{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"V ZR 251/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 251/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-\n\nmann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 4. November 2004 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen \n\nGrundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück der Beklagten serbische Fich-\n\nten, Zypressen und weitere Anpflanzungen, die seit mehr als fünf Jahren eine \n\ndrei Meter überschreitende Höhe erreicht haben. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, diese An-\n\npflanzungen auf eine Höhe von drei Metern zurückzuschneiden und sie durch \n\nregelmäßigen Rückschnitt auf dieser Höhe zu halten. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Anpflanzungen hätten ihren ursprüngli-\n\nchen Charakter als Hecke verloren, weil sie höher als drei Meter gewachsen \n\nseien. Sie stellten sich nunmehr als Baumreihe dar, deren Rückschnitt gemäß \n\n§ 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbRG SL) nur binnen \n\nfünf Jahren verlangt werden könne. Diese Ausschlußfrist, die in dem Zeitpunkt \n\nbeginne, in dem infolge unterlassenen Rückschnitts der Hecke auf drei Meter \n\nein nachbarrechtswidriger Zustand eintrete, sei abgelaufen, da die Anpflan-\n\nzungen der Beklagten seit über fünf Jahren höher als drei Meter seien. Ein An-\n\nspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergebe sich auch nicht aus den Regeln \n\nüber das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, denn es sei nicht ersichtlich, \n\ndaß die Beklagte eine sich aus dem Nachbarrecht ergebende formale Rechts-\n\nposition in rechtsmißbräuchlicher Weise ausnutze. \n\nII. \n\nSoweit diese Ausführungen einer revisionsrechtlichen Prüfung zugäng-\n\nlich sind, halten sie ihr im Ergebnis stand. \n\n1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision allerdings nur darauf ge-\n\nstützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder \n\neiner Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines \n\nOberlandesgerichts hinaus erstreckt. Da das Saarländische Nachbarrechtsge-\n\nsetz nur im Bereich des Oberlandesgerichts Saarbrücken gilt, unterliegt die \n\nAnwendung seiner Bestimmungen durch das Berufungsgericht nicht der Über-\n\nprüfung durch den Bundesgerichtshof. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, \n\ndaß das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des \n\nLandesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 42). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision führt auch der Umstand, daß das \n\nSaarländische Nachbarrechtsgesetz mit dem Nachbarrechtsgesetz des Landes \n\nRheinland-Pfalz inhaltlich identisch ist und sich eine § 55 NachbRG entspre-\n\nchende Bestimmung \n\nin § 26 des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-\n\nWürttemberg findet, nicht zur Revisibilität der von dem Berufungsgericht ange-\n\nwendeten landesrechtlichen Vorschriften. Eine nur tatsächliche Übereinstim-\n\nmung der in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Gesetze genügt \n\nnicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Identität der Rechtsnorm zu \n\nbegründen (BGHZ 118, 295, 297). Diese liegt nur vor, wenn die Übereinstim-\n\nmung der Vorschriften bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitli-\n\nchung herbeigeführt worden ist (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 13. Juni \n\n1996, I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97, \n\nNJW 1998, 3058, 3059). Für eine solche Intention des Saarländischen Ge-\n\nsetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte. \n\n2. Das Berufungsurteil unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung \n\naber insoweit, als auch ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch des Klägers \n\nverneint worden ist. \n\na) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, daß der Kläger den Rückschnitt der Anpflanzungen nicht nach § 1004 \n\nAbs. 1 BGB verlangen kann. \n\nDas folgt allerdings nicht daraus, daß Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 \n\nBGB nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die \n\nBeseitigung einer bestehenden bzw. auf die Unterlassung künftiger Beeinträch-\n\ntigungen gerichtet sind und es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen \n\nüberlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Läßt \n\nsich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann \n\nder Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB nämlich auch die Vor-\n\nnahme einer Handlung, wie etwa die Beseitigung oder den Rückschnitt eines \n\nBaums, verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW \n\n2004, 1035, 1037). \n\nAuch stünde einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Aus-\n\nschlußfrist des § 55 NachbRG SL entgegen. Das Landesrecht kann das Grund-\n\nstückseigentum zwar zu Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124 \n\nEGBGB). Es kann aber nicht zu Ungunsten des Nachbarn dessen im Bundes-\n\nrecht verankerten Rechte ausschließen oder verändern (Senat, Urt. v. 12. De-\n\nzember 2003, V ZR 98/03, aaO). \n\nDas Berufungsurteil erweist sich aber als richtig, weil ein Beseitigungs- \n\nund Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur im Fall einer Eigen-\n\ntumsstörung besteht. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, daß \n\nBäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte \n\nHöhe überschreiten. Erforderlich ist vielmehr eine von den Anpflanzungen aus-\n\ngehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Dabei kann da-\n\nhinstehen, ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und ande-\n\nre sog. negative Einwirkungen zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen \n\nBeeinträchtigungen zählen (bislang verneinend: Senat, BGHZ 113, 384, 386; \n\nUrt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, WM 2004, 231, 232; vgl. aber auch Wenzel, \n\nNJW 2005, 241, 247). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß \n\ndie an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen anders als durch \n\ndas Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige – in-\n\nsoweit ist die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden – auf das Eigentum \n\ndes Klägers einwirken. Die Revision zeigt diesbezüglich auch keinen übergan-\n\ngenen Sachvortrag auf. \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückschnitt \n\nder Bäume und Sträucher auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschafts-\n\nverhältnis hergeleitet. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter \n\ngegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Ge-\n\nmeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt \n\n- ebenso wie § 242 BGB - als Schranke der Rechtsausübung in Fällen, in de-\n\nnen ein über die in den §§ 905 ff. BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der \n\nLänder enthaltenen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der wider-\n\nstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, \n\n389). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Stresemann Czub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-10/v-zr-251-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-10/v-zr-251-04","retrieved":"2026-07-10 16:48:49.647503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-10/v-zr-251-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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