{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"X ZR 247/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antriebsscheibenaufzug PatG 1981 § 10 Abs. 1; § 139 a) Zum Nachweis der Bestimmung eines Mittels zur patentgemäßen Verwen- dung kann es genügen, wenn der Angebotsempfänger oder Belieferte in Bedienungsanleitungen oder dergleichen auf eine solche Verwendung hin- gewiesen wird. b) Bei der mittelbaren Patentverletzung ist derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels ent- steht.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluß \nvom 25. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 247/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk \nBGHZ \n\n: ja \n: nein \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2005 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAntriebsscheibenaufzug \n\nPatG 1981 § 10 Abs. 1; § 139 \n\na) Zum Nachweis der Bestimmung eines Mittels zur patentgemäßen Verwen-\ndung kann es genügen, wenn der Angebotsempfänger oder Belieferte in \nBedienungsanleitungen oder dergleichen auf eine solche Verwendung hin-\ngewiesen wird. \n\nb) Bei der mittelbaren Patentverletzung ist derjenige Schaden zu ersetzen, der \ndurch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels ent-\nsteht. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 aufge-\n\nhoben, soweit nicht die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 \n\nauf angemessene Entschädigung für die Zeit vom 9. Mai 1998 bis \n\n11. September 1998 und auf Rechnungslegung für dieselbe Zeit \n\nzurückgenommen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten und in englischer Sprache veröffentlichten euro-\n\npäischen Patents 0 680 920 (Klagepatent), das einen Antriebsscheibenaufzug, \n\nHebezeug und Maschinenstandort betrifft und beim Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt unter der Nummer 695 03 959 geführt wird. \n\nIm Einspruchsbeschwerdeverfahren T 0260/03 - 3.2.1 vor dem Europäi-\n\nschen Patentamt hat Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten, wobei die \n\nÄnderung gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs durch Fett-\n\ndruck hervorgehoben ist: \n\n\"Traction sheave elevator comprising an elevator car (1, 101) \n\nmoving along elevator guide rails (10), a counterweight (2) moving \n\nalong counterweight guide rails (11), a set of hoisting ropes (3, 103) \n\non which the elevator car and counterweight are suspended in the \n\nelevator shaft (17, 117), and a drive machine unit (6) driving a \n\ntraction sheave (7) placed in the elevator shaft and acting on the \n\nhoisting ropes (3, 103), characterized in that the drive machine unit \n\n(6) is - in relation to its diameter - flat in the direction of the drive \n\nshaft of the traction sheave, and that a wall of the elevator shaft \n\n(17, 117) contains a machine space (15, 115) in which the essential \n\nparts of the drive machine unit (6) are placed, so that no separate \n\nmachine room ist present.\" \n\nIn deutscher Übersetzung lautet der Anspruch in dieser Fassung: \n\n\"Antriebsscheibenaufzug, mit einem Aufzugkorb (1, 101), der sich ent-\n\nlang von Aufzug-Führungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht \n\n(2), das sich entlang von Gegengewicht-Führungsschienen (11) bewegt, \n\neinem Satz Hebeseilen (3, 103), an denen der Aufzugkorb und das Ge-\n\ngengewicht in dem Aufzugschacht (17, 117) aufgehängt sind und einer \n\neine Antriebsscheibe (7) antreibenden Antriebseinheit (6), die im Auf-\n\nzugschacht angeordnet ist und auf die Hebeseile (3, 103) einwirkt, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Antriebseinheit (6) - im Verhältnis zu ih-\n\nrem Durchmesser - in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsschei-\n\nbe eben ist, und daß eine Wand des Aufzugschachts (17, 117) einen \n\nMaschinenraum (15, 115) aufweist, in dem die wesentlichen Elemente \n\nder Antriebseinheit (6) angeordnet sind, derart, daß kein getrennter \n\nMaschinenraum vorhanden ist.\" \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, \n\nvertreibt unter der Bezeichnung \"E. 100, 300 und 500\" Antriebseinheiten für \n\nAntriebsscheibenaufzüge. Diese hat sie mit den Prospekten 2/99 und 9/99 aus \n\ndem Jahre 1999 (Anlagen K 8a, K 9) beworben, die neben anderen Einbauar-\n\nten auch den Einbau der Antriebseinheiten in eine Nische der Aufzugschacht-\n\nwand zeigen. Die Einbautiefe dieser Einheiten beträgt zwischen 144 und \n\n160 mm. Als Gesamttiefe einschließlich Antriebsscheibe ist in den Prospekten \n\ngemäß Anlagen K 8a, K 9 ein Maß von 301 mm (E. 100), 326 mm \n\n(E. 300) und 386 mm (E. 500) angegeben. Die Höhe ist mit 430 mm \n\n(E. 100 und 300) und 478 mm (E. 500) angegeben. Für die Breite ist ein \n\nMaß von 566 mm (E. 100 und 300) und 680 mm (E. 500) ausgewiesen. \n\nBei den Antriebseinheiten der Beklagten ist das Getriebe innerhalb der An-\n\ntriebsscheiben angeordnet. Während der Messe \"Interlift 1999\" vom 12. bis \n\n15. Oktober 1999 in Augsburg stellten die Beklagten ein in einem Rahmenwerk \n\nangeordnetes Aufzugmodell aus, das neben einer Aufzugkabine nebst Gegen-\ngewicht eine Antriebseinheit der in Rede stehenden Art aufwies. \n\nNachdem die Beklagten von der Klägerin wegen Patentverletzung in An-\n\nspruch genommen worden waren, haben sie sich mit Schriftsatz vom 16. Au-\n\ngust 2000 verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, \"die-\n\nsen\" Prospekt zu verteilen, und in der Berufungsbegründung erklärt, das Unter-\n\nlassungsversprechen habe beide genannte Prospekte (2/99, 9/99) erfassen sol-\n\nlen. Sie haben angegeben, seit Abgabe der Unterlassungserklärung nur noch \n\nden Prospekt Anlage B 6 mit dem Druckvermerk \"07/00\" verwendet zu haben. \n\nDieser zeigt eine auf eine Wand montierte Antriebseinheit und weist nebenste-\n\nhend den Text auf: \"Bitte beachten: Abweichende Einbausituationen können \n\nPatente der Firma K. berühren.\" \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten das Klagepatent \n\nunmittelbar und darüber hinaus mittelbar verletzt. Sie hat beantragt, die Beklag-\n\nten wegen unmittelbarer (Klageantrag I, 1a) und mittelbarer (Klageantrag I, 1b) \n\nVerletzung des Klagepatents zur Unterlassung, ferner zur Auskunft über Her-\n\nkunft und Vertriebswege der Antriebsscheibenaufzüge und Rechnungslegung \n\nsowie zur Herausgabe patentverletzender Gegenstände zur Vernichtung zu \n\nverurteilen (Klageanträge 2 bis 4). Darüber hinaus hat sie die Feststellung be-\n\ngehrt, daß die Beklagte zu 1 zur Zahlung angemessener Entschädigung und \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflich-\n\ntet sind (Klageanträge II, 1, 2). \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen unmittelbarer Patentverletzung \n\n(Klageantrag I, 1a) und den Antrag auf Herausgabe patentverletzender Ge-\n\ngenstände zur Vernichtung (Klageantrag I, 4) abgewiesen. Im übrigen hat es \n\ndie Beklagten antragsgemäß verurteilt, \n\nes bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die im einzel-\n\nnen näher bezeichneten, mit einer Antriebsscheibe versehenen An-\n\ntriebseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \n\nzu liefern, ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger \n\ndeutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Antriebs-\n\neinheit ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhabe-\n\nrin des europäischen Patents 0 680 920 nicht in Antriebsscheiben-\n\naufzügen in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut wer-\n\nden darf und im Falle des