{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZR 221/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 38, 108 Abs. 1; GmbHG § 64; BGB § 242 Bf Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten An- spruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 221/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 38, 108 Abs. 1; GmbHG § 64; BGB § 242 Bf \n\nEin Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor \n\nStellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter \n\nzur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten An-\n\nspruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der \n\nSchuldnerin verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03 - LG Köln \n\n AG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 12. September 2003 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der C. GmbH (fortan: Schuldnerin). Das Verfahren \n\nwar auf Antrag der Schuldnerin vom 12. März 2001 am 28. Mai 2001 eröffnet \n\nworden. Wenige Tage vor Antragstellung schlossen der Kläger und die Schuld-\n\nnerin einen \"Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30.08.2000\". Dieser \n\nsah die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und \n\nder Schuldnerin zum 9. März 2001 gegen Zahlung einer Abfindung, eines an-\n\nteiligen Bruttogehalts für die Tätigkeit vom 1. März 2001 bis zum 9. März 2001 \n\nsowie Ersatz von Mobiltelefonkosten vor. Insgesamt ergab sich zugunsten des \n\nKlägers ein Ausgleichsbetrag von 12.521,07 DM, der zum 30. März 2001 fällig \n\nsein sollte. \n\nZu dem Anlaß der Vertragsaufhebung haben die Parteien keinen Vortrag \n\ngehalten. \n\nDer Kläger meint, ihm stände gegen die Schuldnerin aus dem Aufhe-\n\nbungsvertrag eine Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von 6.481,49 € zu, \n\ndie er nach Eintritt der Insolvenzreife erworben habe. Es sei zu vermuten, daß \n\ndie Verantwortlichen der Schuldnerin die Insolvenzantragstellung verschleppt \n\nhätten. Sie hafteten ihm deshalb aus § 64 Abs. 1 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB \n\nauf Schadensersatz. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage gegen die \n\nGeschäftsführerin der Schuldnerin verlangt er von dem Beklagten Auskunft \n\nüber den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife, hilfsweise, ob bei \n\nAbschluß des Aufhebungsvertrages bereits Insolvenzreife vorgelegen habe, \n\nund äußerst hilfsweise die Eintragung eines Vermerks über den Zeitpunkt der \n\nInsolvenzreife in der Insolvenzakte. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner - zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer Anspruchsgrund-\n\nlage für die begehrte Auskunft. Daß der Kläger für sein weiteres Vorgehen auf \n\neine Auskunft angewiesen sei, reiche für eine entsprechende Pflicht des be-\n\nklagten Insolvenzverwalters nicht aus. Aus § 92 InsO ergebe sich ein solcher \n\nAnspruch ebenfalls nicht; deshalb könne dahinstehen, ob diese Vorschrift den \n\nInsolvenzverwalter zur Festlegung des genauen Zeitpunkts der Insolvenzreife \n\nverpflichte. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verschleppung des In-\n\nsolvenzantrags stütze, richte sich der Anspruch allein gegen die Geschäftsfüh-\n\nrerin der Schuldnerin. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits \n\nbestehe weder ein Auskunftsvertrag noch eine sonstige Sonderverbindung. \n\nSchließlich ergebe sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Auskunfts-\n\nverpflichtung, zumal der Beklagte den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife im \n\nRahmen seiner Tätigkeit nicht festgestellt habe. Auch für den zweiten Hilfsan-\n\ntrag sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem in dem Be-\n\nrufungsurteil zulässigerweise in Bezug genommenen klägerischen Vortrag will \n\nder Kläger seine offen gebliebenen Forderungen aus dem Aufhebungsvertrag \n\nvom 7. März 2001 als Schadensersatzanspruch gegen die zur Stellung des \n\nInsolvenzantrags verpflichtete Geschäftsführerin der Schuldnerin und gegebe-\n\nnenfalls andere hierfür verantwortliche Personen weiterverfolgen. Der gegen \n\nden Beklagten erhobene Auskunftsanspruch dient sonach allein der Vorberei-\n\ntung einer auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG ge-\n\nstützten Schadensersatzklage wegen der in dem Aufhebungsvertrag von der \n\nSchuldnerin \n\neingegangenen Zahlungsverpflichtungen über \n\ninsgesamt \n\n6.481,49 € (einschließlich Zinsen). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiter davon auszu-\n\ngehen, daß das Beschäftigungsverhältnis zum 9. März 2001 und mithin vor der \n\nStellung des Insolvenzantrags am 12. März 2001 wirksam beendet worden ist. \n\n2. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob dem Gläubiger ein Aus-\n\nkunftsanspruch über die Insolvenzreife der Schuldnerin dem Grunde nach zu-\n\nsteht und in welchem Ausmaß Auskunft geschuldet ist. Der Senat braucht auch \n\nnicht zu entscheiden, ob es sich bei der geforderten Auskunft über den Zeit-\n\npunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin noch um die Mitteilung von tatsächli-\n\nchen Angaben oder schon um die Erstattung eines Gutachtens (vgl. § 22 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO) handelt, welches nicht Gegenstand eines \n\nAuskunftsanspruchs sein kann oder dessen Erstattung - im Rahmen eines \n\nAuskunftsersuchens - für den Insolvenzverwalter jedenfalls unzumutbar ist (zur \n\nZumutbarkeit der Auskunft vgl. BGHZ 126, 109, 113; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 \n\n- IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212). \n\n3. Die Klage scheitert schon an der fehlenden Passivlegitimation des \n\nbeklagten Insolvenzverwalters für die Erfüllung der geltend gemachten Ansprü-\n\nche. \n\na) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war ein etwaiger Auskunftsan-\n\nspruch gegen die Schuldnerin als (ehemalige) Arbeitgeberin des Klägers zu \n\nrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann \n\ndie Parteien des Arbeitsvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis eine ar-\n\nbeitsvertragliche Nebenpflicht zu Auskünften aus § 242 BGB auch dann treffen, \n\nwenn dies gesetzlich oder vertraglich nicht besonders geregelt ist. Vorausge-\n\nsetzt wird, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und \n\nUmfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseiti-\n\ngung der Ungewißheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen \n\nkann (vgl. BAGE 96, 274, 278; BAG DB 1996, 634; 1996, 2182; siehe ferner \n\nMünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl. [Bd. 2a] § 260 Rn. 22). \n\nb) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des \n\nBeklagten zum Insolvenzverwalter ist der Anspruch auf Auskunftserteilung \n\nnicht gegen den Beklagten, sondern weiterhin gegen die Schuldnerin zu rich-\n\nten. \n\naa) Die Passivlegitimation des beklagten Insolvenzverwalters folgt zu-\n\nnächst nicht aus seiner Rechtsstellung als Arbeitgeber. \n\n(1) Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Ver-\n\nmögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. \n\nDies gilt jedoch nicht für die Arbeitgeberstellung eines zum Zeitpunkt der Insol-\n\nvenzeröffnung bereits beendeten Arbeitsverhältnisses (BAG ZIP 2004, 1974, \n\n1975). § 108 Abs. 1 InsO stellt insoweit klar, daß die dort genannten Dauer-\n\nschuldverhältnisse, zu denen ausdrücklich auch Dienstverhältnisse gezählt \n\nwerden, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Durch die Formulie-\n\nrung \"Fortbestehen\" wird deutlich, daß hiervon nicht Arbeitsverhältnisse betrof-\n\nfen sind, die vor dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts be-\n\nreits beendet waren. Dementsprechend regelt § 108 Abs. 2 InsO, daß Ansprü-\n\nche aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwal-\n\nter geltend zu machen sind (BAG aaO S. 1975 f). \n\n(2) Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung des Beschäftigungsverhält-\n\nnisses schon vor Einreichung des Insolvenzantrags erfolgt. Deshalb kommt es \n\nnicht darauf an, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen zum Zeitpunkt der \n\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nbestellt war (vgl. hierzu BAG aaO S. 1976 f). \n\nbb) Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich \n\nauch nicht um eine Insolvenzforderung, die der Kläger als Insolvenzgläubiger \n\n(§ 38 InsO) gegen den beklagten Insolvenzverwalter richten kann. \n\n(1) Ansprüche auf eine nicht vertretbare Handlung des Schuldners, also \n\neine Leistung, die nur durch ihn persönlich bewirkt und deshalb nicht aus sei-\n\nnem Vermögen beigetrieben werden kann, begründen keine Insolvenzforde-\n\nrungen. Sie sind