{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"IX ZR 152/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bank- geschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzver- walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 152/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bank-\n\ngeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. \n\nb) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger \n\nin voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03 - Hans. OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n13. Juni 2003 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg \n\nvom 24. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, 111.160,25 € nebst 5 % Z insen über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. August 2002 an den Kläger \n\nzu zahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder R. K. T. GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin \n\nam 1. Juli 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfech-\n\ntung Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Schuldnerin \n\nfür ihre bei der Beklagten krankenversicherten Arbeitnehmer an diese abge-\n\nführt hat. \n\nNach der Satzung der Beklagten werden Sozialversicherungsbeiträge \n\nspätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Schuldnerin leistete auf die für \n\nMärz 2000 geschuldeten Beiträge durch Banküberweisung am 5. April 2000 \n\neine Zahlung in Höhe von 219.445 DM, auf welche die Beklagte nach Endab-\n\nrechnung der zugrundeliegenden Löhne 1.040 DM erstattete. \n\nNachdem die Schuldnerin am 11. April 2000 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens beantragt hatte, bestellte das Insolvenzgericht am selben Tage \n\nden Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, daß Verfügun-\n\ngen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustim-\n\nmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. \n\nDie Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 111.160,25 € gerichtete \n\nKlage abgewiesen. Mit seiner durch das Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorin-\n\nstanzen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Zahlung der Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge für März 2000 sei zwar vor Fälligkeit und damit inkongruent er-\n\nfolgt, was zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt habe. Da die \n\nFälligkeit aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei, \n\nberuhe die Benachteiligung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur in Höhe des \n\nhier nicht geltend gemachten Zwischenzinsvorteils auf der Vorzeitigkeit der \n\nLeistung. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die \n\nvom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmeranteile der all-\n\ngemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unterliegen \n\n(BGHZ 149, 100, 107; 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR \n\n211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger er-\n\ngibt sich aus dem Umstand, daß auch die Arbeitnehmeranteile in vollem Um-\n\nfang zum Vermögen des Arbeitgebers gehören. Anderes kann gelten, wenn die \n\nBeiträge im Rahmen eines nach außen erkennbar gewordenen Treuhandver-\n\nhältnisses als Guthaben des Arbeitnehmers verwaltet und für diesen abgeführt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668). \n\nDerartiges ist hier aber nicht vorgetragen. Auch die durch § 266a StGB bewirk-\n\nte Verstärkung des Zahlungsdrucks führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine \n\nAbsonderung der Arbeitnehmeranteile vom Vermögen des Arbeitgebers wird \n\ndadurch nicht bewirkt. \n\nZu Unrecht beruft sich die Beklagte an dieser Stelle auf die dem Sozial-\n\nstaatsprinzip zu entnehmende Pflicht des Sozialversicherers, die Beiträge nur \n\nentsprechend ihrem Zweck zu verwenden, was eine Rückzahlung im Wege der \n\nInsolvenzanfechtung ausschließe. Die Pflicht zur beitragszweckkonformen Mit-\n\ntelverwendung bezieht sich nur auf Beträge, die in gesetzlich nicht mißbilligter \n\nWeise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, die \n\nnach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, nicht \n\nzu. \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Inkongru-\n\nenz der am 5. April 2000 durch Überweisung erfolgten Zahlung bejaht. Dabei \n\nhat es seiner Beurteilung richtigerweise diejenigen Rechtsverhältnisse zugrun-\n\ndegelegt, die bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 \n\nInsO) bestanden haben (Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 131 Rn. 5). Dies ge-\n\nbietet der klare Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO. Durch das spätere Eintreten \n\nder Fälligkeit konnte die Inkongruenz nicht nachträglich wieder entfallen \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 41; a.A. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl., \n\n§ 30 Rn. 201). \n\na) Nach der Satzung der Beklagten waren die Beiträge für den Monat \n\nMärz 2000 nicht vor dem 15. April 2000 fällig. Zwar spricht die Satzung (inso-\n\nweit wortgleich mit § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) davon, daß die Beiträge \"späte-\n\nstens am Fünfzehnten\" des Folgemonats fällig werden. Auch im Sozialversi-\n\ncherungsrecht bezeichnet die Fälligkeit aber denjenigen Zeitpunkt, zu dem der \n\nSchuldner zu leisten hat und ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen \n\nkann (BGH, Urt. v. 18. November 1997 - VI ZR 11/97, ZIP 1998, 31, 32 f; Kas-\n\nseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 23 SGB IV Rn. 1). Sie \n\nbezeichnet mithin keinen Zeitraum, sondern einen Zeitpunkt. Soll kraft einer \n\nzwischen den Parteien geltenden Regelung die Fälligkeit spätestens zu einem \n\nbestimmten Zeitpunkt eintreten, so ist grundsätzlich allein der spätestmögliche \n\nZeitpunkt maßgeblich. Unzutreffend ist es hingegen, wenn die Beklagte auf \n\nden Rechnungsabschluß der Schuldnerin abstellt. Hat der Arbeitgeber durch \n\nAbrechnung die Höhe der Löhne und Sozialabgaben ermittelt, wird seine Bei-\n\ntragsabführungspflicht erfüllbar. Wann dies der Fall ist, kann er in gewissem \n\nUmfang selbst bestimmen. Das Wesen der Fälligkeit besteht aber gerade dar-\n\nin, die Freiheit des Schuldners, den Zeitpunkt der Leistung zu wählen, durch \n\ndas Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, zu beschränken. Gerade \n\ndas Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, unterscheidet kongruen-\n\nte von inkongruenten Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR \n\n62/98, NJW 1999, 3780, 3781; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 40 \n\nm.w.N.). \n\nb) Der geringe zeitliche Abstand zwischen der Zahlung und dem Eintritt \n\nder Fälligkeit steht der Bewertung als inkongruent hier nicht entgegen. Zwar ist \n\nes grundsätzlich denkbar, daß auch solche Leistungen, welche der Gläubiger \n\nnicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen kann, als kongruent be-\n\nhandelt werden, wenn die Abweichung von der geschuldeten Leistung so ge-\n\nringfügig ist, daß das Erbrachte sich, auch unter Berücksichtigung der Ver-\n\nkehrssitte, als unverdächtig darstellt \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 \n\nRn. 11; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 130 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO § 30 \n\nRn. 209, 217). Da für die Beurteilung der Anfechtbarkeit auf die Wirkung der \n\nangefochtenen Rechtshandlung abzustellen ist (§ 140 Abs. 1 InsO), die bei \n\nbargeldlosen Überweisungen in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch \n\ndes Berechtigten auf Gutschrift entsteht (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 140 Rn. 9 vor Fußn. 25) könnte der Zahlungspflichtige die Säumigkeit nicht \n\nvermeiden, ohne zugleich zwangsläufig die Gefahr der Anfechtung zu begrün-\n\nden. Deshalb muß eine verfrühte Zahlung als kongruent angesehen werden, \n\nwenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungs-\n\nvorgangs nicht nennenswert überschreitet. Einen Anhaltspunkt für die übli-\n\ncherweise zu erwartende Dauer einer Zahlung durch Überweisung bietet \n\n§ 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach muß das mit der Durchführung einer Über-\n\nweisung beauftragte Kreditinstitut die Überweisung baldmöglich, im inländi-\n\nschen Verkehr längstens binnen drei Bankgeschäftstagen bewirken. Selbst \n\nderjenige Schuldner, der etwaige Häufungen von Zahlungsvorgängen zu ge-\n\nbräuchlichen Zahlungsterminen, wie sie die Beklagte geltend macht, berück-\n\nsichtigt, kann davon ausgehen, daß jedenfalls eine Zeitdauer von fünf Bankge-\n\nschäftstagen ausreicht, die Rechtzeitigkeit der Zahlung sicherzustellen. Das \n\nhat zur Folge, daß eine diesen Zeitraum überschreitende Leistungsverfrühung \n\nals inkongruent zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall ist die Zahlung jeden-\n\nfalls um mehr als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit erfolgt. \n\nDaß sich eine allgemeine Verkehrssitte herausgebildet habe, auch sol-\n\nche Sozialversicherungsbeiträge, die