{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"X ZR 174/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren PatG (1981) vor § 110, § 113 Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßord- nung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten inso- weit nicht. Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 174/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2005 \n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nAnschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren \n\nPatG (1981) vor § 110, § 113 \n\nDie Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum \nSchluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, \n305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßord-\nnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten inso-\nweit nicht. \n\nJedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbe-\ngründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes \nzur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis \nzum Ablauf dieser Frist zu begründen. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 einge-\n\nlegte Anschlußberufung wird als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfahren erster In-\n\nstanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist, \n\naber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum \n\n24. März 2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz vom \n\n1. Dezember 2004 Anschlußberufung eingelegt, ohne diese zu begründen. \n\nII. Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch Beschluß ohne \n\nmündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb \n\noffener Frist begründet worden ist (§ 113 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG vom \n\n16.07.1998, BGBl. I 1827). Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende \n\nRecht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck \n\nS. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß \n\nder mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 \n\n- Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der \n\nFassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom \n\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG, \n\n6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18). Soweit für das Nichtigkeitsberufungsverfah-\n\nren ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzugreifen ist, \n\nschließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts \n\nein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zu-\n\ngeschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das \n\nanders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patent-\n\ngesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über \n\ndie Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisheri-\n\nge Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die An-\n\nschlußberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Rege-\n\nlung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform \n\ndes Zivilprozeßrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf \n\nder Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu \n\nbegründen (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005 \n\nRdn. 283); dies ist nicht geschehen. \n\nIII. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-174-04","retrieved":"2026-07-10 16:47:22.290740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-07/x-zr-174-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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