Lieferns den Abnehmern bei Meidung ei-\n\nner für den Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden, an die Klä-\n\ngerin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,-- DM zu ver-\n\npflichten, die Antriebseinheit nicht ohne die Zustimmung der Kläge-\n\nrin als eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 680 920 \n\nin Aufzugsschächten von Antriebsscheibenaufzügen in der vorste-\n\nhend beschriebenen Weise zu installieren; \n\nder Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Ver-\n\ntriebsweg der vorstehend beschriebenen Erzeugnisse und hierauf \n\nbezogen Auskunftsansprüche für die Zeit ab dem 12. September \n\n1998 zugesprochen. \n\nFerner hat das Landgericht unter II, 1 des Tenors festgestellt, \n\ndaß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I, 1 \n\nbezeichneten, in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 11. September \n\n1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung \n\nzu zahlen und hierauf bezogene Auskunftsansprüche zugespro-\n\nchen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstin-\n\nstanzliche Urteil in der Verurteilung zur Unterlassung mittelbarer Patentverlet-\n\nzung dahin abgeändert, daß die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet sind, \n\n\"ohne im Falle des Anbietens den jeweiligen Angebotsempfänger und im Falle \n\ndes Lieferns den jeweiligen Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hin-\n\nzuweisen, daß die Antriebseinheit nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als \n\neingetragener Inhaberin des europäischen Patents 0 680 920 in Antriebsschei-\n\nbenaufzüge in der vorstehend beschriebenen Art und Weise eingebaut werden \n\ndarf\", und insoweit das weitergehende Unterlassungsbegehren abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wurde demgegenüber zurückge-\n\nwiesen (das Berufungsurteil ist in Mitt. 2003, 264 veröffentlicht). Gegen dieses \n\nUrteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Die Klägerin hat im \n\nHinblick auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2004 (X ZR 82/03, GRUR 2002, 845 \n\n- Drehzahlermittlung) die Klage gegen die Beklagte zu 1 auf angemessene Ent-\n\nschädigung für die Zeit vom 9. Mai 1998 bis 11. September 1998 und auf Rech-\n\nnungslegung für dieselbe Zeit teilweise zurückgenommen; im übrigen ist sie der \n\nRevision entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Auf \n\ndie in zulässiger Weise eingelegte Revision steht das Berufungsurteil daher in \n\nvollem Umfang zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Revision hat \n\nin dem Umfang, in dem über sie nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu \n\nentscheiden ist, Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung \n\ndes Klagepatents zur Unterlassung verurteilt und ist dabei rechtsfehlerfrei da-\n\nvon ausgegangen, daß die von den Beklagten angebotenen Antriebseinheiten \n\nfür Antriebsscheibenaufzüge \"E. 100, 300 und 500\" Mittel darstellen, die sich \n\nauf ein wesentliches Element der Erfindung nach Patentanspruch 1 des Klage-\n\npatents beziehen, so daß sie als Gegenstand einer durch § 10 Abs. 1 PatG in \n\nVerbindung mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ verbotenen mittelbaren Patentverlet-\n\nzung in Betracht kommen. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel auf ein \n\nwesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder \n\nmehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des ge-\n\nschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. § 10 PatG er-\n\nweitert nicht den - durch den Patentanspruch definierten - immateriellen \n\nSchutzgegenstand, dessen Nutzung ausschließlich dem Patentinhaber zuge-\n\nwiesen ist, sondern soll den Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzungen \n\nvor dem Eingriff in diesen Schutzgegenstand schützen. Deshalb beschränkt \n\ndas Tatbestandsmerkmal der \"Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der \n\nErfindung beziehen\", das Vorfeldverbot auf das Anbieten und die Lieferung sol-\n\ncher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den \n\nSchutzgegenstand nach sich zu ziehen. Nur ein solches Mittel bezieht sich auf \n\nein wesentliches Element der Erfindung, das geeignet ist, mit weiteren Mitteln, \n\ndie nach den Merkmalen des Patentanspruchs ausgebildet sind, bei der Ver-\n\nwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwir-\n\nken. Denn nur aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestaltung des \n\nMittels selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu \n\neinem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patents beizutragen. Mittel, die \n\nzwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirkli-\n\nchung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen, werden von diesem Kri-\n\nterium nicht erfaßt. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es \n\nim allgemeinen nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen \n\ndes Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Pa-\n\ntentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element \n\nder Erfindung. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente \n\neiner Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs vom Stand der Technik unterscheiden (Sen.Urt. v. 4.5.2004 \n\n- X ZR 48/03, GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 159, 76 vorgesehen). \n\n2. Im Hinblick auf diese Kriterien hat das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen, daß es sich bei den angegriffenen Gegenständen um Mittel \n\nhandelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. \n\na) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, am Prioritätstag des Kla-\n\ngepatents seien Antriebsscheibenaufzüge bekannt gewesen, bei denen zur Un-\n\nterbringung des Antriebs ein separater Maschinenraum notwendig gewesen \n\nsei. So sei aus der französischen Patentschrift 1 451 792 ein Seitenan-\n\ntriebsaufzug bekannt gewesen, bei dem ein Maschinenraum unterhalb oder \n\nneben der Antriebswelle für die Antriebsscheibe erforderlich sei. Das nachver-\n\nöffentlichte europäische Patent 0 631 967 zeige ein flaches Hebezeug, das im \n\noberen Bereich des Aufzugsschachtes oberhalb des Weges für den Aufzugkorb \n\noder für das Gegengewicht vorgesehen sei. Der hierdurch in Anspruch ge-\n\nnommene Raum erhöhe die Baukosten und schränke die Raumnutzung und \n\ndie architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten ein. Zur Lösung des Problems, \n\nden zur Unterbringung der Antriebseinheit erforderlichen Raum effektiv auszu-\n\nnutzen und unabhängig von der Höhe des Hebezeuges im wesentlichen auf \n\nden Raum zu beschränken, der für den Aufzugkorb und die Gegengewichte auf \n\nihren Bewegungsbahnen einschließlich der Sicherheitsabstände und den \n\nDurchgang der Hebeseile benötigt wird, schlage Patentanspruch 1 des Klage-\n\npatents einen Antriebsscheibenaufzug vor, der folgende Merkmale aufweist: \n\n(1) einen Aufzugkorb, der sich entlang von Aufzug-Füh-\n\nrungsschienen bewegt, \n\n(2) ein Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-Füh-\n\nrungsschienen bewegt, \n\n(3) einen Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugkorb und das \n\nGegengewicht in den Aufzugschacht aufgehängt sind, \n\n(4) eine Antriebseinheit, die \n\n(4.1) eine Antriebsscheibe antreibt, \n\n(4.2) \n\nim Aufzugschacht angeordnet ist und \n\n(4.3) auf die Hebeseile einwirkt. \n\n(5) Die Antriebseinheit ist - im Verhältnis zu ihrem Durchmesser - \n\nin Richtung