{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"2 StR 405/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 405/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Marburg vom 23. Juni 2004 wird verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die zur Tatzeit 19jährige Angeklagte wegen Dieb-\n\nstahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, versuchten Wohnungs-\n\neinbruchsdiebstahls sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es hat der \n\nAngeklagten überdies die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwölf \n\nMonaten für die Neuerteilung festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist \n\nim Ergebnis unbegründet. \n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe im Fall 6 der Urteilsgründe die Ange-\n\nklagte rechtsfehlerhaft nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln verurteilt, ist unbegründet. \n\nMit der insoweit unverändert zugelassenen Anklage vom 1. Februar \n\n2004 wurde der Angeklagten als Tat 6 zur Last gelegt, im Frühjahr 2003 mit \n\n2 kg \"Speed\" (Amphetamin) unerlaubt Handel getrieben zu haben. Als Tat 7 \n\nwurde ihr ein weiteres Handeltreiben mit 2 kg \"Speed\" vorgeworfen; als Tat 8 \n\ndas Handeltreiben mit 1 kg \"Speed\" unter Beisichführen einer geladenen \n\nSchreckschußpistole und eines Baseballschlägers. Die letztgenannte Rausch-\n\ngiftmenge sowie die beiden Waffen wurden am 23. Oktober 2003 bei der Fest-\n\nnahme der Angeklagten in deren Pkw sichergestellt. \n\nIn der Hauptverhandlung ließ sich nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts (UA S. 8) die Angeklagte dahin ein, sie habe im Fall 6 von den 2 kg Am-\n\nphetamin, die sie von dem gesondert verfolgten Q. zur Weitergabe an einen \n\nBekannten des C. erhalten hatte, ein halbes Kilogramm für sich abgezweigt. \n\nDie - von ihr auf 1 kg gestreckte - Restmenge sei bei ihrer Festnahme sicher-\n\ngestellt worden; so daß es sich in den Fällen 6 und 8 der Anklage um dieselbe \n\nWirkstoffmenge gehandelt habe. Der Anklagevorwurf zu Fall 7 beruhe auf ei-\n\nnem Mißverständnis bei der Protokollierung ihres Geständnisses bei der poli-\n\nzeilichen Vernehmung. Das als Tat 7 angeklagte Handeltreiben mit einer weite-\n\nren Menge von 2 kg Amphetamin habe es nicht gegeben; sie habe vielmehr nur \n\neinmal 2 kg transportiert. \n\nNach dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2004 hat das \n\nLandgericht daraufhin die Anklagepunkte 7 und 8 auf Antrag der Staatsanwalt-\n\nschaft \"gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt\" (XIV/118 d.A.). Eine Wieder-\n\neinbeziehung ist nicht erfolgt; ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt wor-\n\nden. \n\nBei dieser Sachlage kann die auf die Sachrüge gestützte Revision nicht \n\ndamit begründet werden, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Be-\n\nweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, es sei der Angeklagten nicht zu wider-\n\nlegen, daß sie von den bei ihrer Festnahme im Fahrzeug aufgefundenen \n\ngen, daß sie von den bei ihrer Festnahme im Fahrzeug aufgefundenen Waffen \n\nnichts gewußt habe. \n\nEs ist schon unklar, ob tatsächlich eine Verfahrensbeschränkung gemäß \n\n§ 154 a Abs. 2 StPO erfolgen sollte und erfolgt ist oder ob nicht, wie auch der \n\nGeneralbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen \n\nhat, tatsächlich eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenommen \n\nwurde. Hierfür spricht namentlich auch der Umstand, daß sich auch nach der \n\nim Urteil wiedergegebenen Einlassung der Angeklagten kein Anhaltspunkt da-\n\nfür ergibt, die angeklagte Tat 7 könne vom Landgericht als nicht selbständige \n\nTat angesehen worden sein. Dem Antragserfordernis des § 154 Abs. 2 StPO \n\nwar genügt. \n\nAuch wenn aber der Tatrichter die ursprünglich als selbständige Tat 8 \n\nangeklagte Handlung im Ergebnis der Beweisaufnahme als unselbständigen \n\nTeilakt der Tat 6 angesehen hat und die antragsgemäße Verfahrensbeschrän-\n\nkung in diesem Fall gemäß § 154 a Abs. 2 StPO erfolgte, ergriff die Beschrän-\n\nkung diesen Tatteil insgesamt und daher auch seine mögliche Qualifikation. Es \n\nwäre daher jedenfalls nicht zulässig gewesen, die qualifizierenden Umstände \n\nder antragsgemäß ausgeschiedenen Tat 8 zur rechtlichen Beurteilung der ab-\n\ngeurteilten Tat 6 heranzuziehen, bei der diese Umstände gerade nicht festge-\n\nstellt worden sind. Das Landgericht war somit auf der Grundlage des Verfah-\n\nrensstandes zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht gehalten, über die Frage \n\neiner Bewaffnung der Angeklagten bei der Tat 6 zu entscheiden. \n\nDie Einwände der Revision gegen die Ausführungen des Urteils zur Be-\n\nweiswürdigung hinsichtlich des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verfehlen \n\ndaher im Revisionsverfahren ihren Gegenstand. Es kann dahinstehen, ob die \n\n- insoweit überflüssigen, möglicherweise zur nachträglichen Begründung der \n\nVerfahrensbeschränkung eingefügten - Ausführungen zur Unwiderleglichkeit \n\nder Einlassung der Angeklagten (UA S. 8/9) die von der Revision gerügten \n\nRechtsfehler enthalten. Ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht entzogen, \n\nweil dieser Teil des Anklagevorwurfs wirksam aus dem Prozeßstoff ausge-\n\nschieden wurde. \n\nEine Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils in der Revisi-\n\nonsinstanz ist hier nicht möglich, denn dadurch würde dem Urteil des Tatge-\n\nrichts nachträglich die Grundlage entzogen, ohne daß das Revisionsgericht \n\nabschließend über den wiedereinbezogenen Tatteil entscheiden könnte (vgl. \n\nBGHSt 21, 326, 329 f.). \n\n2. Auch im übrigen weist das Urteil der Jugendkammer keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen \n\nwar - zu Lasten der Angeklagten auf. \n\na) Die insgesamt überaus knappen Feststellungen des Landgerichts ge-\n\nnügen im Ergebnis noch den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die \n\nRüge, hinsichtlich der Taten I. 1 und I. 2 fehle es an einer hinreichenden Kon-\n\nkretisierung von Tatzeit, Tatort und Geschädigtem, greift nicht durch. Tatort \n\nund Geschädigter (Autohaus) ergeben sich aus den Feststellungen ohne weite-\n\nres. Das gilt auch für die Tat 2; der Tatzeitpunkt ist mit \"etwa 14 Tage später\" \n\nentgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt festgestellt. Daß die \n\ngenaue Anschrift der Wohnung des Geschädigten Sch. im Fall I. 3 nicht mitge-\n\nteilt wird, ist unschädlich. Es ist nicht ersichtlich, daß eine Verwechslung mit \n\neiner anderen Wohnung des Geschädigten möglich sein könnte. Das gilt im \n\nErgebnis auch für die Tat I. 4 zu Lasten des Geschädigten Bernd C., der in den \n\nUrteilsgründen fälschlich als \"Bernd Sch.\" bezeichnet ist. Das Schreibversehen \n\nhinsichtlich des Namens des Geschädigten hat die Jugendkammer mit \n\nBeschluß vom 25. August 2004 berichtigt. \n\nb) Auch die Feststellungen zu Art und Wirkstoffgehalt des von der An-\n\ngeklagten gehandelten Rauschgifts genügen noch den Anforderungen. Daß \n\ndas Betäubungsmittel als \"Speed\" (UA S. 7) bzw. als \"Speed (Amphetamin)\" \n\n(UA S. 9) bezeichnet wurde, folgte den Formulierungen der Anklageschrift. \n\nZwar enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, wie das Landgericht zu seinen \n\nFeststellungen gelangt ist. Da das Landgericht aber festgestellt hat, es habe \n\nsich um (gestrecktes) Amphetamin \"guter Qualität\" gehandelt, ist letztlich trotz \n\nder sehr knappen Feststellungen nicht zu besorgen, es habe den Schuldgehalt \n\nder Taten bei der Bemessung der - wenngleich milden - Jugendstrafe in einer \n\ndie Revision \n\nrechtfertigenden Weise \n\nverkannt. Soweit \n\nin \n\nder \n\nRevisionshauptverhandlung vom Generalbundesanwalt darauf hingewiesen \n\nwurde, das Landgericht habe ein