{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"V ZB 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 8/05 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Juni 2005\n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der \n\n2. Zivilkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Stralsund \n\nvom 12. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Vergütung auf einen geringeren Betrag als (insgesamt) \n\n92.756,51 € festgesetzt worden ist.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Vergütungsbe-\n\nschluß des Amtsgerichts Greifswald vom 4. Juni 2003 abgeändert.\n\nDie dem Zwangsverwalter zu gewährende Vergütung für das Ka-\n\nlenderjahr 2002 wird festgesetzt auf 79.962,51 €, die darauf ent-\n\nfallende Umsatzsteuer auf 12.794,00 €, insgesamt 92.756,51 €.\n\nDieser Betrag ist abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse im \n\nVerfahren in Höhe von 61.355,04 € an den Verwalter auszuzah-\n\nlen, der insoweit berechtigt ist, den Differenzbetrag von \n\n18.607,47 € der Teilungsmasse zu entnehmen. Soweit die Masse \n\nhierzu nicht ausreicht, hat der Zwangsverwalter einen Anspruch \n\ngegen die Gläubiger.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu \n\n61 %, der Zwangsverwalter zu 39 %. Die Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 61.837,68 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-\n\nverwaltung über den im Grundbuch von G. , Blatt 00574, einge-\n\ntragenen Grundbesitz des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 1 \n\nzum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Hotel und \n\nweitere Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt \n\nwerden.\n\nMit Beschluß vom 4. Juni 2003 hat das Amtsgericht die dem Zwangsver-\n\nwalter für das Kalenderjahr 2002 zu gewährende Vergütung einschließlich Um-\n\nsatzsteuer antragsgemäß auf 123.675,35 € festgesetzt. Auf die sofortige \n\nBeschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Vergütung auf die Hälfte \n\nherabgesetzt (61.837,67 € einschließlich Umsatzsteuer). Dagegen wendet sich \n\nder Zwangsverwalter mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde, mit der er die Wiederherstellung der Vergütungsfestsetzung des \n\nAmtsgerichts erstrebt.\n\nNach Wirksamwerden der Entscheidung des Beschwerdegerichts haben \n\ndie Beteiligten in einem anderen zwischen ihnen schwebenden Verfahren am \n\n18. April 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beteiligte zu 2 ver-\n\npflichtet hat, die sofortige Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren gegen \n\nden amtsgerichtlichen Beschluß zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom selben \n\nTage hat die Beteiligte zu 2 die Rücknahme der sofortigen Beschwerde erklärt.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält die Normalvergütung nach § 24 ZwVwV \n\n(1970) für angemessen. Eine davon nach oben abweichende Festsetzung nach \n\n§ 25 ZwVwV (1970) sei nur gerechtfertigt, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene \n\nBesonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als besonders \n\nschwierig oder aufwendig erscheinen ließen und deshalb ein Mißverhältnis zur \n\nRegelvergütung entstünde. Solche Besonderheiten seien im konkreten Fall \n\nnicht gegeben.\n\nIII.\n\n1. Der Senat ist an der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht \n\ndadurch gehindert, daß die Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde gegen den \n\nerstinstanzlichen Beschluß zurückgenommen hat. Diese Rücknahme ist näm-\n\nlich wirkungslos, weil sie erst erklärt worden ist, nachdem der angefochtene Be-\n\nschluß in der Welt war. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur, daß die Zurücknahme einer Beschwerde nur so lange zu-\n\nlässig ist, wie die Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist (BGH, Beschl. \n\nv. 29. April 1969, X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563; OLG Frankfurt/Main, \n\nMDR 1995, 744; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 573 Rdn. 32; MünchKomm-\n\nZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 569 Rdn. 19; Musielak/Ball, ZPO, \n\n4. Aufl., § 572 Rdn. 22).\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 führt die Rücknahme in \n\ndiesem Fall nicht dazu, daß die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben \n\nund die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig zu verwerfen \n\nwäre. Vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29. April 1969, X ZB 14/67 aaO). Allerdings hat das Oberlandesgericht Frank-\n\nfurt (aaO) angenommen, daß die bindende Vereinbarung über die Rücknahme \n\ndes Rechtsmittels trotz der Wirkungslosigkeit der dann erfolgten Rücknahme \n\ndazu führe, daß der mit dem weiteren Rechtsmittel (dort weitere Beschwerde) \n\nangefochtene Beschluß keinen Bestand haben könne und auf Rüge des \n\nVerfahrensgegners die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zur Folge \n\nhabe. Dieser Auffassung kann jedoch, jedenfalls für die hier vorliegende Fallk-\n\nonstellation, nicht beigetreten werden. Wenn die nach Ergehen der Entschei-\n\ndung erklärte Rücknahme des Rechtsmittels die Wirksamkeit der Entscheidung \n\nunberührt läßt, dann kann das Rechtsmittel dagegen auch nicht wegen der Ver-\n\neinbarung über die Rücknahme als unzulässig verworfen werden. Denn dann \n\nmüßte der Beschwerdeführer dieser Rechtsfolge auch dadurch entgehen \n\nkönnen, daß er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Es ist widersprüchlich, ihm \n\neinerseits die vereinbarungsgemäß erfolgte Rücknahme zu verwehren, ihm \n\nandererseits aber durch Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig vorzu-\n\nhalten, das Rechtsmittel verstoße gegen die bindende Vereinbarung der Rück-\n\nnahme. Dies geht zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Vereinbarung \n\nüber die Rücknahme erst nach Ergehen der Entscheidung getroffen wird. Denn \n\nder Rechtsmittelführer hat dann keine Möglichkeit, das Vereinbarte zu errei-\n\nchen.