{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZR 263/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergän- zung zu BGH ZIP 2004, 1912).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 263/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen \n\nGläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des \n\nKäufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer \n\nvon dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergän-\n\nzung zu BGH ZIP 2004, 1912). \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2003 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der M. Nutzfahrzeughandelsgesell-\n\nschaft mbH (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine \n\nReparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der \n\nBeklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag \n\nvon über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst \n\nUnterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage. \n\nAm 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem \n\nUnternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des \n\nAnlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zu-\n\nzüglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung: \n\n\"Die Kaufpreise sind fällig am 30.06.1999 und werden verrechnet mit \n\nden offenen Forderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin.\" \n\nAm selben Tag mietete die Beklagte zum 1. Juli 1999 für zehn Jahre das \n\nGewerbegrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, um dort die \n\ngeschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin weiterzuführen. Der Mietzins betrug \n\njährlich 91.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in gleichen monatlichen \n\nRaten von 7.583,33 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils im voraus bis zum drit-\n\nten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten. Die Beklagte leistete hier-\n\nauf keine Zahlungen. \n\nAm 20. Juli 1999 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 erklärte die Beklagte die Auf-\n\nrechnung in Höhe des Mietzinses zuzüglich Nebenkostenforderungen \"bis zur \n\nTilgung der Gesamtforderung\". Den Rückstand bezifferte sie per 23. Juli 1999 \n\nauf über 65.000 DM. \n\nDer Kläger hält die Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO \n\nfür unzulässig und verlangt Zahlung des Kaufpreises sowie der Mieten für die \n\nZeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt umge-\n\nrechnet 173.384,06 € zuzüglich Zinsen. Landgericht und Ob erlandesgericht \n\nhaben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf \n\ndie Mietzinszahlungen ab November 1999, weil diese erst nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens fällig geworden seien und die Beklagte deshalb gemäß \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht wirksam aufrechnen könne. Aus § 94 InsO folge \n\ndie Zulässigkeit der Aufrechnung nicht. Aber auch die Mieten für den voraus-\n\ngehenden Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 sowie der Kaufpreis für die \n\nveräußerten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens ständen der \n\nInsolvenzmasse zu. Die Aufrechnung verstoße insoweit gegen § 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 \n\nInsO, weil die Aufrechnungslage durch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-\n\nbare Rechtshandlungen erlangt worden sei. Die Herstellung der Aufrechnungs-\n\nlage sei als eigenständige Rechtshandlung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter \n\nkönne im übrigen an den Verträgen festhalten. Die Herstellung der Aufrech-\n\nnungslage sei inkongruent, weil die Beklagte auf den Abschluß der die Auf-\n\nrechnung ermöglichenden Verträge keinen Anspruch gehabt habe. Der Masse \n\nsei auch ein Nachteil entstanden. Denn die Beklagte habe anstelle einer Quote \n\nvolle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die erklär-\n\nten Aufrechnungen gegen die Mietzinsansprüche und die Verrechnung der \n\nKaufpreisforderung mit den Rückständen aus der laufenden Geschäftsverbin-\n\ndung zutreffend als unwirksam angesehen. \n\n1. Hinsichtlich der Mietzinsforderung ist zwischen dem in § 110 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO genannten Zeitraum und dem nachfolgenden Zeitraum zu unter-\n\nscheiden. Die Aufrechnung der Beklagten gegen Mietzinsansprüche der Masse \n\nfür die Zeit ab dem der Eröffnung des Verfahrens folgenden Kalendermonat \n\n(Dezember 1999) ist schon nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit \n\n§ 110 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. \n\na) Forderungen auf Zahlung eines Mietzinses für die periodische Ge-\n\nbrauchsüberlassung sind nicht betagte, sondern befristete Forderungen, ent-\n\nstehen also abschnittsweise neu (BGHZ 86, 382, 385 f; BGH, Urt. v. 30. Januar \n\n1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Für sie gilt - ungeachtet ihrer rechtli-\n\nchen Einordnung nach dem bürgerlichen Recht - jedenfalls der insolvenzrecht-\n\nliche Grundsatz, daß Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen \n\nfür Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen, \n\ndaß die Masse nicht verkürzt wird. Aus § 95 InsO kann die Berechtigung zur \n\nAufrechnung \n\ninsoweit nicht hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-InsO/ \n\nBrandes, § 96 Rn. 14). \n\nb) Im Streitfall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von \n\nImmobilien und Räumen. Für diese Fälle wird das Aufrechnungsverbot nach \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Sondervorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO \n\ndahin gelockert, daß die Aufrechnung für den Zins, der für die in § 110 Abs. 1 \n\nInsO genannten Monate geschuldet wird, nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nausgeschlossen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 14; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten \n\nRechts zur Aufrechnung war der Beklagten die Aufrechnung gegen Mietzins-\n\nansprüche, die sich auf einen Zeitraum ab dem Folgemonat nach der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens (1. November 1999) bezogen, von vornherein ver-\n\nwehrt. \n\n2. Die Beklagte ist auch zur Erfüllung der bis einschließlich November \n\n1999 fällig gewordenen Mietzinsansprüche sowie zur Zahlung des Kaufpreises \n\nfür die am 28. Juni 1999 veräußerten Vermögensgegenstände verpflichtet. Auf-\n\nrechnung und Verrechnung sind gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil \n\ndie Beklagte die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsmöglichkeit durch nach \n\n§ 131 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat. \n\na) Die Auffassung der Revision, eine Anfechtung scheitere an der nach \n\n§ 129 Abs. 1 InsO erforderlichen (objektiven) Gläubigerbenachteiligung, trifft \n\nnicht zu. Ohne