{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"5 StR 129/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1 Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweis- anträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrens- beteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu beschei- den.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1 \n\nWurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich \ndurch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweis- \nanträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung \ndie prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrens- \nbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte \nBeweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten \nGerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu beschei-\nden. \n\nBGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05 \n LG Hamburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 129/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 14. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Z und Y ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom \n\n27. März 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n2. Die Revision der Nebenklägerin A A gegen \n\ndieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig \n\nverworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. Jeder Angeklagte hat die durch sein \n\nRechtsmittel den Nebenklägern V und G A \n\n entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, \n\nder Angeklagte Z darüber hinaus die durch sein \n\nRechtsmittel den Nebenklägerinnen E und M \n\n entstanden notwendigen Auslagen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Schwurgericht hat – nach über dreieinhalb Jahren Verhandlungs-\n\ndauer am 291. Verhandlungstag – den Angeklagten Z wegen Mordes \n\n(Tatkomplex A ; lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe), wegen \n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und we-\n\ngen Totschlags (Tatkomplex S /E ; Einzelfreiheitsstrafen von \n\nneun und elf Jahren) sowie wegen (besonders) schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit versuchtem (besonders) schweren Raub (Tatkom-\n\nplex R ; Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren) zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere seiner Schuld \n\nfestgestellt und die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeord-\n\nnet. Den Angeklagten Y hat das Schwurgericht wegen Anstiftung zum \n\nMord (nur Tatkomplex A ) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ange-\n\nklagten mit Verfahrens- und Sachrügen sowie eine Nebenklägerin mit einer \n\nSachrüge. \n\nDie Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 2005 im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO unbegründet; die Revision der Nebenklägerin A A \n\n ist aus den dort genannten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). \n\nÜber die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts hinaus sieht der Senat Anlaß zu folgenden Anmerkungen: \n\n1. Die Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Ri deckt \n\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler des Schwurgerichts, sondern ein Pro-\n\nzeßverhalten dieses Verteidigers des Angeklagten Z auf, das in seiner \n\nGesamtheit als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist. Dies wird insbesondere \n\ndurch folgende Umstände gekennzeichnet: Stellung einer Vielzahl sachlich \n\nunberechtigter Beweisanträge, zudem in sukzessiver Form, ohne daß für \n\ndiese Vorgehensweise ein nachvollziehbares berechtigtes Interesse zu er-\n\nkennen wäre; Reaktion auf die Ablehnung solcher und anderer Anträge mit \n\numfangreichen „Gegenvorstellungen“ sowie vielfach unzulässigen Ableh-\n\nnungsgesuchen und Unterbrechungsanträgen; Ankündigung zahlreicher wei-\n\nterer Beweisanträge ohne auch nur andeutungsweise erfolgte Offenlegung \n\neines berechtigten weiteren Aufklärungsbegehrens; letztendlich ein „Plädoy-\n\ner“, in dem über neun Verhandlungstage jeweils stundenlang bis zum \n\nschließlich notwendigen Abbruch durch das Gericht nahezu ausschließlich \n\nZeugen- und Sachverständigenaussagen in chronologischer Reihenfolge \n\nohne erkennbaren Versuch einer zusammenfassenden Würdigung der \n\nHauptverhandlungsergebnisse referiert wurden. Gerade in seiner Kumulation \n\nzeigt dieses Prozeßverhalten, daß es Rechtsanwalt Ri damit nicht um \n\ndie Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben – den Angeklagten vor \n\neinem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozeßordnungswidrigen \n\nUrteil zu schützen (vgl. BGH NStZ 