der Antriebswelle flach; \n\n(6) eine Wand des Aufzugschachts weist einen Maschinenraum \n\nauf, in dem die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit an-\n\ngeordnet sind. \n\nNach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts entnimmt der \n\nFachmann dem Merkmal 5, daß die Abmessungen der Antriebseinheit in axia-\n\nler Richtung geringer sein sollen als in Richtung ihres Durchmessers, und \n\nMerkmal 6, daß die Antriebseinheit mit ihren wesentlichen Elementen in einer \n\nWand des Aufzugschachtes liegen soll, und zwar nur in dieser Wand und nicht \n\nin einem zusätzlichen Raum, wie er nach dem Stand der Technik benötigt wur-\n\nde. Deshalb sei es wesentlich für die Erfindung, daß die Tiefe des Maschinen-\n\nraums die Dicke der Aufzugschachtwand nicht übersteige (Klagepatent Spal-\n\nte 3, Zeilen 18 - 20; deutsche Übersetzung Seite 5, Zeilen 12 - 14). Das Beru-\n\nfungsgericht hat weiter ausgeführt, der Fachmann zähle die Antriebsscheibe \n\nnicht zur Antriebseinheit im Sinne der Merkmale 5 und 6, da er erkenne, daß \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents in der Merkmalsgruppe 4 und in Merkmal 5 \n\nzwischen der Antriebseinheit und der Antriebsscheibe unterscheide. In den Fi-\n\nguren und der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 20 - 23 und 33 - 35; deutsche \n\nÜbersetzung Seite 5, Zeilen 14 - 17 und 29 - 30) werde er darauf hingewiesen, \n\ndaß die Antriebsscheibe im Gegensatz zu der Antriebseinheit in den Aufzug-\n\nschacht hineinragen müsse, um mit den Hebeseilen zusammenwirken zu kön-\n\nnen, wobei die Dimensionierung der Antriebsscheibe von der Dicke und Anzahl \n\nder zu bewegenden Seile abhänge. \n\nGegen diese Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der \n\nerteilten Fassung, die dem Berufungsverfahren zu Grunde lag, erhebt die Revi-\n\nsion keine Rügen; sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. \n\nb) Die angegriffenen Antriebseinheiten hat das Berufungsgericht als Mit-\n\ntel angesehen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, \n\nweil sie dazu geeignet seien, in einen Antriebsscheibenaufzug eingebaut zu \n\nwerden, der die in Anspruch 1 des Klagepatents angegebenen Merkmale auf-\n\nweise. \n\nDiese Ausführungen treffen nach den im Tatbestand des angefochtenen \n\nUrteils wiedergegebenen Abbildungen der angegriffenen Antriebseinheiten zu \n\nund lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Patentanspruch 1 des Klagepa-\n\ntents definiert das Verhältnis zwischen Elementen des Aufzugs und des Ge-\n\nbäudes (Aufzugschacht, Aufzugwand), in dem die Elemente des Antriebs für \n\nden Aufzug angeordnet sind. Mit \"Antriebsscheibenaufzug\" hat das Berufungs-\n\ngericht ersichtlich den im Gebäude montierten Aufzug bezeichnet, bei dem die \n\nAntriebseinheit in der Schachtwandausnehmung angeordnet ist, wie dies in den \n\nAbbildungen der Prospekte 2/99 und 9/99 dargestellt ist. Aus diesen Abbildun-\n\ngen ist ersichtlich, daß die angegriffenen Antriebseinheiten so flach ausgebildet \n\nsind, daß die gesamte Antriebseinheit in dem als Nische oder Ausnehmung in \n\nder Schachtwand ausgebildeten Maschinenraum angeordnet werden kann, \n\nausschließlich die Antriebscheibe in den Schachtraum hineinragt und ein weite-\n\nrer Maschinenraum nicht benötigt wird. Die Antriebseinheiten der Beklagten \n\nstellen daher Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Merkmal der Erfindung \n\nbeziehen. Dem Umstand, daß - wie sich aus der Beschreibung des Klagepa-\n\ntents ergibt (deutsche Übersetzung Seite 4) - bereits am Prioritätstag des Kla-\n\ngepatents Antriebseinheiten für Antriebsscheibenaufzüge bekannt waren, die \n\nso flach ausgebildet sind, daß sie in einer Öffnung oder Ausnehmung der Wand \n\neines Fahrstuhlschachts angeordnet werden können, hat das Berufungsgericht \n\nkeine Bedeutung beigemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn \n\ndieser Umstand schließt nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, ein \n\nderartiges Mittel als ein solches anzusehen, das sich auf ein wesentliches Ele-\n\nment der Erfindung bezieht. \n\nII. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei festgestellt, \n\ndaß die angegriffenen Antriebseinheiten geeignet sind, für die Benutzung der \n\nErfindung verwendet zu werden, und die Beklagten bezogen auf dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmal einer mittelbaren Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG vor-\n\nsätzlich gehandelt haben. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind \n\nunbegründet. \n\n1. Unter der \"Eignung\" des Mittels, für die Benutzung der Erfindung ver-\n\nwendet zu werden, ist die objektive Eignung des angegriffenen körperlichen \n\nGegenstandes zu verstehen, im Zusammenwirken mit weiteren Elementen in \n\neine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Pa-\n\ntentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benut-\n\nzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht. Diese objektive Eignung \n\ndes Mittels zur Benutzung der Erfindung muß der Anbieter oder Lieferant des \n\nMittels kennen. Neben der objektiven Eignung des Mittels zur Benutzung der \n\nErfindung umfaßt der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung daher als \n\nsubjektives Tatbestandsmerkmal, daß der Lieferant oder Anbieter weiß, daß \n\ndas Mittel zur Benutzung der Erfindung geeignet ist, und dies auch will \n\n(Sen.Urt. v. 10.10.2000 - X ZR 176/98, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät, unter \n\nIII, 2 b; III, 2 c, aa). \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffenen Antriebs-\n\neinheiten könnten infolge ihrer flachen Bauweise von Abnehmern der Beklagten \n\nin Wandnischen von Aufzugschächten so eingebaut werden, daß ihre wesentli-\n\nchen Elemente in dem als Wandnische oder -ausnehmung ausgebildeten Ma-\n\nschinenraum angeordnet seien und keinen zusätzlichen Maschinenraum im \n\nAufzugschacht in Anspruch nähmen. Sie verwirklichten das Merkmal 5 der vor-\n\nstehenden Merkmalsgliederung, weil sie flach im Sinne dieses Merkmals seien, \n\nund Merkmal 6, weil im Wesentlichen nur die Antriebsscheibe in den Aufzugs-\n\nschacht hineinrage und die Antriebseinheit selbst vollständig in der Schacht-\n\nwandausnehmung angeordnet sei. Das Vorbringen der Beklagten, die angegrif-\n\nfenen Antriebseinheiten seien nicht flach im Sinne des Patentanspruchs 1 des \n\nKlagepatents, vielmehr sei das Getriebe in der Antriebsscheibe untergebracht \n\nund rage mit ihr zusammen in den Aufzugschacht hinein, hat das Berufungsge-\n\nricht für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, \n\nMerkmal 6, wonach der in der Wand befindliche Maschinenraum die wesentli-\n\nchen Elemente der Antriebseinheit aufnimmt, bedeute aus der Sicht des Fach-\n\nmanns entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß bestimmte Bauteile - wie \n\netwa das Getriebe - vollständig in diesen Aufnahmeraum hineinpassen müßten. \n\nDamit der bisher erforderliche gesonderte Maschinenraum eingespart werden \n\nkönne, müsse die Antriebseinheit als solche im wesentlichen in dem durch eine \n\nWandausnehmung gebildeten Aufnahmeraum liegen und dürfe grundsätzlich \n\nnicht nach innen in den Aufzugsschacht hineinragen. Es sei jedoch unschäd-\n\nlich, wenn die Antriebseinheit zu einem geringfügigen, unwesentlichen Teil in \n\nden Schacht vorstehe, da das Klagepatent keine absolute Vollkommenheit an-\n\nstrebe, was bereits der Wortlaut des Merkmals 6 zum Ausdruck bringe, der nur \n\ndie