{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"VI ZR 192/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Fb, Hb Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entspre- chender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wieder- beschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 192/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Fb, Hb \n\nLäßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern \n\nrealisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entspre-\n\nchender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven \n\nReparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wieder-\n\nbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze \n\nkein Raum ist. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 \n\nden Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer \n\ndes anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fikti-\n\nven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungs-\n\naufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädig-\n\nten Fahrzeugs verweisen lassen muß. \n\nDer vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturko-\n\nsten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler \n\nGrand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich \n\nMehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den Brutto-\n\nWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine An-\n\ngabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen \n\nFahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten \n\nNetto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkan tilen Minderwerts \n\nvon 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauf\n\ntragte der beklagte \n\nHaftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten \n\nund übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgut-\n\nachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die \n\nFirma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfall-\n\nfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigun-\n\ngen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet \n\nzum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der be-\n\nklagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom \n\n17. Januar 2003 das höchste \"verbindliche Kaufangebot\" eines mit Name, An-\n\nschrift, Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über \n\n13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abh olung des Kfz \n\nbeinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zuge-\n\ngangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom \n\n28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs \n\nwie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 €\n\n (einschließlich Mehr-\n\nwertsteuer), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. \n\nDazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt \n\nkeine Erklärung abgegeben. \n\nDer beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf \n\nder Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-\n\nWiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des dem \n\nKläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug b rachte und dem Kläger \n\nden sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorg erichtlich überwies. \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten \n\neinschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €), wobei er \n\nseinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwie-\n\nsenen Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage d er Neuwagenrech-\n\nnung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags \n\nvon 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgeri\n\ncht hat seine Klage inso-\n\nweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 ver-\n\nöffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen \n\ndes beklagten Haftpflichtversicherers \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 13.890 € \n\n(10.165,86 € zuzüglich 3.724,14 €) ausgeglichen. Dieser\n\n Gesamtbetrag ent-\n\nspreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem \n\nBruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem überm ittelten Restwert-\n\nangebot von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Kläg ers auf Ersatz seines \n\nFahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige \n\nzum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreite-\n\nten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % \n\nüber dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene \n\n70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß ge-\n\nschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstat-\n\ntungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden \n\nArt die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den \n\n- vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der \n\nGesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier \n\ndavon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da \n\nder Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des \n\nKaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs \n\ngewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen \n\nhabe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers \n\nbei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könn-\n\nten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäu-\n\nfers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risi-\n\nkolos hätte annehmen können. \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahr-\n\nzeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlun-\n\ngen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und \n\ndamit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile \n\nBGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108 \n\nund - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädig-\n\nten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Repa-\n\nratur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines \"gleichwertigen\" Ersatz-\n\nfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Na-\n\nturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu \n\nwählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-\n\nlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen \n\nNiederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber \n\nletztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das \n\nWahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Scha-\n\ndensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, \n\nsoll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht \"verdienen\". Durch das Wirt-\n\nschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-\n\ntätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang \n\ngenießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom \n\n29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum \n\nAusgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom \n\nSachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbe-\n\nschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahr-\n\nzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt \n\nnämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den \n\nder Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht \n\nniederschlagen darf. \n\n2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädig-\n\nte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter-\n\nveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage \n\nhat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des \n\nKlägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht \n\nnur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - \n\n(VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - \n\n(jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. \n\nZwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht ge-\n\nhindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er \n\ntatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In ei-\n\nnen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der \n\nErsatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom \n\n5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger \n\ngrundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten \n\nKfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst ein-\n\nmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Ge-\n\nschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch \n\nden Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom \n\n21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, \n\ndaß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom \n\n15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht \n\nhat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht \n\nund damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den \n\nWiederbeschaffungsaufwand beschränkt. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeu-\n\ntung, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die \"70 %-\n\nGrenze\" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachver-\n\nständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat. \n\nEine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsge-\n\nrichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, \n\n362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach \n\nbefürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen, \n\nMDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das \n\nneue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; \n\nLemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrs-\n\nrecht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, \n\n297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., \n\n2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten \n\nRechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraft-\n\nfahrzeug einen \"mittleren\" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen \n\nFall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbe-\n\nschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend er-\n\nscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswir-\n\nken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In \n\ndiesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahr-\n\nzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur \n\nHöhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wo-\n\nbei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die ge-\n\nschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und \n\n- VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, \n\nsondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegun-\n\ngen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausge-\n\nglichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage \n\nist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegen-\n\nden Art kein Raum. \n\n4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der \n\nRevision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Vor-\n\naussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines \n\nRestwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). \n\nDenn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente \n\nBehauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis \n\nzu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräuße-\n\nrung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen\n\nhat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 \n\nZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - \n\nVersR 2005, 381). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/vi-zr-192-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/vi-zr-192-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:08.606237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-07/vi-zr-192-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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