2005, 341) – ging, sondern vorrangig um \n\ndie Verhinderung eines Verfahrensabschlusses in angemessener Zeit durch \n\ndie massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit \n\ndes Strafgerichts (vgl. Hassemer in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, \n\nS. 127, 143). \n\nAbgesehen davon führt die Art und Weise des – zudem vielfach von ur-\n\nteilsfremdem Sachvortrag durchsetzten – Revisionsvorbringens von Rechts-\n\nanwalt Ri zu den einzelnen Verfahrensrügen – wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – zur Unzulässigkeit \n\nall seiner verfahrensrechtlichen Beanstandungen, auch wenn die Anforde-\n\nrungen an die Vortragspflicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei mehrjäh-\n\nrigen umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden im Lichte der nicht ver-\n\nlängerbaren Monatsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nachsichtiger beurteilt wer-\n\nden. Die Revisionen von Rechtsanwalt Me (weiterer Verteidiger \n\ndes Angeklagten Z ) und Rechtsanwältin L (für Y ) bele-\n\ngen, daß ein geordneter Revisionsvortrag zu mehreren Verfahrensrügen \n\nauch im vorliegenden Verfahren innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 \n\nStPO möglich war. \n\n 2. Der näheren Erörterung bedarf eine von beiden Angeklagten gerüg-\n\nte Verfahrensweise des Schwurgerichts, mit der nach mehr als dreijähriger \n\nVerfahrensdauer die weitere Bescheidung von Beweisanträgen in der Haupt-\n\nverhandlung abgelehnt wurde. \n\na) Aus dem Revisionsvortrag ergibt sich insoweit folgender Verfahrens-\n\ngang: \n\naa) Mit Beschluß vom 28. November 2002 (Protokollanlage 793, veröf-\n\nfentlicht in StraFo 2004, 170 mit Anm. Durth/Meyer-Lohkamp) hat das \n\nSchwurgericht erklärt, vorbehaltlich eines früheren Schlusses der Beweisauf-\n\nnahme werde es Beweisanträge nicht mehr entgegennehmen, wenn diese \n\nnach dem 9. Januar 2003, 12.00 Uhr, gestellt würden. Zur Begründung hat \n\nes u. a. folgendes ausgeführt: Nach fast zweijähriger Verhandlungsdauer mit \n\nzwei Verhandlungstagen pro Woche sei das Beweisprogramm aus Sicht der \n\nKammer seit Mitte 2001 vollständig abgearbeitet gewesen; die anschließen-\n\nde Beweisaufnahme habe keine wesentlichen neuen Ergebnisse ergeben. \n\nSeit Mitte 2001 seien über 320 Beweisanträge – teils aus vielfachen Einzel-\n\nanträgen bestehend – gestellt worden, davon nach einem ersten Schluß der \n\nBeweisaufnahme am 14. Oktober 2002 allein 120 Anträge. Mit Ausnahme \n\nder auf präsente Beweismittel gerichteten Anträge seien nahezu sämtliche \n\nBeweisanträge abgelehnt worden, und zwar überwiegend auch wegen Be-\n\ndeutungslosigkeit. \n\nInsgesamt zeige das Verteidigungsverhalten einen \n\nMißbrauch des Beweisantragsrechts zur Verschleppung des Verfahrens auf, \n\nzumal ohne sachlich erkennbaren Grund und ohne Konkretisierung beweis-\n\nerheblicher Themenkomplexe eine Vielzahl weiterer Beweisanträge ange-\n\nkündigt sei. Die Amtsaufklärungspflicht bleibe von der angekündigten Verfah-\n\nrensweise unberührt. \n\nbb) Mit Beschluß vom 5. Dezember 2002 (Protokollanlage 797) hat das \n\nSchwurgericht den Beschluß vom 28. November 2002 dahingehend klarge-\n\nstellt, daß sich dieser nicht auf die Stellung von Hilfsbeweisanträgen beziehe. \n\nZudem hat es ergänzend erläutert, weshalb die bisherige Antragstellung al-\n\nlein dem Zweck mißbräuchlicher Verfahrensverzögerung gedient habe. Mit \n\neinem weiteren Beschluß vom 7. Januar 2003 (Protokollanlage 978) hat das \n\nSchwurgericht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der \n\nBeschluß vom 28. November 2002 nicht auf die Stellung von Hilfsbeweisan-\n\nträgen beziehe und nach Fristablauf gestellte Beweisanträge als Beweisan-\n\nregungen gewertet sowie unter Aufklärungsgesichtspunkten geprüft würden. \n\ncc) Die nach Ablauf der gesetzten Frist gestellten Beweisanträge der \n\nVerteidigung hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen im einzelnen wie \n\nHilfsbeweisanträge beschieden (UA S. 390 ff.). Sämtliche Anträge wurden \n\nwegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, überwiegend zudem wegen tat-\n\nsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, dar-\n\nüber hinaus – von einem Antrag auf Verlesung präsenter Urkunden abgese-\n\nhen – mangels Aufklärungspflicht bei als Ermittlungsanträgen gewerteten \n\nAnträgen oder nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. \n\nb) Diese Vorgehensweise rügen die Revisionen letztlich erfolglos. \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß \n\ndem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht \n\ngrundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249). \n\n(1) Nach § 246 Abs. 1 StPO darf eine Beweiserhebung nicht deshalb \n\nabgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache \n\nzu spät vorgebracht worden sind. Daraus wird auch gefolgert, daß den Ver-\n\nfahrensbeteiligten nicht vorgeschrieben werden kann, zu welchem Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung sie einen Beweisantrag zu stellen haben (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 48. Aufl. § 246 Rdn. 1 m.w.N.). Das Gericht ist danach gemäß \n\n§ 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsver-\n\nkündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, \n\n391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1). \n\n(2) Dabei darf nach § 244 Abs. 6 StPO die Ablehnung sämtlicher Be-\n\nweisanträge grundsätzlich nur durch Gerichtsbeschluß in der Hauptverhand-\n\nlung erfolgen. Mit dem Erfordernis dieses Gerichtsbeschlusses kann, da er \n\nmit dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung zu protokollieren ist, eine \n\nerhebliche Hemmung für den Fortgang der Hauptverhandlung einhergehen. \n\nEntscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbeson-\n\ndere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden \n\nBGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3). Eine \n\nAusnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die ei-\n\ngenmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfs-\n\nbeweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249). Wegen Verschleppungs-\n\nabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) darf auch ein Hilfsbeweisantrag nicht erst \n\nin den Urteilsgründen abgelehnt werden (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 44a m.w.N.). \n\n(3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat \n\nder Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs \n\ndieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenom-\n\nmen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, \n\nAnträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl. \n\nauch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der \n\nMißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK \n\n5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 – 5 StR 514/04). \n\nHingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von \n\nvornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten \n\n(BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer). \n\nbb) Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht allerdings das Recht \n\nder Angeklagten auf die Stellung von Beweisanträgen als solches nicht be-\n\nschnitten. \n\nEs hat vielmehr – wie durch mehrfache Klarstellung des fristsetzenden \n\nAusgangsbeschlusses deutlich gemacht – lediglich die weitere Bescheidung \n\nvon Beweisanträgen in der Hauptverhandlung abgelehnt und diese der Ur-\n\nteilsbegründung vorbehalten. Zudem hat das Gericht in dem fristsetzenden \n\nBeschluß den Angeklagten und ihren Verteidigern hinreichend klargemacht, \n\ndaß die Ablehnungsgründe der Verschleppungsabsicht und Bedeutungslo-\n\nsigkeit nach dem bisherigen Verfahrenslauf alle weiteren gleichartigen Be-\n\nweisanträge der Verteidigung treffen würden und andere Arten von Beweis-\n\nanträgen nach seiner Einschätzung nicht zu erwarten seien. Diese Erwartung \n\nwar vor dem Hintergrund der bis dahin erfolgten Antragstellung in der Sache \n\nersichtlich nicht zu beanstanden. \n\nWerden Beweisanträge in dieser Weise bis zur Urteilsverkündung ent-\n\ngegen- und zur Kenntnis genommen und – bei Einzelbescheidung im Urteil – \n\nvorab die grundsätzlichen Ablehnungsgründe für alle nachfolgenden Beweis-\n\nanträge ausdrücklich benannt, bleibt nicht nur die vollständige Überprüfbar-\n\nkeit der Ablehnungsbegründung durch das Revisionsgericht erhalten; der mit \n\nder Fristsetzung verbundene Eingriff in die durch § 244 Abs. 6 StPO garan-\n\ntierte Informationsfunktion des individuellen Ablehnungsbeschlusses hält sich \n\naufgrund der gleichsam „vor die Klammer gezogen“ Vorabinformation über \n\ndie zukünftigen Ablehnungsgründe auch in Grenzen. \n\ncc) Die so verstandene Vorgehensweise des Schwurgerichts würde \n\nangesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls keinen durchgreifen-\n\nden Bedenken begegnen. \n\nWurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum \n\nZweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge, ist zur Verhinde-\n\nrung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht \n\nzu ziehen, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren \n\nAblauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten \n\nGerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu bescheiden. \n\n(1) Jenseits der Frage eines Mißbrauchs von Verfahrensrechten (vgl. \n\nhierzu insb. BGHSt 38, 111, 113), die wesentlich von der jeweiligen inneren \n\nEinstellung des Betroffenen abhängt und bei verschiedenen Verfahrensbetei-\n\nligten unterschiedlich beurteilt werden kann, ist nach monate-, gar jahrelan-\n\nger Verhandlungsdauer über das vom Gericht selbst bestimmte Beweispro-\n\ngramm hinaus, namentlich bei lang andauernder Untersuchungshaft von An-\n\ngeklagten, nach einer verfahrensrechtlich vertretbaren Möglichkeit zu su-\n\nchen, die Hauptverhandlung – allerdings unter fortdauernder Wahrung un-\n\nverzichtbarer Verteidigungsinteressen – zu einem Abschluß zu bringen. Dies \n\ngebieten die mit zunehmender Verfahrensdauer immer gewichtiger werden-\n\nden Gebote der Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere in Haftsa-\n\nchen (Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 GG), und der \n\nGewährleistung einer dem Gleichheitsgedanken verpflichteten funktionsfähi-\n\ngen Strafrechtspflege vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen der Straf-\n\njustiz (vgl. BGH-GS NJW 2005, 1440, 1443 f.). Je länger ein Verfahren dau-\n\nert, desto größer wird das legitime Interesse daran, es in absehbarer Zeit \n\neiner abschließenden Urteilsfindung zuzuführen, sofern nicht sachliche \n\nGründe eine Verhandlung über Monate oder gar Jahre hin unerläßlich ma-\n\nchen. \n\n(2) Bei dieser Sachlage hält der Senat in extrem gelagerten Fällen bei \n\nAbwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter – namentlich \n\ndes Informationsinteresses des Angeklagten an der Bescheidung von Be-\n\nweisanträgen in der Hauptverhandlung einerseits, des Beschleunigungs-\n\ngrundsatzes in Haftsachen und des Gebots einer funktionsfähigen Straf-\n\nrechtspflege andererseits – im Wege verfassungs- und konventionskonfor-\n\nmer Einschränkung von § 244 Abs. 6 StPO folgende Verfahrensweise für \n\nerwägenswert: \n\nEs wird den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Entgegennahme von \n\nBeweisanträgen gesetzt und – mit eingehender Begründung – die pauschale \n\nAblehnung nach Fristablauf gestellter Anträge wegen Verschleppungsabsicht \n\nvorab beschlossen; hernach überprüft das Gericht die Anträge, ohne sie al-\n\nlerdings jeweils durch Gerichtsbeschluß nochmals gesondert individuell zu \n\nbescheiden, und zwar vornehmlich unter Aufklärungsgesichtspunkten, zu-\n\ndem bescheidet es sie wie Hilfsbeweisanträge in den Urteilsgründen; hierbei \n\nist dann freilich der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nicht aus-\n\ngeschlossen. Diese besondere Verfahrensweise wird allerdings regelmäßig \n\nerst dann in Betracht kommen können, wenn zuvor gestellte Beweisanträge \n\nwiederholt wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2, § 245 Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO) abgelehnt werden mußten. \n\n(3) Der vorliegende Fall ist als Extremfall, für den eine solche Verfah-\n\nrensweise in Betracht kam, zu werten. \n\nFür eine mehr als dreijährige Verhandlungsdauer ist unter Berücksichti-\n\ngung der gegebenen Beweislage kein vertretbarer Grund ersichtlich. Die drei \n\nTatkomplexe waren sachlich überschaubar, die Beweislage war nicht einmal \n\nübermäßig schwierig. Der Angeklagte Z hatte im Ermittlungsverfahren \n\nnicht nur seine Beteiligung an der Tötung von S A in einem \n\nUmfang zugegeben, der wohl zumindest eine Verurteilung wegen gemein-\n\nschaftlichen Raubes mit Todesfolge getragen hätte, sondern sich auch in \n\nweiteren polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen selbst der \n\nTäterschaft in den beiden anderen Tatkomplexen bezichtigt. Über diese Ges-\n\ntändnisse hinaus wurde die Beweislage im Sinne der Anklage durch gewich-\n\ntige objektive Spuren – etwa die Faserspuren im Fall S /E – \n\nund mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Angaben Z s gegen-\n\nüber dem Zeugen L sowie durch die Angaben weiterer Zeugen bestärkt. \n\nAuch der Angeklagte Y hat im Laufe der Hauptverhandlung eine Betei-\n\nligung an dem Geschehen zum Nachteil von S A in einem er-\n\nheblichen Umfang eingeräumt; hinzu kamen auch bei ihm übereinstimmen-\n\nde, sich ergänzende belastende Angaben von Zeugen, die durch das weitere \n\nBeweisergebnis gestützt wurden. \n\nEs ist auch kein für sich sachlich nachvollziehbares berechtigtes Inte-\n\nresse der Verfahrensbeteiligten an einer Antragstellung nach Ablauf der ih-\n\nnen gesetzten Frist ersichtlich (vgl. hierzu auch Basdorf StV 1995, 310, 314); \n\nweder