{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZB 235/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 13; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1; SGG § 51 Abs. 1 a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechts- streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315, 320). b) Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzu- lässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch ist die Frage der eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 235/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 13; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1; SGG § 51 Abs. 1 \n\na) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechts-\nstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315, \n320). \n\nb) Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzu-\nlässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch \nist die Frage der \neine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, \nAnfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend. \n\nBGH, Beschluß vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 2. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) gegen den Be-\n\nschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, \n\n1. Zivilsenat, vom 29. September 2004 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 9.944,01 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 23. September \n\n2003 am 1. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder L. Pflegedienst GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklag-\n\nten Krankenkasse nach § 89 SGB XI Bezahlung von Leistungen, welche die \n\nSchuldnerin an Mitglieder der Beklagten erbracht hat. Die Beklagte hat nach \n\nAntragstellung das offenstehende Honorar mit Beitragsrückständen der \n\nSchuldnerin aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß §§ 51, 52 SGB I \n\nverrechnet. Der Kläger hält die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 130, \n\n131 InsO für unwirksam. Er hat vor dem Landgericht am Sitz der Beklagten \n\nZahlungsklage erhoben. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das Sozial-\n\ngericht Dortmund verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die weitere \n\nBeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n1. Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG als Rechtsbeschwerde zu behan-\n\ndelnde weitere Beschwerde (fortan: nur Rechtsbeschwerde) ist von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassen worden; sie ist deshalb statthaft (vgl. § 17 a Abs. 4 \n\nSätze 4 und 6 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die \n\nBeschwerdebefugnis des Klägers für die Einlegung der Rechtsbeschwerde er-\n\ngibt sich schon aus der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\na) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Oberlandesgericht von einer \n\nzulässigen sofortigen ersten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landge-\n\nrichts ausgegangen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 17 a \n\nAbs. 4 Satz 3 GVG, § 569 Abs. 1 Sätze 1, 2 ZPO) hat der Kläger gewahrt. \n\nb) In der Sache selbst haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den \n\nordentlichen Gerichten mit Recht verneint. \n\naa) Bei Streitigkeiten über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistun-\n\ngen und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 89 SGB XI) greift die Rechts-\n\nwegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, bei privater Pflege-\n\nversicherung in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGG, ein. Danach entscheiden \n\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Pflegeversiche-\n\nrung über öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Streitigkeiten. Wegen dieser \n\nausdrücklichen Rechtswegzuweisung ist über die Klageforderung im Rechts-\n\nweg vor den Sozialgerichten zu entscheiden. Dies wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht in Frage gestellt. \n\nbb) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässi-\n\ngen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtli-\n\nchen Gesichtspunkten. Ob nach dieser Vorschrift die Sachkompetenz des Ge-\n\nrichts - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG aufgeführten Sonderfälle - \n\nauch darauf erstreckt wird, über den Bestand einer zur Aufrechnung gestellten \n\nstreitigen Gegenforderung zu entscheiden, die bei selbständiger Geltendma-\n\nchung in einen anderen Rechtsweg gehört hätte, ist streitig (vgl. OVG Lüne-\n\nburg NVwZ 2004, 1513, 1515; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 17 Rn. 52; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 17 GVG Rn. 10). Der Meinungsstreit wird hier je-\n\ndoch schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Gegenforderung \n\nnicht rechtswegfremd ist. \n\n(1) Zur Entscheidung über den Gegenanspruch sind im Streitfall eben-\n\nfalls die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen. Die Beklagte hat die Ver-\n\nrechnung darauf gestützt, daß die Schuldnerin von ihr geschuldete Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Ein Rechtsstreit hierüber fiele als öf-\n\nfentlich-rechtliche Streitigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 SGG. \n\n(2) Der rechtliche Kern des Streits zwischen dem Kläger und der Beklag-\n\nten liegt nach dem bisherigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen allerdings \n\nweder bei Grund oder Höhe der Hauptforderung noch bei der Gegenforderung, \n\nsondern konzentriert sich auf die insolvenzrechtliche Frage, ob die Beklagte \n\ndie Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung er-\n\nlangt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 130, 131 InsO). Auch dies führt nicht zu einer \n\nZuständigkeit der Zivilgerichte. Wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, \n\ngehört der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als bürgerliche Rechts-\n\nstreitigkeit (§ 13 GVG) vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320; \n\nOLG Hamm NZI 2004, 34; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 30; HK-\n\nInsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 94). Ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsan-\n\nspruch ist im Streitfall jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Ist die Aufrechnung \n\n- wie der Kläger meint - nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, so bedarf es \n\neiner Geltendmachung der Insolvenzanfechtung nicht: Ist die Aufrechnung \n\nschon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird diese \n\nErklärung mit der Eröffnung rückwirkend unwirksam; eine Aufrechnungserklä-\n\nrung oder Verrechnung nach der Verfahrenseröffnung hat von vornherein keine \n\nWirkung (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141; BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR \n\n195/03, NZI 2004, 580, 582, z.V.b. in BGHZ 159, 388). Es bedarf keiner Gel-\n\ntendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch Klage auf Rückgewähr \n\nnach § 143 Abs. 1 InsO. Bestreitet der Insolvenzgläubiger das Vorliegen der \n\nVoraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot, so hat der Insolvenzverwalter \n\ndeshalb unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung zu klagen. Ist die Klage \n\nbegründet, hat der Insolvenzgläubiger seine Leistung zur Insolvenzmasse zu \n\n \n \n\nerbringen \n\n(vgl. \n\nKübler/ \n\nPrütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 54; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 30; un-\n\nrichtig LSG Rheinland-Pfalz ZInsO 2003, 195, 196 a.E.). Daß hierbei von den \n\nGerichten auch Vorschriften der Insolvenzordnung zu prüfen sind, berührt die \n\nNatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, \n\nnicht. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zb-235-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zb-235-04","retrieved":"2026-07-10 16:49:31.048943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/ix-zb-235-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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