{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"3 StR 446/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 26 a, 338 Nr. 3 GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 446/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 29. Juni 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren be-\n\nanstandet und die Sachrüge erhebt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift dargelegt hat, unbegründet. \n\nAnlass zu näherer Erörterung gibt nur die Rüge, an dem Urteil habe der \n\nVorsitzende Richter L. mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei. \n\nMit ihr wird u. a. beanstandet, das Landgericht habe mehrere Ablehnungsge-\n\nsuche fehlerhaft als unzulässig (§ 26 a StPO) behandelt. Auch insoweit zeigt \n\ndie Revision indes keinen Rechtsfehler auf. Der absolute Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. \n\n1. Einen Grund, der geeignet war, Misstrauen in die Unparteilichkeit des \n\nVorsitzenden Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO), hat der Ange-\n\nklagte mit keinem seiner Ablehnungsanträge - soweit sie zulässig zum Gegen- \n\nstand der Revision gemacht worden sind - vorgetragen. \n\na) Ein solcher Grund ist offensichtlich nicht gegeben, soweit der Ange-\n\nklagte die Besorgnis der Befangenheit damit begründet hat, der Vorsitzende \n\nhabe seinen Antrag auf Verlesung des Anklagesatzes in türkischer Sprache \n\nzurückgewiesen, die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Spra-\n\nche abgelehnt und ihm schließlich untersagt, einen türkischen Text zu verlesen \n\n(Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2004). \n\nDer Angeklagte, der seit 1978 durchgehend in Deutschland lebt, hier die \n\nSchule besucht und eine Ausbildung durchlaufen hat, beherrscht, wovon sich \n\ndas Landgericht durch Vernehmung von Zeugen und Auswertung von Urkun-\n\nden überzeugt hat, die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend. Seine \n\nSprachkenntnisse haben ihn in der Vergangenheit in die Lage versetzt, von \n\nihm als solche empfundene sprachliche Ungenauigkeiten in den Protokollen \n\nüber seine polizeilichen und richterlichen Vernehmungen zu korrigieren. \n\nBei diesem Sachverhalt vermögen die Anordnungen, mit denen der Vor-\n\nsitzende auf der Verhandlung in deutscher Sprache bestanden hat, die Be-\n\nsorgnis seiner Befangenheit nicht zu begründen. Sie entsprechen § 184 GVG \n\nund sind deshalb nicht einmal zu beanstanden. Die Hinzuziehung eines Dol-\n\nmetschers ist nach § 187 Abs. 1 GVG nur für den Beschuldigten vorgesehen, \n\nder der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Die Gewährleistun-\n\ngen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK und Art. 14 Abs. 3 Buchst. f IPBPR gehen \n\ndarüber nicht hinaus. Wer die Gerichtssprache ausreichend versteht, eine Ver-\n\nhandlung in ihr aber - aus welchen Gründen auch immer - ablehnt, hat keinen \n\nAnspruch auf einen Dolmetscher (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. Art. 6 MRK /Art. 14 IPBPR Rdn. 233). \n\nb) Einen Grund zum Misstrauen in seine Unparteilichkeit hat der Vorsit-\n\nzende ersichtlich auch nicht damit gegeben, dass er - in Übereinstimmung mit \n\nden Vorschriften des Prozessrechts - eingegriffen hat, als der Verteidiger die \n\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufforderte zu protokollieren, dass der \n\nVorsitzende \"die Verteidigung behindere\" (Ablehnungsgesuch vom 3. Februar \n\n2004). \n\nZweck des Protokolls ist es, eine zuverlässige Grundlage für die Fest-\n\nstellung zu schaffen, ob der Verlauf der Hauptverhandlung den gesetzlichen \n\nVorschriften entsprochen hat (Engelhardt in KK StPO, 5. Aufl. § 271 Rdn. 1). \n\nDas Protokoll muss u. a. den Gang der Hauptverhandlung im Wesentlichen \n\nwiedergeben. Für die richtige und