{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"IV ZR 30/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 166; InsO § 47 Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 30/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nVVG § 166; InsO § 47 \n\nZum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer \nDirektversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juni 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2004 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufs-\n\nwertes einer Lebensversicherung. \n\nEr wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwal-\n\nter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im fol-\n\ngenden: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklag-\n\nten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das \n\nLeben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von \n\nihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine \n\n\"Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversi-\n\ncherung\", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.: \n\n\"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche \nDirektversicherung zur Altersversorgung des Arbeitneh-\nmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesse-\nrung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 \nsoll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden, \n\n… \n\ndaß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitneh-\nmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbar-\nkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwen-\ndung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen \nwerden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen \nkönnen. \n\nZu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag – bei \nKapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem \nrückseitig abgedruckten Wortlaut – ergänzt werden.\" \n\nDieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt: \n\n\"Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein \nLeben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den \nTodes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertrag-\nbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugs-\nrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt: \n\nDem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, \nalle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu \nnehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Ver-\nsicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat \ndie Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem \nGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\ngung erfüllt.\" \n\nDer Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte \n\ndas Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die \n\nVoraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbes-\n\nserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch nicht erfüllt \n\nhatte. Gegenüber der Beklagten nahm der Kläger den Rückkaufswert der \n\nLebensversicherung in Höhe von 9.482,12 € für sich \n\nin Anspruch. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Zahlungsklage abge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger könne den Rück-\n\nkaufswert nicht zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein Aussonde-\n\nrungsrecht nach § 47 InsO habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem ver-\n\nsicherten Arbeitnehmer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-\n\nrecht stehe, gelte nur für die Dauer der Unternehmensfortführung und \n\nnicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei \n\nes, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Dieser \n\nZweck sei mit der Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin ent-\n\nfallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO stehe dem \n\nKläger nicht zu. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten \n\nRückkaufswert. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer \n\nLebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündi-\n\ngung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie \n\nhier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl. \n\n§ 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine \n\nandere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Se-\n\nnatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II \n\n2 b; vom 22. März 2000 – IV ZR 23/99 – VersR 2000, 709 unter II 3 a). \n\nDer Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem \n\nVersicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. \n\nDas hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie \n\nihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfaßt, so auch den auf Zah-\n\nlung des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO). \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß \n\ndieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit \n\ngestanden hat. \n\nMaßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete \n\nAusgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegen-\n\nüber dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO \n\nunter II 1 a.E.). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem \n\nunterschriebenen \"Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensver-\n\nsicherung, Direktversicherung\" in Verbindung mit Ziff. 6 des Nachtrages \n\nzum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwi-\n\nderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Aller-\n\ndings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versiche-\n\nrungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-\n\nhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Un-\n\nverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grund-\n\nsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Be-\n\nzugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht \n\ndas eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und \n\nrechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht \n\ngleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer ei-\n\nner Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberech-\n\ntigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, \n\n1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166 \n\nRdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig \n\nentfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr \n\neintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt \n\nvermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beein-\n\nträchtigen. \n\n3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer \n\nnoch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hat-\n\nte, so daß der Kläger insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch ma-\n\nchen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können. \n\nDie Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner Auffor-\n\nderung an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versi-\n\ncherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren. \n\nDem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, \n\nunter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall ei-\n\nner insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll-\n\nte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei \n\njuris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; \n\nKollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/ \n\nLind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, \n\nEWiR § 35 InsO 2003, 931). \n\na) Der Inhalt der \"Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Le-\n\nbensversicherung\" und des Nachtrages zum Versicherungsschein, beide \n\nvon der Beklagten formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt \n\ndanach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verstän-\n\ndigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind \n\n(vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Ab-\n\nschluß einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur \n\ndem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzube-\n\nziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Wei-\n\nse versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Be-\n\nzugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vor-\n\nbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil \n\nvom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leit-\n\nsatz), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppen-\n\nversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV \n\nZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG). \n\nb) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgenommenen \n\nNachtrages hat der Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten \n\ndes Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem \n\nBetrAVG eingetreten sind, das Recht, alle Versicherungsleistungen für \n\nsich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch \n\nhier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das läßt noch offen, ob \n\nes genügt, daß das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung ge-\n\nfunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen. \n\nDie Regelung unter Ziff. 6 des Nachtrages kann indes nicht für sich \n\nallein betrachtet werden. Sie ist in Verbindung mit der von Arbeitgeber \n\nund Arbeitnehmer unterschriebenen \"Ergänzende(n) Erklärung\" zu se-\n\nhen, denn erst diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung \n\nder Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach \n\nsollte das Bezugsrecht so ausgestaltet werden, daß der Versicherungs-\n\nnehmer bei einem \"vorzeitigen Ausscheiden\" des Arbeitnehmers aus sei-\n\nnen Diensten berechtigt ist, wieder frei über die Versicherungsansprüche \n\nzu verfügen. \n\n(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der \n\nAltersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich \n\nschon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen ne-\n\ngativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Ar-\n\nbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzei-\n\ntig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-\n\nwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvorausset-\n\nzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenz-\n\nfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers \n\nentzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde \n\nnach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es \n\nwird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt \n\nund zum Ausdruck gebracht, daß der Arbeitgeber, der durch den Ab-\n\nschluß der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrich-\n\ntung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 \n\nSatz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert \n\ndem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, \n\nder einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers \n\nzuließe, würde das mit dem Abschluß der Direktversicherung angestreb-\n\nte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem \n\nArbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen \n\nder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflußnahme \n\nentziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon \n\ndas spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des sei-\n\ntens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der \n\nBezugsberechtigung gemachten Vorbehalts. \n\n(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erklärung zum \n\nVersicherungsantrag und in ihrer Folge der Wortlaut des Widerrufsvor-\n\nbehalts aber auch, daß die Zuweisung der versicherungsrechtlichen An-\n\nsprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen \n\nsoll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden \n\nund dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbeson-\n\ndere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen \n\nArbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers ver-\n\nlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen \n\nkönnen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der \n\nArbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Be-\n\ntriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; e-\n\nbenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vor-\n\nbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhin-\n\ndern, daß der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versiche-\n\nrungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte \n\nAnliegen erfordert es indes nicht, das \"vorzeitige Ausscheiden\" des Ar-\n\nbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsver-\n\nhältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe \n\nzu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch \n\nsonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers \n\nzurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehören \n\njedenfalls nicht dazu. Der Ausdruck \"Ausscheiden\", wie er in der \"Ergän-\n\nzende(n) Erklärung zum Versicherungsantrag\" verwendet wird, legt hier \n\nvielmehr nahe, daß der Betrieb - auch ohne den versicherten Arbeitneh-\n\nmer - fortbestehen muß, dieser also einen betrieblichen Verband verläßt, \n\nder im übrigen aufrechterhalten bleibt. \n\nDer Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an \n\ndie Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs- \n\nund Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen \n\n(§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während ein Schuldner als Un-\n\nternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes \n\nbedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insol-\n\nvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung \n\ndes Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung \n\nkommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluß der Direkt-\n\nversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeit-\n\ngebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers \n\nersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers \n\nentspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhal-\n\nten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb aus-\n\nscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung \n\nveranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, ver-\n\ntragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versi-\n\ncherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um \n\ndie Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können \n\n(BAG VersR 1991, 211, 212). \n\n4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Anfech-\n\ntungsrechts (§ 133 Abs. 1 InsO) hat das Berufungsgericht verneint. Dies \n\ngreift die Revision nicht an. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/iv-zr-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/iv-zr-30-04","retrieved":"2026-07-10 16:46:15.716727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-08/iv-zr-30-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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