die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung hätte die \n\nBeklagte auf ihre ungesicherten Forderungen gegen die Schuldnerin nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten. \n\nDen Mietzins sowie den Kaufpreis für die an sie veräußerten Vermögensge-\n\ngenstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird eine vollwertige Kauf-\n\npreisschuld durch Aufrechnung oder - wie hier - Verrechnung mit einem ent-\n\nsprechenden Teil der (minderwertigen) Forderungen eines Insolvenzgläubigers \n\nerfüllt, so entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nenn-\n\nwert ihres Kaufpreisanspruchs und der bloßen Quote auf dessen Gegenforde-\n\nrungen. Entsprechendes gilt für den Mietzinsanspruch. Da auf die übrigen In-\n\nsolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenz-\n\nquote entfällt, sind sie insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, \n\nUrt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371 f). \n\nb) Demgegenüber meint die Revision, im Streitfall sei von einer umfas-\n\nsenden einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, so daß bei der Feststellung \n\nder Gläubigerbenachteiligung die Übernahme der weitreichenden zusätzlichen \n\nVerpflichtungen durch die Beklagte berücksichtigt werden müßte. \n\nDieser Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO so-\n\nwie dem Sinn und Zweck der dort normierten isolierten Anfechtbarkeit der Auf-\n\nrechnungslage. \n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nKonkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwalter die \n\nWirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage be-\n\nschränken (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR \n\n370/00, ZIP 2004, 1160). Die Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht, wenn \n\ndiese - wie auch im Streitfall - durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist, \n\ngerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Ge-\n\ngenteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer et-\n\nwaigen Gegenforderung (vgl. BGHZ 147, 233, 236). \n\nDiese Rechtsfolge gilt erst recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-\n\nordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzuläs-\n\nsig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch \n\neine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Den Materialien zur Insolvenz-\n\nordnung kann entnommen werden, daß die Regelung der Konkursordnung als \n\nunvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der \n\nNeuregelung war, alle Fälle zu erfassen, in denen die Aufrechnungslage in an-\n\nfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141). \n\nEin Rückschritt hinter den Rechtsprechungsstand zur Konkursordnung kommt \n\nangesichts dieser Ausweitung nicht in Betracht. Auch dies hat der Senat be-\n\nreits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO S. 2371; v. 22. Juli \n\n2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913). \n\nbb) Die von der Revision geforderte einheitliche Betrachtung sämtlicher \n\nVor- und Nachteile, die dem Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der \n\nanfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, ist gerade bei in der Krise ge-\n\ntroffenen komplexen Vertragsgeflechten abzulehnen. \n\n(1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig \n\nzu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirt-\n\nschaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP \n\n2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371). Der \n\nEintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die \n\nkonkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung \n\nder Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen \n\nzu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüp-\n\nfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich \n\ndes § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der ebenfalls auf die Anfechtbarkeit der einzelnen \n\nRechtshandlung abstellt. Hierunter ist zum Schutz der Insolvenzmasse die \n\nHerstellung der Aufrechnungslage und nicht der Abschluß des Gesamtge-\n\nschäfts zu verstehen. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die \n\nHerstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch der Vertragsschluß selbst, \n\nkönnen auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar \n\ndurch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind. \n\n(2) Die von der Revision geforderte Saldierung mit den von der Beklag-\n\nten gegenüber der Schuldnerin eingegangenen \"weitreichenden Verpflichtun-\n\ngen\" widerspricht der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Ein-\n\nzelsicht. Die Revision will offenbar die aus § 613 a BGB bei Betriebsübergang \n\nfolgenden Lasten (Kaufvertrag) und die im öffentlichen Recht wurzelnden Ver-\n\npflichtungen des Mieters bei Umweltschäden, insbesondere bei Bodenkonta-\n\nminierungen (vgl. § 6 a des Mietvertrages) in die Beurteilung mit einbeziehen. \n\nDies kommt nicht in Betracht. Der Fall übernommener Nebenpflichten ist von \n\nder anfechtungsrechtlichen Wertung her nicht anders zu beurteilen als die be-\n\nwußte Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises. Hierzu hat der Senat be-\n\nreits entschieden, daß der Einwand des überhöhten Kaufpreises die objektive \n\nGläubigerbenachteiligung nicht in Frage stellt und der Insolvenzgläubiger sich \n\nunter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch an einem über-\n\nhöhten Kaufpreis festhalten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO \n\nS. 1914). Wird die Ausgewogenheit der Vertragspflichten durch die zusätzliche \n\nÜbernahme von Nebenpflichten durch den Käufer in Frage gestellt, gilt nichts \n\nanderes. \n\ncc) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, ohne die \n\nAufrechnungsmöglichkeit hätte sie die streitigen Verträge nicht abgeschlossen, \n\nweil das Geschäft für sie nur bei einer insolvenzbeständigen Verrechnungs- \n\nbzw. Aufrechnungsmöglichkeit vorteilhaft gewesen sei. Der ursächliche Zu-\n\nsammenhang zwischen der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO \n\nund der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu be-\n\nurteilen. Bei dem Einwand, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte die Be-\n\nklagte \n\ndie streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, handelt es sich da-\n\ngegen um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. HK-\n\nInsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 63). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-263-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-263-03","retrieved":"2026-07-10 16:48:36.505441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/ix-zr-263-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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