{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"3 StR 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 150/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni \n\n2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 18. November 2004 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte B. Y. des Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, \n\nin einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDie Beteiligung des Angeklagten B. Y. im Komplex II. 1 der Ur-\n\nteilsgründe ist rechtlich nur als drei und nicht als 70 Fälle des unerlaubten \n\nHandeltreibens in nicht geringer Menge zu bewerten. \n\nZutreffend hat die Jugendkammer in diesem Komplex bei seinem Mittä-\n\nter, dem Mitangeklagten F. Y. , nach den Grundsätzen der Bewer-\n\ntungseinheit nur fünf Fälle angenommen, weil bei den fünf Einkaufsfahrten in \n\ndie Niederlande, bei denen er jeweils 500 Gramm Heroin erworben und nach \n\nDeutschland eingeführt hat, wo die Drogen gestreckt sowie portioniert worden \n\nund in den Straßenhandel gelangt sind, der Tatbestand des Handeltreibens \n\nbereits mit dem Erwerb der davon betroffenen Menge erfüllt ist und die nach-\n\nfolgenden Vertriebshandlungen nur als unselbständige Teile dieser Bewer-\n\ntungseinheiten anzusehen sind. Dagegen hat sie beim Angeklagten B. \n\nY. auf die einzelnen 70 festgestellten Weitergabevorgänge von verkaufsfer-\n\ntigen Bubbles an einen Kleinverkäufer abgestellt. Aber auch bei Beteiligten \n\nkommt es darauf an, ob sich ihre Tatbeiträge nur auf einzelne Abverkäufe oder \n\ndie gesamte Erwerbsmenge beziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 147). Hier hat \n\nsich jedoch die Tatbeteiligung des Angeklagten B. Y. nicht auf die \n\nbloße Weitergabe von Teilmengen beschränkt. Vielmehr war er beim Strecken \n\nund Portionieren des erworbenen Rauschgiftes beteiligt und ihm oblag die \n\n\"Organisation und Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes\" einschließlich der \n\nRückleitung der Verkaufserlöse. Damit hat er wesentliche Tatbeiträge in Be-\n\nzug auf die jeweilige gesamte Erwerbsmenge erbracht; beim Erwerb selbst \n\nmußte er nicht beteiligt sein. \n\nDa die Jugendkammer ersichtlich von monatlichen Einkaufsfahrten zu je \n\n500 Gramm Heroin ausgegangen ist, entfallen auf den Zeitraum von Anfang \n\nOktober bis Dezember 2003, in dem der Angeklagte B. Y. beteiligt \n\nwar, drei solcher Vorgänge, in denen das erworbene Heroin verkaufsfertig vor-\n\nbereitet und in den Verkauf gebracht worden ist. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diese zu seinen Gun-\n\nsten wirkende Änderung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDa der abgeurteilte Sachverhalt lediglich konkurrenzrechtlich anders zusam-\n\nmengefaßt worden ist, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Weder der \n\nSchuldumfang noch der Erziehungsbedarf des Angeklagten werden hier durch \n\ndie abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt. Der Senat \n\nschließt daher aus, daß das Landgericht bei zutreffender Fassung des Schuld-\n\nspruchs auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. \n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/3-str-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/3-str-150-05","retrieved":"2026-07-10 16:48:15.973647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-07/3-str-150-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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