{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"2 StR 144/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 144/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Einzelstrafausspruch zu Fall B 15) der Urteilsgründe \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Schußwaffe (Einzelstrafe vier \n\nJahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen (Ein-\n\nzelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 31. März 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche in den Fällen \n\nB 1) bis 14) der Urteilsgründe betrifft. Soweit es den Einzelstrafausspruch im \n\nFall B 15) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, hat es Erfolg. \n\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: \n\n\"Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer zwar einen minder schweren \n\nFall nach § 30 a Abs. 3 BtMG, der bei extrem untypisch gelagerten Fällen man-\n\ngelnder Gefährlichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGHSt 48, 189, 197; siehe \n\nauch BGH NJW 1996, 2316), angenommen, obwohl sie die hierfür erforderli-\n\nche Gesamtbetrachtung der dabei relevanten Umstände jedenfalls nicht in der \n\nüblichen Weise vorgenommen hat. Angesichts der vom Landgericht im Rah-\n\nmen der Strafzumessung zusammengestellten Milderungs- und Erschwerungs-\n\ngründe (UA S. 8), die sicher auch Eingang in die Strafrahmenwahl gefunden \n\nhaben, ist die Annahme eines minder schweren Falles von Rechts wegen nicht \n\nzu beanstanden. \n\nSoweit das Landgericht im Anschluss daran von einem Strafrahmen von \n\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist, übersieht es zwar, dass \n\ndie Sperrwirkung des durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestan-\n\ndes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafrahmenuntergrenze von einem \n\nJahr gebietet (vgl. BGH NJW 2003, 1679). Doch ist der Angeklagte durch die-\n\nsen Rechtsfehler nicht beschwert. \n\nZum Nachteil des Angeklagten wirkt sich dagegen die Erwägung des \n\nLandgerichts aus, es müsse die vom Gesetzgeber gesehene, auch vorliegend \n\ngegebene typische Gefahr, die von der Verfügbarkeit einer Schusswaffe im \n\nZusammenhang mit einem Drogengeschäft ausgehe, zu Lasten des Angeklag-\n\nten berücksichtigt werden (UA S. 8). Damit stellt die Kammer einen Umstand in \n\ndie Strafzumessung ein, dessen Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 BtMG \n\nverstößt, weil eine einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR \n\n352/01). Da es sich hierbei um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das \n\nLandgericht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung im engeren Sin-\n\nne eingestellt hat, und im Übrigen aus diesem Grund ausdrücklich eine Strafe, \n\ndie beträchtlich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren liegt, nicht in Betracht \n\ngezogen wird, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler-\n\nfreier Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. \n\nDie Strafe muss deshalb mit den dazugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben werden. Ihre Aufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nnach sich.\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nBode Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/2-str-144-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/2-str-144-05","retrieved":"2026-07-10 16:49:02.736452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-01/2-str-144-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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