erst am 15. des Folgemonats fällig wer-\n\nden, bereits am 5. des Folgemonats zu bezahlen, hat die Beklagte nicht darge-\n\nlegt. \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Ursächlichkeit der verfrühten \n\nLeistung für die Gläubigerbenachteiligung mit rechtsfehlerhafter Begründung \n\nverneint. Es hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, daß die Fälligkeit \n\nder Sozialversicherungsbeiträge zwar vor Insolvenzeröffnung, aber erst nach \n\nAnordnung eines Zustimmungsvorbehalts eingetreten ist. \n\na) Jede Insolvenzanfechtung setzt voraus, daß zwischen der angefoch-\n\ntenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriff offenste-\n\nhenden Schuldnervermögens ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein \n\nsolcher ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die \n\nRechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten. Die Frage des ursächli-\n\nchen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der \n\nGläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen \n\n(BGHZ 104, 355, 359 f; 121, 179, 187; 123, 183, 190 f; 123, 320, 325 f; 128, \n\n184, 192; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, ZIP 2000, 1550, 1551). \n\nDurch einen hypothetischen, nur gedachten Kausalverlauf können die Wirkun-\n\ngen eines realen, ursächlichen Ereignisses nicht beseitigt werden. Deswegen \n\nist es für die Ursächlichkeit der Zahlung vom 5. April 2000 für die Gläubigerbe-\n\nnachteiligung ohne Bedeutung, ob dieselbe Zahlung auch nach Fälligkeit er-\n\nfolgt wäre. \n\nb) Ob die wenige Tage nach Zahlung eingetretene Fälligkeit einer An-\n\nfechtung in voller Höhe des Zahlungsbetrages entgegensteht, ist keine Frage \n\nder Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit (vgl. dazu BGHZ 104, 355, \n\n361 f). Im Wege wertender Betrachtung ist einzuschätzen, ob dieselbe Masse-\n\nschmälerung durch eine gesetzlich nicht mißbilligte Rechtshandlung der \n\nSchuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können und ob die Dauerhaf-\n\ntigkeit der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem \n\nZweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann. In diesem Sinne \n\nhat der Senat für die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits ent-\n\nschieden, daß die vorfällige Rückzahlung eines Darlehens nicht in vollem Um-\n\nfang, sondern nur in Höhe der entgangenen Nutzungsvorteile der Anfechtung \n\nunterliegt, wenn das Darlehen vor Insolvenzeröffnung in unanfechtbarer Weise \n\ngekündigt werden konnte (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, \n\n853, 854). \n\nOb dies auf die Anfechtung nach § 131 InsO, die lediglich eine mittelba-\n\nre Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, uneingeschränkt übertragen werden \n\nkann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin aufgrund \n\ndes am 11. April 2000 angeordneten Zustimmungsvorbehalts nicht mehr die \n\nMöglichkeit, nach Eintritt der Fälligkeit frei über ihr Vermögen zu verfügen. Die \n\nihr noch zustehende Verfügungsbefugnis konnte sie allein nicht mehr wirksam \n\nausüben. Ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenom-\n\nmene Verfügungen wären unwirksam gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24 \n\nAbs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). \n\nOb der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt hätte, ist \n\nentgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich. Denn jedenfalls war er \n\ndazu nicht berechtigt. Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, \n\ndie Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe \n\ndes Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (Begründung zum Re-\n\ngierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25). Im vorliegenden Fall \n\nwäre die Zustimmung zur Zahlung aber nicht geeignet gewesen, die Masse in \n\nihrem Bestand zu sichern. Auch hätte der Insolvenzverwalter die bei Fälligkeit \n\nerteilte Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 130 InsO an-\n\nfechten können, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Be-\n\nstand der Zahlung nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR \n\n108/04, WM 2005, 240, 241 f). Auch die Strafvorschrift des § 266a StGB hätte \n\neiner späteren Anfechtung nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 14. Novem-\n\nber 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 11. Dezember 2001 - VI ZR \n\n350/00, WM 2002, 347, 348). Ein insolvenzrechtlich gesicherter Erwerb war \n\ndamit ausgeschlossen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der \n\nSachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu \n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der im Berufungsurteil ent-\n\nhaltenen Feststellungen steht einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nnichts im Wege. \n\n1. