{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"V ZR 196/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1 a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft. b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grund- fonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 196/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der \nDDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 \nEV, wohl aber die Fondsinhaberschaft. \n\nb) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden \nist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, \nhängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grund-\nfonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juni 2005 - V ZR 196/04 - OLG Jena \n\n LG Gera \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstücks-\n\neigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren \n\nMitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet \n\nund 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze \n\nwurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus \n\nein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem so-\n\ngenannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten \n\nLeitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen \n\nvon den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern, \n\nwelche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte \n\ndie alten und installierte neue TAE-Dosen. \n\nIm Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß ihr die neuen \n\nHausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt wür-\n\nden. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf \n\neigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und an-\n\nschließen. \n\nDie Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespost habe die Te-\n\nlefon-Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungs-\n\nmaßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und sei-\n\nen voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei \n\nnach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen, \n\num die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleis-\n\ntungen versorgen zu können. \n\nDas Landgericht hat der auf die Verurteilung der Beklagten zur Beseiti-\n\ngung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur \n\nZahlung von 5.557,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage st attgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG-\n\nNL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die \n\nBeklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Be-\n\nklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer \n\nursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Be-\n\nstandteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich \n\nder Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentü-\n\nmer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß \n\nan die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien, \n\nverneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage \n\nund zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, \n\ndaß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzu-\n\ngangs notwendig gewesen seien. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche \n\nUrteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende \n\nSachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewe-\n\nsen, weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe. \n\nOb es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits früher gestellte \n\nAnträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG \n\nNJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Beru-\n\nfungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt wor-\n\nden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und \n\ngibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl. \n\nSenat, BGHZ 111, 158, 161; BGHZ 124, 351, 370). \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht einen \n\nAnspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie \n\nnicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen \n\ntragen diese Auffassung nicht. \n\nFehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233 \n\n§ 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Ver-\n\nständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der In-\n\nhalt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem \n\nZeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften - \n\nnach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., \n\nArt. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen \n\naus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich al-\n\nlein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM \n\n1994, 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Ei-\n\ngentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch \n\nwenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche \n\nVorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher \n\n[2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Ei-\n\ngentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, \n\nAnpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168, \n\n170). \n\n3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den \n\nVortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen \n\nNetzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert ange-\n\nsehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie \n\nberücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des \n\nBerufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die \n\nvon \n\nihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten \n\nim einzelnen \n\naufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch \n\nangesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen \n\nkostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht \n\nvorzutragen. \n\n4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen \n\nGründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere \n\nFeststellungen zu treffen sind. \n\na) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bisher übersehen, \n\ndaß die Klägerin nach §§ 926, 932 BGB etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den \n\nTelefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Ei-\n\ngentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gut-\n\ngläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die \n\nrechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die \n\nauf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. \n\nSchadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gerichtete Klage in diesem Fall von vorn- \n\nherein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien \n\nGelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichts-\n\npunkt vorzutragen. \n\nb) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber nicht Eigen-\n\ntümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklä-\n\nren haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den \n\nTelefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß \n\ndie Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitun-\n\ngen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin \n\ndas Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestand-\n\nteile (§ 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) der Gebäude anzusehen \n\nsind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest ver-\n\nbunden (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch zur Herstellung der Gebäude ein-\n\ngefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach \n\nder Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai \n\n1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen \n\nentweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorüberge-\n\nhenden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie \n\njederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei \n\neinem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentli-\n\nche Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstücks-\n\neigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist, \n\ndaß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen in-\n\nnerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze \n\nfunktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht ge-\n\nprüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze \n\nentstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten An-\n\nsprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen \n\nPost der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägun-\n\ngen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht \n\nstand. \n\naa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschrif-\n\nten der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze \n\nfür den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398) \n\nzugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum \n\nder Klägerin herleiten läßt. \n\nFraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschriften anwendbar \n\nsind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem \n\nZeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und \n\ndamit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen \n\nund Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 \n\n(GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren \n\nAufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die \n\nDeutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des \n\nArt. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen \n\ndienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-\n\nfektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchfüh-\n\nrung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen \n\nstadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgren-\n\nzung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der \n\njeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnun-\n\ngen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des kom-\n\nplexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verord-\n\nnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen \n\ndes komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1. \n\nDurchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investiti-\n\nonen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom \n\n10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und fi-\n\nnanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen \n\nsind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen. \n\nDeshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen \n\ngenannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz \n\ngehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen \n\nWohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energie- \n\nund Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage \n\naufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, \n\ndaß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel \n\ndadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts \n\nzur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten \n\nHauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes \n\nverlaufenden Telefonkabel nicht zu den \n\nInvestitionen des komplexen \n\nzu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses ge-\n\nwollt war, ist kaum anzunehmen. \n\nSchließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Telefon-\n\nHausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der \n\nAnordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deut-\n\nschen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Kläge-\n\nrin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum \n\nherleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum \n\nzu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom \n\n7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die \n\nRechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grund-\n\nlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung \n\nder staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche \n\nund rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volksei-\n\ngentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch, \n\nEigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstü-\n\ncken, 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträger-\n\nschaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen \n\nDeutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der \n\nBundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche \n\nBundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deut-\n\nschen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der \n\nKlägerin daran geführt haben. \n\nbb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigen-\n\ntum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehö-\n\nrigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post. \n\n(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1986 geltenden \n\nFernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß \n\nsich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet \n\nwaren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle, \n\nalso bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deut-\n\nschen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es \n\nin der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deut-\n\nschen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des \n\nVolkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13 \n\nAbs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung \n\nvom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der \n\nOrtsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grund-\n\nfonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmer-\n\neigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzein-\n\nrichtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten. \n\n(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögenswerte mit \n\neiner spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftli-\n\nchen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den \n\nStaats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisatio-\n\nnen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeord-\n\nnet waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigen-\n\ntums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und \n\nder Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirt-\n\nschaft, Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit \n\nder Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen \n\nund Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds be-\n\nzogen; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Inte-\n\nressen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsver-\n\nkehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondsef-\n\nfektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und, \n\nsoweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende \n\nBeteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich \n\nanerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds \n\nzugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nut-\n\nzungs- und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126). \n\n(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkseigenen Be-\n\ntriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen \n\nEinrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter \n\nverstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als \n\neinem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als \n\nSache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel \n\nkonnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von \n\nGebäuden sein. Da sie \n\nfür den Fondsinhaber einen Vermögenswert \n\nverkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil - \n\nverfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im \n\nSinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV. \n\n(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 28. Februar \n\n1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die \n\nGegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen \n\nPost befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des \n\nvolkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der \n\nFertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine \n\ndem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte \n\n(Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investiti-\n\nonsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG). Des-\n\nhalb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung \n\nder Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre \"eigenen\" Leitungen auf \n\neigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen \n\nlassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt aller-\n\ndings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile \n\nder Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zu-\n\nständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden \n\nund in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings \n\nsogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errich-\n\ntet, befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß \n\nder Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Lei-\n\ntungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß \n\nder Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben. \n\ncc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es danach das \n\nEigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Ein-\n\nwand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-\n\nnahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellun-\n\ngen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-03/v-zr-196-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"PostUmwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-03/v-zr-196-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-03/v-zr-196-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-06-03","dockets":["V ZR 196/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.06.2005 – V ZR 196/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-03/v-zr-196-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1 a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft. b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grund- fonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. 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September\n\n2004 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/233-2","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-2","label":"Art 233 § 2 BGBEG","mentions":3},{"id":"BGB/93","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"93","label":"§ 93 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/94","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"94","label":"§ 94 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/308","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"308","label":"§ 308 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/95","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"95","label":"§ 95 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/97","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"97","label":"§ 97 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/862","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"862","label":"§ 862 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/926","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"926","label":"§ 926 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/932","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"932","label":"§ 932 BGB","mentions":1},{"id":"PostUmwG/2","law":"PostUmwG","abbreviation":"PostUmwG","ref":"2","label":"§ 2 PostUmwG","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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