Anordnung der wesentlichen Elemente und nicht der gesamten Antriebs-\n\neinheit in der Wandausnehmung verlange. Der Lehre des Klagepatents stehe \n\nnicht entgegen, Teile der Antriebseinheit in der Antriebsscheibe unterzubringen, \n\ndenn das Klagepatent überlasse es dem Fachmann, ob er die Antriebsscheibe \n\nmassiv oder hohl ausbilde und letzterenfalls einzelne Funktionsteile der An-\n\ntriebseinheit wie das Getriebe in der Antriebsscheibe anordne. Dies zeige be-\n\nreits die in der Beschreibung des Klagepatents erwähnte PCT-Anmeldung \n\nWO 95/00432 (Anlage W 3), bei der die zur Antriebseinheit gehörende An-\n\ntriebswelle, auf der die Antriebsscheibe befestigt sei, in den Hohlraum der An-\n\ntriebsscheibe hineinrage. Daraus ergebe sich für den Fachmann, daß auch an-\n\ndere Teile des Getriebes in die Antriebsscheibe verlagert werden könnten, so-\n\nlange dadurch - wie hier - kein zusätzlicher Raumbedarf eintrete, der der Ver-\n\nwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre entgegenstehe. Der Kern der Erfin-\n\ndung liege darin, daß die wesentlichen Elemente des Antriebs in einer Wand \n\ndes Aufzugschachts lägen, und zwar nur in dieser Wand und nicht in einem zu-\n\nsätzlichen Raum, wie er nach dem Stand der Technik benötigt worden sei. Ein \n\nsolcher Einbau könne mit den angegriffenen Antriebseinheiten erreicht werden. \n\nDie Prospekte der Beklagten wiesen auf die extrem flache Bauweise ihrer An-\n\ntriebseinheiten hin, so daß mit ihnen ein Einbau vorgenommen werden könne, \n\nbei dem im wesentlichen nur die Antriebsscheibe in den Aufzugsschacht hinein-\n\nrage. \n\nb) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. \n\naa) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die \n\nangegriffenen Antriebseinheiten eine axiale Ausdehnung aufwiesen, welche die \n\nDicke einer typischen Aufzugwand weit überschritten, weil die Getriebe des An-\n\ntriebs in den Fahrstuhlschacht vorstünden und nur die Antriebsscheibe nicht zur \n\nAntriebseinheit zu zählen sei. \n\nMit diesem Vorbringen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Pa-\n\ntentanspruch 1 des Klagepatents definiert das Verhältnis zwischen Elementen \n\ndes Aufzugs und des Gebäudes (Aufzugschacht, Aufzugwand), in dem die E-\n\nlemente des Antriebs für den Aufzug angeordnet sind. Dabei geht Patentan-\n\nspruch 1 des Klagepatents von der technischen Selbstverständlichkeit aus, daß \n\ndie Antriebsscheibe, um den Aufzugkorb antreiben zu können, ihrerseits ange-\n\ntrieben werden muß, und setzt daher eine Ausführung des Aufzugs voraus, bei \n\ndem zumindest ein Teil des Getriebes, zum Beispiel die Antriebswelle für die \n\nAntriebsscheibe, in den Aufzugschacht hineinragen muß. Wie der fachkundige \n\nLeser unschwer erkennt, läßt sich der Zweck des Klagepatents, einen zusätzli-\n\nchen Raum für den Antrieb zu vermeiden, nicht vollständig verwirklichen. Aus \n\nGründen der technischen Funktionsfähigkeit müssen die Einrichtungen, die die \n\nBewegung der Antriebsvorrichtung an den Aufzug weitergeben, in den Schacht \n\nhineinragen. Demgemäß wird der Fachmann davon ausgehen, daß es das An-\n\nliegen des Klagepatents ist, die Antriebsvorrichtung so weit wie möglich aus \n\ndem Schacht herauszuverlegen. Da die Antriebsscheibe aber in den Aufzug-\n\nschacht hineinragen muß, ist es aus seiner Sicht jedenfalls solange unschäd-\n\nlich, einzelne Teile des Antriebs in die Antriebsscheibe zu verlegen, wie dies \n\nnicht zu einem zusätzlichen Raumbedarf im Aufzugschacht führt. Es ist daher \n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch solche Ausfüh-\n\nrungsformen der patentierten Erfindung von Patentanspruch 1 - gegebenenfalls \n\nunter dem Gesichtspunkt verschlechterter Ausführungsformen - erfaßt angese-\n\nhen hat, bei denen nicht nur ein geringer, sondern auch ein größerer Teil der \n\nAntriebseinheit in der Antriebsscheibe so untergebracht wird, daß kein geson-\n\nderter und über die Wandausnehmung hinausgehender zusätzlichen Maschi-\n\nnenraum benötigt wird. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtferti-\n\ngen könnten, etwa daß die Antriebsscheiben bei den angegriffenen Gegens-\n\ntänden axial tiefer ausgebildet seien als für die Aufnahme der Hebeseile not-\n\nwendig, um sie gleichzeitig als Abdeckungen für einen außerhalb der Wand-\n\nausnehmung benötigten Maschinenraum zu benutzen, sind weder geltend ge-\n\nmacht noch aus den Abbildungen der angegriffenen Gegenstände zu erkennen. \n\nbb) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, die Tiefe der angegrif-\n\nfenen Antriebseinheiten könne nicht mehr zum Gegenstand der Erfindung ge-\n\nrechnet werden, weil nach den Angaben der Beschreibung des Klagepatents \n\ndie Dicke einer gewöhnlichen Aufzugschachtwand ungefähr 15 cm betrage. In-\n\nsoweit verkennt die Revision, daß die Angaben der Beschreibung zu Wand-\n\nstärken des Aufzugschachts und damit zur Tiefe der als Nische oder Ausneh-\n\nmung gebildeten Maschinenräume keinen Eingang in Patentanspruch 1 des \n\nKlagepatents gefunden haben und daher nur ein Ausführungsbeispiel be-\n\nschreiben, das den Inhalt des Patentanspruchs 1 nicht beschränkt. \n\ncc) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, daß mit der Ent-\n\nscheidung des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren Patentan-\n\nspruch 1 so beschränkt worden sei, daß dessen Schutzbereich die angegriffe-\n\nnen Gegenstände nicht mehr erfasse. Zwar ist Patentanspruch 1 des Klagepa-\n\ntents im Einspruchsverfahren durch die Aufnahme des Merkmals, \"derart, daß \n\nkein getrennter Maschinenraum vorhanden ist\", beschränkt worden. Eine Be-\n\nschränkung des Patentanspruchs 1 dahingehend, daß sämtliche und nicht nur \n\ndie wesentlichen Elemente der Antriebseinheit in dem in der Wand des \n\nSchachts angeordneten Maschinenraum angeordnet werden, ist im Ein-\n\nspruchsverfahren dagegen nicht erfolgt. \n\nDas Berufungsgericht hat Patentsanspruch 1 des Klagepatents bereits \n\nentnommen, daß die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit in einer Wand \n\ndes Schachts und nicht in einem zusätzlichen Raum anzuordnen sind. Eine ü-\n\nber diese Auslegung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hinausge-\n\nhende Beschränkung des Klagepatents enthält Patentanspruch 1 in der Fas-\n\nsung des Beschlusses des Europäischen Patentamts nicht. Diese Auslegung \n\nund die auf ihr beruhende Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents \n\nkann der Senat selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR \n\n1997,116 - Prospekthalter; Sen.Urt. v. 7.9.2004 - X ZR 255/01, GRUR 2004, \n\n1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; vgl. Busse/Keuken-\n\nschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 307 m.w.N.). \n\ndd) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts sind die angegriffenen Antriebseinheiten daher objektiv geeignet, durch \n\ndie Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der Erfindung des Klagepatents \n\nverwendet zu werden. Dies wußten und wollten die Beklagten auch, denn sie \n\nhaben in ihren Prospekten 2/99 und 9/99 entsprechende Einbaubeispiele ab-\n\ngebildet. \n\nIII. Demgegenüber kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, so-\n\nweit das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG bejaht und die Beklagten zur Unterlas-\n\nsung verurteilt hat. \n\n1. a) Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 \n\nPatG setzt zunächst voraus, daß das Mittel \"bestimmt\" ist, für die Benutzung \n\nder Erfindung verwendet zu werden. \n\nDie Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann \n\nnicht nach objektiven Maßstäben bemessen werden, sondern hängt von der \n\nsubjektiven Willensrichtung des Angebotsempfängers oder Belieferten ab: Plant \n\ndieser den Einsatz des Mittels für die Benutzung der Erfindung, dann liegt die \n\nBestimmung vor; plant der Angebotsempfänger dies nicht, fehlt es an der Be-\n\nstimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung (vgl. Hesse, GRUR \n\n1982, 191, 194). Das Tatbestandsmerkmal des \"Bestimmtseins\" der Mittel zur \n\nBenutzung der Erfindung ist daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das \n\nnicht in der Person des als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch genomme-\n\nnen Anbieters oder Lieferanten des Mittels vorliegen muß, sondern in der Per-\n\nson des Angebotsempfängers oder Abnehmers. Dieser besitzt die alleinige Ver-\n\nfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Ent-\n\nscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung \n\nder Erfindung zu verwenden. Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung \n\nsetzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempfängers \n\noder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung \n\ndurch den Anbietenden oder Lieferanten voraus. Der erkennbare Handlungswil-\n\nle des Angebotsempfängers oder Belieferten ist entscheidend dafür, ob der an-\n\ngebotene oder gelieferte Gegenstand bestimmt ist, zur Benutzung der Erfin-\n\ndung verwendet zu werden (Sen.Urt. v. 10.10. 2000, GRUR 2001, 228 - Luft-\n\nheizgerät, unter III, 2 c, aa; vgl. auch Hesse, GRUR 1982, 191, 194; Scharen, \n\nGRUR 2001, 995). \n\nDeshalb kann allein aus dem Umstand, daß der als mittelbarer Patent-\n\nverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebo-\n\ntenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht \n\nohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmit-\n\ntelbarer Patentverletzungen auch bestimmt. Der Tatbestand der mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG enthält kein absolutes Verbot der \n\nLieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung be-\n\nziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der \n\nErfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfän-\n\nger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (Sen.Urt. v. \n\n4.5.2004, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler, unter II, 2 a). Erkennt der Ange-\n\nbotsempfänger oder Belieferte aus den Umständen, unter denen er das Ange-\n\nbot oder die Lieferung des Mittels erhält, die Eignung des Mittels, patentverlet-\n\nzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise \n\nzu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, für \n\ndie Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erfüllt. Von einer oder meh-\n\nreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausge-\n\ngangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren \n\nPatentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in \n\nBetracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststel-\n\nlen läßt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (vgl. Scharen, \n\naaO). \n\nb) Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der \n\nMittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentin-\n\nhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Pa-\n\ntentverletzung in Anspruch nimmt. Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer dar-\n\nzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, daß es zum Nachweis \n\ndes Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des \n\nAnbietenden oder Lieferanten genügt, daß das Bestimmtsein der Mittel zur un-\n\nmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensicht-\n\nlich ist, so daß zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen \n\ndes täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann. So kann die Erfahrung da-\n\nfür sprechen, daß ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer \n\nbestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Ver-\n\nwendung des Mittels empfiehlt (Sen.Urt. v. 10.10.2000, GRUR 2001, 228 - Luft-\n\nheizgerät, unter III, 2 c, aa). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner \n\ntechnischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff \n\nführende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch \n\nangeboten wird (Scharen, GRUR 2001, 995, 996). Offensichtlichkeit verlangt \n\nein hohes Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar \n\npatentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempfänger oder Abneh-\n\nmer der Mittel (Sen.Urt. v. 10.10.2000, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät, unter \n\nIII, 2 c, aa). \n\n2. Das Berufungsgericht hat das Bestimmtsein der angegriffenen Mittel, \n\nzur Benutzung des Klagepatents verwendet zu werden, rechtsfehlerhaft für of-\n\nfensichtlich gehalten. \n\na) Das Berufungsgericht ist von der Erwägung ausgegangen, die von \n\nden Beklagten angebotenen und gelieferten Antriebseinheiten würden aus-\n\nschließlich von Fachunternehmen weiterverarbeitet. Diese beobachteten die \n\neinschlägige Schutzrechtslage, so daß ihnen aus diesem Grunde das Klagepa-\n\ntent bekannt sei. Deshalb dränge sich diesen Unternehmen eine patentverlet-\n\nzende Verwendung der angegriffenen Antriebseinheiten geradezu auf. Für den \n\nFachmann, der jedenfalls bei neu zu errichtenden Bauvorhaben auf einen mög-\n\nlichst sparsamen Raumbedarf für den Aufzug bedacht sei, möge zwar infolge \n\nder sehr flachen Ausbildung der angegriffenen Antriebseinheiten schon das \n\nAufsetzen auf die Schachtwand ein erheblicher Raumgewinn sein, eine noch \n\nbessere Raumausnutzung ergebe sich jedoch, wenn man die Antriebseinheiten \n\nder Beklagten entsprechend der Lehre des Klagepatents in einer Vertiefung der \n\nSchachtwand unterbringe, weil dann der Schacht noch kleiner bemessen wer-\n\nden könne. \n\nb) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts können die Annahme, die \n\nangegriffenen Mittel seien offensichtlich zur unmittelbaren, das Klagepatent ver-\n\nletzenden Verwendung bestimmt, nicht tragen, weil sich aus ihnen das dafür er-\n\nforderliche hohe Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der umstrittenen \n\nMittel zur Benutzung der Erfindung durch die Angebotsempfänger und Beliefer-\n\nten nicht ergibt. \n\nDas Berufungsgericht ist an sich zutreffend davon ausgegangen, daß \n\nsich die Offensichtlichkeit des Bestimmtseins der Mittel zu unmittelbar patent-\n\nverletzendem Gebrauch auch aus der technischen Gestaltung des angegriffe-\n\nnen Mittels ergeben kann. Das kann der Fall sein, wenn das Mittel so gestaltet \n\nist, daß es schlechterdings nur mit weiteren patentgemäß ausgestalteten Ele-\n\nmenten verbunden und daher durch die Abnehmer zu keiner anderen Verwen-\n\ndung bestimmt werden kann als zu einer Verwendung, bei der von der Erfin-\n\ndung Gebrauch gemacht wird (vgl. Sen.Urt. v. 4.5.2004, GRUR 2004, 758 - Flü-\n\ngelradzähler, unter II, 2; Scharen, aaO, S. 996). \n\nEin solcher Schluß aus der technischen Beschaffenheit des Mittels auf \n\nseine Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung durch die Abnehmer ist \n\naber dann nicht möglich, wenn das fragliche Mittel nicht ausschließlich patent-\n\nverletzend, sondern auch patentfrei verwendet werden kann. Wie sich schon \n\naus der Beschreibung des Klagepatents ergibt, waren für eine patentgemäße \n\nVerwendung geeignete hinreichend flache