\n\nEs bleibt also dabei, daß über die Rechtsbeschwerde sachlich zu be-\n\nfinden ist.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. \n\na) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit dem Einwand, die so-\n\nfortige Beschwerde der Gläubigerin sei mangels Beschwer unzulässig. Un-\n\nabhängig davon, ob ihr mit Rücksicht auf eine bei der Verteilung vorgehende \n\nGläubigerin aus der Zwangsverwaltungsmasse ein Auskehrbetrag zusteht, ist \n\nsie durch die Festsetzung der Verwaltergebühren schon deswegen beschwert, \n\nweil sie als betreibende Gläubigerin (vgl. Beschluß des Amtsgerichts Greifswald \n\nvom 9. November 1999) hierfür subsidiär haftet (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 153 \n\nRdn. 7.4; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsver-\n\nwaltung, 2002, Kapitel 3 II 8, Rdn. 29; dies., Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 22 \n\nZwVwV Rdn. 18).\n\nb) Zutreffend ist demgegenüber der materielle Einwand der Rechts-\n\nbeschwerde, daß die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Zwangsverwaltergebühren ent-\n\nspricht, wobei dem Beschwerdegericht die maßgebliche Entscheidung vom \n\n25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, NJW-RR 2004, 1528) wohl noch nicht hat bekannt \n\nsein können. \n\naa) Die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung der \n\nVergütung entspricht den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof mit seiner \n\nEntscheidung vom 12. September 2002 gesetzt hat (BGHZ 152, 18). Mit dem \n\nzitierten Beschluß vom 25. Juni 2004 hat er es indes mit Rücksicht auf die Ver-\n\nänderungen der wirtschaftlichen Grundlagen für erforderlich erachtet, die \n\nRegelvergütungssätze in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB \n\ndurch eine pauschale Steigerung anzuheben. Angelehnt an die Neuregelung \n\nder Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 hat er schon für die \n\nJahre 2000 bis 2003 in der Regel eine Erhöhung der gem. § 24 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 ZwVwV berechneten Vergütung um das 1,5-fache als notwendig ange-\n\nsehen, um den Zwangsverwalter für seine Tätigkeit angemessen zu ent-\n\nschädigen. Eine solche Anhebung der Regelvergütung ist auch im vorliegenden \n\nFall vorzunehmen. Sie führt zu dem von dem Senat festgesetzten Betrag.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die Um-\n\nstände eine darüber hinausgehende Erhöhung auf das 2-fache des Regelver-\n\ngütungssatzes nicht zu. Der verwaltete Komplex weist keine derart gra-\n\nvierenden Besonderheiten auf, daß von der regelmäßig vorzunehmenden \n\nErhöhung um das 1,5-fache nach oben abzuweichen wäre. \n\nDies rechtfertigt insbesondere nicht der Umstand, daß wesentliche Teile \n\ndes verwalteten Komplexes gewerblich genutzt werden. Der dadurch mögli-\n\ncherweise erforderliche Mehraufwand wird nämlich schon in der Regelvergü-\n\ntung selbst erfaßt, weil die - im gewerblichen Bereich üblicherweise höheren - \n\nMiet- und Pachtzinsen Bemessungsgrundlage gem. § 24 ZwVwV (1970) sind, \n\nso daß von vornherein eine anteilige Erhöhung stattfindet (vgl. BGHZ 152, 18, \n\n28). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das \n\nBeschwerdegericht habe den eingehenden Vortrag des Zwangsverwalters zu \n\ndem monatlichen (Mehr-) Aufwand nicht hinreichend gewürdigt, hat sie damit \n\nkeinen Erfolg. Die vorgetragenen Maßnahmen weisen keine Besonderheiten \n\nauf, die die Verwaltung des vorliegenden Komplexes aus dem Durchschnitt \n\neiner Verwaltung gewerblich genutzter Objekte heraushebt. Dies wird auch da-\n\ndurch\n\nbestätigt, daß die nunmehr zugesprochene Vergütung von netto knapp \n\n80.000 € für 2002 unter Zugrundelegung der von dem Zwangsverwalter ange-\n\nsetzten 537 Stunden einem Stundensatz von annähernd 150 € entspricht. \n\nDieser Satz erreicht den von ihm selbst angenommenen Mindestsatz, wenn \n\nman diesen als Nettowert versteht, und übersteigt ihn deutlich, wenn man \n\ndiesen - was nach dem Gesamtzusammenhang eher noch näher liegt - als \n\nBruttowert begreift.\n\nc) Aufgrund derselben Überlegungen hat das Beschwerdegericht rechts-\n\nfehlerfrei auch eine abweichende Festsetzung der Vergütung nach § 25 ZwV-\n\nwV (1970) abgelehnt. \n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/v-zb-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/v-zb-8-05","retrieved":"2026-07-10 16:48:14.638246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/v-zb-8-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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