{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"V ZB 49/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 49/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 19. Oktober 2004 wird auf \n\nKosten der Kläger verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 2.318,40 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nGegen das ihnen am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts \n\nhaben die Kläger mit einem am 1. September 2004 bei dem Landgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis \n\nauf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift haben die Kläger gegen die \n\nVersäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt und dazu ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am 23. August 2004 von \n\neiner geschulten und stets zuverlässigen Büroangestellten gefertigt worden. \n\nDie Angestellte habe auch die Weisung erhalten, den Schriftsatz vorab per Te-\n\nlefax an das Landgericht zu senden. Dieselbe Angestellte habe auch den Post-\n\nversand der von ihr gefertigten fristgebundenen Schriftsätze zu überwachen \n\ngehabt. Die Berufungsschrift sei nach Unterzeichnung durch den zweitinstanz-\n\nlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit der Post aus der Postmappe \n\nentnommen, eingetütet und zum Postversand gebracht worden. \n\nIn ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Angestellte angegeben, sie \n\nhabe den Auftrag, die Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht zu sen-\n\nden, einer Auszubildenden erteilt. Das Original habe sie später zum Postver-\n\nsand fertig machen lassen. Als sie das Büro um 18 Uhr verlassen habe, habe \n\nsich in dem Postausgangskasten keine Ausgangspost mehr befunden. Auch \n\nam nächsten Tag habe die Berufungsschrift nicht in diesem Kasten gelegen. \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses verlangen und ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht \n\nhat - entgegen der Auffassung der Kläger - seine Aufklärungspflicht nach § 139 \n\nZPO nicht verletzt. \n\na) Auf die Frage, ob in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Kläger die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per \n\nTelefax durch eine Auszubildende üblich oder ob dies im vorliegenden Fall \n\nohne sein Wissen geschehen sei, kommt es für die Entscheidung über den \n\nWiedereinsetzungsantrag nicht an. Unterstellt man die Richtigkeit dessen, was \n\ndie Kläger auf den von ihnen vermißten Hinweis des Berufungsgerichts vorge-\n\ntragen hätten, führte das nicht zu der Begründetheit des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags. Die Kläger haben nämlich nicht dargelegt, daß in dem Büro ihres zwei-\n\ntinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die notwendige Ausgangskontrolle hin-\n\nsichtlich der Absendung fristwahrender Schriftsätze, auch bei der Übermittlung \n\nper Telefax, organisatorisch gesichert ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 3. April \n\n2001, XI ZB 2/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 15; Senat, Beschl. v. \n\n23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 f.). Auch ist nicht darge-\n\nlegt, in welcher Weise die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrol-\n\nliert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, \n\n435, 436). Somit ist davon auszugehen, daß in dem Büro des zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten der Kläger eine wirksame Ausgangskontrolle \n\nfehlte. Das begründet den Vorwurf anwaltlicher Sorgfaltswidrigkeit unabhängig \n\ndavon, welche Mitarbeiterin mit dem Absenden von fristwahrenden Schriftsät-\n\nzen beauftragt war. \n\nb) Auch auf die Frage, was mit der in dem Wiedereinsetzungsantrag ver-\n\nwendeten Formulierung \"zum Postversand fertig machen lassen\" gemeint ist, \n\nkommt es für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Er \n\nwäre selbst dann nicht begründet, wenn man von dem ausgeht, was die Kläger \n\nauf einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätten. Denn auch inso-\n\nweit fehlen Darlegungen zu einer wirksamen Ausgangskontrolle. Es ist nicht \n\nersichtlich, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger durch \n\norganisatorische Maßnahmen sichergestellt hatte, daß die Erledigung fristge-\n\nbundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalen-\n\nders überprüft wurde. Dazu war er jedoch verpflichtet (siehe nur BGH, Beschl. \n\nv. 4. Oktober 2000, XI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 6). \n\nc) Nach alledem war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den Klä-\n\ngern zur Gewährung ihres rechtlichen Gehörs nach § 139 ZPO Hinweise zu \n\nerteilen, aufgrund derer sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiter begründen \n\nkonnten. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Rechtsbeschwerde auch \n\nnicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO). Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Versenden \n\neiner Berufungsschrift per Telefax einer Auszubildenden übertragen werden \n\ndarf, stellt sich hier nicht. Denn selbst wenn sie zu bejahen wäre, bliebe der \n\nWiedereinsetzungsantrag wegen der fehlenden Darlegungen zu einer wirksa-\n\nmen Ausgangskontrolle in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Kläger unbegründet. \n\n3. Weitere Zulässigkeitsgründe legen die Kläger nicht dar. Solche sind \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/v-zb-49-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/v-zb-49-04","retrieved":"2026-07-10 16:49:23.961848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/v-zb-49-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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