{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"IX ZB 284/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 5 Abs. 1; InsVV § 1 Nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Fest- stellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 284/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 5 Abs. 1; InsVV § 1 \n\nNach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Fest-\n\nstellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2005 - IX ZB 284/03 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 9. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main, 9. Zivilkammer, vom 7. Novem-\n\nber 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n460.504,99 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin, eine GmbH, die sich mit der Erstellung von Telekom-\n\nmunikationsnetzwerken befaßt und über ein Stammkapital von 4.100.000 € ver-\n\nfügt, beantragte am 28. November 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber ihr Vermögen. Sie trug vor, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig und \n\nüberschuldet; die rechnerische Überschuldung ergebe sich aus dem beigefüg-\n\nten Abschluß \"in Bilanzform auf den 15. November 2002\". Das Insolvenzgericht \n\nerteilte dem weiteren Beteiligten am 3. Dezember 2002 Gutachterauftrag und \n\nbestellte ihn am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt. In seinem am 24. Januar 2003 beim Insolvenzgericht einge-\n\ngangenen Gutachten bezifferte der vorläufige Insolvenzverwalter die Aktiva auf \n\n335.714.890,69 €, wovon 320.366.672 € auf Glasfasernet\n\nze entfielen. Die Pas-\n\nsiva betrügen, nachdem fünf Unternehmen einen Forderungsverzicht in Höhe \n\nvon 12.647.520 € erklärt hätten, nur noch 23.585.985,4 9 €. Danach sei die \n\nSchuldnerin nicht überschuldet; sie sei auch nicht zahlungsunfähig. Noch am \n\n24. Januar 2003 nahm die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurück. Mit Be-\n\nschluß vom selben Tag hob das Insolvenzgericht die angeordneten Siche-\n\nrungsmaßnahmen auf. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung \n\nvon 859.713,56 € zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Als Bere chnungsgrundla-\n\nge hat er den in der von der Schuldnerin vorgelegten Überschuldungsbilanz \n\ngenannten Gesamtwert von 335.714.890,69 € zugrundegele gt. Er hat 25 v.H. \n\nder Regelvergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich eines Zuschlags von \n\n10 v.H. beansprucht. Die Schuldnerin ist dem Vergütungsantrag entgegenge-\n\ntreten. Die in der Überschuldungsbilanz genannten Werte gäben die Anschaf-\n\nfungskosten ohne Abschreibungen wieder. Das Aktivvermögen sei nicht einmal \n\nden Betrag von 100 Mio. € wert, mit dem die Gesellschaf\n\nterin A. , die Si-\n\ncherungsrechte auf alle technischen Einheiten des Netzwerkes gehabt habe, \n\nabgefunden worden sei. Der für die Insolvenzverwaltervergütung maßgebliche \n\nWert betrage nur 8.600.000 €. Ferner sei die Regelver gütung nicht zu erhöhen, \n\nsondern auf 15 v.H. herabzusetzen. \n\nDas Insolvenzgericht hat die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf \n\n675.489,21 € zuzüglich Umsatzsteuer (Berechnungsgrundlage w ie Antrag; \n\nVomhundertsatz 27,5) festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldnerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Beschwerde die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeän-\n\ndert und die Vergütung des Verwalters auf (537.989,22 € zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer =) 624.067,50 € festgesetzt. Dabei hat es bei ein em unveränderten \n\nVomhundertsatz die Berechnungsgrundlage um 100 Mio. € h erabgesetzt. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag zweiter Instanz \n\nweiter, die Vergütung des Verwalters auf 163.562,51 €\n\n herabzusetzen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 \n\nAbs. 3 InsO). Es ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätz-\n\nliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. In erster Linie greift die Rechtsbeschwerde die Frage auf, ob und ge-\n\ngebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzgericht, falls es \n\nnicht zur Verfahrenseröffnung kommt, zur Berechnung der Vergütung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters gehalten ist, mit der Ermittlung des Wertes der \n\nMasse entweder einen Sachverständigen zu beauftragen oder eigene Nachfor-\n\nschungen anzustellen. \n\na) Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) haben die Vermögenswer-\n\nte zu finden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit \n\nzu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (BGHZ 146, 165, \n\n175; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. \n\n8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556). In Ermangelung einer \n\nSchlußrechnung ist der Wert der Masse im Zeitpunkt der Beendigung des Ver-\n\nfahrens zu schätzen (so ausdrücklich § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). \n\naa) Daraus ergibt sich eindeutig und bedarf keiner weiteren höchstrich-\n\nterlichen Klärung, daß eine amtswegige Feststellung des Umfangs der \"Istmas-\n\nse\" nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme grundsätzlich \n\nnicht zu erfolgen hat. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO, der dem Insol-\n\nvenzgericht die Amtsermittlungspflicht hinsichtlich aller Umstände auferlegt, \n\nwelche für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, ist nach Wortlaut, Sinn \n\nund Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV unanwendbar. Sie greift im übrigen \n\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht generell \n\nein, sondern setzt voraus, daß dem Insolvenzgericht ein zulässiger Insolvenz-\n\nantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207). \n\nbb) Scheidet eine amtswegige Ermittlung der \"Istmasse\" nach Erledi-\n\ngung des Insolvenzantrags durch Rücknahme aus, ist die Schätzung gemäß \n\n§ 287 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO auf der Grundlage des bisherigen Sach- \n\nund Streitstandes unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwalterberichte, \n\nForderungszusammenstellungen und sonstiger Ermittlungsergebnisse vorzu-\n\nnehmen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV und \n\nentspricht allgemein vertretener Auffassung (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\nInsVV § 1 Rn. 45 f; MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 8; FK-InsO/ \n\nLorenz, 3. Aufl. § 1 InsVV Rn. 10 f). Von diesen Grundsätzen ist das Be-\n\nschwerdegericht auch ausgegangen. \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde in bezug auf die Berechnungsgrundla-\n\nge weiter rügt, das Beschwerdegericht sei unter Verletzung des Willkürverbots \n\nund des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin von den Buchwerten ausgegan-\n\ngen, von denen es \"völlig im luftleeren Raum\" einen Abschlag von nur \n\n100 Mio. € vorgenommen habe, erschöpft sich dieser Vortra g in Angriffen auf \n\ndie tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts und ist nicht geeignet, \n\ndie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO zu begründen. \n\naa) Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß bei \n\nder Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände im Wege der Schätzung \n\n(§ 287 ZPO) der Verkehrswert zugrunde zu legen ist. Sind Fortführungswert \n\nund Zerschlagungswert unterschiedlich hoch, ist entscheidend, welche Werte \n\nsich voraussichtlich verwirklichen lassen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02, aaO S. 1556 m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung \n\ndes Verkehrswertes des Anlagevermögens, insbesondere desjenigen der Glas-\n\nfasernetze, von den Fortführungswerten ausgegangen. Dies hat die Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht beanstandet. Nach den vorliegenden Unterlagen war es \n\nnaheliegend, keinesfalls willkürlich, von den von der Schuldnerin mitgeteilten \n\nAnschaffungskosten auszugehen, die auch Eingang in das Gutachten des vor-\n\nläufigen Verwalters vom 23. Januar 2003 gefunden haben, und von diesen \n\nWerten Abschläge vorzunehmen. Als Grundlage der Schätzung des Wertbe-\n\nrichtigungsbedarfs hat das Beschwerdegericht den Betrag als angemessen \n\nangesehen, der nach - allerdings bestrittenen - Angaben des vorläufigen Ver-\n\nwalters im Laufe der Sanierungsverhandlungen zwischen den Parteien des \n\nvorliegenden Verfahrens als Sonderabschreibung erörtert worden ist. \n\nbb) Die abweichenden Feststellungen in der von der Schuldnerin im \n\nzweiten Rechtszug vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Sep-\n\ntember 2003 sind hierbei nicht übergangen, sondern - in bezug auf die ermittel-\n\nte Lebensdauer der Anlagegüter - ausdrücklich berücksichtigt worden. Soweit \n\nes das Beschwerdegericht abgelehnt hat, darüber hinaus einen allgemeinen \n\nMarktlageabschlag vorzunehmen, ist dies eine Frage des Einzelfalls, die zu-\n\ndem auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegt. Aus dem Verkauf der \n\ngesamten Gruppe Anfang des Jahres 2003 für angeblich 100 Mio. € kann ohne \n\nMitteilung der näheren Einzelheiten des Kaufvertrages für die Höhe der Be-\n\nrechnungsgrundlage nichts abgeleitet werden. Gleiches gilt für die allgemeinen \n\nHinweise der Rechtsbeschwerde auf andere Verkäufe von Netzwerkunterneh-\n\nmen für nur 2,5 v.H. der Buchwerte. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich, \n\nob das Ausmaß der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters von diesem \n\nsubstantiiert darzulegen sei und ob ein geringes Ausmaß der Tätigkeit Anlaß \n\ngebe, die Regelvergütung zu unterschreiten. \n\na) Die Berechnung von Zu- und Abschlägen (§ 3 InsVV) zum Regelsatz \n\nder Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448). Das Beschwer-\n\ndegericht ist entsprechend den vom Senat bestätigten Grundsätzen verfahren, \n\nindem es von einer Quote von 25 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters \n\nausgegangen ist und unter Hinweis auf die Auslandsberührung des Insolvenz-\n\nfalles eine Erhöhung des Vomhundertsatzes um 2,5 Punkte bewilligt hat. Ab-\n\nschläge nach § 3 Abs. 2 Buchstabe d InsVV hat es verneint. \n\nb) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV im Einzelfall \n\nist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung der Vergütungshöhe. Verfassungsmäßi-\n\nge Rechte der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht nicht verletzt. Die Betei-\n\nligung des vorläufigen Insolvenzverwalters an den Sanierungsbemühungen im \n\nZusammenwirken mit der ausländischen Muttergesellschaft ist ebenso unstrei-\n\ntig wie der Umstand, daß der vorläufige Insolvenzverwalter dem von der \n\nSchuldnerin unterbreiteten Vertragskonvolut nach Prüfung zugestimmt hat. Die \n\nFeststellung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem von ihm erstatteten \n\nGutachten, daß die Schuldnerin wenige Tage vor Insolvenzantragstellung ihr \n\nGuthaben von 2.922.532 € auf einem inländischen laufen den Konto an eine \n\nandere Konzerngesellschaft übertragen hat, ist gleichfalls unstreitig. Bei dieser \n\nSachlage ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die mangelnde Verantwor-\n\ntung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Aktenlage nicht in Einklang zu \n\nbringen. Die vom Beschwerdegericht festgestellten unstreitigen Umstände stel-\n\nlen substantiierten Vortrag zu Erhöhungsgründen dar, welche geeignet sind, \n\ndie maßvolle Erhöhung des Vomhundertsatzes zu rechtfertigen. Die von der \n\nRechtsbeschwerde aufgeworfene zweite Grundsatzfrage stellt sich sonach \n\nnicht. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Neškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zb-284-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zb-284-03","retrieved":"2026-07-10 16:46:18.511904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-09/ix-zb-284-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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