vollständige Beurkundung ist der Vorsitzen-\n\nde in gleichem Maße verantwortlich wie der Urkundsbeamte. Unabhängig von \n\nder in den Einzelheiten umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der \n\nVorsitzende den Urkundsbeamten anweisen kann, eine aus seiner Sicht unnö-\n\ntige Protokollierung zu unterlassen (vgl. die Nachweise bei Gollwitzer in Löwe/ \n\nRosenberg aaO § 271 Rdn. 17), ist er zweifelsfrei befugt einzuschreiten, wenn \n\nein Dritter versucht, seine eigene (zudem tendenziöse) Bewertung von Verfah-\n\nrensvorgängen ins Protokoll zu diktieren. \n\n2. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist auch nicht un-\n\nter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Strafkammer die beiden genannten \n\nAblehnungsgesuche nicht - wie im Regelfall - nach Einholung dienstlicher Er-\n\nklärungen ohne den abgelehnten Vorsitzenden gemäß § 27 StPO zurückge-\n\nwiesen, sondern sie gemäß § 26 a StPO unter dessen Mitwirkung als unzuläs-\n\nsig verworfen hat. \n\na) Nach § 26 a StPO hat das Gericht die Ablehnung eines Richters unter \n\nanderem dann als unzulässig zu verwerfen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO), wenn \n\nein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Begründung \n\nsteht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Grün-\n\nden zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH \n\nNStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3; \n\nals verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, \n\n2913; BVerfG, Beschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). \n\nBei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit gegebene Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, \n\nmuss allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden. Von der Beurteilung \n\ndieser Voraussetzung hängt die Zusammensetzung der Richterbank für die \n\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch ab. Während im Regelfall des Ver-\n\nfahrens nach § 27 StPO der abgelehnte Richter nicht mitwirkt (§ 27 Abs. 1 aE \n\nStPO), scheidet er im Falle der Zurückweisung als unzulässig nicht aus (§ 26 a \n\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Im Hinblick darauf verlangen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nund dessen Gewährleistungen eine enge Auslegung des § 26 a StPO (BVerfG, \n\nBeschl. vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). \n\nAuch bei Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe hat das Landge-\n\nricht die zu 1. genannten Ablehnungsgesuche indes zu Recht als unzulässig \n\nangesehen und gemäß § 26 a StPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters \n\nverworfen. Die mit den Gesuchen geltend gemachten Ablehnungsgründe wa-\n\nren von vornherein völlig ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu \n\nrechtfertigen, und konnten aus zwingenden rechtlichen Gründen keinen Erfolg \n\nhaben. \n\nAllerdings kann grundsätzlich auch die Verhandlungsführung des Vorsit-\n\nzenden Anlass zu Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit geben. Sie kann \n\nein Ablehnungsgesuch rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft, unangemessen \n\noder sonst unsachlich ist. Zwar wird dazu im Allgemeinen ein schlichter Fehler \n\noder ein bloßer Irrtum nicht ausreichen. Jedenfalls bei grob rechtsfehlerhafter \n\noder unsachlicher Vorgehensweise kann ein Ablehnungsgesuch aber Erfolg \n\nhaben. Dementsprechend wird in aller Regel ein Gesuch, das an eine objektiv \n\nrechtsfehlerhafte, insbesondere prozessordnungswidrige Zwischenentschei-\n\ndung oder eine solche Maßnahme der Verhandlungsleitung anknüpft, nicht als \n\nvöllig ungeeignet und deshalb unzulässig im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nStPO zurückgewiesen werden können. \n\nHier hat sich der