Zäsur zur nächsten Erpressung über. \n\nDiese Umstände hätten Anlaß gegeben, in gewissem Umfang eine drogen-\n\nbedingte Realitätsverkennung und ein dringendes Bedürfnis zur Erlangung \n\nvon Bargeld zur Drogenbeschaffung zu erwägen. Davon war das Landgericht \n\ndurch den Hinweis, daß der Angeklagte auf die Kammer jedenfalls einen \n\nvollkommen gesunden Eindruck hinterlassen hat (UA S. 16), nicht entbun-\n\nden. Der Angeklagte befand sich vor Beginn der Hauptverhandlung sieben \n\nMonate in Untersuchungshaft. Dies konnte sein Erscheinungsbild und seinen \n\nGesundheitszustand naheliegend verändert haben. \n\n3. Der neue Tatrichter wird demnach die Umstände, die eine Drogen-\n\nabhängigkeit des Angeklagten begründen können, neu aufzuklären und zu \n\nbewerten und neue Strafen festzusetzen haben – auch im Blick auf die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB. Er wird seine Untersuchung naheliegend auf \n\ndie im Hilfsbeweisantrag genannte Behandlung und Medikation des Ange-\n\nklagten durch die Ärzte der Justizvollzugsanstalten erstrecken und sich je-\n\ndenfalls für die mögliche Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB sachver-\n\nständiger Hilfe zu bedienen haben (§ 246a StPO). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-214-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-214-05","retrieved":"2026-07-10 16:46:30.143511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-14/5-str-214-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-06-14","dockets":["5 StR 214/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 214/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-214-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 26. August 2004 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:46:30.143511+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}