Antriebseinheiten für Antriebsschei-\n\nbenaufzüge im Stand der Technik bekannt und wurden zur Herstellung von An-\n\ntriebsscheibenaufzügen verwendet. Daraus folgt, daß die in gleicher Weise wie \n\ndie am Prioritätstag des Klagepatents im Stand der Technik bekannten An-\n\ntriebseinheiten hinreichend flach ausgebildeten angegriffenen Mittel der Beklag-\n\nten nicht ausschließlich patentverletzend, sondern auch patentfrei verwendet \n\nwerden können. Aus der technischen Beschaffenheit der angegriffenen Mittel \n\nkann daher nicht hergeleitet werden, ihre Bestimmung zur patentgemäßen \n\nVerwendung durch einen oder alle Angebotsempfänger und Belieferten sei of-\n\nfensichtlich. \n\nBei dieser Sachlage kann die Annahme des Berufungsgerichts auch \n\nnicht mit der Erwägung begründet werden, die Bestimmung der umstrittenen \n\nAntriebseinheiten zu einer patentgemäßen Verwendung durch die Abnehmer \n\nder Beklagten sei offensichtlich, weil diese - in Kenntnis der Lehre des Klagepa-\n\ntents - bestrebt seien, die gegenüber der bekannten Verwendungsweise flacher \n\nAntriebseinheiten mit einer patentgemäßen Verwendung verbundenen beson-\n\nderen Vorteile zu realisieren. Mit diesen Erwägungen unterstellt das Beru-\n\nfungsgericht bei allen Angebotsempfängern und Abnehmern der angegriffenen \n\nAntriebseinheiten nicht nur die Kenntnis des Klagepatents, sondern auch den \n\nWillen, das erteilte und ihnen bekannte Patent nicht zu beachten und die um-\n\nstrittenen Mittel in Kenntnis des Klagepatents in rechtswidriger Weise zu ver-\n\nwenden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat das Berufungs-\n\ngericht weder für einzelne noch für alle Abnehmer der Beklagten festgestellt. \n\nWollte man dem Berufungsgericht folgen, wären Anbieter von im Stand der \n\nTechnik bekannten Gegenständen, die sowohl patentfrei als auch patentverlet-\n\nzend verwendet werden können, allein wegen der Unterstellung rechtswidrigen \n\nVerhaltens ihrer Abnehmer generell daran gehindert, diese Mittel weiterhin an-\n\nzubieten und zu vertreiben, sobald ein solcher Gegenstand Merkmal eines Pa-\n\ntentanspruchs eines erteilten Patents wird, ohne daß es darauf ankäme, ob die \n\nAbnehmer und Lieferanten die Mittel zu einer unmittelbar patentverletzenden \n\nVerwendung auch bestimmt haben. Das liefe darauf hinaus, daß sich der Erfin-\n\nder einer neuen Verwendung eines im Stand der Technik bekannten Gegens-\n\ntandes faktisch einen absoluten Sachschutz auf den bekannten Gegenstand \n\nselbst verschaffen kann. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sei-\n\nne Annahme begründet hat, stellen daher in der Sache einen Schluß von der \n\nobjektiven Eignung der angegriffenen Mittel zur Benutzung der Erfindung auf \n\neine entsprechende Bestimmung durch die Abnehmer dar. Ein solcher Schluß \n\nist rechtsfehlerhaft, da die Bestimmung der Mittel zur patentverletzenden Be-\n\nnutzung durch ihre Abnehmer ein gesondertes und neben ihrer entsprechenden \n\nEignung selbständig festzustellendes Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung ist. \n\nAllerdings ist nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 10 PatG \n\ndavon ausgegangen worden, daß die Lieferung eines \"erfindungsfunktionell in-\n\ndividualisierten\" Mittels, das sowohl patentfrei als auch patentverletzend ver-\n\nwendet werden kann, eine mittelbare Patentverletzung darstellt, wenn der Lie-\n\nferant weiß, damit rechnet oder infolge von Fahrlässigkeit nicht weiß, daß der \n\nPatentschutz besteht und die Abnehmer das Mittel in patentverletzender Weise \n\nbenutzen oder möglicherweise benutzen werden (BGH, Urt. v. 8.11.1960 \n\n- I ZR 67/59, GRUR 1961, 627 - Metallspritzverfahren). Grundlage dieser \n\nRechtsprechung war jedoch, daß der Tatbestand der mittelbaren Patentverlet-\n\nzung alten Rechts nicht als selbständiger Gefährdungstatbestand, sondern als \n\nbesondere (akzessorische) Form der Beteiligung an einer fremden unmittelba-\n\nren Patentverletzung ausgebildet war. Dieser setzte nicht nur voraus, daß der \n\nBelieferte den Willen zu einer unmittelbar patentverletzenden Handlung gebil-\n\ndet, sondern diesen Willen durch Vornahme einer unmittelbar patentverletzen-\n\nden Handlung auch realisiert hatte. Der Tatbestand der mittelbaren Patentver-\n\nletzung nach § 10 PatG ist von einer unmittelbaren Patentverletzung seitens \n\nder Belieferten unabhängig; er hat nicht zur Voraussetzung, daß eine unmittel-\n\nbare Patentverletzung bereits erfolgt ist, sondern schützt den Patentinhaber be-\n\nreits im Vorfeld möglicher unmittelbarer Verletzungshandlungen, indem er nur \n\nan einen Willen der Abnehmer, die Mittel patentverletzend zu gebrauchen, an-\n\nknüpft. Deshalb ist das Bestehen eines solchen Willens des Angebotsempfän-\n\ngers und Belieferten, der sich nach altem Recht aus dem Umstand ergab, daß \n\nder Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung eine unmittelbare Patentver-\n\nletzung seitens des Belieferten voraussetzte, nach neuem Recht als selbstän-\n\ndiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal ausgebildet, auf dessen Vorliegen bei \n\neinem oder allen Angebotsempfängern und Belieferten nicht bereits daraus ge-\n\nschlossen werden kann, daß das Mittel nicht nur patentfrei, sondern auch pa-\n\ntentverletzend gebraucht werden kann. Da das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt hat, daß sich unter den Angebotsempfängern und Belieferten eine, mehre-\n\nre oder ausnahmslos Personen befunden haben, die den Willen gehabt hätten, \n\ndas umstrittene Mittel unmittelbar das Klagepatent verletzend zu verwenden, ist \n\neine allein durch den Vertrieb der Antriebsscheibenaufzüge begangene mittel-\n\nbare Patentverletzung der Beklagten nicht festgestellt, so daß es insoweit an \n\nder Feststellung einer die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des in die \n\nZukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs bezüglich eines bestimmten ein-\n\nzelnen, mehrerer oder sämtlicher Angebotsempfänger und Belieferten begrün-\n\ndenden Verletzungshandlung fehlt. \n\nc) Die angegriffenen Mittel sind schließlich auch nicht deshalb offensicht-\n\nlich für die Benutzung der Lehre des Klagepatents bestimmt, weil in den Pros-\n\npekten 2/99 und 9/99 der Beklagten ein Hinweis auf den patentgemäßen Ein-\n\nbau der umstrittenen Mittel gegeben worden ist. \n\nAllerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats zum Nachweis \n\ndes Handlungswillens der Angebotsempfänger und Belieferten, die Mittel zur \n\npatentgemäßen Verwendung bestimmt zu haben, und zum Nachweis des dar-\n\nauf gerichteten Wissens und Wollens der Lieferanten auf Erfahrungen des täg-\n\nlichen Lebens zurückgegriffen werden. Ein solcher Rückgriff auf die Lebenser-\n\nfahrung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in Bedienungsanleitungen \n\noder dergleichen der Angebotsempfänger oder Belieferte darauf hingewiesen \n\nwird, das Mittel in einer klagepatentgemäßen Weise zu verwenden, weil die Er-\n\nfahrung dafür spricht, daß sich der Angebotsempfänger oder Abnehmer nach \n\nderartigen Anleitungen oder Empfehlungen \n\nrichten wird \n\n(Sen.Urt. v. \n\n10.10.2000, aaO). Derartige Hinweise haben die Beklagten in ihren Prospek-\n\nten 2/99 und 9/99, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstanden-\n\nder Weise unter Bezugnahme auf die dortigen Abbildungen ausgeführt hat, ge-\n\ngeben. \n\nIm Streitfall kann ein solcher Schluß aus der Lebenserfahrung ohne das \n\nVorliegen weiterer tatsächlicher Umstände jedoch