Angeklagte indes mit den zu 1. dargestellten Ableh-\n\nnungsgesuchen nicht auf eine rechtsfehlerhafte Verhandlungsleitung des Vor-\n\nsitzenden gestützt. Wie ausgeführt, entsprachen dessen mit den Gesuchen \n\nbeanstandete Anordnungen in jeder Weise der Prozessordnung. Den Anträgen \n\nder Verteidigung, dem Angeklagten die Abgabe von Erklärungen in türkischer \n\nSprache zu ermöglichen und die Verlesung der Anklage in türkischer Sprache \n\nsowie die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu erzwingen, musste der Vorsit-\n\nzende ebenso entgegentreten wie der Aufforderung an die Protokollführerin zur \n\nAufnahme einseitiger rechtlicher Bewertungen in die Niederschrift. Vor diesem \n\nHintergrund liegt es nicht fern, dass die Ablehnung des Vorsitzenden letztlich \n\nnur der Durchsetzung der zu Recht abgelehnten Anträge und damit verfahrens-\n\nfremden Zwecken (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO) dienen sollte. Jedenfalls aber \n\nkönnen Maßnahmen der Verhandlungsleitung, die ohne nähere Prüfung und \n\nlosgelöst von den Umständen des Einzelfalls als prozessordnungsgemäß an-\n\nzusehen sind, bei verständiger Würdigung von vornherein kein Grund sein, \n\nMisstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Ein darauf ge-\n\nstütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des vor-\n\ngebrachten Grundes nach § 26 a Nr. 2 1. Alt. StPO zurückzuweisen. \n\nb) Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wäre der absolute Re-\n\nvisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ablehnungs-\n\ngesuch nicht allein schon dann \"mit Unrecht verworfen\" im Sinne des § 338 \n\nNr. 3 StPO, wenn es rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt worden ist. \n\nMaßgeblich ist vielmehr, ob es tatsächlich sachlich gerechtfertigt gewesen wä-\n\nre und ihm hätte stattgegeben werden müssen. Die Entscheidung darüber rich-\n\ntet sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR StPO \n\n§ 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116). Diese Auffassung wird auch in \n\nder Kommentarliteratur vertreten (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. Rdn. 65; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Rdn. 28; Kuckein in KK \n\n5. Aufl. Rdn. 59 jeweils zu § 338; anders für den Fall offenkundig willkürlicher \n\nGesetzesauslegung durch den Tatrichter Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 338 Rdn. 13). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom \n\n2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) mit der Frage befasst, ob diese \n\nAuslegung des § 338 Nr. 3 StPO auch dann mit dem Grundgesetz in Einklang \n\nstünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in Fällen offensichtlicher \n\nUnbegründetheit eines Ablehnungsantrags bewusst in das Verfahren nach \n\n§ 26 a StPO ausweichen sollten, weil der begangene Rechtsverstoß im Revisi-\n\nonszug regelmäßig folgenlos bleibt. Es hat die Frage aber noch nicht abschlie-\n\nßend entschieden, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass das Re-\n\nvisionsgericht \"jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a \n\nStPO gesteckten Rahmens\" die angegriffene Entscheidung aufzuheben habe. \n\nDiese Formulierung lässt offen, ob auch bei einer nicht willkürlichen - aber \n\nrechtsfehlerhaften - Anwendung des § 26 a StPO der absolute Revisionsgrund \n\ndes § 338 Nr. 3 StPO eingreift. \n\nNach Auffassung des Senats ist diese Frage zu verneinen. § 26 a StPO \n\nstellt die Entscheidung über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs \n\ndurch den mit dem Verfahren befassten Spruchkörper unter Mitwirkung des \n\nabgelehnten Richters nicht etwa, was angesichts der Gewährleistungen des \n\nPrinzips des gesetzlichen Richters auch nicht möglich wäre, in das freie Er-\n\nmessen des Gerichts. Vielmehr hat das Gericht, wenn eine der in § 26 a Abs. 1 \n\nNr. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Vorschrift vorliegt, in dem \n\nvereinfachten Verfahren und unter Mitwirkung des Abgelehnten zu entscheiden \n\n(BGHSt 37, 99, 105; BGH NStZ 1982, 291; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 26 a Rdn. 2). Dementsprechend werden (deutlich etwa mit Blick auf Neben-\n\nkläger und Adhäsionskläger) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und sein materieller \n\nGewährleistungsgehalt durch eine Entscheidung, die - trotz Vorliegens der Vor-\n\naussetzungen des § 26 a StPO - im Verfahren nach § 27 StPO, also ohne den \n\nabgelehnten Richter ergeht, in gleicher Weise berührt wie umgekehrt eine Ent-\n\nscheidung, die zu Unrecht nach § 26 a StPO unter seiner Mitwirkung getroffen \n\nwird. Vor diesem Hintergrund, nämlich der Tatsache, dass von der richterlichen \n\nBeurteilung des Ablehnungsgesuchs als zulässig oder unzulässig die Zusam-\n\nmensetzung der Richterbank abhängt und jede falsche Entscheidung - gleich-\n\ngültig in welche Richtung - möglicherweise das Prinzip des gesetzlichen Rich-\n\nters berührt, kann der Maßstab für die Anwendung des § 338 Nr. 3 StPO - wie \n\nauch sonst, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts durch richterliche Entschei-\n\ndung festgelegt wird - nur derjenige der Willkür sein. Willkürlich falsch war die \n\nBewertung der oben zu 1. erörterten Ablehnungsgesuche als unzulässig ge-\n\nmäß § 26 a StPO aber in keinem Fall. \n\n3. Nach allem bedarf es keiner näheren Begründung, dass das Landge-\n\nricht unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters gemäß § 26 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO auch die Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfen durf-\n\nte, die darauf gestützt waren, dass dieser zu dem vorausgegangenen (aus den \n\nAnordnungen betreffend §§ 184 ff GVG abgeleiteten) Ablehnungsgesuch keine \n\ndienstliche Äußerung abgegeben hatte (Ablehnungsgesuche vom 3. und \n\n6. Februar 2004). Da dieses Gesuch zu Recht als unzulässig gemäß § 26 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO verworfen wurde (vgl. oben zu 2. a)), bedurfte es einer \n\ndienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters nicht (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; \n\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 26 Rdn. 20, Meyer-Goßner, \n\nStPO 48. Aufl. § 26 Rdn. 14). \n\n4. Zur Bewertung des Vorgehens der Verteidigung verweist der Senat \n\nauf seine Entscheidung vom 25. Januar 2005 (NStZ 2005, 341). Der Verteidi-\n\nger hat in der Hauptverhandlung die Deutschkenntnisse und Sprachfähigkeiten \n\ndes nach den Feststellungen \"fließend deutsch sprechenden\" Angeklagten \n\nnicht bestritten. Auf Fragen des Gerichts hat er eine Stellungnahme dazu sogar \n\nausdrücklich abgelehnt. Wenn er gleichwohl in umfangreichen Schriftsätzen \n\nein für jeden Verständigen hier ersichtlich nicht gegebenes Recht \"auf \n\nGebrauch der Muttersprache\" beansprucht und die dem entgegentretenden \n\nEntscheidungen \n\ndes Vorsitzenden zum Anlass für ein Ablehnungsgesuch macht, dann liegt \n\n- zumal unter Berücksichtigung der weiteren, völlig ungeeigneten Ablehnungs-\n\ngesuche - die Annahme nicht fern, dass damit keine Anliegen verfolgt wurden, \n\ndie zu den Aufgaben der Verteidigung gehören. \n\nTolksdorf RiBGH Winkler ist durch Urlaub Pfister \n\n gehindert, seine Unterschrift bei- \n\n zufügen. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n___________________ \n\nStPO §§ 26 a, 338 Nr. 3 \n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle \n\nnach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR \n\n638/01). \n\nBGH, Beschl. vom 14. 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