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Zahlungen zwischen dem 1. \n\nund dem 15. des jeweiligen Folgemonats seien jedenfalls als Bargeschäft einer \n\nAnfechtung entzogen gewesen. Die Gegenleistung sei in der Arbeitsleistung \n\nder Mitglieder der Beklagten zu sehen. Dies ist unrichtig. \n\nEin Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in en-\n\ngem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinba-\n\nrung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten \n\nhat (BGHZ 157, 350, 360). Der Rechtsgrund für die anfechtungsrechtliche Be-\n\ngünstigung von Bargeschäften liegt darin, daß wegen des ausgleichenden \n\nVermögenswertes keine Vermögensverschiebung zulasten der Schuldnerin, \n\nsondern eine bloße Vermögensumschichtung stattfindet (BGHZ 123, 320, 323; \n\nvgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 167 zu \n\n§ 161). \n\nIm vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung \n\nmit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die so-\n\nzialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die \n\nEinzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die \n\nstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige Ver-\n\neinbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen-\n\nstehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin ge-\n\nlangt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem be-\n\nreitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse. \n\nSieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten ver-\n\nsicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her. \n\n2. Die Beklagte hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, die Anfech-\n\ntungsklage sei erst nach Eintritt der Verjährung anhängig geworden. Die Ver-\n\njährung sei nicht bereits durch den vorangegangenen Mahnbescheid unterbro-\n\nchen worden, weil dieser wegen eines Versäumnisses des Klägers nicht mehr \n\n\"demnächst\" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Dem \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\nDer Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens, § 146 Abs. 1 InsO. Die Frist endete hier mithin am 1. Juli \n\n2002. Der Mahnbescheidsantrag ist am 28. Juni 2002 beim Mahngericht ein-\n\ngegangen, der Mahnbescheid jedoch erst am 9. August 2002 zugestellt wor-\n\nden. Der durch unrichtige Bezeichnung der Beklagten im Mahnbescheidsantrag \n\nnotwendig gewordene Schriftwechsel zwischen dem Mahngericht und dem \n\nKläger führte jedoch nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustel-\n\nlung. \n\nDer Antragsteller hat grundsätzlich alles ihm Zumutbare zu tun, um die \n\nVoraussetzung für die alsbaldige Zustellung zu schaffen (BGHZ 98, 295, 301; \n\n103, 20, 29; 122, 23, 30). Die Zustellung des Mahnbescheids ist im Regelfall \n\ndann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Antragsteller verursachte \n\nVerzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v. \n\n12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; v. 27. Mai 1999 \n\n- VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; v. 16. September 1999 - VII ZR 307/98, NJW \n\n1999, 3717, 3718; v. 20. April 2000 aaO). Um die Verzögerung zu bestimmen, \n\nist von dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustel-\n\nlung des Mahnbescheids auszugehen (BGHZ 103, 20, 29 f). Der Zeitraum zwi-\n\nschen Antragseingang und Fristablauf bleibt unberücksichtigt. \n\nDer maßgebliche Zeitraum hat hier vom 1. Juli bis 9. August 2002 ge-\n\ndauert und 40 Tage umfaßt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß das Berich-\n\ntigungsschreiben des Klägers bereits am 12. Juli 2002 bei Gericht eingegan-\n\ngen ist. Da weitere Verzögerungen dem Kläger nicht zugerechnet werden kön-\n\nnen, hat er die vorgenannte Frist von 14 Tagen jedenfalls nicht überschritten. \n\nFischer Ganter Raebel \n Kayser Neškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-152-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-152-03","retrieved":"2026-07-10 16:48:37.473249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-09/ix-zr-152-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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