überhaupt nur erzwingbar, soweit die Handlung ausschließlich \n\nvom Willen des Schuldners abhängt. Insoweit richtet sich der Zwang gegen die \n\nPerson, nicht gegen das Vermögen des Schuldners (§ 888 ZPO). Der An-\n\nspruch auf eine Handlung, die nur durch persönliche Tätigkeit vollzogen wer-\n\nden kann, bildet wegen dieses Inhalts auch dann keine Insolvenzforderung, \n\nwenn der Anspruch einen berechenbaren Vermögenswert hat (vgl. Jae-\n\nger/Henckel, InsO § 38 Rn. 69). Zu diesen Ansprüchen zählt auch der (unselb-\n\nständige) Auskunftsanspruch, der nicht gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geld-\n\nschuld umgewandelt wird, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. \n\nBGHZ 49, 11, 17; Jaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 69; MünchKomm-\n\nInsO/Ehricke, § 38 Rn. 46). \n\n(2) Damit ist indes noch nicht entschieden, daß sich der Auskunftsan-\n\nspruch notwendig und ausschließlich gegen den Insolvenzschuldner und nicht \n\ngegen den Insolvenzverwalter richtet (vgl. BGHZ 49, 11, 16). Ist die unvertret-\n\nbare Handlung aufgrund einer Nebenpflicht geschuldet, die auf Vertrag oder \n\ngesetzlichem Schuldverhältnis beruht, so kommt es darauf an, wie das Rechts-\n\nverhältnis, dem die Nebenpflicht entspringt, haftungsrechtlich einzuordnen ist. \n\nDies gilt auch für den Anspruch auf Auskunft (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 38 \n\nRn. 73). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß Aus-\n\nkunftsansprüche der Mobiliarkreditgeber über den Umfang des noch vorhande-\n\nnen Sicherungsgutes oder dessen Verbleib gegen die Masse geltend gemacht \n\nwerden und daher vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind (BGHZ 49, 11, 16; \n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212; für die Aus-\n\nkunft über das Vermieterpfandrecht: BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR \n\n222/02, WM 2004, 295, 296; siehe ferner Jaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 73; \n\nMünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46; Häsemeyer ZZP 80 (1967), 263, 276 f, \n\n285). \n\nIm vorliegenden Fall wird der Auskunftsanspruch nicht als Nebenpflicht \n\naus einer Insolvenzforderung des Klägers hergeleitet. Als solche kommt nur \n\nder Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem \n\nAufhebungsvertrag vom 7. März 2001 in Betracht. Auf diese Forderung bezieht \n\nsich - wie dargelegt - der Klageanspruch jedoch nicht. Der angebliche Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin, der durch \n\nden Auskunftsanspruch geklärt werden soll, ist nicht auf eine Befriedigung aus \n\nder Insolvenzmasse (§ 38 InsO) gerichtet. Deshalb besteht der hierauf bezo-\n\ngene Auskunftsanspruch nur gegen die Schuldnerin persönlich \n\n(vgl. \n\nJaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 73; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46; \n\nHäsemeyer aaO S. 286). \n\ncc) Die Revision kann schließlich nicht mit dem Argument durchdringen, \n\ndem Kläger dürfe der Kenntnisstand des Insolvenzverwalters, der Zugriff auf \n\nsämtliche relevanten Daten und Informationen habe, die für die Feststellung \n\nder Insolvenzreife von Bedeutung seien, nicht vorenthalten werden. Diese Auf-\n\nfassung läuft darauf hinaus, Gläubigern mit Ansprüchen gegen dritte Personen \n\nAuskunftsansprüche gegen den Insolvenzverwalter zuzubilligen, ohne daß \n\nhierfür die außerhalb des Insolvenzverfahrens allgemein anerkannten Voraus-\n\nsetzungen (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Krüger, aaO § 260 Rn. 12 ff) vorlie-\n\ngen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. auch BAG ZIP 2004, 1974, \n\n1976 vor b). Der Kläger wird hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt. In dem \n\nin Aussicht genommenen Schadensersatzprozeß gegen die Geschäftsführerin \n\nder Schuldnerin kann er Tatsachen, aus denen auf die frühere Insolvenzreife \n\nder Schuldnerin zu schließen ist, in das Wissen des Beklagten stellen und ihn \n\nals Zeugen benennen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-221-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-221-03","retrieved":"2026-07-10 16:47:52.113871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/ix-zr-221-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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