gab es eine erheblich veränderte Sachlage noch wesentliche neue \n\nInformationen, die es gerechtfertigt hätten, die jeweiligen Anträge erst zu ei-\n\nnem so späten Zeitpunkt vorzubereiten und zu stellen. \n\ndd) Eine abschließende Beurteilung der vom Senat erwogenen Verfah-\n\nrensweise, insbesondere auch der Frage, ob das Vorgehen des Schwurge-\n\nrichts einer solchen Verfahrensweise in jeder Beziehung entsprach, kann \n\nindes dahinstehen. \n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\ngeführt hat, zeigen die Revisionen der Angeklagten nicht auf, in welcher \n\nWeise das Urteil auf einer Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO beruhen könnte \n\n(§ 337 Abs. 1 StPO) oder in welchem für die Entscheidung wesentlichen \n\nPunkt die Verteidigung durch die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse be-\n\nschränkt worden wäre (§ 338 Nr. 8 StPO). \n\nEs ist nach dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich, inwieweit sich die \n\nAngeklagten bei einer dem Wortlaut des § 244 Abs. 6 StPO entsprechenden \n\nVerfahrensweise anders als geschehen hätten verteidigen können. Die erst \n\nim Urteil beschiedenen Anträge offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze \n\nder Verteidigung und stellen auch das nach umfassender Sachaufklärung \n\ngewonnene sichere Beweisergebnis des Schwurgerichts nicht in Frage (vgl. \n\nauch BGH, Beschluß vom 16. März 2005 – 5 StR 514/04). Soweit die hierzu \n\nangebrachten Beanstandungen überhaupt zulässige Beweisanträge betref-\n\nfen, handelt es sich bei den erst im Urteil beschiedenen, nach Ablauf der ge-\n\nsetzten Frist eingereichten Beweisanträgen um solche, mit denen die Frage \n\nder Glaubwürdigkeit als problematisch angesehener Beweispersonen weiter, \n\naber in keinem Fall mit durchgreifend neuen Ansätzen, in Zweifel gezogen \n\nwerden sollte. \n\nc) Der vorliegende Fall verdeutlicht, daß für den Gesetzgeber Anlaß zur \n\nPrüfung besteht, ob unter Berücksichtigung der genannten gegenläufigen \n\nInteressen eine Änderung des derzeitigen – einen verfahrensverzögernden \n\nMißbrauch ermöglichenden – Rechtszustands herbeigeführt werden sollte, \n\netwa durch Ergänzung von § 244 Abs. 6 StPO oder § 246 Abs. 1 StPO (hier-\n\nzu näher Basdorf StV 1995, 310, 314 f., Fn. 30 und StV 1997, 488, 490; vgl. \n\nauch Brause NJW 1992, 2865, 2869). Im Blick auf andere Präklusionsrege-\n\nlungen, welche in angemessener Abwägung zwischen den Bedürfnissen ei-\n\nner funktionstüchtigen Strafrechtspflege wie einer effektiven Verteidigung \n\nunmittelbar vom Gesetzgeber (vgl. nur §§ 6a, 25, 222b StPO) oder von der \n\nRechtsprechung in Anwendung und Auslegung bestehender prozessualer \n\nNormen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 25; § 238 \n\nRdn. 22; jeweils m.w.N.) aufgestellt worden sind, wäre eine im Eingriff zu-\n\nrückhaltende gesetzliche Einschränkung der bestehenden Regelung keines-\n\nwegs systemfremd. \n\n3. Erfolglos bleiben auch die Rügen, wonach dem Angeklagten Z \n\nnach berechtigtem Ausschluß von der weiteren Sitzungsteilnahme infolge \n\nungebührlichen Verhaltens zu Unrecht nicht das letzte Wort gewährt oder \n\nsonstige Gelegenheit zur Äußerung bzw. zur Untersuchung durch einen \n\nSachverständigen gegeben worden sein soll. \n\na) Angesichts von zwei massiven Ausschlußvorfällen vor dem Hinter-\n\ngrund eines vielfach auf Verzögerung ausgerichteten Prozeßverhaltens die-\n\nses Angeklagten hat das Schwurgericht mit seinem Vorgehen den ihm inso-\n\nweit zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum letztlich nicht über-\n\nschritten. \n\naa) Zwar muß auch bei einem wegen ordnungswidrigen Benehmens \n\nnach § 231b StPO ausgeschlossenen Angeklagten in aller Regel der Ver-\n\nsuch gemacht werden, ihn für die Gewährung des letzten Worts wieder hin-\n\nzuzuziehen (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 258 Rdn. 20). Ein von vornher-\n\nein aussichtslos erscheinender Versuch ist im Hinblick auf die Ordnung der \n\nVerhandlung und das Ansehen des Gerichts indes nicht erforderlich \n\n(RGSt 35, 433, 436; BGHSt 9, 77, 81). Die tatrichterliche Prognose der Aus-\n\nsichtslosigkeit eines erneuten Zulassungsversuchs ist vom Revisionsgericht \n\njedenfalls dann hinzunehmen, wenn das Gericht – wie hier – die widerstrei-\n\ntenden Interessen anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls sorgfältig und \n\nnachvollziehbar abgewogen hat. \n\nbb) Bei dieser Abwägung hat das Gericht einerseits das hohe Gewicht \n\ndes Rechts auf ein letztes Wort und den Umstand zu bedenken, daß dieses \n\nRecht nicht lediglich zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des \n\nVerfahrens abgeschnitten werden darf (BGHSt 9, 77, 81). Andererseits \n\nkommt auch dem Umstand besonderes Gewicht zu, ob das ungebührliche \n\nVerhalten auf einem vorübergehenden und letztlich noch nachvollziehbaren \n\nVerlust der Beherrschung angesichts in der Hauptverhandlung neu aufgetre-\n\ntener Umstände beruht oder ob ihm – für jeden unbefangenen Dritten sofort \n\nerkennbar – die auf zukünftige Störungen deutende Absicht innewohnt, An-\n\nsehen und Würde des Gerichts zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 9, 77, 80). \n\nLetzteres hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei aus dem Umstand ge-\n\nschlossen, daß der Angeklagte Z die massive Beleidigung des Vorsit-\n\nzenden auch nach mehrfacher Ermahnung und Belehrung sowie einer länge-\n\nren Unterbrechung bewußt und beharrlich in gleicher Weise fortgesetzt hat, \n\nnachdem er schon zuvor bereits über mehr als zwei Jahre wegen besonders \n\ngravierender Ausfälligkeit (Anspucken des Vorsitzenden) von der Teilnahme \n\nan der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen war. \n\nb) Vor dem Hintergrund dieses Prozeßverhaltens des Angeklagten Z \n\n und seines Verteidigers Rechtsanwalt Ri durfte das Schwurgericht \n\nohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die von diesem Verteidiger ange-\n\nsichts der unmittelbar bevorstehenden Urteilsverkündung abgegebene Erklä-\n\nrung, der bis dahin über mehr als dreieinhalb Jahre schweigende und wegen \n\nUngebührs von der weiteren Verhandlungsteilnahme ausgeschlossene An-\n\ngeklagte wolle sich nunmehr erstmals zu den Tatvorwürfen in der Hauptver-\n\nhandlung zunächst im Wege einer schriftlichen Erklärung äußern, zu deren \n\nVorbereitung eine Unterbrechung für mehrere Tage notwendig sei, er wolle \n\nsich zudem erstmals einer Untersuchung durch einen Sachverständigen un-\n\nterziehen, nur zum Schein und zu dem alleinigen Zweck abgegeben wurde, \n\nden Abschluß des Verfahrens weiter zu verhindern. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-129-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231b","ref_norm":"231b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257a","ref_norm":"257a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-129-05","retrieved":"2026-07-10 16:47:10.745353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-14/5-str-129-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-06-14","dockets":["5 StR 129/05"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 129/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-129-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1 Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweis- anträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrens- beteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu beschei- den.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Angeklagten Z und Y ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n27. März 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin A A gegen\n\ndieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\n\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. Jeder Angeklagte hat die durch sein\n\nRechtsmittel den Nebenklägern V und G A\n\n entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nder Angeklagte Z darüber hinaus die durch sein\n\nRechtsmittel den Nebenklägerinnen E und M\n\n entstanden notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":8},{"id":"StPO/246","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246","label":"§ 246 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StPO/6a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"6a","label":"§ 6a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/231b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"231b","label":"§ 231b StPO","mentions":1},{"id":"StPO/257a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"257a","label":"§ 257a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/400","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"400","label":"§ 400 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/25","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"25","label":"§ 25 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/222b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222b","label":"§ 222b StPO","mentions":1},{"id":"StPO/245","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"245","label":"§ 245 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 2466","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:47:10.745353+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}