nicht gezogen werden, weil \n\nsich in den Prospekten 2/99 und 9/99 der Beklagten nicht nur ein Hinweis auf \n\neinen patentgemäßen, sondern auch auf einen patentfreien Einbau der umstrit-\n\ntenen Antriebseinheiten befindet. Bei dieser Sachlage könnte aus der Lebens-\n\nerfahrung nur dann der Schluß gezogen werden, alle Angebotsempfänger und \n\nBelieferten hätten den Willen, die Antriebseinheiten klagepatentverletzend zu \n\nverwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, die \n\nAngebotsempfänger und Belieferten hätten die patentfreie Verwendung der \n\numstrittenen Mittel von vornherein außer Betracht gelassen und ausschließlich \n\ndie klagepatentverletzende Verwendung des Mittels vorgesehen. Tatsächliche \n\nUmstände dieser oder vergleichbarer Art hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt. Ein solcher Erfahrungsschluß liegt insbesondere dann fern, wenn es sich \n\n- wie bei den umstrittenen Antriebseinheiten - um im Stand der Technik be-\n\nkannte Mittel handelt, die ohne weiteres patentfrei verwendet werden können \n\nund im Stand der Technik bekannt patentfrei verwendet wurden und werden. \n\nDer Umstand, daß die genannten Prospekte - neben einem Hinweis auf die pa-\n\ntentfreie Verwendung der angegriffenen Antriebseinheiten auch - einen Hinweis \n\nauf einen klagepatentgemäßen Einbau der angegriffenen Antriebseinheiten \n\nenthielten, mag daher geeignet gewesen sein, bei den Angebotsempfängern \n\nund Belieferten Überlegungen dahin auszulösen, ob sie abweichend von der \n\nbekannten Verwendungsweise eine Bauausführung und einen Einbau der an-\n\ngegriffenen Antriebseinheiten wählen können und sollen, die sich bei objektiver \n\nBetrachtung als unmittelbare Verletzung des Klagepatents darstellen. Aus dem \n\nneben einem Hinweis zur patentfreien Verwendung stehenden Hinweis zur pa-\n\ntentverletzenden Verwendung allein kann aber für ein im Stand der Technik be-\n\nkanntes Mittel nicht darauf geschlossen werden, ein bestimmter oder alle An-\n\ngebotsempfänger oder Belieferten hätten den Willen gehabt, die angebotenen \n\noder gelieferten Gegenstände in einer das Klagepatent verletzenden Weise zu \n\nverwenden. \n\nIV. Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, daß aus der Verteilung \n\nder Prospekte 2/99 und 9/99 nicht mehr auf das Bestehen von Wiederholungs-\n\ngefahr geschlossen werden kann, nachdem sich die Beklagten strafbewehrt \n\nverpflichtet haben, die Verwendung dieser Prospekte zu unterlassen. Zwar be-\n\ngründet eine Verletzungshandlung die tatsächliche Vermutung für das Beste-\n\nhen von Wiederholungsgefahr; diese kann aber in der Regel dadurch beseitigt \n\nwerden, daß der Verletzer eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch \n\ndas Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe gesicherte Unter-\n\nlassungserklärung abgibt und damit den ernsthaften Unterlassungswillen des \n\nSchuldners des Unterlassungsanspruchs zum Ausdruck bringt (vgl. nur Busse/ \n\nKeukenschrijver, aaO, § 139 PatG Rdn. 52; eingehend Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 8, Rdn. 33, jew. m.w.N.). \n\na) Im Streitfall beruht der Schluß, daß die Angebotsempfänger und Belie-\n\nferten die umstrittenen Mittel zur patentgemäßen Verwendung bestimmen, auf \n\ndem Umstand, daß die Beklagten in ihren Prospekten 2/99 und 9/99 auch einen \n\ndem Klagepatent entsprechenden Einbauhinweis gegeben haben. Indem sich \n\ndie Beklagten insoweit zur Unterlassung verpflichtet haben, sind diejenigen tat-\n\nsächlichen Umstände entfallen, die den Schluß aus der Lebenserfahrung tra-\n\ngen, die Angebotsempfänger oder Abnehmer würden die angegriffenen Mittel \n\nzur patentverletzenden Verwendung bestimmen. Die Unterlassungserklärung \n\nder Beklagten war daher inhaltlich geeignet, die Wiederholungsgefahr auszu-\n\nräumen. Tatsächliche Umstände, die den Schluß zulassen, die von den Beklag-\n\nten abgegebene Unterlassungserklärung bringe aus sonstigen Gründen keinen \n\nernsthaften Unterlassungswillen zum Ausdruck, etwa weil die übernommene \n\nVertragsstrafe nicht angemessen sei, hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist \n\nder von den Beklagten nunmehr verwendete Prospekt gemäß Anlage B 6, der \n\nden klagepatentgemäßen Einbauhinweis nicht mehr enthält und in dem darauf \n\nhingewiesen wird, daß abweichende Einbausituationen Patente der Klägerin \n\nberühren können, inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagten verwenden \n\n- ihren Behauptungen zufolge - seit der Abgabe der strafbewehrten Unterlas-\n\nsungserklärung ausschließlich diesen Prospekt. Gegenteiliges hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. \n\nb) Die abgegebene Unterlassungserklärung ist entgegen der Auffassung \n\nder Vorinstanzen auch nicht deshalb inhaltlich ungeeignet, die Wiederholungs-\n\ngefahr auszuschließen, weil sie die Beklagten nicht hindern würde, die ange-\n\ngriffenen Gegenstände in anderer Weise zur Benutzung der Erfindung anzubie-\n\nten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagten die angegrif-\n\nfenen Gegenstände auf andere Weise - mündlich oder dergleichen - mit dem \n\nKlagepatent entsprechenden Einbauhinweisen, wie sie in den genannten Pros-\n\npekten enthalten waren, angeboten hätten. Deshalb ist eine mittelbare Patent-\n\nverletzung auf andere Weise als durch Verteilung der Prospekte 2/99 und 9/99 \n\nnicht ersichtlich, bezüglich derer die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer \n\nauch solche Verletzungshandlungen erfassenden Unterlassungserklärung hätte \n\nausgeschlossen werden müssen. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Wieder-\n\nholungsgefahr auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die ge-\n\nnannten Prospekte nach dem Vorbringen der Klägerin bei Bauunternehmen \n\nund Architekten archiviert werden und zu Bestellungen der angegriffenen An-\n\ntriebseinheiten führen könnten, um die gelieferten Gegenstände patentverlet-\n\nzend zu verwenden. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagten vor Abga-\n\nbe der strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Abnehmer beliefert ha-\n\nben, der im Besitz der Prospekte 2/99 und 9/99 ist und die umstrittenen An-\n\ntriebseinheiten bestellt hat, um sie in einer das Klagepatent verletzenden Weise \n\nzu verwenden. Deshalb fehlt es auch insoweit an der Feststellung einer Verlet-\n\nzungshandlung, die die tatsächliche Vermutung begründen könnte, die Beklag-\n\nten würden eine solche Handlung gegenüber einem bestimmten oder allen An-\n\ngebotsempfängern oder Belieferten wiederholen. Tatsächliche Umstände, aus \n\ndenen sich ergeben könnte, daß die Beklagten Besteller, die die angegriffenen \n\nGegenstände bestellen, um sie patentverletzend zu verwenden, in Kenntnis \n\ndieses Umstandes in Zukunft beliefern werden, so daß derartige Verletzungs-\n\nhandlungen drohend bevorstehen und deshalb Erstbegehungsgefahr in Be-\n\ntracht kommen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so daß sich \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung unter diesem Gesichtspunkt \n\nauch nicht als im Ergebnis richtig erweist. \n\nV. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Scha-\n\ndensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und die Beklagten zur Durchset-\n\nzung des Schadensersatzbegehrens zur Rechnungslegung sowie dazu verur-\n\nteilt hat, über Herkunft und Vertriebswege der umstrittenen Gegenstände Aus-\n\nkunft zu geben. \n\n1. Der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG i.V.m. \n\nArt. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die \n\nunmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. Meier-\n\nBeck, GRUR 1993, 1, 3 f.; Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10 PatG \n\nRdn. 24; Benkard/Rogge, aaO, § 139 PatG Rdn. 40; Schulte, PatG, 7. Aufl., \n\n§ 10 PatG Rdn. 33; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 89; \n\nKraßer, Patentrecht, 5. Aufl., § 33 VI; b 8, S. 839). Das Berufungsgericht hat \n\nnicht festgestellt, daß zumindest eine unmittelbare Patentverletzung erfolgt ist. \n\nBei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin aus einer mittelbaren \n\nPatentverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sein könnte. Insoweit \n\ngenügt nicht, daß Verletzungsgefahr besteht; vielmehr ist die Feststellung min-\n\ndestens eines Schadensfalls erforderlich \n\n(BGH Urt. v. 30.4.1964 \n\n- Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II; Benkard/Rogge, aaO, \n\n§ 139 PatG Rdn. 40, 80 m.w.N.). Die Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten und ihre Verurteilung, zur Durchsetzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs Rechnung zu legen, kann daher auf der Grundlage der bisherigen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. \n\n2. Das Berufungsurteil kann insoweit auch mit der vom Berufungsgericht \n\ngegebenen weiteren Begründung nicht aufrechterhalten werden. \n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Verpflichtung des mit-\n\ntelbaren Patentverletzers zum Schadensersatz bereits dann bestehen, wenn \n\neine unmittelbare Patentverletzung durch die Abnehmer des mittelbaren Pa-\n\ntentverletzers nicht festgestellt werden kann. Das Berufungsgericht hat seine \n\nAuffassung mit der Erwägung begründet, gemäß § 10 PatG könne der Patent-\n\ninhaber die dort beschriebenen Handlungen jedem Dritten untersagen lassen. \n\nDaraus folge, daß diese Handlungen, auch wenn sie nicht zu den in § 9 PatG \n\nGenannten gehörten, letztlich allein dem Patentinhaber vorbehalten seien, so \n\ndaß ihm auch vorbehalten sei, Dritten die Vornahme dieser Handlungen zu \n\ngestatten und sich diese Gestattung vergüten zu lassen. Die Rechtsanmaßung \n\nführe dazu, daß es dem Patentinhaber nicht mehr möglich sei, für die Handlun-\n\ngen des mittelbaren Patentverletzers gegen eine entsprechende Vergütung \n\nseine Zustimmung zu erteilen oder die entsprechenden Lieferungen selbst vor-\n\nzunehmen. Die darin liegende Vermögenseinbuße unterscheide sich im Ergeb-\n\nnis nicht von derjenigen, die eine unmittelbare Patentverletzung auslöse, so \n\ndaß dieser Schaden - etwa in Form einer hypothetischen Lizenzgebühr - er-\n\nsatzfähig sein müsse. \n\nb) Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus einer mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung nicht hergeleitet werden. \n\nDas Verbot mittelbarer Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG schützt \n\nden Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzungshandlungen seitens der \n\nBelieferten, erweitert den Schutzgegenstand des Klagepatents aber nicht über \n\nden im Patentanspruch definierten Gegenstand hinaus, dessen Nutzung nach \n\n§ 9 PatG ausschließlich dem Patentinhaber zugewiesen ist (BGHZ 115, 204, \n\n208 - beheizbarer Atemluftschlauch; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 48/03, GRUR \n\n2004, 758, 759 - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 82/03, GRUR \n\n2004, 845, 848 - Drehzahlermittlung). § 10 PatG gewährt dem Patentinhaber \n\nkein ausschließliches Recht zum Anbieten und Liefern von Mitteln zur Erfin-\n\ndungsbenutzung (Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 48/03, GRUR 2004, 758, 760 \n\n- Flügelradzähler; Kraßer, Patentrecht, aaO; a.A. Holzapfel, GRUR 2002, 193, \n\n194). Zwar greift das Verbot des § 10 Abs. 1 PatG schon dann ein, wenn eine \n\nunmittelbare Patentverletzung noch nicht eingetreten ist, weil es Zweck der \n\nVorschrift ist, der Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in das dem Patentinha-\n\nber zugewiesene ausschließliche Recht entgegenzutreten. Daraus läßt sich je-\n\ndoch nicht herleiten, daß Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Er-\n\nfindung beziehen, weil sie geeignet sind, mit weiteren Elementen, die nach den \n\nMerkmalen des Patentanspruchs ausgebildet sind, bei der Verwirklichung des \n\ngeschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, als solche \n\nvom Patentschutz umfaßt würden. Der Tatbestand des § 10 PatG setzt voraus, \n\ndaß das fragliche Mittel als solches nicht vom Gegenstand des Klagepatents \n\nGebrauch macht, vom ausschließlichen Recht des Patentinhabers nach § 9 \n\nPatG also nicht erfaßt wird und daher als solches patentfrei ist, wohl aber die \n\nEignung und Bestimmung aufweist, zusammen mit weiteren Mitteln in den \n\nSchutzbereich des Klagepatents einzugreifen. Art. 69 EPÜ knüpft für die \n\nSchutzbereichsbestimmung an die Patentansprüche an (BGHZ 115, 204, 208 \n\n- beheizbarer Atemluftschlauch). Die aus Gründen der Rechtssicherheit not-\n\nwendige Begrenzung des Schutzbereichs eines Patents durch die Patentan-\n\nsprüche kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß dem Patentinhaber ein \n\nausschließliches Recht mit der Folge der Verpflichtung zum Schadensersatz für \n\nGegenstände eingeräumt wird, die als solche vom Patentschutz nicht erfaßt \n\nwerden. \n\n3. Auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Herkunft und \n\nVertriebswege der angegriffenen Gegenstände nach § 140 b PatG kann auf der \n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Be-\n\nstand haben. Auch dieser Anspruch setzt voraus, daß mindestens eine rechts-\n\nwidrige Verletzungshandlung nachgewiesen ist, die auch eine mittelbare Pa-\n\ntentverletzung sein kann (BGHZ 128, 220, 223 - Kleiderbügel; vgl. Benkard/ \n\nRogge, aaO, § 140 b PatG Rdn. 2; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 140 b PatG \n\nRdn. 4). Eine solche Verletzungshandlung ist bislang nicht festgestellt. \n\nV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zu einer abschließender Sachent-\n\nscheidung erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach geänderten An-\n\nträgen und ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 247/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDer Tenor des Senatsurteils vom 7. Juni 2005 wird dahin berichtigt, \n\ndaß Absatz 1 wie folgt lautet: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n10. Oktober 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt worden ist und soweit nicht die Klägerin \n\ndie Klage gegen die Beklagte zu 1 auf angemessene Ent-\n\nschädigung \n\nfür die Zeit vom 9. Mai 1998 bis \n\n11. September 1998 und auf Rechnungslegung für diesel-\n\nbe Zeit zurückgenommen hat. \n\nGründe: \n\nDie Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO. Die Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils ist auf die Revision der Beklagten erfolgt und erfaßt das angefochtene \n\nUrteil daher nur im Umfang der Anfechtung. Das Fehlen der Worte \"soweit zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist und\" beruht auf einer offenbaren Un-\n\nrichtigkeit. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-247-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":16},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-247-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-07/x-zr-247-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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