{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"4 StR 85/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 85/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 10. Oktober 2002 im Maßre-\n\ngelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 75 Fällen, ver-\n\nsuchten Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Einzel-\n\nstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führer-\n\nschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf \n\nvon zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßre-\n\ngelausspruch Erfolg. \n\n1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 (NJW 2004, 2686, zum Ab-\n\ndruck in BGHSt 49, 209 vorgesehen) die Revision des Angeklagten, soweit sie \n\nsich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und \n\ndie Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die in dem \n\nangefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der Revisi-\n\non einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluß vom 26. Au-\n\ngust 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des \n\nBundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die \n\ncharakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus \n\nder Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und \n\nVerkehrssicherheit besteht. Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluß \n\nvom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - in diesem Sinne entschieden. Danach setzt \n\ndie strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Un-\n\ngeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-\n\nzeugs voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der \n\nTäter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen \n\nInteressen unterzuordnen. \n\n2. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in \n\nBetracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür \n\naus den Anlaßtaten erkennbar gewordenen Anknüpfungstatsachen die Über-\n\nzeugung verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung \n\nseiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und \n\nRücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose könnte es genügen, daß \n\nder Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlaßtaten naheliegend mit einer \n\nSituation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung \n\noder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte, wobei auch sein in der \n\neinbezogenen Vorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskante Fluchtfahrt aus \n\nAngst vor Entdeckung) zu berücksichtigen wäre. Insofern bedürfte es weiterer \n\nAufklärung (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f. [Anfragebeschluß des Senats]). \n\nNachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten fast vier Jah-\n\nre vergangen sind, ist es allerdings wenig wahrscheinlich, daß ergänzende, die \n\nEntziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Tatsachen noch getroffen wer-\n\nden können. Jedenfalls erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß nach \n\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ursprünglicher Eignungsman-\n\ngel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht (vgl. \n\nhierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB \n\n§ 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354 \n\nAbs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und läßt die Maßregel entfallen. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 \n\nentspr. StPO. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/4-str-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/4-str-85-03","retrieved":"2026-07-10 16:39:11.545517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-31/4-str-85-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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