{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZB 287/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 572, RPflG § 8 Abs. 4, § 20 Nr. 17 Das Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat. Unterläßt es dies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz nachzuholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 287/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 572, RPflG § 8 Abs. 4, § 20 Nr. 17 \n\nDas Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und \n\ndie Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des \n\nfunktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat. Unterläßt es \n\ndies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die \n\nerste Instanz nachzuholen. \n\nBGH, Beschluß vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 2. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die \n\nBeschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n9. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. No-\n\nvember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das \n\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen. \n\nDie in diesem Verfahren bisher angefallenen Gerichtskosten wer-\n\nden nicht erhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.890 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Hieran bestellte sie \n\nam 21. Januar 1997 zugunsten der (weiteren) Beteiligten zu 2 eine Grund-\n\nschuld und unterwarf sich wegen des Grundschuldkapitals sowie der Zinsen \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Mit Beschluß vom \n\n8. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über ihr \n\nVermögen. \n\nAm 20. Juni 2003 hat die Beteiligte zu 2 den Erlaß eines Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses wegen eines Teilanspruchs aus ihrer Grund-\n\nschuld in die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Mieter, die Beteiligten zu 3 \n\nbis 8, auf Zahlung der gegenwärtigen und zukünftigen Nettokaltmiete bean-\n\ntragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Be-\n\nteiligten zu 2 hat das Landgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom \n\n25. September 2003 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, daß § 89 Abs. 1 InsO \n\n- anders als das Amtsgericht gemeint hat - der beantragten Mobiliarvollstrek-\n\nkung nicht entgegenstehe. Daraufhin hat das Amtsgericht den Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß erlassen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung \n\ngemäß § 766 ZPO eingelegt, die das Amtsgericht - Rechtspflegerin - zurück-\n\ngewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos ge-\n\nblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Be-\n\nteiligten zu 1. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nnach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde \n\nführt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. \n\nDas Landgericht hätte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht bestäti-\n\ngen dürfen, da sie von der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin erlassen \n\nworden ist. \n\nDer auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 gemäß § 766 ZPO ergange-\n\nne Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 13. November 2003 \n\nberuht - wie das Gericht zutreffend erkannt hat - auf § 89 Abs. 3 InsO. Diese \n\nEntscheidung ist nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RpflG dem Richter vorbehalten (BGH, \n\nBeschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter § 6 Rn. 64). \n\nDie Entscheidung der Rechtspflegerin ist daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 \n\nRpflG unwirksam. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 2 RpflG. \n\nDenn das Geschäft war der Rechtspflegerin nicht durch eine Entscheidung \n\nnach § 7 RpflG zugewiesen worden. Nach dieser Vorschrift entscheidet der \n\nRichter über die Zuständigkeit durch Beschluß, wenn Streit oder Ungewißheit \n\ndarüber besteht, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu \n\nbearbeiten ist. Im vorliegenden Fall hat eine Richterin lediglich - nach zutref-\n\nfender Vorlage durch die Geschäftsstelle - der Rechtspflegerin die Sache im \n\nWege einer innerdienstlichen, den Beteiligten nicht bekannt gemachten Verfü-\n\ngung \"zuständigkeitshalber\" zugeschrieben. Dies genügt nicht (vgl. OLG Köln \n\nRpfleger 1986, 268, 269; Herrmann in Arnold/Meyer-Stolte, RpflG 6. Aufl. § 7 \n\nRn. 4; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG 10. Aufl. § 7 Rn. 3; Dallmeyer/Eick-\n\nmann, RpflG § 7 Rn. 3). \n\nDie unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechts-\n\npflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben. Auf die Frage, ob diese \n\nEntscheidung sachlich richtig war, kommt es nicht an. Sie wird auch nicht da-\n\ndurch wirksam, daß sie vom Erstbeschwerdegericht in der Sache gebilligt wird \n\n(BayObLG Rpfleger 1982, 292, 293; 422, 423; 1983, 443, 444; 1988, 472, 473; \n\nOLG München Rpfleger 1979, 346; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1996, \n\n1288; OLG Brandenburg DZWir 1996, 472, 473; OLG Zweibrücken Rpfleger \n\n2003, 117; LG Berlin ZVI 2005, 98, 99). Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neu-\n\nfassung des § 538 ZPO die Zurückverweisungsbefugnis des Berufungsgerichts \n\neingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Ob und inwieweit der Grund-\n\ngedanke dieser Regelung auf § 572 ZPO übertragen werden kann, kann je-\n\ndoch hier offenbleiben. Denn der Fall einer unwirksamen Erstentscheidung \n\nwird von § 538 ZPO nicht erfaßt. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grund-\n\nlage für ein Rechtsmittelverfahren. \n\nDie danach bereits durch das Landgericht gebotene Zurückverweisung \n\nder Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Rich-\n\nter (vgl. LG Berlin aaO) hat der Senat nachzuholen. Es kann dahinstehen, ob \n\nmöglicherweise eine andere Verfahrensweise erwogen werden könnte, wenn \n\nder Senat an die tragenden Erwägungen des (aufhebenden) Beschlusses des \n\nLandgerichts vom 25. September 2003 gebunden und an einer hiervon abwei-\n\nchenden sachlichen Entscheidung gehindert wäre. Eine sogenannte Rückbin-\n\ndung besteht jedoch nicht. Denn weder das Amtsgericht noch das Landgericht \n\nhaben den Beteiligten zu 1 vor ihrer Entscheidung über den Antrag und die \n\nBeschwerde der Beteiligten zu 2 angehört. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zb-287-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zb-287-03","retrieved":"2026-07-10 16:49:28.054220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/ix-zb-287-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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