{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"V ZR 106/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 987 Abs. 1 und 2 Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objek- tiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bös- gläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nV ZR 106/04 \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2005 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 987 Abs. 1 und 2 \n\nErmöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objek-\n\ntiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bös-\n\ngläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig \n\ndavon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer \n\neinzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen \n\ngezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - LG Berlin \n\nKammergericht \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 15. März 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines mit mehreren gewerblich genutzten \n\nGebäuden bebauten Grundstücks in Berlin. Die Beklagte hatte 1997 einen bis \n\nEnde 2000 befristeten Untermietvertrag über das mehr als 18.000 qm Nutzflä-\n\nche umfassende Objekt geschlossen. Einige Flächen unterteilte sie in kleinere \n\nAbschnitte und vermietete diese weiter. Andere Teile des Grundstücks wurden \n\nentweder von der Beklagten selbst genutzt oder blieben ungenutzt. Im Hinblick \n\nauf den Ablauf des zwischen der Klägerin und der Hauptmieterin bestehenden \n\nMietverhältnisses zum 31. Dezember 2000 verhandelten die Parteien über die \n\nKonditionen eines zwischen ihnen zu schließenden Mietvertrags. Eine Eini-\n\ngung kam jedoch nicht zustande. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 wies die \n\nKlägerin die Beklagte darauf hin, daß die weitere Nutzung des Grundstücks \n\nrechtsgrundlos erfolge. \n\nMit der Klage hat die Klägerin - neben der Räumung des Objekts und ei-\n\nner Auskunft über die Namen und Anschriften der Untermieter der Beklagten - \n\nein nach dem objektiven Mietwert berechnetes Nutzungsentgelt in Höhe von \n\n469.457,12 € für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bi s zum 30. Juni 2001 so-\n\nwie von 94.402,12 € monatlich ab dem 1. Juli 2001 gelt end gemacht. Das \n\nLandgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels den Zahlungsantrag für den Zeitraum bis Ende Juni 2001 insge-\n\nsamt und für die Zeit ab 1. Juli 2001 wegen des 50.677,54 € nebst Zinsen \n\nübersteigenden Betrags abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat \n\nzugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe - über die von der Be-\n\nklagten zugestandenen Mieteinnahmen von 50.677,54 € hin aus - keinen An-\n\nspruch auf Herausgabe von Nutzungen gemäß den §§ 987 Abs. 1, 990 \n\nAbs. 1 BGB. Zwar sei die Beklagte seit Anfang Januar 2001 hinsichtlich ihres \n\nBesitzrechts nicht in gutem Glauben gewesen. Die Klägerin habe jedoch die \n\nMieteinnahmen der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht substantiiert \n\ndargelegt, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Beklagten selbst ge-\n\nnutzt und inwieweit Nutzungen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirt-\n\nschaft schuldhaft nicht gezogen worden seien. Eine solche Darlegung sei er-\n\nforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 988 \n\nBGB der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht nach dem objektiven \n\nErtragswert der Gebrauchsvorteile bemessen werden könne, wenn Nutzungen \n\ngezogen worden seien; vielmehr beschränke sich der Anspruch in diesem Fall \n\nauf die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Entsprechendes \n\nmüsse für den Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB gelten. Die Vorschrift des § 987 \n\nAbs. 2 BGB, die den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen von einem Ver-\n\nschulden des Besitzers abhängig mache, liefe nämlich leer, wenn der Eigentü-\n\nmer den objektiven Mietwert der Sache bereits nach § 987 Abs. 1 BGB, also \n\nunabhängig von einem Verschulden, verlangen könne. Sofern die Klägerin zu \n\nder erforderlichen Darlegung nicht imstande sei, müsse sie zunächst Auskunft \n\nvon der Beklagten verlangen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich \n\nder von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines „Nut-\n\nzungsentgelts“ nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses \n\nbestimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Vorschriften der \n\n§§ 987 ff. BGB auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen \n\nist (Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.), \n\nund damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr \n\nzum Besitz berechtigten Untermieter Anwendung (BGHZ 131, 95, 102 f.; Senat, \n\nUrt. v. 6. November 1968, V ZR 85/65, LM § 987 BGB Nr. 10; ebenso: Staudin-\n\nger/ \n\nGursky, BGB [1999], Vorbem. zu §§ 987-994 Rdn. 24; Palandt/Bassenge, BGB, \n\n64. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 16; a.A. Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 540 \n\nRdn. 30; Greiner, ZMR 1998, 403 ff.). \n\nDa die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit An-\n\nfang 2001 Kenntnis von ihrem fehlenden Besitzrecht hatte, ist sie verpflichtet, \n\ndie ab diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 990 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 987 Abs. 1 BGB) und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu erset-\n\nzen (§ 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB). \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nKlägerin könne auf dieser Grundlage nicht Ersatz des objektiven Ertragswerts \n\nihres Eigentums verlangen, sondern müsse zur schlüssigen Darlegung der An-\n\nspruchshöhe im einzelnen darlegen, für welche Flächen die Beklagte Mietein-\n\nnahmen erzielt, welche sie selbst genutzt und in welcher Höhe sie nach den \n\nRegeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft schuldhaft keine Nutzungen gezo-\n\ngen habe. \n\na) Zwar kann der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 987 \n\nAbs. 1 BGB nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile be-\n\nmessen werden, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten (z.B. \n\nMietzins) gezogen worden sind. Andernfalls entstünde ein Widerspruch zu \n\n§ 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener Nutzungen nur nach \n\nRechtshängigkeit bzw. bei Bösgläubigkeit des Besitzers (§ 990 Abs. 1 BGB) \n\nund unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet (Senat, \n\nUrt. v. 21. September 2001, V ZR 228/00, NJW 2002, 60, 61). Hieraus folgt, \n\ndaß der gutgläubige, unverklagte Besitzer, der die Sache nicht selbst genutzt, \n\nsondern weitervermietet hat, nur auf Herausgabe des Mietzinses nach § 987 \n\nAbs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß gehört hier die \n\nAngabe der tatsächlichen Mieteinnahmen zu einem schlüssigen Klagevortrag. \n\nb) Auch im Fall eines verschärft haftenden, also bösgläubigen oder ver-\n\nklagten Besitzers sind der Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB einerseits und der-\n\njenige aus § 987 Abs. 2 BGB andererseits grundsätzlich auseinander zu hal-\n\nten. Hinsichtlich der an einen schlüssigen Klagevortrag zu stellenden Anforde-\n\nrungen ist aber zu beachten, daß der Eigentümer zu dem für den Anspruch aus \n\n§ 987 Abs. 2 BGB zusätzlich erforderlichen Verschulden grundsätzlich keinen \n\ngesonderten Vortrag halten muß. Ermöglicht der Besitz - wie hier - objektiv eine \n\nNutzung, handelt der bösgläubige bzw. verklagte Besitzer regelmäßig schuld-\n\nhaft, wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht erfüllt \n\n(BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1052). \n\nDemgemäß hat der Besitzer in entsprechender Anwendung des § 282 BGB \n\na.F. (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) darzulegen und zu beweisen, daß ihm die \n\nunterlassene Ziehung von Nutzungen nicht vorzuwerfen \n\nist (vgl. Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 987 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, \n\n§ 987 Rdn. 79; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, \n\nBd. 2, 2. Aufl., § 987 Rdn. 2 sowie Staudinger/Gursky, BGB [1999], Vorbem. zu \n\n§§ 987-993 Rdn. 69 u. § 989 Rdn. 35). \n\nFür die Zeit nach Rechtshängigkeit oder Eintritt der Bösgläubigkeit ist \n\neine auf Ersatz des objektiven Ertragswerts gerichtete Klage deshalb unab-\n\nhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, aaO). Hat er sie unter Wert vermietet, \n\nschuldet er Herausgabe der Mieteinnahmen nach § 987 Abs. 1 BGB und Ersatz \n\nder Differenz zum üblichen Mietzins nach § 987 Abs. 2 BGB. Hat der Besitzer \n\ndie Sache selbst genutzt, schuldet er Ersatz des objektiven Mietwerts, weil \n\nhiernach seine Gebrauchvorteile bewertet werden \n\n(vgl. Senat, Urt. \n\nv. 21. September 2001, V ZR 228/00, NJW 2002, 60, 61). Hat er keine Nutzun-\n\ngen gezogen, ist der übliche Mietzins nach § 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Es \n\nobliegt dann dem Besitzer einzuwenden, daß er einen geringeren Betrag schul-\n\ndet, weil er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen aus \n\nder Sache gezogen hat. \n\nDer Schlüssigkeit eines alternativ auf § 987 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ge-\n\nstützten Klageantrags (zur Möglichkeit, einander ausschließende Anspruchs-\n\ngrundlagen geltend zu machen, vgl. BGHZ 19, 387, 390; BGH, Urt. v. 20. Mai \n\n1987, VIII ZR 282/86, WM 1987, 1013) steht nicht entgegen, daß der Besitzer, \n\nder fehlendes Verschulden an einer unterlassenen Nutzziehung einwenden \n\nwill, hierzu notwendigerweise auch darlegen muß, inwieweit die Sache wäh-\n\nrend seiner Besitzzeit ungenutzt geblieben ist. Zwar handelt es sich dabei um \n\neine Tatbestandsvoraussetzung des § 987 Abs. 2 BGB, auf die sich seine - auf \n\ndas fehlende Verschulden beschränkte - Darlegungs- und Beweislast nicht be-\n\nzieht. Ein sachlicher Grund, es dem Eigentümer deshalb zu verwehren, seine \n\nKlage auf Herausgabe bzw. Ersatz des dem objektiven Ertragswert der Sache \n\nentsprechenden Betrags alternativ auf § 987 Abs. 1 und § 987 Abs. 2 BGB zu \n\nstützen, folgt hieraus indessen nicht. Insbesondere wird der Besitzer nicht ge-\n\nzwungen, Informationen preiszugeben, die der Eigentümer sonst nicht erlangen \n\nkönnte. Der Besitzer ist aufgrund des Auskunftsanspruchs des Eigentümers \n\nüber die von ihm gezogenen Nutzungen (§ 260 BGB, vgl. BGHZ 32, 76, 96 für \n\n§ 988 BGB) materiell-rechtlich verpflichtet, nähere Angaben zu der Vermie-\n\ntungssituation während seiner Besitzzeit zu machen. Es ist ihm deshalb zuzu-\n\nmuten, im Rahmen des Entlastungsbeweises darzulegen, in welchen Zeiträu-\n\nmen oder hinsichtlich welcher Teile er aus der Sache des Eigentümers schuld-\n\nlos keine Nutzungen zu ziehen vermochte. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit es zu Lasten der \n\nKlägerin ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu dem objekti-\n\nven Ertragswert des von der Beklagten innegehaltenen Gewerbeobjekts treffen \n\nkann. Ferner ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag unter Be-\n\nrücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu ergänzen. \n\nIm weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, \n\nauch zu prüfen haben, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzugs der \n\nBeklagten mit der Herausgabe des Objekts (§ 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 \n\nAbs. 1 BGB a.F.) begründet ist. \n\nSollte es für die neue Entscheidung - trotz der Möglichkeit der Klägerin, \n\nNutzungsersatz in Höhe des objektiven Mietwerts zu verlangen - auf die Höhe \n\nder tatsächlich gezogenen Nutzungen ankommen, wird das Berufungsgericht \n\nden von der Revision zu Recht als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten \n\nzu berücksichtigen haben, sie habe vor Juli 2001 Mieteinnahmen von ca. \n\n23 DM/qm bei einem Leerstand von 25 % erzielt (Berufungsbegründung \n\nS. 2 u. 5, GA I/168 u. 171). Im übrigen wäre hinsichtlich der Darlegung der \n\nMieteinnahmen - ungeachtet des daneben bestehenden materiell-rechtlichen \n\nAuskunftsanspruchs der Klägerin - eine sekundäre Behauptungslast der Be-\n\nklagten (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.) naheliegend und daher von dem Be-\n\nrufungsgericht zu erwägen. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-03/v-zr-106-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-03/v-zr-106-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:21.676552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-03/v-zr-106-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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