{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"4 StR 173/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 173/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2005 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derje-\n\nnigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) \n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. \n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs. \n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob all-\n\ngemeine Strafmilderungsgründe die Annahme minder schwerer Fälle nach § \n\n177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf \n\nJahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit rechtsfehlerfreier \n\nBegründung verneint. Im Anschluß hat es die Anwendbarkeit des § 46 a StGB \n\nbejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Be-\n\nmessung der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-\n\nmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf \n\nJahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das Landgericht jedoch \n\n– wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht, daß das Vorliegen eines ver-\n\ntypten Strafmilderungsgrundes bereits für sich allein oder – was hier aus-\n\nschließlich in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen Mil-\n\nderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl. \n\nnur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 50 Rdn. 4 ff.). \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht \n\nmit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der Mangel sich zum Nachteil \n\ndes Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß \n\ndarüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Angeklagte \n\ndem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/4-str-173-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/4-str-173-05","retrieved":"2026-07-10 16:43:53.319890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-07/4-str-173-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-06-07","dockets":["4 StR 173/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.06.2005 – 4 StR 173/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/4-str-173-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2005 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derje-\n\nnigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:43:53.319890+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}