vorliegendes Sachverständigengutachten \n\nnicht verwertet, ergibt sich für den Senat nicht, daß ein solches Gutachten dem \n\nTatrichter vorgelegen hat. Ein Beweisantrag ist offenbar nicht gestellt, eine \n\nVerfahrensrüge nicht erhoben worden. \n\nc) Die Anwendung von Jugendrecht auf die zur Tatzeit 19jährige Ange-\n\nklagte weist keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Revision rügt, es fehlten Fest-\n\nstellungen zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten, erschöpft sich die-\n\nse Rüge im Ergebnis in einer vom Urteil abweichenden Bewertung. Die Ju-\n\ngendkammer hat sich mit der nach ihrer Überzeugung vorliegenden gestörten \n\nReife und den jugendtypischen Verhaltensweisen und Lebenseinstellungen der \n\nAngeklagten aber ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 10-12). Der Tatrichter \n\nhat insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum; daß die Gewichtung ein-\n\nzelner Umstände und die Beurteilung insgesamt auch anders hätte ausfallen \n\nkönnen, macht diese noch nicht rechtsfehlerhaft. \n\nd) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Bemessung der mil-\n\nden Jugendstrafe und gegen die Strafaussetzung zur Bewährung zeigen \n\ndurchgreifende Rechtsfehler des Urteils nicht auf. Eine erschöpfende Aufzäh-\n\nlung aller Zumessungsgesichtspunkte kann vom Tatrichter nicht verlangt wer-\n\nden. Anhaltspunkte dafür, das Landgericht habe den Gesichtspunkt des \n\nSchuldausgleichs hier übersehen, ergeben sich aus dem Zusammenhang der \n\nUrteilsgründe nicht, namentlich da die Jugendkammer die \"Gemeinheit\" des \n\nWohnungseinbruchs bei guten Bekannten ausdrücklich zur Feststellung der \n\nSchwere der Schuld herangezogen hat (UA S. 12). \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft es als widersprüchlich rügt, daß das \n\nLandgericht zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt \n\nhat, die \"Wirkung (dürfte) durch die Freiheitsentziehung als solche eintreten\" \n\n(UA S. 12), so handelt es sich hier allenfalls um eine mißverständliche Formu-\n\nlierung. Schon im darauffolgenden Satz ist ausgeführt, dies gelte nur für den \n\nFall, daß die Angeklagte die derzeitige positive Prognoseerwartung enttäu-\n\nsche. Auch die Ausführungen UA S. 13 zur Strafaussetzung belegen, daß die \n\nRüge, das Landgericht habe die Vollstreckung \"entgegen seiner Überzeugung\" \n\nzur Bewährung ausgesetzt, der Grundlage entbehrt. \n\ne) Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperr-\n\nfrist für die Neuerteilung gemäß §§ 69, 69 a StGB können hier Bestand haben. \n\nRechtlich bedenklich ist allerdings die von der Jugendkammer hierfür gegebe-\n\nne Begründung, wonach insbesondere der Erziehungsgedanke es erfordere, \n\ndie Angeklagte davon abzuhalten, \"jederzeit viele und schöne Autos zu fah-\n\nren\", da sie ihre Mobilität zur Begehung von Straftaten ausgenutzt habe (UA S. \n\n13). Diese Erwägungen sind mit den Grundsätzen, welche im Beschluß des \n\nGroßen Senats für Strafsachen vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - für die Vor-\n\naussetzungen der Maßregelanordnung aufgestellt worden sind, nicht vereinbar \n\n(vgl. schon Senatsbeschluß NStZ 2004, 144 m.w.N.). Die insoweit ausreichen-\n\nden Feststellungen zur Tatbegehung im Fall 1 ergeben aber noch hinreichend \n\nkonkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft der Angeklagten, Belange der Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs ihren Interessen an der erfolgreichen Beendi-\n\ngung der von ihr begangenen Straftat unterzuordnen. \n\nBode Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/2-str-405-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/2-str-405-04","retrieved":"2026-07-10 16:48:50.763458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-01/2-str-405-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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